+++Urteil zu Spekulationsgewinnen!!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.03.04 10:20:40 von
neuester Beitrag 09.03.04 11:53:39 von
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Karlsruhe, 09. Mär (Reuters) - Die Besteuerung von Gewinnen
aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.
Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz
wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen in ihrem am
Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten
damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei
damals kaum durchsetzbar gewesen und verstoße damit gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Die Art der Steuererhebung lade geradezu
zu rechtswidrigem Handeln ein. Damit müssten Steuerzahler, die
in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht
haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite
Senat. (Az.: 2 BvL 17/02)
Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die
Richter nicht.
In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus
Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere
sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist
auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet
werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die
Spekulationssteuer bisher nicht bezahlt werden, wenn der
Steuerzahler dies beantragt hatte.
din/axh/tin
aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.
Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz
wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen in ihrem am
Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten
damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei
damals kaum durchsetzbar gewesen und verstoße damit gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Die Art der Steuererhebung lade geradezu
zu rechtswidrigem Handeln ein. Damit müssten Steuerzahler, die
in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht
haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite
Senat. (Az.: 2 BvL 17/02)
Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die
Richter nicht.
In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus
Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere
sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist
auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet
werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die
Spekulationssteuer bisher nicht bezahlt werden, wenn der
Steuerzahler dies beantragt hatte.
din/axh/tin
Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die
Richter nicht
Richter nicht
Zockerfreak eine Frage: Wo hast du die Meldung gefunden ?
ADE: Karlsruhe: Spekulationssteuer war 1997 und 1998 verfassungswidrig --2
(Fortsetzung) - Allerdings lässt sich die Entscheidung nach den Worten des
Gerichts "nicht ohne weiteres" auf die heutige Praxis bei der Besteuerung
privater Wertpapiergeschäfte übertragen, da sich die Gesetzeslage seit 1999
deutlich gewandelt habe./wj/DP/aa
NNNN
schwachmaten sag ich nur
(Fortsetzung) - Allerdings lässt sich die Entscheidung nach den Worten des
Gerichts "nicht ohne weiteres" auf die heutige Praxis bei der Besteuerung
privater Wertpapiergeschäfte übertragen, da sich die Gesetzeslage seit 1999
deutlich gewandelt habe./wj/DP/aa
NNNN
schwachmaten sag ich nur
@Kohelet
Reuters!
Reuters!
@kotlett
steht doch drin, das es von reuters ist
meine güte
steht doch drin, das es von reuters ist
meine güte
Hattest leider recht @Berta
ja zf, war völlig klar
deppenalarm
deppenalarm
Hätte ich trotzdem nicht gedacht @Berta
worin jetzt genau lag die `Ungleichbehandlung` ?
darin daß den par Belangten Unrecht geschieht im Vergleich zu den Vielen Steuerhinterziehern die nicht erwischt wurden ?
darin daß den par Belangten Unrecht geschieht im Vergleich zu den Vielen Steuerhinterziehern die nicht erwischt wurden ?
Karlsruhe, 09. Mär (Reuters) - Die Besteuerung von Gewinnen
aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig,
weil sie ehrliche Steuerzahler benachteiligt hat.
Die Richter erklärten die Regelung im Einkommensteuergesetz
in ihrem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig
und folgten damit einer Vorlage des Münchener Bundesfinanzhofs.
Die Finanzämter seien auf korrekte Angaben der Steuerpflichtigen
angewiesen gewesen und hätten praktisch keine Chance gehabt, die
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. "Die Erhebung der
Einkommenssteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren lädt
gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften (...) 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln geradezu ein", hieß es in
einer Mitteilung des Gerichts. (Az.: 2 BvL 17/02)
Damit müssten Steuerzahler, die in den beiden Jahren Gewinne
aus Aktiengeschäften gemacht haben, darauf keine
Einkommenssteuer zahlen, urteilte der Zweite Senat. Das gilt
aber nach üblicher Praxis nur für Steuerzahler, die den
Steuerbescheid angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt haben.
Die seit 1999 geltende, geänderte Regelung prüften die Richter
nicht. Das Bankgeheimnis griffen die Verfassungsrichter nicht
an. Kreditinstitute dürften nach der Rechtslage nur dann zur
Auskunft verpflichtet werden, wenn die Angaben der Steuerzahler
unzureichend seien. Schon dies könnten die Behörden aber
allenfalls vermuten.
In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus
Wertpapiergeschäften, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der
Papiere sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die
Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können überdies
Gewinne mit Verlusten verrechnet werden. Wegen des Verfahrens
beim Verfassungsgericht musste die Spekulationssteuer bisher
nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt
hatte. Vor dem BFH hatte der Kölner Steuerrechts-Experte Klaus
Tipke geklagt, der seinen Steuerbescheid von 1997 angefochten
hatte. "Der Ehrliche ist der Dumme", hatte der BFH seine
Auffassung zusammengefasst.
STEUERGESETZ FÜR MASSENVERFAHREN UNPRAKTIKABEL
Das angegriffene Gesetz sei angesichts der großen Menge von
Steuererklärungen in der Praxis nicht vollziehbar, befand das
Bundesverfassungsgericht. Grundsätzlich müssten Steuern ohne
einen unverhältnismäßigen Aufwand für Steuerpflichtige und
Finanzämter für alle gerecht erhoben werden können. In dem Fall
seien falsche Angaben aber praktisch ohne Konsequenzen
geblieben. Der Steuerzahler habe seine Spekulationsgeschäfte
weder offenlegen noch belegen müssen. Die Behörden ermittelten
nur bei erkennbar widersprüchlichen oder unwahrscheinlichen
Angaben. Dabei seien ihre Befugnisse unklar und die Banken nur
eingeschränkt zur Mitarbeit verpflichtet.
Über die seit 1999 geltende Regelung entschieden die Richter
nicht. Da seither die Verrechnung von Spekulationsgewinnen durch
Verluste möglich sei und sich die Kapitalmärkte seit dem Jahr
2000 negativ entwickelt hätten, seien die Einnahmen des Staates
aus der Spekulationssteuer vermutlich so gering, dass das Gesetz
möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei. Eine Steuer auf
Aktiengewinne an sich sei nicht zu beanstanden.
din/axh/tin
aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig,
weil sie ehrliche Steuerzahler benachteiligt hat.
Die Richter erklärten die Regelung im Einkommensteuergesetz
in ihrem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig
und folgten damit einer Vorlage des Münchener Bundesfinanzhofs.
Die Finanzämter seien auf korrekte Angaben der Steuerpflichtigen
angewiesen gewesen und hätten praktisch keine Chance gehabt, die
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. "Die Erhebung der
Einkommenssteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren lädt
gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften (...) 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln geradezu ein", hieß es in
einer Mitteilung des Gerichts. (Az.: 2 BvL 17/02)
Damit müssten Steuerzahler, die in den beiden Jahren Gewinne
aus Aktiengeschäften gemacht haben, darauf keine
Einkommenssteuer zahlen, urteilte der Zweite Senat. Das gilt
aber nach üblicher Praxis nur für Steuerzahler, die den
Steuerbescheid angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt haben.
Die seit 1999 geltende, geänderte Regelung prüften die Richter
nicht. Das Bankgeheimnis griffen die Verfassungsrichter nicht
an. Kreditinstitute dürften nach der Rechtslage nur dann zur
Auskunft verpflichtet werden, wenn die Angaben der Steuerzahler
unzureichend seien. Schon dies könnten die Behörden aber
allenfalls vermuten.
In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus
Wertpapiergeschäften, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der
Papiere sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die
Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können überdies
Gewinne mit Verlusten verrechnet werden. Wegen des Verfahrens
beim Verfassungsgericht musste die Spekulationssteuer bisher
nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt
hatte. Vor dem BFH hatte der Kölner Steuerrechts-Experte Klaus
Tipke geklagt, der seinen Steuerbescheid von 1997 angefochten
hatte. "Der Ehrliche ist der Dumme", hatte der BFH seine
Auffassung zusammengefasst.
STEUERGESETZ FÜR MASSENVERFAHREN UNPRAKTIKABEL
Das angegriffene Gesetz sei angesichts der großen Menge von
Steuererklärungen in der Praxis nicht vollziehbar, befand das
Bundesverfassungsgericht. Grundsätzlich müssten Steuern ohne
einen unverhältnismäßigen Aufwand für Steuerpflichtige und
Finanzämter für alle gerecht erhoben werden können. In dem Fall
seien falsche Angaben aber praktisch ohne Konsequenzen
geblieben. Der Steuerzahler habe seine Spekulationsgeschäfte
weder offenlegen noch belegen müssen. Die Behörden ermittelten
nur bei erkennbar widersprüchlichen oder unwahrscheinlichen
Angaben. Dabei seien ihre Befugnisse unklar und die Banken nur
eingeschränkt zur Mitarbeit verpflichtet.
Über die seit 1999 geltende Regelung entschieden die Richter
nicht. Da seither die Verrechnung von Spekulationsgewinnen durch
Verluste möglich sei und sich die Kapitalmärkte seit dem Jahr
2000 negativ entwickelt hätten, seien die Einnahmen des Staates
aus der Spekulationssteuer vermutlich so gering, dass das Gesetz
möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei. Eine Steuer auf
Aktiengewinne an sich sei nicht zu beanstanden.
din/axh/tin
Über die seit 1999 geltende Regelung entschieden die Richter
nicht. Da seither die Verrechnung von Spekulationsgewinnen durch
Verluste möglich sei und sich die Kapitalmärkte seit dem Jahr
2000 negativ entwickelt hätten, seien die Einnahmen des Staates
aus der Spekulationssteuer vermutlich so gering, dass das Gesetz
möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei. Eine Steuer auf
Aktiengewinne an sich sei nicht zu beanstanden.
nicht. Da seither die Verrechnung von Spekulationsgewinnen durch
Verluste möglich sei und sich die Kapitalmärkte seit dem Jahr
2000 negativ entwickelt hätten, seien die Einnahmen des Staates
aus der Spekulationssteuer vermutlich so gering, dass das Gesetz
möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei. Eine Steuer auf
Aktiengewinne an sich sei nicht zu beanstanden.
Hier das einzig positive an diesem theater
Das Bankgeheimnis griffen die Verfassungsrichter nicht
an. Kreditinstitute dürften nach der Rechtslage nur dann zur
Auskunft verpflichtet werden, wenn die Angaben der Steuerzahler
unzureichend seien.
Das Bankgeheimnis griffen die Verfassungsrichter nicht
an. Kreditinstitute dürften nach der Rechtslage nur dann zur
Auskunft verpflichtet werden, wenn die Angaben der Steuerzahler
unzureichend seien.
- Von Gernot Heller -
Berlin, 09. Mär (Reuters) - Die Deutsche Steuergewerkschaft
(DSTG) hat als Konsequenz aus dem Urteil des Verfassungsgerichts
zur Spekulationssteuer die Aufhebung des Bankgeheimnisses oder
zumindest Kontrollmitteilungen der Banken an die Finanzämter
gefordert.
"Nach unserer Auffassung gehört der 30 a (die Regelung zum
Bankgeheimnis in der Abgabenordnung) auf Grund dieses Urteils
gestrichen", sagte der Vorsitzender der Steuergewerkschaft,
Dieter Ondracek, am Dienstag der Nachrichtenagentur Reuters.
"Wenn man den nicht streichen will, muss man wenigstens
Kontrollmitteilungen einziehen." Es müsse als Konsequenz aus dem
Urteil "irgendein Kontrollmechanismus eingezogen werden, sonst
kann man die Spekulationssteuer insgesamt vergessen", sagte
Ondracek, dessen DSTG die Beschäftigten der Finanzverwaltungen
vertritt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Spekulationssteuer
für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil
sie ehrliche Steuerzahler benachteiligt hat. Aus dem
Richterspruch folge, dass nun jeder Kläger mit seinem Fall vor
Gericht gehen und dort wahrscheinlich mit dem gleichen Urteil
herausgehen könne, sagte Ondracek. Die Spekulationssteuer drohe
zum permanenten Klagegegenstand zu werden. Deshalb müsse der
Gesetzgeber reagieren, indem er bessere Kontrollmöglichkeiten
für die Finanzbehörden schaffe.
Ondracek beklagte, dass den Finanzbehörden auf Grund des
Bankgeheimnisses die notwendigen Ermittlungen verwehrt würden.
"Nachzufragen, nachzuhaken, das geht alles nicht." Am Besten
wäre es daher, wenn die Banken der Finanzverwaltung elektronisch
Informationen über Börsentransaktionen zur Verfügung stellten.
Der Bankgeheimnis-Paragraf der Abgabenordnung stelle einen
Systemfehler dar, "der eben hier zur Verfassungswidrigkeit
führt". Ondracek kritisierte, das Bankgeheimnis werde in der
Öffentlichkeit von interessierter Seite völlig überhöht
dargestellt und schade letztlich nur der Steuerehrlichkeit.
Nach Berechnungen der DSTG dürften die Einnahmen aus der
Spekulationssteuer derzeit bei rund einer Milliarde Euro liegen.
Würden alle relevanten Vorgänge versteuert, könnten es drei
Milliarden Euro sein. "Realistisch ist, dass bestenfalls zehn
Prozent (der Vorgänge) besteuert werden", sagte der DSTG-Chef.
hel/tin
Berlin, 09. Mär (Reuters) - Die Deutsche Steuergewerkschaft
(DSTG) hat als Konsequenz aus dem Urteil des Verfassungsgerichts
zur Spekulationssteuer die Aufhebung des Bankgeheimnisses oder
zumindest Kontrollmitteilungen der Banken an die Finanzämter
gefordert.
"Nach unserer Auffassung gehört der 30 a (die Regelung zum
Bankgeheimnis in der Abgabenordnung) auf Grund dieses Urteils
gestrichen", sagte der Vorsitzender der Steuergewerkschaft,
Dieter Ondracek, am Dienstag der Nachrichtenagentur Reuters.
"Wenn man den nicht streichen will, muss man wenigstens
Kontrollmitteilungen einziehen." Es müsse als Konsequenz aus dem
Urteil "irgendein Kontrollmechanismus eingezogen werden, sonst
kann man die Spekulationssteuer insgesamt vergessen", sagte
Ondracek, dessen DSTG die Beschäftigten der Finanzverwaltungen
vertritt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Spekulationssteuer
für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil
sie ehrliche Steuerzahler benachteiligt hat. Aus dem
Richterspruch folge, dass nun jeder Kläger mit seinem Fall vor
Gericht gehen und dort wahrscheinlich mit dem gleichen Urteil
herausgehen könne, sagte Ondracek. Die Spekulationssteuer drohe
zum permanenten Klagegegenstand zu werden. Deshalb müsse der
Gesetzgeber reagieren, indem er bessere Kontrollmöglichkeiten
für die Finanzbehörden schaffe.
Ondracek beklagte, dass den Finanzbehörden auf Grund des
Bankgeheimnisses die notwendigen Ermittlungen verwehrt würden.
"Nachzufragen, nachzuhaken, das geht alles nicht." Am Besten
wäre es daher, wenn die Banken der Finanzverwaltung elektronisch
Informationen über Börsentransaktionen zur Verfügung stellten.
Der Bankgeheimnis-Paragraf der Abgabenordnung stelle einen
Systemfehler dar, "der eben hier zur Verfassungswidrigkeit
führt". Ondracek kritisierte, das Bankgeheimnis werde in der
Öffentlichkeit von interessierter Seite völlig überhöht
dargestellt und schade letztlich nur der Steuerehrlichkeit.
Nach Berechnungen der DSTG dürften die Einnahmen aus der
Spekulationssteuer derzeit bei rund einer Milliarde Euro liegen.
Würden alle relevanten Vorgänge versteuert, könnten es drei
Milliarden Euro sein. "Realistisch ist, dass bestenfalls zehn
Prozent (der Vorgänge) besteuert werden", sagte der DSTG-Chef.
hel/tin
Frankfurt, 09. Mär (Reuters) - Die Deutsche
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) fordert von der
Bundesregierung die Rückzahlung der vom Bundesverfassunggericht
für nichtig erklärten Spekulationssteuer der Jahre 1997 und
1998. Außerdem solle der Bund die Erhebung der Steuer auf
Kursgewinne an der Börse auf eine Abgeltungssteuer umstellen.
"Wir fordern den Bund auf, auf die Steuern für 1997 und 1998
zu verzichten und dem Bürger zurückzuzahlen", sagte
DSW-Hauptsgeschäftsführer Ulrich Hocker am Dienstag der
Nachrichtenagentur Reuters. Das Bundesverfassungsgericht hatte
die damaligen Regelungen für nicht erklärt. "Die Erhebung der
Einkommenssteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren lädt
gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften (...) 1997
und 1998 zu rechtswidrigem Handeln geradezu ein", hieß es in
einer Mitteilung des Gerichts. (Az.: 2 BvL 17/02) Die Regelungen
ab dem Jahr 1999 waren nicht Gegenstand der Klage gewesen und
wurden von den Richtern nicht geprüft.
"Auch für die Jahre nach 1999 fordern wir eine Rückzahlung
der Spekulationssteuer", sagte Hocker. Es sei abzusehen, dass
sich demnächst Verfahren auch mit dieser Regelung beschäftigen
werden. "Und es ist nicht zu sehen, dass diese dann vor dem
Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden. Aus unserer Sicht
hat sich an den strukturellen Erhebungsdefiziten nichts
geändert." Seit 1999 können Kursgewinne und Kursverluste mit
einander verrechnet werden, bevor Steuern gezahlt werden müssen.
Derzeit muss auf Kursgewinne Einkommensteuer gezahlt werden,
wenn zwischen Kauf und Verkauf einer Aktie weniger als zwölf
Monate liegen. Da die Finanzämter aber auf die Ehrlichkeit der
Bürger bei der Erhebung der Steuer angewiesen sind, hatte der
Bundesfinanzhof in München zuletzt ungewöhnlich drastisch
erklärt:"Der Ehrlich ist der Dumme."
Die DSW hält eine Abgeltungssteuer mit einem moderaten
Steuersatz für die beste Lösung des Problems. "Das wäre die
einfachste und beste Lösung", sagte Hocker. Eine Größenordnung
von 25 Prozent wäre realistisch. Eine Abgeltungssteuer wird von
Kritikern als ungerecht eingestuft, da Menschen mit hohen
Einkommen und solche mit geringem Einkommen die gleiche Summe
zahlen würden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit, so die Kritiker.
ben/tin
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) fordert von der
Bundesregierung die Rückzahlung der vom Bundesverfassunggericht
für nichtig erklärten Spekulationssteuer der Jahre 1997 und
1998. Außerdem solle der Bund die Erhebung der Steuer auf
Kursgewinne an der Börse auf eine Abgeltungssteuer umstellen.
"Wir fordern den Bund auf, auf die Steuern für 1997 und 1998
zu verzichten und dem Bürger zurückzuzahlen", sagte
DSW-Hauptsgeschäftsführer Ulrich Hocker am Dienstag der
Nachrichtenagentur Reuters. Das Bundesverfassungsgericht hatte
die damaligen Regelungen für nicht erklärt. "Die Erhebung der
Einkommenssteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren lädt
gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften (...) 1997
und 1998 zu rechtswidrigem Handeln geradezu ein", hieß es in
einer Mitteilung des Gerichts. (Az.: 2 BvL 17/02) Die Regelungen
ab dem Jahr 1999 waren nicht Gegenstand der Klage gewesen und
wurden von den Richtern nicht geprüft.
"Auch für die Jahre nach 1999 fordern wir eine Rückzahlung
der Spekulationssteuer", sagte Hocker. Es sei abzusehen, dass
sich demnächst Verfahren auch mit dieser Regelung beschäftigen
werden. "Und es ist nicht zu sehen, dass diese dann vor dem
Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden. Aus unserer Sicht
hat sich an den strukturellen Erhebungsdefiziten nichts
geändert." Seit 1999 können Kursgewinne und Kursverluste mit
einander verrechnet werden, bevor Steuern gezahlt werden müssen.
Derzeit muss auf Kursgewinne Einkommensteuer gezahlt werden,
wenn zwischen Kauf und Verkauf einer Aktie weniger als zwölf
Monate liegen. Da die Finanzämter aber auf die Ehrlichkeit der
Bürger bei der Erhebung der Steuer angewiesen sind, hatte der
Bundesfinanzhof in München zuletzt ungewöhnlich drastisch
erklärt:"Der Ehrlich ist der Dumme."
Die DSW hält eine Abgeltungssteuer mit einem moderaten
Steuersatz für die beste Lösung des Problems. "Das wäre die
einfachste und beste Lösung", sagte Hocker. Eine Größenordnung
von 25 Prozent wäre realistisch. Eine Abgeltungssteuer wird von
Kritikern als ungerecht eingestuft, da Menschen mit hohen
Einkommen und solche mit geringem Einkommen die gleiche Summe
zahlen würden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit, so die Kritiker.
ben/tin
Karlsruhe, 09. Mär (Reuters) - Das Bundesfinanzministerium
sieht sich nach Angaben der Parlamentarischen Staatssekretärin
Barbara Hendricks durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zur Spekulationssteuer bestärkt.
Aus dem Urteil ergebe sich kein zwingender Handlungsbedarf
für neue Gesetze, sagte die SPD-Politikerin am Dienstag nach der
Urteilsverkündung in Karlsruhe. Mit der Verrechnungsmöglichkeit
von Gewinnen und Verlusten habe die Regierung 1999 Defizite in
dem Gesetz aus dem Weg geräumt. "Wir sind durch das Urteil seit
1999 auf der sicheren Seite", sagte sie. Die Regierung werde
aber prüfen, welche anderen Konsequenzen sich aus dem Urteil
ergäben. Für eine mögliche Änderung der Gewinnbesteuerung aus
Wertpapierspekulationen habe die Regierung keine Präferenzen.
Das Bankgeheimnis an sich stehe nach dem Urteil nicht zur
Debatte. "Um das Bankgeheimnis an sich geht es nicht", sagte
Hendricks. Das Gericht habe aber Kritik daran anklingen lassen,
dass die Finanzämter nicht einmal Erkenntnisse aus den eigenen
Prüfungen bei Banken in Steuerverfahren nutzen dürften. "Das
Steuergeheimnis reicht aus und wird gewahrt", fügte die
Staatssekretärin hinzu.
axh/tin
sieht sich nach Angaben der Parlamentarischen Staatssekretärin
Barbara Hendricks durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zur Spekulationssteuer bestärkt.
Aus dem Urteil ergebe sich kein zwingender Handlungsbedarf
für neue Gesetze, sagte die SPD-Politikerin am Dienstag nach der
Urteilsverkündung in Karlsruhe. Mit der Verrechnungsmöglichkeit
von Gewinnen und Verlusten habe die Regierung 1999 Defizite in
dem Gesetz aus dem Weg geräumt. "Wir sind durch das Urteil seit
1999 auf der sicheren Seite", sagte sie. Die Regierung werde
aber prüfen, welche anderen Konsequenzen sich aus dem Urteil
ergäben. Für eine mögliche Änderung der Gewinnbesteuerung aus
Wertpapierspekulationen habe die Regierung keine Präferenzen.
Das Bankgeheimnis an sich stehe nach dem Urteil nicht zur
Debatte. "Um das Bankgeheimnis an sich geht es nicht", sagte
Hendricks. Das Gericht habe aber Kritik daran anklingen lassen,
dass die Finanzämter nicht einmal Erkenntnisse aus den eigenen
Prüfungen bei Banken in Steuerverfahren nutzen dürften. "Das
Steuergeheimnis reicht aus und wird gewahrt", fügte die
Staatssekretärin hinzu.
axh/tin
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