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    Abgeordnetenprivileg: Klage von Finanzrichter Balke - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.11.04 13:40:24 von
    neuester Beitrag 08.01.05 17:48:39 von
    Beiträge: 15
    ID: 921.265
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      schrieb am 03.11.04 13:40:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Dr. jur. Michael Balke Thelenort 1
      Dr. med. Sabine Hartmann 44339 Dortmund
      Tel. 0231/7280562


      Vorab als Fax

      An das
      Finanzgericht Münster
      Postfach 2769
      48014 Münster Dortmund, 20.4.2004



      Klage gegen das Finanzamt Dortmund-Ost
      wegen Einkommensteuer 2000
      Steuernummer: 317/5008/1022
      Anlagen:
      - Rechtsgutachten von Professor Dr. Dieter Birk, Direktor des Instituts für Steuerrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster „über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Abgeordnetenbezüge und die Möglichkeiten einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht“, erstattet im Auftrag der Zeitschrift Capital, des Bundes der Steuerzahler und des Deutschen Mittelstandsbundes, vom 20.12.2000 ( Birk-Gutachten)
      - Verschiedene Veröffentlichungen zum Thema



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      hiermit erheben wir Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.3.2004 des Finanzamts Dortmund-Ost bezüglich der Einkommensteuer 2000.

      Allgemeine Begründung und vorläufiger Klageantrag

      Wir reichen deshalb die Klage ein, weil Dr. Michael Balke, entsprechend Artikel 3 des Grundgesetzes einkommensteuerlich mit den Parlamentariern Deutschlands, die allesamt hohe jährliche (zudem dynamisierte, jährlich an die Inflationsrate automatisch anzupassende) steuerfreie Kostenpauschalen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erhalten, gleich zu behandeln ist. Deshalb beanspruchen wir die Anerkennung von Berufsausgaben bezüglich der Einnahmen aus der Richtertätigkeit von Dr. Michael Balke in Höhe von 1/3 der erzielten Berufseinnahmen. 1/3 deshalb, weil der einzelne Abgeordnete des Deutschen Bundestages für das Jahr 2000 einen steuerpflichtigen Bezug in Höhe von 154.500 DM zuzüglich eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von 78.240 DM (derzeit: 42.612 Euro) erhielt und folglich der Anteil der steuerfreien Kostenpauschale an dem Gesamtbezug 33,6 vom Hundert, also rund 1/3, beträgt. Allein aus Prozesskostengründen wird der Klageantrag zunächst auf die geforderte partielle Steuerfreistellung der Berufseinnahmen von Dr. Michael Balke beschränkt.

      Wir sind der Meinung, dass die Steuerbürger, die die genannten steuerfreien Abgeordnetenpauschalen nicht beziehen, einkommensteuerlich insoweit diskriminiert werden, wie ihnen ohne Nachweis nur geringere Abzugsbeträge zuerkannt werden. Es kann verfassungsrechtlich nicht richtig sein, dass die Parlamentarier die einzigen Steuerpflichtigen sein sollen, die ihre Berufsausgaben nicht nachweisen müssen. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine solche Privilegierung der Volksvertreter. Vielmehr: Die Privilegierung der Vertreter des Volkes ist die Diskriminierung des Volkes. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das beigefügte Birk-Gutachten verwiesen; vgl. auch die Münsteraner Dissertation von Reimer Stalbold, Die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten – Verfassungsmäßigkeit und Rechtsschutz, 2003. Das Birk-Gutachten kommt auf den Seiten 81 bis 82 zu folgendem Ergebnis:

      Die Steuerfreiheit der Kostenpauschale gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grund-gesetzes. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Abgeordneten und der hier herangezogenen Vergleichsgruppe der Richter des Bundesverfassungsgerichts und der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bestimmter höherer Beamter und leitender Angestellter. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

      Insbesondere ist bereits die gegenwärtige Pauschalierung in Form einer „vollständigen Pauschale“ als solche nicht gerechtfertigt. Sie fügt sich ohne Rechtfertigung durch das „freie Mandat“ oder Vereinfachungsgesichtspunkte nicht folgerichtig in das vom Gesetzgeber gewählte System des Einkommensteuergesetzes ein. Etwas anderes gilt nur für die Kostenpauschale der Europaparlamentsabgeordneten, die durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sind.

      Auch die konkrete Ausgestaltung der Kostenpauschalen ist nicht gleichheitsgerecht. Das gilt auch für die Kostenpauschale der Europa-parlamentsabgeordneten, da das Gemeinschaftsrecht nicht eine fehler-hafte Ausgestaltung zu rechtfertigen vermag. Insbesondere umfassen die Pauschalen Positionen, die die Angehörigen der Vergleichsgruppe nur beschränkt oder gar nicht als Werbungskosten geltend machen können. Zudem haben die Pauschalen eine zu große Streubreite und sind überhöht bemessen, so dass sie sich nicht am tatsächlichen Aufwand der Abgeordneten orientieren. Lediglich einige Kostenpauschalen in den Ländern sind hinreichend gestaffelt.

      Auch die Steuerfreiheit der Privatanteile der Freifahrtberechtigung ge-mäß § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes verstößt als Un-gleichbehandlung zu der Vergleichsgruppe der leitenden Angestellten in der Privatwirtschaft gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

      Insbesondere ergibt sich keine Rechtfertigung aus dem Beförderungs-anspruch des Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes oder daraus, dass die Privatanteile zu vernachlässigen sind.


      Zwar ist der Kläger als Richter am Finanzgericht (vergleichbar mit einem Richter am Oberlandesgericht) kein Bundesrichter und gehört somit nicht unmittelbar in die vom Rechtsgutachter gebildete Vergleichsgruppe. Da aber auch bestimmte „höhere Beamte“ und „leitende Angestellte“ der vom Rechtsgutachter gebildeten Vergleichsgruppe angehören und ein Finanzrichter von der Berufsstellung her damit vergleichbar ist, gehört auch der Kläger in den vom Rechtsgutachter beschriebenen und betroffenen Normadressatenkreis. Zudem sind wir der Ansicht, dass - unabhängig vom Berufsstand - jeder erwerbstätige Steuerbürger durch die Steuerprivilegierung der Abgeordneten diskriminiert wird: Auf der einen Seite befindet sich die (kleine) Gruppe der privilegierten Volksvertreter, auf der anderen Seite das diskriminierte erwerbstätige Volk, die (große) Gruppe der Steuer-Vollzahler.

      Solange die Damen und Herren Gesetzgeber sich selbst Steuerfreiheiten in dem genannten Umfang ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten selbstver-ordnen, müssen alle anderen Steuerbürger die steuerlichen Vorteile ebenfalls in Anspruch nehmen dürfen, damit das Gleichbehandlungsgebot unserer Verfassung nicht verletzt wird. Dem verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss ist durch Ausweitung der Begünstigung auf alle Steuerbürger zu begegnen, solange die Privilegierung der Abgeordneten noch besteht. Denn den begünstigten Abgeordneten können die Steuervorteile für das Jahr 2000 und darüber hinaus wegen der Bestandskraft ihrer Einkommensteuerbescheide nachträglich nicht mehr genommen werden. Uns Klägern kann nicht entgegengehalten werden, wir forderten eine unzulässige Gleichbehandlung im Unrecht. Denn die steuerfreie Kostenpauschale ist - isoliert betrachtet - kein Unrecht, sie ist geltendes Recht, sie ist ein Teil der Rechtsordnung, ein Teil der Rechtswirklichkeit. Erst die Begrenzung der Steuerfreiheit allein auf Abgeordnete, erst der Ausschluß der übrigen erwerbstätigen Bürger von dieser Steuerfreistellung, der Begünstigungsausschluß eben, macht die Verfassungswidrigkeit aus. Die Verfassungswidrigkeit der steuerfreien Kostenpauschale kann für die Gegenwart und Vergangenheit (bezüglich der noch offenen Fälle) durch Ausdehnung auf alle betroffenen Steuerbürger aufgelöst werden; für die Zukunft reicht die Abschaffung der steuerfreien Kostenpauschalen.

      Falls durch die Einbeziehung aller Steuerbürger in die bisher nur für Abge-ordnete geltende Einkommensteuervergünstigung der Staat seine finanzielle Handlungsfähigkeit verlöre (drohende staatliche Zahlungsunfähigkeit), könnte es zwar gerechtfertigt sein, den bisher Benachteiligten, also auch uns, die Einbeziehung für die Vergangenheit weiterhin zu versagen (dazu näher Gerhard Habscheidt, Der Anspruch des Bürgers auf Erstattung verfassungswidriger Steuern, Steuerfragen der Wirtschaft Band 18, 2003, S. 26). In diesem Fall könnte jedoch das Bundesverfassungsgericht die die Abgeordneten begünstigende Regelung für nichtig erklären und zumindest für die Zukunft dafür sorgen, dass sie, wie alle anderen Steuerpflichtigen auch, bezüglich ihrer Berufsausgaben Belege sammeln und sich künftig mit dem örtlich zuständigen Finanzamt auseinandersetzen müssen. Es gibt kein Naturgesetz, wonach Abgeordnete Berufskosten nicht nachzuweisen hätten. Dass Abgeordnete Belege sammeln können und auch müssen, zeigt ein Blick über die Grenze nach Österreich (dazu Klaus Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band I, 2. Auflage 2000, S. 292; vgl. auch Band II, 2. Auflage 2003, S. 742 f.).

      Wir werden mindestens beantragen, unter Änderung der angefochtenen Be-scheide die Einkommensteuer 2000 insoweit herabzusetzen als sie sich ergibt, wenn die abzugsfähigen Werbungskosten (Berufsausgaben) von Dr. Michael Balke von den bereits anerkannten (weil nachgewiesenen) 23.374 DM auf 40.553 DM (= 1/3 von 120.694 DM) erhöht werden.

      Dem Kläger ist im Streitjahr aufgrund seiner Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 50 v.H.) ein Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 1.110 DM gewährt worden. Da dieser Pauschbetrag zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen (vgl. § 33b des Einkommensteuergesetzes) seit Jahren - im Gegensatz zur steuerfreien Kostenpauschale der Abgeordneten - nicht erhöht worden ist, bleibt eine Klageerweiterung ausdrücklich vorbehalten.

      Wir Kläger regen an, dass der zuständige Senat des Finanzgerichts Münster auf direktem Wege eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, einholt und zu diesem Zweck einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes faßt. Dies wäre im Sinne des nach der Verfassung garantierten effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes; dazu auch das Birk-Gutachten, S. 82 f.).



      Zum Ausmaß des Abgeordneten-Privilegs

      Das enorme Ausmaß der Abgeordneten-Privilegierung wird oft nicht verstanden, auch nicht von allen Parlamentariern. Über das Thema und über das hier einschlägige Vorverfahren (Einspruchsverfahren) wurde im Herbst letzten Jahres in den Medien berichtet. Dazu schrieb der Dortmunder Bundestagsabgeordnete Michael Kauch (FDP) am 17.11.2003 in den Ruhr Nachrichten (Dortmunder Zeitung) unter der Überschrift

      “Nur die halbe Wahrheit“:

      „... Mein Wechsel von der Wirtschaft ins Parlament liegt erst kurze Zeit zurück. Daher ist mir bewusst, wo Bevorteilungen, aber auch Benachteiligungen von Abgeordneten gegenüber Selbständigen und Arbeitnehmern im Steuerrecht liegen. Es ist eben nur die halbe Wahrheit, das ‚normale Arbeitnehmer‘ lediglich 1.044 Euro ohne Beleg von der Steuer absetzen können, während die steuerfreie Kostenpauschale bei Abgeordneten jährlich 42.036 Euro (gemeint ist das Jahr 2003, die Kläger) beträgt. Der zweite Teil der Wahrheit: Abgeordnete können im Gegensatz zu jedem Arbeitnehmer nichts mehr von der Steuer absetzen – auch wenn man durch Belege höhere Kosten nachweisen kann als besagte 42.036 Euro. Ich selbst habe seit Eintritt in den Bundestag Mitte Juni 2003 bis Ende Oktober eine Kostenpauschale über 15.748 Euro erhalten. Dem gegenüber stehen Kosten von ca. 16.450 Euro. In diesem Jahr würde ich mich durch Abrechnung nach Belegen besser stehen als bei der angeprangerten Regelung“.

      Richtig ist, dass Abgeordnete neben der steuerfreien Kostenpauschale keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen dürfen (vgl. § 22 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Falsch ist, dass sich der Abge-ordnete Kauch deshalb schlechter steht, wie er es den Bürgern glauben ma-chen will. Denn der Normal-Bürger, der Berufsausgaben in Höhe von 16.450 Euro im Jahr aus eigenen Mittel aufbringt und einen Steuersatz von 40 v.H. hat, erfährt eine Steuerermäßigung von 6.580 Euro. Der Abgeordnete Kauch erhält – wie er selbst ausführt – bei Berufsausgaben in Höhe von 16.450 Euro immerhin 15.748 Euro steuerfrei aus der Staatskasse ersetzt, also weit mehr als der Steuer-Vollzahler als Steuerermäßigung (6.580 Euro) erhält. Das ist nicht die halbe, sondern die volle Wahrheit!

      Um das Ausmaß der Abgeordneten-Privilegierung weiter zu verdeutlichen, wird wie folgt gerechnet: Ein Nicht-Abgeordneter müsste – bei einem Spit-zensteuersatz von derzeit 45 v.H. im Jahr 94.693 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus eigenen Mitteln ausgeben und geltend machen, um eine Steuerermäßigung in Höhe der jährlichen Abgeordneten-Pauschale von aktuell 42.612 Euro zu bekommen. Bei dieser Berechnung wird der Normal-Bürger, also der Steuer-Vollzahler, trotz der Steuerermäßigung in Höhe von 42.612 Euro wegen des hohen Einsatzes an Berufsausgaben (94.693 Euro) - im Gegensatz zum Bundestagsabgeordneten – um 52.081 Euro ärmer.

      Just to make it clear: Ein gut verdienender Normal-Bürger muss erst einmal über 94.000 Euro aus eigenen Mittel aufwenden, um eine Steuerermäßigung in Höhe der steuerfreien Abgeordneten-Pauschale von etwa 42.000 Euro zu erhalten und dann ist er nicht etwa reicher, sondern immer noch um rund 52.000 Euro ärmer geworden. Selbst wenn unser gut verdienender Steuer-Vollzahler Berufsausgaben „nur“ in Höhe der Abgeordneten-Pauschale hätte, wäre er um rund 23.000 Euro ärmer. Dagegen wird selbst der Abgeordnete, der - trotz vieler anderer Privilegien (etwa kostenfreie Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, auch zu Privatfahrten - dazu näher das Birk-Gutachten) - wirklich einmal Berufsausgaben hat, die von der Höhe her in der Nähe der steuerfreien Kostenpauschale liegen, um keinen Euro ärmer. Diese Zusammenhänge scheinen dem Dortmunder Volksvertreter Michael Kauch - trotz gegenteiliger Bekundungen - nicht klar zu sein.

      Dass die sogenannten Kostenpauschalen in Wirklichkeit zu einem großen Teil verschleiertes (steuerfreies) Einkommen der Abgeordneten darstellen, zeigt auch der Umstand, dass die Zivilgerichte in Unterhaltsstreitigkeiten bei der Bestimmung des „unterhaltspflichtigen Einkommens“ des Abgeordneten erhebliche Anteile der Kostenpauschalen (im Schätzungswege) hinzurechnen (Nachweise vgl. Birk-Gutachten, S. 48 f.). Auch der als Steuerreformer aufgetretene Spitzenpolitiker Friedrich Merz zählt ausdrücklich in der Begründung seiner „Zehn Leitsätze für eine radikale Vereinfachung und eine grundlegende Reform des deutschen Einkommensteuersystems“ vom 3.11.2003 „steuerfreie Abgeordnetenbezüge“ zu den Steuervergünstigungen, die abgebaut werden sollen, um (u.a.) zur „Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ zurückzukehren.

      Auffällig ist, dass Volksvertreter nicht zuerst ihre eigenen Privilegien strei-chen, sondern die des Volkes (etwa Deckelung der Steuerfreiheit von Zu-schlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkom-mensteuergesetzes ab 1.1.2004 (lex Borussia Dortmund).



      Mit besten Grüssen
      Ihre rechtsschutzsuchenden
      Steuerbürger
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 14:26:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      leider, gleich ist nicht gleich, manche sind eben gleicher
      :(
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 14:33:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ 1

      Es wird höflichst um Angabe der Quelle gebeten.
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 16:06:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #3:
      Hab ich über diese Website:
      http://www.finanzrundschau.de/fr.htm
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 08:40:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      up

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      schrieb am 07.11.04 00:21:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      da kann einem nur schlecht werden...
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 18:35:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      up
      Avatar
      schrieb am 06.01.05 11:01:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      HANDELSBLATT, Donnerstag, 06. Januar 2005, 07:47 Uhr


      Debatte auf Klausurtagung


      Grüne wollen Steuervorteil für Politiker reduzieren


      Von Jan Keuchel, Handelsblatt


      Im Streit um die Vergütung von Politikern gerät jetzt auch die steuerfreie Abgeordnetenpauschale in die Diskussion. Führende deutsche Juristen halten den Steuervorteil der Parlamentarier, der ihnen jährlich über 40 000 Euro abgabenfrei sichert, für verfassungswidrig. Auch die Grünen-Fraktion sieht Reformbedarf.


      DÜSSELDORF. „Damit fördert man Abgeordnete, die wenig arbeiten“, sagte die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen, Irmingard Schewe-Gerigk, dem Handelsblatt. Die Fraktion will sich des Themas jetzt auf ihrer Klausurtagung nächste Woche in Wörlitz annehmen.

      Im Gegensatz zum Normalbürger erhalten Parlamentarier ohne Nachweis irgendwelcher Ausgaben jährlich eine steuerfreie Kostenpauschale von insgesamt 42 612 Euro. Dem einfachen Steuerpflichtigen steht dagegen nur die Werbungskostenpauschale von 920 Euro zu. Will er mehr absetzen, muss er – im Gegensatz zu den Abgeordneten – Belege beibringen.

      Dieser Umstand könnte schon bald ein Fall für das Bundesverfassungsgericht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, hat vor kurzem die Klage eines Anwalts angenommen, der sich durch die Abgeordnetenpauschale benachteiligt fühlt (Az.: VI R 63/04). Sollte der BFH die Verfassungszweifel teilen, muss er den Fall in Karlsruhe vorlegen. „Das Abgeordnete anders als normale Bürger behandelt werden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Skandal“, sagte Hans-Wolfgang Arndt, Rektor der Universität Mannheim, dem Handelsblatt. Auch Roman Seer, Steuerrechtler der Universität Bochum, teilt diese Auffassung. „Ich sehe keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Pauschale“.

      Schewe-Gerigk schlägt deshalb vor, den Steuervorteil auf 25 000 Euro jährlich zu reduzieren. „Alle Kosten, die darüber hinaus gehen, müssen dann konkret belegt werden“, sagte sie. Zudem müsse eine absolute Obergrenze für die Steuervergütung für Abgeordnete gezogen werden. „Diese Grenze sollte auf 40 000 Euro festgelegt werden.“

      Die Diskussion über Politiker-Vergütungen erhält damit neue Nahrung. Erst kürzlich hatten die CDU-Politiker Laurenz Meyer und Hermann-Josef Arentz ihre Posten wegen umstrittener Zahlungen des RWE-Konzerns räumen müssen. Zudem wurde bekannt, dass Abgeordnete von SPD und FDP auf den Gehaltslisten von VW und Siemens stehen. Die Grünen fordern deshalb, Nebeneinkünfte künftig auf die Diäten anzurechnen.



      Durch das jetzige Verfahren vor dem BFH könnte nun der hohe Steuervorteil der Abgeordneten kippen. Er ist zur Zeit Gegenstand mehrerer Klagen. Neben dem jetzt beim BFH anhängigen Verfahren erregt vor allem der Fall von Michael Balke Aufsehen. Der Grund: Balke ist selbst Finanzrichter. Er hat in seinem Fall den Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes mit einer Berechnung belegt. Danach muss ein normaler Bürger, um die gleichen Steuerspareffekte wie ein Parlamentarier (rund 42 000 Euro) zu erreichen, Ausgaben von 94 000 Euro nachweisen – wohlgemerkt konkret belegt. Und selbst dann wäre der Normalbürger noch wegen der tatsächlichen Ausgaben um 52 000 Euro ärmer als der Parlamentarier, für den fiktive Ausgaben angesetzt werden.

      Stützen können sich die Kläger auch auf das Votum von Dieter Birk, Steuerexperte von der Universität Münster. Er hat schon Ende 2000 ein Gutachten erstellt, dass der Abgeordnetenpauschale einen Verstoß gegen das Grundgesetz bescheinigt. „Sie fügt sich ohne Rechtfertigung durch das freie Mandat nicht folgerichtig in das vom Gesetzgeber gewählte System des Einkommensteuergesetzes ein“, schreibt Birk. Sein Kollege Seer sieht das ähnlich: „Abgeordnete haben sicher einen erhöhten Aufwand. Aber den hat ein Selbstständiger auch“. Einbußen für Finanzminister Hans Eichel (SPD) hält Seer jedoch für unwahrscheinlich. „Wenn Karlsruhe die Pauschale für verfassungswidrig hält, wird es diese allenfalls für die Zukunft kippen“. Die Abgeordneten müssten dann jedoch auf ihren Steuervorteil verzichten.

      Finanzrichter Balke rät nun allen Bürgern, Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einzulegen. „Durch die Annahme der Revision durch den BFH sind die Finanzbehörden gezwungen, alle Verfahren auszusetzen“, sagte Balke dem Handelsblatt.

      Wie der BFH letztlich urteilen wird, ist allerdings noch offen. Interessant ist jedoch, dass das Verfahren beim 6. Senat gelandet ist – und der hat noch eine Rechnung mit Eichel offen. Der Senat hatte vor kurzem erstmals Aufwendungen für die Berufsausbildung zum vollen Steuerabzug zugelassen. Um den hohen Einnahmeausfällen vorzubeugen, hatte Eichel daraufhin sofort ein Gesetz erlassen, dass die Abziehbarkeit wieder begrenzte. Insider beobachten nun gespannt, ob der 6. Senat die neue Entscheidung zum Rückspiel nutzt. „Schließlich entscheidet er diesmal auch über Eichels Werbungskosten“, frohlockt ein Experte.
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 19:34:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wir legen in unserer Kanzlei (Steuerberatung) seit Dezember gegen jeden Steuerbescheid Einspruch ein unter Hinweis auf das Verfahren.
      Das Finanzgericht Hessen gewährt in einem Verfahren schon Aussetzung der Vollziehung und lässt den Fall ruhen bis zur "höchstrichterlichen Entscheidung".
      Die Finanzämter in Hessen reagieren noch unterschiedlich, in Kürze werden einheitliche Anweisungen erwartet.

      Ich kann nur jedem raten, gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, soweit die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

      Schaut euch auch mal ältere Bescheide an. Wenn da der Vermerk "Vorbehalt der Nachprüfung" erscheint, sofort Änderungsantrag (nennt sich Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 AO) stellen unter Hinweis auf das Verfahren.

      Viel Erfolg

      Gruß Nebenwerter
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 19:47:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      @nebenwerter

      was erhofft ihr euch durch die einsprüche ?

      gruß

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 20:02:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zuerst um einen Fuß in der Tür zu haben. Wie letzendlich eine Entscheidung ausgeht ist natürlich ungewiss. Vermutlich wird das Verfassungsgericht irgendwann festlegen, dass die Vorzugsbehandlung der Abgeordneten beendet wird, dass wäre ja schon ein Erfolg.
      Nicht zuletzt ist es auch eine Haftungsfrage.
      Es gibt immer wieder überraschende Entscheidungen (siehe in der Vergangenheit Kinderfreibeträge, Spekulationssteuer).
      Der Steuerberater ist schadenersatzpflichtig, wenn er für den Mandanten in solchen Fällen nicht vorsorglich Einspruch eingelegt hat und er dann nicht dabei ist.

      Am besten für alle Beteiligten wäre es, wenn auch in der Sache in den Steuerbescheiden ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, nach Äußerungen eines Finanzamtes gibt es hierzu wohl Tendenzen.

      Gruß Nebenwerter
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 21:03:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      was erhofft ihr euch durch die einsprüche ?

      Durch einen Einspruch wird der Steuerbescheid offen gehalten; damit wird die Chance gewahrt, von künftigen Urteilen zu profitieren.
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 21:06:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      @nebenwerter

      ok - das macht sinn

      @nataly

      ja, das war mir eigentlich klar - aber ich bezweifel das irgendwer von einem künftigen urteil profitieren wird. die abgeordneten verlieren wohl eher ihr privileg. aber wie nebenwerter schon schrieb - es sind auch schon überraschende urteile ergangen
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 21:26:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ElBosso:
      So sehe ich das auch. Aber:
      Es können ja in ganz anderer Hinsicht für den Steuerzahler erfreuliche Urteile kommen. Wenn die Steuerbescheide offen sind, kann man davon profitieren.
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 17:48:39
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi,
      was sollen die Einsprüche?
      Vorerst werden die Einsprüche ruhen.
      Wenn genügend Einsprüche da sind, wird eine Regelung kommen, wonach ein Vorläufigkeitsvermerk wegen dieser Sache aufgenommen wird.
      Die Einsprüche werden dann in diesem Sinn erledigt und neue Bescheide erhalten automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk.
      Nach einiger Zeit wird das Musterverfahren entschieden.
      Wie es ausgeht? Keine Ahnung!
      Kann zwar keinerlei Erfolgsaussicht erkennen.
      Aber, habe mich schön öfters getäuscht, vor Gericht und auf hoher See...

      cu
      pegru


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