Schadenersatzansprüche aus Zusammenbruch des bankeninternen Handelssystems - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.06.04 17:19:42 von
neuester Beitrag 08.06.04 10:36:30 von
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ID: 867.885
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Hallo zusammen,
mich ärgert momentan meine Hausbank hinsichtlich der Weigerung einer Übernahme entstandenen Schadens aufgrund des Zusammenbruchs des hauseigenen Handelssystems.
Ich bin Kunde einer VR Bank und besitze dort ein Depot in dem ich unter anderem auch Hebelzertifikate handle.
Letzten Freitag wollte ich den Verkauf eines Short Zertifikates tätigen und versuchte diesen verkauf über deren Internetplattform abzuwickeln. Aufgrund des Systemzusammenbruchs war dies nicht möglich. Darauf hinrief ich bei der Bank persönlich an und bat um eine telefonische Abwicklung über deren internes System. Nach mehreren Minuten mußte auch der Versuch wegen Systemzusammenbruchs aufgegeben werden. Nach weiteren Minuten sollte der Verkauf dann über die WGZ per Fax abgewickelt werden. Dies war dann mit erheblicher Zeitverzögerung auch möglich, allerdings nur zu einem deutlich schlechteren Kurs.
Der mir dadurch entstandenen Schaden ( VK zum Zeitpunkt der ersten Orderaufgabe und des Ausführungskurses )wollte ich im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs bei meiner Bank geltend machen. Diese wiegelt jedoch ab und begründet dies mit höherer Gewalt.
Frage: Sind meine Ansprüche auf Schadenersatz begründet und auch durchsetzbar?
Für eine sachliche Antwort wäre ich dankbar.
mich ärgert momentan meine Hausbank hinsichtlich der Weigerung einer Übernahme entstandenen Schadens aufgrund des Zusammenbruchs des hauseigenen Handelssystems.
Ich bin Kunde einer VR Bank und besitze dort ein Depot in dem ich unter anderem auch Hebelzertifikate handle.
Letzten Freitag wollte ich den Verkauf eines Short Zertifikates tätigen und versuchte diesen verkauf über deren Internetplattform abzuwickeln. Aufgrund des Systemzusammenbruchs war dies nicht möglich. Darauf hinrief ich bei der Bank persönlich an und bat um eine telefonische Abwicklung über deren internes System. Nach mehreren Minuten mußte auch der Versuch wegen Systemzusammenbruchs aufgegeben werden. Nach weiteren Minuten sollte der Verkauf dann über die WGZ per Fax abgewickelt werden. Dies war dann mit erheblicher Zeitverzögerung auch möglich, allerdings nur zu einem deutlich schlechteren Kurs.
Der mir dadurch entstandenen Schaden ( VK zum Zeitpunkt der ersten Orderaufgabe und des Ausführungskurses )wollte ich im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs bei meiner Bank geltend machen. Diese wiegelt jedoch ab und begründet dies mit höherer Gewalt.
Frage: Sind meine Ansprüche auf Schadenersatz begründet und auch durchsetzbar?
Für eine sachliche Antwort wäre ich dankbar.
nein, leider nicht!
Das ist keine ausreichende Begründung.
gibts dafür auch eine juristische Begründung?
Wo bleibt Berta
Dann muss halt ich ran... selber Schuld wenn man über so einen Broker handelt
Dann muss halt ich ran... selber Schuld wenn man über so einen Broker handelt
schau mal in die AGB...
Ist Deiner Bank Wasser in die Rechner gelaufen oder hats bei Euch ein Erdbeben gegeben.
"Höhere Gewalt"- der Witz ist gut. Die versuchen es immer wieder.
"Höhere Gewalt"- der Witz ist gut. Die versuchen es immer wieder.
@toptiper
Vielen Dank für Deinen unglaublichen Sachverstand und Deine jur. Fähigkeiten. Was würde ich ohne Deinen geistreichen Kommentare nur machen.
Vielen Dank für Deinen unglaublichen Sachverstand und Deine jur. Fähigkeiten. Was würde ich ohne Deinen geistreichen Kommentare nur machen.
Ich hab vor Jahren mit der Sparkasse über Kulanz einen Ausgleich bekommen.
Bleib mal ganz ruhig und versuchs nochmal auf diesem Weg !
Bleib mal ganz ruhig und versuchs nochmal auf diesem Weg !
Wann man sich kein sicheres/teures Handelssystem leisten kann, dann soll man sich auch nicht beklagen
Es gibt in den AGBs einen Passus zum Haftungsausschluss bei höherer Gewalt. In meinem Rechtsverständnis ist aber der Ausfall des eigenen Handelssystems keine höhere Gewalt, sondern ein zu versicherndes Betriebsrisiko, somit ein Haftungsausschluss nicht zulassig.
@toptiper
Diskusionen führe ich erst ab einem bestimmten geistigen Niveau. Für das Argument, was ich mir leisten kann und was nicht, muss ich mich sicher nicht vor Dir rechtfertigen.
Deine stilvollen und geistreichen Beiträge kannst Du sicher unter positiverer Resonanz in einem anderen Thread los werden. Meinen Segen dazu hast Du jedenfalls.
Diskusionen führe ich erst ab einem bestimmten geistigen Niveau. Für das Argument, was ich mir leisten kann und was nicht, muss ich mich sicher nicht vor Dir rechtfertigen.
Deine stilvollen und geistreichen Beiträge kannst Du sicher unter positiverer Resonanz in einem anderen Thread los werden. Meinen Segen dazu hast Du jedenfalls.
Ersatz von Kursverlusten wegen verspätet ausgeführte Order (LG Nürnberg-Fürth Az. 14 O 9971/98).
http://www.jur-abc.de/de/31505400.htm
Gruss
Habakus
http://www.jur-abc.de/de/31505400.htm
Gruss
Habakus
Danke Ihr seit klasse.
Gruß
orator
Gruß
orator
Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
in Zivilsachen
Geldanlage / Aktienkauf / Brokergeschäfte
Haftung des Brokers beim Online-Broking / Phone-Broking
Schadensersatzanspruch des Kunden
wegen verzögerter Durchführung eines Auftrags:
Broker hatte in Broschüren verbindlich zugesagt, Aktien-Order innerhalb weniger Sekunden an die Handelsplätze weiter zu leiten.
Wegen eines Software-Fehlers verzögerte sich die Abwicklung. In der Zwischenzeit stieg der Kurs der Aktie. Der Kunde musste deshalb für die bestellten Aktie mehr bezahlen als bei sofortiger Ausführung des Auftrags.
Broker muss dem Kunden den vermeidbaren Mehrpreis erstatten.
Kernaussage der Entscheidung
(nicht-amtliche Zusammenfassung)
Ist beim sogenannten Online- bzw. Phone-Broking die verbindliche Zusage der Weiterleitung einer Kundenorder an die Handelsplätze in wenigen Sekunden zur Vertragsgrundlage des zwischen zwischen dem Broker-Unternehmen und dem Kunden bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages geworden, so haftet das Broker-Unternehmen dem Kunden auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die sofortige Durchführung der Kunden-Order zum Ankauf von Aktien bei Börsenbeginn infolge eines von dem Broker-Unternehmen zu vertretenden Umstands unmöglich geworden.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth,
Az. 14 O 9971/98; rechtskräftig
BGB §§ 325, 276
http://www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/ziv/prziv175.ht…
Hat ca. 5min. gedauert ( dank google )und Ihr diskuttiert Euch hier einen Wolf
Gruss
Habakus
in Zivilsachen
Geldanlage / Aktienkauf / Brokergeschäfte
Haftung des Brokers beim Online-Broking / Phone-Broking
Schadensersatzanspruch des Kunden
wegen verzögerter Durchführung eines Auftrags:
Broker hatte in Broschüren verbindlich zugesagt, Aktien-Order innerhalb weniger Sekunden an die Handelsplätze weiter zu leiten.
Wegen eines Software-Fehlers verzögerte sich die Abwicklung. In der Zwischenzeit stieg der Kurs der Aktie. Der Kunde musste deshalb für die bestellten Aktie mehr bezahlen als bei sofortiger Ausführung des Auftrags.
Broker muss dem Kunden den vermeidbaren Mehrpreis erstatten.
Kernaussage der Entscheidung
(nicht-amtliche Zusammenfassung)
Ist beim sogenannten Online- bzw. Phone-Broking die verbindliche Zusage der Weiterleitung einer Kundenorder an die Handelsplätze in wenigen Sekunden zur Vertragsgrundlage des zwischen zwischen dem Broker-Unternehmen und dem Kunden bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages geworden, so haftet das Broker-Unternehmen dem Kunden auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die sofortige Durchführung der Kunden-Order zum Ankauf von Aktien bei Börsenbeginn infolge eines von dem Broker-Unternehmen zu vertretenden Umstands unmöglich geworden.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth,
Az. 14 O 9971/98; rechtskräftig
BGB §§ 325, 276
http://www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/ziv/prziv175.ht…
Hat ca. 5min. gedauert ( dank google )und Ihr diskuttiert Euch hier einen Wolf
Gruss
Habakus
@onanator
du verlangst juristische läuterung?
hier iss se
da du ja als genosse mit-glied im volksbanken-raiffeisenberbund bist, gehst du besonders "leer" aus, da genossen ja bekanntlicherweise keine genossen verklagen!
alles klar, genosse onanator?
du verlangst juristische läuterung?
hier iss se
da du ja als genosse mit-glied im volksbanken-raiffeisenberbund bist, gehst du besonders "leer" aus, da genossen ja bekanntlicherweise keine genossen verklagen!
alles klar, genosse onanator?
kannitmehr liefert wie gewohnt geistreiche Beiträge
@kannnitmehr
Ja mensch klasse, auf die Erklärung hab ich doch glatt noch gewartet. Da wird uns ja allen erst richtig klar, welch akademische Leuchte unter uns weilt, ganz großes Kino Kollege.
Ja mensch klasse, auf die Erklärung hab ich doch glatt noch gewartet. Da wird uns ja allen erst richtig klar, welch akademische Leuchte unter uns weilt, ganz großes Kino Kollege.
Hey, sag nichts gegen "großes Kino" - das ist eine super Live-band
Hallo nochmal zusammen,
habe heute morgen nach Zusendung eines entsprechenden Schreibens an den Vorstand meiner Bank bereits bescheid bekommen, dass mir der entstandene Schaden erstattet wird.
Meinen Anspruch habe ich u.a. mit dem oben genannten Urteil begründet.
Für Interresierte oder ebenfalls Geschädigte würde ich mein Schreiben als Vorlage oder Argumentationshilfe gerne zur Verfügung stellen als Dank für die Hilfsbereitschaft und Kooperation hier im Board.
Interessenten können sich per Boardmail bei mir melden.
Dank nochmal an alle Beteiligten.
habe heute morgen nach Zusendung eines entsprechenden Schreibens an den Vorstand meiner Bank bereits bescheid bekommen, dass mir der entstandene Schaden erstattet wird.
Meinen Anspruch habe ich u.a. mit dem oben genannten Urteil begründet.
Für Interresierte oder ebenfalls Geschädigte würde ich mein Schreiben als Vorlage oder Argumentationshilfe gerne zur Verfügung stellen als Dank für die Hilfsbereitschaft und Kooperation hier im Board.
Interessenten können sich per Boardmail bei mir melden.
Dank nochmal an alle Beteiligten.
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