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    Gewährleistung unter Kaufleuten und Beweislastumkehr - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.03.04 19:04:08 von
    neuester Beitrag 30.03.04 23:49:40 von
    Beiträge: 13
    ID: 839.401
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      schrieb am 24.03.04 19:04:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe Juristen,

      als Kaufmann (im rechtlichen Sinne) habe ich am 21.11.02 eine HP Digitalkamera für über 500,- € erworben.

      Im Januar 04 ging diese plötzlich nicht mehr.

      Daraufhin schickte ich sie dem Händler im Februar mit einem Reklamationsschreiben zurück.

      Heute kam sie wieder mit folgendem Schreiben:

      "Unberechtigte Reklamation. Da die Ware vor mehr als 6 Monaten bei uns erworben wurde, bitten wir um einen Nachweis, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Bis dahin müssen wir davon ausgehen, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt."

      Habe ich Pech gehabt, oder gibt es noch eine Möglichkeit?

      Alternativideeen habe ich selbst, z.B. zu dritt bezeugen, dass das Ding im Januar 04 das erste Mal benutzt wurde (war in Wirklichkeit auch erst das dritte Mal). Könnte mich natürlich auch an HP wenden. Noch haben wir unsere Büros mit HP-Produkten zugepflastert, aber im Falle der Nichtkulanz würde sich das ändern...

      Aber gibt es eine juristische Möglichkeit nach HGB?

      Besten Dank im voraus!

      Gruß,

      Mucker
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:10:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gewährleistung = Man "garantiert", dass bei Übergabe des Sache (=21.11.02) kein Mangel vorliegt.

      Garantie = Man garantiert, dass innerhalb der Garantiezeit kein Mangel auftritt.

      Grundsätzlich muss derjenige, der das Gewährleistungsrecht in Anspruch nimmt beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Ein Ausnahme gilt bei Verbrauchern. Für diese gilt eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate. In dieser Zeit muss der Verkäufer (nur falls Unternehmer!) beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:11:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      BGB § 476 Beweislastumkehr

      Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:11:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      wann es das erste mal benutzt wurde, ist völlig uninteressant. richtig ist, dass du beweisen musst, dass es bereits bei der übergabe defekt war.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:13:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Natürlich kannst Du versuchen dem Verkäufer klar zu machen, dass Du die Kamera in 04 erstmalig benutzt hast. Ob er sich darauf einlässt, ist jedoch eine andere Frage....

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      schrieb am 24.03.04 19:13:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      @stfan: Das kann ich ja, wenn ich mit Zeugen versichere, dass ich es so spät erst ausgepackt und das erste Mal benutzt habe. Anders lässt sich ein (Funktions-)Mangel ja nicht feststellen... ;)
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:16:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Solltest Du die Kamera nicht privat sondern für Dein Unternehen erworben haben, so gilt oben angesprochener § 476 BGB nicht!

      Nach § 377 HGB trifft den Unternehmer die Obliegenheit, erworbene Sachen auf Mängel zu untersuchen. Tut er das nicht, so verliert er seine Gewährleistungrechte. Konsequenz: Würdest Du behaupten, Du hättest die Sache in 04 erstmalig benutzt, so wäre das ein deutlicher Hinweis darauf, dass Du die Kamera nicht auf ihre Mangelhaftigkeit untersucht hast.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:17:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      So ist das nunmal mit der Gewährleistung, 6 Monate hast Du sicher, danach kommt es auf die Kulanz des Händlers an. In deinem Fall hast Du beim Händler wenig Chancen, es sei denn, Du könntest durch einen Gutachter nachweisen, dass ein Konstruktionsfehler den Mangel hervorgerufen hat. Fast unmöglich für Dich...

      Die Aussage Du hättest das Gerät erst jetzt das erste Mal benutzt zieht auch nicht. Als Kaufmann hast Du das Gerät nach Erhalt sofort zu prüfen und gegebenfalls sofort zu reklamieren. Das Du in den vergangen 1,5 Jahren keine Chance hattest die Ware zu prüfen kannst Du wohl kaum ernsthaft begründen. Versuchs bei HP direkt oder lass die sache auf sich beruhen, viel mehr bleibt Dir in meinen Augen nicht.

      Gruß, Jochen
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:18:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      @mucker

      das mag ja so sein. aber aus der gewährleistung ist er allemal raus. es kann ihm schlecht zur last gelegt werden, nur weil du die wesentlich später erst benutzt, das er noch in der haftung ist. ist seine frist abgelaufen, ist es dein pech, die frist nicht genutzt zu haben.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:18:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      @kniebeisser: Richtig erkannt, für das Unternehmen erworben. Das hatte ich befürchtet...

      Ok, dann bleibt mir nur noch, bei HP auf Kulanz zu hoffen.

      Danke Euch allen!
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 19:25:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich würde an Deiner Stelle den Mangel genau beschreiben und darauf hinweisen, dass Du die Kamera immer sachgerecht benutzt hättest. Zudem sei der Mangel nicht auf eine falsche Benutzung zurückzuführen, sondern auf eine schlechte Verarbeitung oder etwas, dass der Sache innehwohnt.
      Auf Kulanz wirst Du wohl angewiesen sein.
      Avatar
      schrieb am 30.03.04 22:06:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Update: Kamera geht wieder! :) Habe es zusammen mit dem HP-Support über einen Total-Reset wieder hinbekommen. Wusste gar nicht, dass sogar Kameras abstürzen können. :rolleyes:

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 30.03.04 23:49:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      :laugh: :laugh: :laugh:

      Läuft die etwa auch mit Windows :look: :D


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