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    Maximale Höhe der steuerfreien Kapitalerträge bei Kindern ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.10.04 21:51:07 von
    neuester Beitrag 31.10.04 00:15:13 von
    Beiträge: 12
    ID: 920.006
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      Avatar
      schrieb am 29.10.04 21:51:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Welche maximale Kapitalerträge darf mein Kind haben (keine weiteren Einkünfte, unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge) bevor es steuerpflichtig wird ?

      Kann auf eine Steuererklärung verzichtet werden, wenn die Kapitalerträge offensichtlich unter der Steuergrenze liegen ?
      Herzlichen Dank für jeden Hinweis

      eldorix
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 22:11:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag beträgt ca. 7500 EUR/Jahr. Auf eine ESt-Erklärung kann verzichtet werden.
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 22:23:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      EStDV § 56 Steuererklärungspflicht


      <1>Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
      Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
      (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

      1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26

      Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte
      Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach §
      26c des Gesetzes wählt,
      a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
      denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der
      Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.329 Euro betragen hat,
      b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger
      Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat
      und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in
      Betracht kommt,
      c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
      kommt;
      2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26
      Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
      a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat
      und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
      Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
      b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus
      nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
      worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
      bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
      c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
      kommt.

      2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des
      vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug
      festgestellt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 22:27:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Allgemeiner Freibetrag 7.664 EUR für 2004
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 22:27:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Nataly,

      habe ich dich jetzt bei einer Unaufmerksamkeit ( um diese Uhrzeit?) erwischt ;-)
      oder
      stimmt deine antwort so pauschal?
      >>> Es wurde nach Kapitaleinkünften gefragt: Das sind doch Zinsen oder Dividenden etc ?
      Die können doch auch bei einem Kind nicht bis zu ca 7500 E frei sein?

      Du schriebst:Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag beträgt ca. 7500 EUR/Jahr.

      bitte nochmals um Aufklärung in Zeitlupe, für mich.
      DANKE !
      netter Gruß
      Rubikon

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      schrieb am 30.10.04 03:37:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Rubikon:
      alea iacta est ...
      Wenn das Kind ausschliesslich Einkünfte aus Kapitalvermögen hat (Zinsen, Dividenden), dann sind diese bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages in Höhe von EUR 7.664 (im Jahr 2004) steuerfrei. Für Erwachsene gilt das übrigens auch.
      Avatar
      schrieb am 30.10.04 03:50:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu den 7.664 EUR kommt übrigens noch der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.370 EUR dazu.
      Unterm Strich können also Zinsen und Dividenden in Höhe von 9.034 EUR steuerfrei vereinnahmt werden, wenn sonstige Einkünfte nicht erzielt werden.
      Avatar
      schrieb am 30.10.04 03:54:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bei einem angenommenen Zinssatz von z. B. 3 vH müsste das Kind allerdings ein Vermögen von 300.000 EUR verzinslich anlegen. Nicht gerade wenig für ein Kind.
      Avatar
      schrieb am 30.10.04 08:53:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Vollständigkeit halber wäre noch zu erwähnen, dass auch die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.

      Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass eigene Einkünfte des Kindes unter Umständen den Anspruch auf Kindergeld gefährden können (§ 32 Abs. 4 EStG).
      Avatar
      schrieb am 30.10.04 09:51:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo NATALY

      kann dann nicht jeder Elternteil eigenes Kapital zum Schein auf das Kind übertragen um in den Genuss des Freibetrags zu kommen?
      Das FA muß doch auch eine Bestätigung haben, dass dieses Geld dem Kind auch wirklich gehört.

      MfG wellen
      Avatar
      schrieb am 30.10.04 10:19:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      Guten Morgen NATALY,

      schläfst Du auch irgendwann einmal??????

      Der guten Ordnung halber sei noch erwähnt, dass Kapitaleinkünfte, sofern es sich um Dividenden handelt, sogar rund 18.000 Euro betragen können (wegen dem Halbeinkünfteverfahren) :D

      CK
      Avatar
      schrieb am 31.10.04 00:15:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      NATALY,

      du bist ne Wucht

      aber auch ein Rätsel !!!!

      So hochqualifziert u. dann noch seit Jahren so selbstlos.

      Hoffentlich hast du ansonsten ein vernünftiges Ein- u. Auskommen, sodaß du auch weiterhin so hilfreich wirken kannst.
      Ein dankbarer u. anerkennender

      Rubikon,
      mit nettem Gruß

      PS: Der Dank u. die Anerkennung gilt hoffentlich für viele andere User Stellvertretend!


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