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    2 Fragen an die Experten hier - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.07.04 23:35:52 von
    neuester Beitrag 30.07.04 20:48:48 von
    Beiträge: 6
    ID: 886.604
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      schrieb am 29.07.04 23:35:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe 2 Fragen, ich hoffe, jemand kann mir helfen

      1.) Kann ich einen Spekulationsverlust aufteilen, d.h. einen Teil des Verlustes "benutzen", um den Spekulationsgewinn unter die 511 € Marke zu drücken, und den Rest auf das Folgejahr vortragen? Darf ein auf das nächste Jahr vorgetragener Verlust im Folgejahr weiter vorgetragen werden, falls es nicht genug Gewinne gab, um ihn sinnvoll zu verrechnen?

      2.) Zuletzt hatte ich einige Renten- und Immobilienfonds gekauft, die kurze Zeit später ausschütteten. Diese Ausschüttung belastet nun automatisch meinen Freistellungsauftrag, was nicht gerecht ist, da ich den Fonds ja noch nicht das ganze Jahr gehalten habe. Ist es nun legitim, dass ich den "mich nicht betreffenden" Teil der Ausschüttung in der Steuererklärung gegenrechne, also meine Steuerschuld entsprechend reduziere? Beispiel: Ich kaufe 1 Monat vor der Ausschüttung einen Fonds, der dann 5 % ausschüttet. Hiervon berechne ich 11/12, da dieser Anteil in der Zeit akkumuliert wurde, zu der ich den Fonds nicht besaß, und mindere meine Steuerschuld um den entsprechenden Betrag.

      Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand hierauf Antworten weiß

      Vielen Dank und Gruß!
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 08:21:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      zu Frage 2:

      wenn dir der ganze Ausschüttungsbetrag zugeflossen ist, also nicht wie bei einer Anleihe Stückzinsen gezahlt worden sind, dann muss die gesamte Ausschüttung versteuert werden, bzw. dem Freistellungsantrag abgerechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 10:23:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1

      zu Deiner ersten Frage:

      Nein, so geht es nicht. Du kannst selbstverständlich Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften mit vorhandenen Verlusten verrechnen - jedoch nur vollständig. Die von Dir angedachte "Aufteilung" scheitert schon daran, dass es sich bei den besagten "511 Euro" nicht um einen Freibetrag sondern um eine Freigrenze handelt, oberhalb derer alles zu versteuern ist,

      zu Deiner zweiten Frage:

      Seit diesem Jahr ist wieder alles anders (und zwar so wie ganz früher): Bei Investmentfonds müssen Zwischengewinne nicht mehr ausgewiesen werden, damit entfällt die unterjährige Versteuerung von anteiligen ordentlichen Erträgen (versteuert werden muß gegebenfalls natürlich der erzielte private Veräusserungsgewinn). Die Kehrseite der Medaille: es gibt auch keinen "Ertragsaufwand" beim Kauf mehr. Die Folge: der Ausschüttungsbeträg ist in Höhe der steuerpflichtigen Bestandteile vollständig zu versteuern.
      So weit mir bekannt ist, gibt es zwar die Möglichkeit, dann gegen zu rechnen, wenn man den Ertragsaufwand beim Kauf nachweisen kann, in der Praxis dürfte sich dies aber als schwierig erweisen, da die Kapitalanlagegesellschaften eben nicht mehr verpflichtet sind, den Zwischengewinn auszuweisen. Bei inländischen Fonds mögen die Daten bei der KAG vielleicht noch erfragbar sein, bei Ausländern sehe ich da schwarz (denen war die ganze Prozedur ohnehin ein Dorn im Auge).
      Deshalb: beim Kauf Ausschüttungstermine beachten!

      Einen kleinen Ausweg gibt es dennoch: Da die Ausschüttung vom Anteilswert abgezogen wird, dürfte sich zumindest bei Renten- und Immobilienfonds -wenn sie nicht allzulang vor der Ausschüttung gekauft wurden- beim Verkauf ein Verlust aus privaten Veräusserungsgeschäften ergeben. Da ein solcher entweder die Steuerlast auf ebensolche Gewinne mindert oder zumindest als Verlustvortrag bestehen bliebe, läßt sich an anderer Stelle ein kleiner Ausgleich darstellen. Zugegeben: eine Krücke, die an der Steuerpflicht der Ausschüttung nichts ändert - und die Betrachtung nach Spesen ist natürlich noch eine ganz andere.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 11:18:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      bezüglich Verlustrücktrag und Freigrenze: entschiedener Widerspruch! Dazu gibt es vor dem BFH ein Verfahren (AZ IX R 13/03)

      was den Verlustrücktrag selbst betrifft: wieviel von den Verlusten zurückgetragen werden sollen, kann man sich meines Wissens nach aussuchen! Ob man sogar so weit gehen kann, den Gewinn früherer Jahre bis knapp unter die Freigrenze zu drücken, ist ja genau Gegenstand des BFH-Verfahrens.

      Außerdem kann man seine Entscheidung über die Verwendung des Verlustrücktrags sogar nachträglich wieder revidieren!
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 11:56:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ vigilo

      ohne Haarspaltereien zu betreiben:

      Von einem Verlustrücktrag schreibt @daytrader nichts. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um den aktuell zu erklärenden Veranlagungszeitraum handelt.

      Und dass ich mit meiner Ansicht wohl richtig liege, schilderst Du mit dem anhängigen Verfahren vor dem BFH selbst:

      Wenn darum gestritten wird, ob es zulässig sein soll, mittels Verlustvortrag die Gewinne auf oder unter die Freigrenze von 512 Euro zu drücken und weitere existierende Verluste vorzutragen, dann heißt dies eben, dass der Fiskus dies bis jetzt nicht akzeptiert. Nichts anderes habe ich geschrieben. Ob und wie der BFH dies anders sieht bleibt abzuwarten.

      Gruß
      NmA

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      Avatar
      schrieb am 30.07.04 20:48:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      ....was nicht gerecht ist, da ich den Fonds ja noch nicht das ganze Jahr gehalten habe...

      Ich hoffe, du machst dich auf die Suche nach dem Vorbesitzer, um diesem seinen Anteil an den Ertägen zukommen zu lassen. Denn es ist doch nicht gerecht, daß du die Erträge für ein ganzes Jar kassierst, obwohl du die Fonds nicht das ganze Jahr gehalten hast!

      Im Ernst: Glaubst du , daß der Staat bei so etwas mitspielen würde?
      Ich hoffe, daß dir an dem nachfolgendn Beispiel klar wird, daß es so nicht geht: A besitzt Fonds und verkauft sie einen Tag vor der Ausschüttung an B. Da A keine Erträge hat zahlt er auch keine Steuern. B kassiert die vollen Erträge und versteuert nur einen Tag statt einem Jahr. Ein Jahr sptäter verkauft B einen Tag vor der Ausschüttung usw. usw.


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