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    leerstehender Wohnraum? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.03.05 17:49:50 von
    neuester Beitrag 17.03.05 17:11:05 von
    Beiträge: 18
    ID: 964.455
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      Avatar
      schrieb am 11.03.05 17:49:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      @ll

      Bin ich dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, über Leerstände vermieteten Wohnraums Nachweise zu erbringen?

      willy
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 18:07:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn du den leerstand von der steuer absetzen willst, mußt du damit rechnen, dass das finanzamt kontrollbesuche durchführt. also nichts was auf eine etwaige nutzung(und wenn nur als abstellraum) hindeuten könnte, dort aufbewahren.

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 18:55:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      #2

      Ja, den Leerstand möchte ich steuerlich geltend machen. Nur - der Leerstand war ja im letzten Jahr. Nun ist die Wohnung ja glücklicherweise wieder vermietet. Aber ich hatte halt Mietausfälle. Nur davon sieht man jetzt ja nix mehr...

      willy
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 19:39:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      Seit wann kann man Mietleerstand absetzen ? :eek::eek::confused:
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 20:10:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      @noza

      Natürlich gar nicht; aber wenn du den Einnahmen durch V&V die Abschreibungen/Erhaltungsaufwendungen/Zinsen etc gegenüberstellst, und der abzuschreibende Wohnraum erzielt aufgrund von Mietausfällen keinen Überschuss, hast du ja (sehr unprofessionell ausgedrückt) den Leerstand der vermieteten Immobilie steuerlich geltend gemacht..Richtig erklärt?

      willy

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      Avatar
      schrieb am 11.03.05 20:16:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      ich geh an dieser stelle mal davon aus das du keinen steuerberater hast. einfach eine kopie der kontojahresaufstellungen 2003 und 2004. daraus wird ja ersichtlich, dass du für einen entsprechenden zeitraum leerstand hattest, da keine miete einging. das sollte reichen. aja, keine orginale einreichen. die siehst du nie wieder:D

      ;)
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 20:30:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #4:
      Beispiel: Eine Wohnung ist zu 500 EUR/Monat vermietet, das wären 6000 EUR/Jahr. In 2004 war die Wohnung 6 Monate lang nicht vermietet. Die stewuerliche "Geltendmachung" des Leerstands erfolgt dadurch, dass anstelle von 6000 EUR Mieteinnahmen nur 3000 EUR Mieteinnahmen in der Anlage V angegeben werden. Dadurch vermindern sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und dadurch die Steuerlast.
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 22:37:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ 2
      Das Finanzamt macht keine Kontrollbesuche bei so Kindergeschichten. Was ist denn das für ein Mist? Außerdem wie soll das gehen, wenn die Wohnung 2004 zum Teil leergestanden hat und die kommen 2005....ziemlich sinnlos.


      @glaubichnich
      Das einzige was Dir passieren kann, dass Du ein Nachweis erbringen musst, das Du die Absicht hattest, die leere Wohnung zu vermieten. (z.B. durch Zeitungsanzeigen oder so) Wenn Dir das gelingt, kann die Wohnung sogar das ganze Jahr leerstehen. Ein Nachweis ist alles und das Finanzamt akzeptiert das !!!!


      KIDD
      Avatar
      schrieb am 11.03.05 22:41:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Sorry liebe Leute, ich muß es mal loswerden: Manche Leute schreiben hier ein Unsinn, dass ist schon peinlich. Wenn ihr keine Ahnung habt, gebt den Leuten keine falschen Tipps. Das könnte böse enden für die fragende Person !!! :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 09:36:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hi,
      hatte aktuell eine Steuerprüfung für die Jahre 1999 bis 2001. 2001 stand die Wohnung leer. Lapidare Aussage des Prüfers. Keine Einnahmen, dann gibt es auch nichts abzusetzen (Abschreibung, Schuldzinsen)

      Floetzi
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 09:48:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #11:
      Die Aussage des Prüfers entspricht nicht der Rechtslage.
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 09:50:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Kidd:
      Welche Postings sind unrichtig? Inwiefern sollen sich aus den Tips Gefahren für glaubichnich ergeben?
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 10:24:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Nataly: Eigentlich dachte ich, dass Du das erkennst, aber bitte. Beispiel:

      Post 2: ...mußt du damit rechnen, dass das finanzamt kontrollbesuche....

      Post 3: Seit wann kann man Mietleerstand absetzen ?
      Antwortpost 4: Natürlich gar nicht......(der Rest der folgt ist Nebensache)

      Was evtl. passieren kann, ist nur eine Möglichkeit. Man darf nicht vergessen, die fragende Person hier ist unwissend, sonst hätte sie nicht den Thread erstellt. Also......
      ...wenn "glaubichnich" denkt "ok, ich habe Mietleerstand und ich darf dies nicht absetzen....somit kann ich für den Zeitraum auch keine Kosten ansetzen. Das heisst z.B. halbes Jahr nicht vermietet, halbes keine Kosten ansetzen.

      Und das soll keine Folgen haben? Der Gedankengang von "glaubichnich" KANN so sein, muss aber nicht. Dennoch können die Aussagen einiger hier jemand in die falsche Richtung lenken und NUR DAS will ich korrigieren.
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 10:27:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ 10
      Die Aussage des Prüfers ist wirklich unglücklich. Natalys Aussage teile ich.
      Ich glaube eher (wie ich etwas weiter oben schon geschrieben) das der Nachweis der Vermietungsabsicht gefehlt hatte und somit der Prüfer die Kosten gestrichen hatte.
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 10:41:31
      Beitrag Nr. 15 ()
      @NATALY

      Und was ist die Rechtslage?

      Floetzi
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 13:51:06
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Floetzi:
      Leerstand allein ist kein Grund, den Werbungskostenabzug zu versagen. Falls der Prüfer tatsächlich gesagt AfA und Schuldzinsen könnten in 2001 deshalb nicht abgesetzt werden, weil keine Mieteinnahmen erzielt wurden, wäre das falsch.
      Avatar
      schrieb am 17.03.05 15:00:57
      Beitrag Nr. 17 ()
      @kid

      natürlich kann das finanzamt kontrollbesuche durchführen ,und bei nutzung, wenn auch nur als abstellfläche, eine steuerliche absetzung verweigern:D wie du schon geschrieben hast, die vermietungsabsicht muß gegeben sein.
      Avatar
      schrieb am 17.03.05 17:11:05
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zu #17:
      Die Wohnung ist mittlerweile wieder vermietet. Unter diesen Umständen wäre ein Kontrollbesuch witzlos. Er könnte nur ergeben, dass die Wohnung vermietet ist.
      Im Übrigen stimme ich Kidd zu.


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