Verjährung von Forderungen öffentlicher Einrichtungen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.12.04 23:40:11 von
neuester Beitrag 05.12.04 23:15:34 von
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Hallo,
weiß jemand ob Forderungen öffentlicher Einrichtungen auch verjähren können.
Habe einen Brief von der örtlichen Stadtbücherei bekommen mit einer Zahlungsaufforderung für zu spät abgegebene Bücher. Nach Rückfrage handelt es sich um Ausleihungen aus meiner Jugendzeit im Jahre 95
Ist sowas schon verjährt?
Verjährt das evtl. am Jahresende und die wollen noch schnell eintreiben?
Oder verjähren solche Forderungen gar nicht?
Danke für eure Tipps
MG
weiß jemand ob Forderungen öffentlicher Einrichtungen auch verjähren können.
Habe einen Brief von der örtlichen Stadtbücherei bekommen mit einer Zahlungsaufforderung für zu spät abgegebene Bücher. Nach Rückfrage handelt es sich um Ausleihungen aus meiner Jugendzeit im Jahre 95
Ist sowas schon verjährt?
Verjährt das evtl. am Jahresende und die wollen noch schnell eintreiben?
Oder verjähren solche Forderungen gar nicht?
Danke für eure Tipps
MG
@Murphys Gesetz:
Ich rate zu folgendem Vorgehen:
Schreib die Stadtbücherei an und mache geltend, dass nach deiner Auffassung die Gebührenforderung verjährt ist. Dann ist die Stadtbücherei am Zuge. Sie müsste dann nachweisen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Du kannst dir aber mit deinem Schreiben ruhig etwas Zeit lassen bis zum Januar.
Ich rate zu folgendem Vorgehen:
Schreib die Stadtbücherei an und mache geltend, dass nach deiner Auffassung die Gebührenforderung verjährt ist. Dann ist die Stadtbücherei am Zuge. Sie müsste dann nachweisen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Du kannst dir aber mit deinem Schreiben ruhig etwas Zeit lassen bis zum Januar.
die forderungen sind auf alle fälle verjährt.
ich würde gar nichts unternehmen. wenn du aber doch ein briefchen schreiben willst, dann schreibe, dass die forderungen verjährt sind und die angelegenheit damit für dich erledigt ist.
gruß
gopa
ich würde gar nichts unternehmen. wenn du aber doch ein briefchen schreiben willst, dann schreibe, dass die forderungen verjährt sind und die angelegenheit damit für dich erledigt ist.
gruß
gopa
Sehr wahrscheinlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (vgl. z.B. § 20 Landesgebührengesetz Brandenburg). Die längste in Betracht kommende Verjährungsfrist wäre die nach § 228 der Abgabenordnung:
AO 1977 § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
AO 1977 § 229 Beginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Ich gehe davon aus, dass Benutzungsgebühren für die Stadtbüchereo bereits seit längerer Zeit verjährt sind.
AO 1977 § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
AO 1977 § 229 Beginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Ich gehe davon aus, dass Benutzungsgebühren für die Stadtbüchereo bereits seit längerer Zeit verjährt sind.
Hi Nataly, Forderungen verjahren nicht per se, sondern man kann sich als Schuldner auf die Verjährung berufen - oder auch nicht.
Hittfeld
Hittfeld
Zu #5:
Aus #1 ergibt sich, dass Murphys Gesetz sich auf die Verjährung berufen will. Es war daher nur zu klären, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Aus #1 ergibt sich, dass Murphys Gesetz sich auf die Verjährung berufen will. Es war daher nur zu klären, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Im Übrigen ergibt sich aus § 194 Abs. 1 BGB nur, dass ein Anspruch der Verjährung unterliegt.
Die von dir vorgenommene Ergänzung, wonach die Verjährung nur eintreten soll, wenn der Anspruchsinhaber von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen will, enthält das Gesetz nicht.
Die von dir vorgenommene Ergänzung, wonach die Verjährung nur eintreten soll, wenn der Anspruchsinhaber von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen will, enthält das Gesetz nicht.
@Nataly
zu # 6 ist Deine Bemerkung natürlich korrekt.
zu # 7 Wenn ein automatisches Erlöschen einer Forderung durch Zeitablauf gewährleistet wäre, könnte man ja auch nicht den Verzicht auf die Einrede der Verjährung kontrahieren. Dies ist manchmal aber sinnvoll, da Klärung des Sachverhalts manchmal länger dauert, als Verjährungsfrist.
Ich hatte einmal eine Auseinandersetzung mit dem Fiskus, wo jener mich zwingen wollte, eine Verbindlichkeit, die ich bilanziert hatte, wegen Verjährung zu stornieren. Meine Entgegenung war, dass ich als ehrbarer Kaufmann mich niemals der Einrede der Verjährung bedienen würde. Fiskus war schachmatt.
Allerdings war dies alles vor der Änderung des Schuldrechts, die ich wegen meines nunmehrigen Auslandswohnsitzes nicht mehr so sehr verfolge.
Hittfeld
zu # 6 ist Deine Bemerkung natürlich korrekt.
zu # 7 Wenn ein automatisches Erlöschen einer Forderung durch Zeitablauf gewährleistet wäre, könnte man ja auch nicht den Verzicht auf die Einrede der Verjährung kontrahieren. Dies ist manchmal aber sinnvoll, da Klärung des Sachverhalts manchmal länger dauert, als Verjährungsfrist.
Ich hatte einmal eine Auseinandersetzung mit dem Fiskus, wo jener mich zwingen wollte, eine Verbindlichkeit, die ich bilanziert hatte, wegen Verjährung zu stornieren. Meine Entgegenung war, dass ich als ehrbarer Kaufmann mich niemals der Einrede der Verjährung bedienen würde. Fiskus war schachmatt.
Allerdings war dies alles vor der Änderung des Schuldrechts, die ich wegen meines nunmehrigen Auslandswohnsitzes nicht mehr so sehr verfolge.
Hittfeld
@Hittfeld: In der Sache sind wir uns wohl einig: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben.
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