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    Verjährung von Forderungen öffentlicher Einrichtungen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.12.04 23:40:11 von
    neuester Beitrag 05.12.04 23:15:34 von
    Beiträge: 9
    ID: 931.764
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      Avatar
      schrieb am 01.12.04 23:40:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      weiß jemand ob Forderungen öffentlicher Einrichtungen auch verjähren können.
      Habe einen Brief von der örtlichen Stadtbücherei bekommen mit einer Zahlungsaufforderung für zu spät abgegebene Bücher. Nach Rückfrage handelt es sich um Ausleihungen aus meiner Jugendzeit im Jahre 95 :eek:

      Ist sowas schon verjährt?
      Verjährt das evtl. am Jahresende und die wollen noch schnell eintreiben?
      Oder verjähren solche Forderungen gar nicht?

      Danke für eure Tipps
      MG
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 00:01:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      @Murphys Gesetz:
      Ich rate zu folgendem Vorgehen:
      Schreib die Stadtbücherei an und mache geltend, dass nach deiner Auffassung die Gebührenforderung verjährt ist. Dann ist die Stadtbücherei am Zuge. Sie müsste dann nachweisen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
      Du kannst dir aber mit deinem Schreiben ruhig etwas Zeit lassen bis zum Januar.
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 07:01:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      die forderungen sind auf alle fälle verjährt.
      ich würde gar nichts unternehmen. wenn du aber doch ein briefchen schreiben willst, dann schreibe, dass die forderungen verjährt sind und die angelegenheit damit für dich erledigt ist.

      gruß
      gopa
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 07:35:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sehr wahrscheinlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (vgl. z.B. § 20 Landesgebührengesetz Brandenburg). Die längste in Betracht kommende Verjährungsfrist wäre die nach § 228 der Abgabenordnung:


      AO 1977 § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

      Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
      AO 1977 § 229 Beginn der Verjährung

      (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.

      (2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

      Ich gehe davon aus, dass Benutzungsgebühren für die Stadtbüchereo bereits seit längerer Zeit verjährt sind.
      Avatar
      schrieb am 05.12.04 10:44:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi Nataly, Forderungen verjahren nicht per se, sondern man kann sich als Schuldner auf die Verjährung berufen - oder auch nicht.

      Hittfeld

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      Avatar
      schrieb am 05.12.04 16:38:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #5:
      Aus #1 ergibt sich, dass Murphys Gesetz sich auf die Verjährung berufen will. Es war daher nur zu klären, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 05.12.04 16:48:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Im Übrigen ergibt sich aus § 194 Abs. 1 BGB nur, dass ein Anspruch der Verjährung unterliegt.

      Die von dir vorgenommene Ergänzung, wonach die Verjährung nur eintreten soll, wenn der Anspruchsinhaber von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen will, enthält das Gesetz nicht.
      Avatar
      schrieb am 05.12.04 18:20:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Nataly

      zu # 6 ist Deine Bemerkung natürlich korrekt.

      zu # 7 Wenn ein automatisches Erlöschen einer Forderung durch Zeitablauf gewährleistet wäre, könnte man ja auch nicht den Verzicht auf die Einrede der Verjährung kontrahieren. Dies ist manchmal aber sinnvoll, da Klärung des Sachverhalts manchmal länger dauert, als Verjährungsfrist.

      Ich hatte einmal eine Auseinandersetzung mit dem Fiskus, wo jener mich zwingen wollte, eine Verbindlichkeit, die ich bilanziert hatte, wegen Verjährung zu stornieren. Meine Entgegenung war, dass ich als ehrbarer Kaufmann mich niemals der Einrede der Verjährung bedienen würde. Fiskus war schachmatt.

      Allerdings war dies alles vor der Änderung des Schuldrechts, die ich wegen meines nunmehrigen Auslandswohnsitzes nicht mehr so sehr verfolge.

      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 05.12.04 23:15:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Hittfeld: In der Sache sind wir uns wohl einig: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben.


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