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    Lottogewinn und Schenkungssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.01.05 11:07:44 von
    neuester Beitrag 27.01.05 11:16:32 von
    Beiträge: 34
    ID: 946.908
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      Avatar
      schrieb am 25.01.05 11:07:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgender fall liegt vor:

      da spielt einer brav jede woche lotto und hat dafür eine lottokarte gekauft um keinen verlust wegen nichtabholung oder verloren gehen des lottoscheins erleiden zu müssen.

      nun ist diese lottokarte auf den kontoinhaber ausgestellt.

      per zufall gewinnt er 5 milliönchen und diese summe wird auf sein konto überwiesen.

      nun möchte der lottokönig dieses geld sauber auf die ganzen familienmitglieder aufteilen und auf deren persönliche konten übertragen

      papa 1 million
      mama 1 million
      2 kinder jeweils 1 million (noch nicht volljährig)
      1 erwachsenes kind auch 1 million

      nun meine fragen (an nataly)

      muss der lottokönig (oder besser gesagt die familienmitglieder hier schenkungssteuer bezahlen:confused:

      wie verhindert man hier im vorfeld steuerrechtliche fallen bei a) familien und b) bei tippgemeinschaften:confused:

      danke schon jetzt für die antworten;)
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 11:30:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      er muss einfach mit den Angehörigen eine kleine schriftliche Vereinbarung machen, daß es eine Lottogemeinschaft ist und der Schein auf seinen Namen abgegeben wird. das wars.

      kassier-:cool:
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 11:37:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schenkungsteuer müsste angesichts der Höhe der Beträge bezahlt werden, allerdings gibt es bei engen Angehörigen ordentliche Freibeträge.Ich schlage vor, dass der Lottogewinner seine Familie im Rahmen der schenkungsteuerlichen Freibeträge beschenkt und den Rest selber behält. Nach Posting #1 will der Gewinner den gesamten Gewinn an andere verteilen und selber nichts behalten:confused:
      Im Vorfeld könnte bei Tippgemeinschaften und auch bei Familien vereinbart werden, dass anfallende Gewinne den Mitgliedern der Tippgemeinschaft/Familie zustehen.
      Entsprechende Musterverträge gibt es evtl. sogar im Internet oder bei den Lottogesellschaften.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 11:38:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 11:39:59
      Beitrag Nr. 5 ()

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      schrieb am 25.01.05 11:55:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Ehefrau ist kein Problem, sofern nicht ausdrücklich Gütertrennung vereinbart wurde. Der Lottogewinn sollte in den Zugewinn der Ehe fallen. Im Falle einer Scheidung wäre das natürlich ein Problem.

      Bei einem solchen Betrag wäre auch die Gründung einer Stiftung zu erwägen, die die Familie insgesamt aus ihren Erträgen begünstigt. Insbesondere in Hinblick auf das spätere Vererben des Vermögens könnte ein solches Modell Vorteile haben. Das müßte für jeden Einzelfall ein Steuerberater ausrechnen.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 12:05:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      wo sind die Freibeträge festgelegt und wie hoch sind die bei ner Tippgemeinschaft?
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 12:11:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Freibeträge bei Schenkungen hängen vom Verwandtschaftsgrad ab und betragen 200.000 Euro je Kind. Vorausgesetzt, Vater und Mutter verfügen über ausreichend Vermögen, können beide also bis zu 400.000 Euro je Kind verschenken, ohne daß dieses Schenkungssteuer zahlen müßte. Quelle läßt sich sicher finden...:look:
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 12:13:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kleine Korrektur:

      Persönliche Freibeträge

      Ehegatten 307.000,-- €

      Kinder 205.000,-- €

      übrige Personen 51.200,-- €
      der Steuerklasse I

      übrige Personen 10.300,-- €
      der Steuerklasse II

      übrige Personen 5.200,-- €
      der Steuerklasse III


      http://www.bnotk.de/notartaetigkeiten/erbeundschenkung_erbsc…
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 12:15:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Schenkungen unter Ehegatten sind schenkungsteuerpflichtig:

      Unabhängig davon, ob zivilrechtlich eine ehebedingte Zuwendung vorliegt, unterliegen Schenkungen unter Ehegatten der Schenkungsteuer (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 12:18:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      Die Freibeträge sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz festgelegt.
      Bei einer Tippgemeinschaft fällt keine Schenkungsteuer an, da im Rahmen der Tippgemeinschaft jedes Mitglied seinen ihm zustehenden Anteil erhält und daher keine Schenkung stattfindet.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 12:19:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Der Lottogewinn sollte in den Zugewinn der Ehe fallen. Im Falle einer Scheidung wäre das natürlich ein Problem.

      Das trifft zu.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 14:51:38
      Beitrag Nr. 13 ()
      Gesetzt den Fall, der Haushaltsvorstand gewinnt und es besteht keine Tippgemeinschaft und keine Gütertrennung:

      Trifft es zu, das im Falle einer Scheidung lediglich der Zinsgewinn mit der Ex geteilt werden muß und nicht der Lottogewinn selbst?

      Grüße

      DS
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 16:15:34
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wenn der Lottogewinn Zugewinn ist, muß er natürlich im Falle einer Scheidung auch geteilt werden. Er steht also nur im Falle einer Gütertrennung dem Tippgeber ungeteilt zu. Dann könnte er aber immer noch relevant sein, wenn es um die Berechnung des Unterhalts geht, weil man natürlich beim Vorhandensein eines größeren Vermögens davon ausgeht, daß die unterhaltsberechtigte Person auch an einen höheren Lebensstandard gewöhnt ist.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 19:55:14
      Beitrag Nr. 15 ()
      danke für die vielen stellungnahmen;)

      will der Gewinner den gesamten Gewinn an andere verteilen und selber nichts behalten

      in unserem familienleben war teilen schon immer angesagt und dieses ohne wenn und aber, schließlich haben wir auch gemeinsam unser leben aufgebaut.
      diese auffassung gilt auch gegenüber den kindern.

      selbstverständlich haben wir rechtzeitig ein testament und eine verfügung bei krankheit usw. notariell erstellt, aber diese redewendung lediglich der Zinsgewinn mit der Ex geteilt ist uns fremd.

      der schenkungsfreibetrag, steht der nicht alle 10 jahre zur verfügung:confused:
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 21:00:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      #6
      Solche Stiftungen unterliegen auch der Erbschaftsteuer (§1 Abs.1 Nr. 4 ErbStG) und zwar erstmalig bei Übertragung des Vermögens auf die Stiftung und danach im Abstand von 30 Jahren (§ 9 Nr. 4ErbStG).

      Wo liegt da jetzt beim späteren Vererben des Vermögens der Vorteil???

      #8+9
      Die Freibeträge gelten für den Erben bzw. Beschenkten und nicht für den Erblasser bzw. Schenker.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 23:28:42
      Beitrag Nr. 17 ()
      der schenkungsfreibetrag, steht der nicht alle 10 jahre zur verfügung

      Ja.Steht alle 10 Jahre zur Verfügung.
      Avatar
      schrieb am 25.01.05 23:32:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      in unserem familienleben war teilen schon immer angesagt und dieses ohne wenn und aber, schließlich haben wir auch gemeinsam unser leben aufgebaut.

      Teilen heißt doch nicht, dass einer (nämlich der Gewinner) nichts bekommt. St. Martin hat doch auch die Hälfte seines Mantels behalten.
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 07:33:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      #16 zu #6, ich behaupte nicht, daß die Konstruktion immer besser wäre, sondern nur, daß sie zur Versorgung einer vermögenden Familie zur Vermeidung mehrfacher Vererbungen und unter bestimmten anderen Voraussetzungen sinnvoll sein kann. Das will ich aber hier nicht erläutern, weil man sich in so einem Fall immer vom Fachmann beraten lassen sollte, und der bin ich nicht.

      zu #8,#9, ich habe auch nichts anderes behauptet.
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 08:25:10
      Beitrag Nr. 20 ()
      nataly
      sollte man den insolvenzschutz nicht auch irgendwie mit einpacken können:eek:

      folgender fall:

      mann ist geschäftsmann (keine gmbh) und riskiert prinzipiell alles zu verlieren, wenn etwas dickes kommen sollte (man weiß ja nie:cry:)
      nur er alleine unterzeichnet verträge jeglicher art

      es gibt keinen ehevertrag, alles soll nach den gesetzlichen bestimmungen geregelt werden nach einer scheidung:(

      ein häuschen wird gemeinsam gebaut, weitere immobilien erworben, lebensversicherungen abgeschlossen, wobei der ehepartner unwiderruflich bezugberechtigter wird.
      geldanlagen zur altersvorsorge werden aufgebaut.
      alles bezahlt der mann, aber läuft alleine unter dem namen der frau.

      so wird auch der anteil des lottogewinnes überwiegend auf die frau übertragen.

      bei einer funktionierenden ehe (gibt es ja teilweise noch;)) hat der insolvenzgefährende ehemann (geschäftsmann) rechtlich gesehen nix:cry:
      das vermögen ist bei der frau geparkt:lick:und kann sich dort sicher vermehren (dank den wallstreet-beiträgen:cool:)

      käme es zu einer scheidung, würde mir die hälfte des vermögens wieder zustehen.

      für den todesfall liegt ein testament vor, wo alles geregelt ist (die kinder können erst nach dem tode beider elternteile über das vermögen des zuerst gestorbenen verfügen)

      dieser indirekte insolvenzschutz soll nur solange aufrecht erhalten bleiben, solange der geschäftsmann aktiv tätig ist. danach könnte man ja wieder umschichten (schenken), damit die kinder von jedem elternteil den freibetrag ausschöpfen können.

      nataly, was hälst du von dieser konstruktion, welche gravierende nachteile siehst du darin:confused:
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 08:43:26
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wurde Gütertrennung vereinbart? Ich vermute mal, das wäre die Voraussetzung für so ein Modell?

      Das Umschichten im Ruhestand geht natürlich nur gemäß der obigen Freigrenzen (je 10 Jahre).

      Und wenn dauernd Vermögen auf die Frau aus Betriebsergebnissen umgeschichtet wird, könnte das leicht steuerlich relevant werden; es gelten dann ja auch die obigen Freigrenzen...
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 09:13:41
      Beitrag Nr. 22 ()
      ich glaube nicht, dass gütertrennung vereinbart werden muss.
      wenn im grundbuch nur der ehepartner (welcher kein insolvenzrisiko trägt)eingetragen ist oder umgeschrieben wird, kann kein geschäftspartner an dieses vermögen kommen, oder:confused:

      die geldumschichtung geschieht aus dem versteuerten einkommen des mannes, nicht aus firmenvermögen.

      schenkungssteuer oder sonstige steuern können ja anfallen und dieses sollte man auch akzeptieren:(
      es geht hier um die frage des insolvenzschutzes von personen, die ihr leben lang in der selbstständigkeit geschuftet hatten und plötzlich opfer von verbindlichkeiten werden, weil dritte hier in schieflage gekommen sind.
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 09:24:28
      Beitrag Nr. 23 ()
      #22, da würde ich mich nicht drauf verlassen. Vor allem nicht, wenn eine Seite verdient, die andere Seite aber dann angeblich Vermögenseigentümer ist. Aber NATALY dürfte mit Sicherheit wissen, welche Gesetze da einschlägig sind...
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 10:21:58
      Beitrag Nr. 24 ()
      zu #8,#9, ich habe auch nichts anderes behauptet.

      Und das behauptest du in #8!
      Freibeträge bei Schenkungen hängen vom Verwandtschaftsgrad ab und betragen 200.000 Euro je Kind. Vorausgesetzt, Vater und Mutter verfügen über ausreichend Vermögen, können beide also bis zu 400.000 Euro je Kind verschenken, ohne daß dieses Schenkungssteuer zahlen müßte.

      Und so stimmt es eben nicht. Beide können nur bis zu 205.000,-- Euro innerhalb von 10 Jahren je Kind verschenken, ohne daß Schenkungsteuer anfällt.
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 11:16:54
      Beitrag Nr. 25 ()
      for4zim
      du must nur eines beachten:
      bei schenkungen und damit verbunden eventuelle grundbuchänderungen muss eine einspruchsfrist von glaube ich 4 jahren beachtet werden.
      also immer schön rechtzeitig vorsorgen und nicht erst wenn es zu spät ist;)
      aber nataly wird uns hier sicherlich richtig beraten:kiss:
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 12:07:21
      Beitrag Nr. 26 ()
      #24 Ups, stimmt, da habe ich was falsches gesagt. Das war mir jetzt gar nicht aufgefallen.
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 12:34:15
      Beitrag Nr. 27 ()
      und was ist, wenn die Ehefrau plötzlich das Zeitliche segnet. Dann hat der Ehemann ja wieder Vermögen.
      Greift dann der Insolvenzverwalter sich nicht das Erbe oder zumindest den Pflichtteil. Oder darf der den Pflichtteil gar nicht gelten machen?
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 13:07:36
      Beitrag Nr. 28 ()
      Zu #24 und #26:
      Ein Kind kann von den Eltern insgesamt bis zu 410.000 EUR schenkungsteuerfrei erhalten:


      Persönliche Freibeträge

      für den Ehegatten 307.000 €
      für Kinder und Stiefkinder 205.000 €
      für Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 205.000 €
      für Enkel und für die anderen Personen der Steuerklassen I je 51.200 €
      für Personen der Steuerklasse II je 10.300 €
      für Personen der Steuerklasse III je 5.200 €

      Beispiel:
      Der Vater schenkt seinem Kind 205.000 € . Die Mutter schenkt dem Kind ebenfalls 205.000 €. Der Erwerb des Kindes ist auf Grund der Freibeträge steuerfrei.

      Beispiel:
      Der Vater schenkt seinem Kind 100.000,00 €. Die Mutter schenkt dem Kind 300.000,00 €. Die Schenkung des Vaters ist auf Grund des Freibetrags steuerfrei. Die Schenkung der Mutter an das Kind ist nur in Höhe des Freibetrages von 205.000,00 € steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 95.000,00 € unterliegt der Schenkungsteuer. Der beim Vater nicht ausgenutzte Freibetragsanteil i. H. v. 105.000,00 € kann nicht auf die Mutter übertragen werden.
      http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C308491_N9590_L20_D0_…
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 14:39:58
      Beitrag Nr. 29 ()
      #28, danke für die Klarstellung - war jetzt tatsächlich verwirrt...
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 14:53:03
      Beitrag Nr. 30 ()
      opafritz
      ich glaube kaum, dass der pflichtteil etwas mit insolvenzschutz zu tun hat:(
      ein rechtzeitig von einem fachmann erstelltes testament kann auch hier vielleicht mehr sicherheit bieten, vorallem wenn noch kinder zum erben:lick: bereit stehen.

      absolute sicherheit wird es nie geben können, aber die rahmenbedingungen sollte man schon rechtzeitig schaffen.

      ohne mich selber loben zu wollen:yawn:, zum vermögensaufbau gehört auch der rechtzeitige gang zum notar für testament und vorallem der richtigen vollmachstverfügung.
      nicht zuhause selbst etwas schreiben und irgendwo verstecken, sondern schön offiziell solch wichtige dokumente erstellen lassen. beim geburtsort wird all dieses hinterlegt und somit bleiben diese dokumente immer automatisch griffbereit und auffindbar.
      sollte sich zwischenzeitlich etwas ändern, kann man auch den anfänglich festgelegten letzten willen schnell und kostengünstig beim notar deiner persönlichen wahl abändern bzw. ergänzen lassen.

      wann geht ihr nun endlich zum notar:cry::cry::cry::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 21:28:06
      Beitrag Nr. 31 ()
      #28 stimmt, allerdings müssen beide Elternteile vorher auch ein entsprechendes Vermögen besitzen. Wenn also Vater an Kind 205.000,00 Euro schenkt und an Mutter 205.000,00 Euro schenkt und Mutter danach diese 205.000,00 Euro an Kind schenkt ist die Schenkung der Mutter an das Kind nicht steuerfrei. Und in dem in #1 genannten Sachverhalt hat ja nur einer im Lotto gewonnen.
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 08:03:34
      Beitrag Nr. 32 ()
      #31, ich hatte geschrieben: "Vorausgesetzt, Vater und Mutter verfügen über ausreichend Vermögen, können beide also bis zu..." Was war jetzt daran für Dich unverständlich CColumbus?

      Und eins möchte ich festhalten: wenn ich mir nicht sicher bin oder meine, ich habe mich geirrt, schreibe ich das. Du hast hier einen Bock geschossen und tust auch noch so, als wärst Du der einzige, der Recht hätte. In jenen Postings hatte ich den Sachverhalt im wesentlichen richtig dargestellt. Wenn Du anderen helfen willst, dann tue das, aber nerve nicht dadurch, daß Du Dich als Querulant aufführst, der ohne eigene Kenntnisse die Beiträge anderer bemäkelt, aber zur eigentlichen Sache nichts beiträgt, und dann auch noch so tut, als hätte es seien eigenen Fehler nie gegeben.
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 10:31:47
      Beitrag Nr. 33 ()
      for4zim #32

      du bist einer derjenigen die mit anderen usern hier im board ausschliesslich agressiv kommunizieren, wenn sie nicht deiner Meinung sind. Die anderen sind Querulanten, auf Stammtisch- und Kindergartenniveau, Versager ect. alles Begriffe mit denen du in letzter Zeit in deinen Postings andere bezeichnet hast. Jemand mit einem gesunden Selbstbewußtsein hat das nicht nötig.
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 11:16:32
      Beitrag Nr. 34 ()
      #33, üb` Dich mal in Selbstkritik... ich reagier nicht unprovoziert so...Und das ist alles zum Thema - wäre unfair dem Threaderöffner gegenüber, das weiter auszuwalzen. Nimm Dir meinetwegen das letzte Wort, aber ich werde nicht antworten.


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