Rentenversicherungsbeiträge: Sonderausgaben oder Werbungskosten? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.06.05 14:40:52 von
neuester Beitrag 21.06.05 06:57:22 von
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Der 7. Senat des Niedersächsischen FG hat mit Beschluss vom 23.5.2005 - 7 S 4/03 einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Danach kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als (unbeschränkt abzugsfähige) vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Rentenversicherungsbeiträge können - so der 7. Senat - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des 9 Abs.1 EStG erfüllen. Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung ab 2005, die auf BVerfG, 6.3.2002 -2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73; BStBl. II 2002, 618) zurückzuführen ist: Danach hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte neu zu regeln. Dem Einwand der Verwaltung, Rentenversicherungsbeiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist der 7. Senat entgegen getreten. Wörtlich:
"Nach dem Eingangssatz des 10 Abs.1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind".
Im Übrigen sei der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Auch deshalb seien Rentenversicherungsbeiträge durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Prozesskostenhilfe ist jedoch lediglich aufgrund summarischer Prüfung gewährt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) wird dadurch nicht vorweggenommen.
Zur gleichen Thematik sind u.a. auch folgende Verfahren anhängig:
BFH Az. X R 11/05 (Revision gegen FG Düsseldorf, 17.3.2005 - 11 K 6920/02 E)
FG Münster Az. 14 K 608/05
FG Niedersachsen Az. 3 K 255/05
Presseinformation des FG Hannover, 6.6.2005
http://www.betriebsberater.de/news/bb/news/pages/show.prl?id…
Rentenversicherungsbeiträge können - so der 7. Senat - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des 9 Abs.1 EStG erfüllen. Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung ab 2005, die auf BVerfG, 6.3.2002 -2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73; BStBl. II 2002, 618) zurückzuführen ist: Danach hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte neu zu regeln. Dem Einwand der Verwaltung, Rentenversicherungsbeiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist der 7. Senat entgegen getreten. Wörtlich:
"Nach dem Eingangssatz des 10 Abs.1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind".
Im Übrigen sei der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Auch deshalb seien Rentenversicherungsbeiträge durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Prozesskostenhilfe ist jedoch lediglich aufgrund summarischer Prüfung gewährt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) wird dadurch nicht vorweggenommen.
Zur gleichen Thematik sind u.a. auch folgende Verfahren anhängig:
BFH Az. X R 11/05 (Revision gegen FG Düsseldorf, 17.3.2005 - 11 K 6920/02 E)
FG Münster Az. 14 K 608/05
FG Niedersachsen Az. 3 K 255/05
Presseinformation des FG Hannover, 6.6.2005
http://www.betriebsberater.de/news/bb/news/pages/show.prl?id…
[posting]16.859.103 von NATALY am 10.06.05 14:40:52[/posting]Das wär`s.
Dann kann Eichel (oder Nachfolger) den Laden zu machen
Dann kann Eichel (oder Nachfolger) den Laden zu machen
Ja, erst können wir alle unsere gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ansetzen und dann kommt noch die Werbungskostenpauschale von 40.000,00 Euro (auch hier Verfahren anhängig, aktuelle Bescheide werden von Amts wegen schon automatisch offengehalten).
Das wäre was, nie war es so schön, Steuererklärungen zu machen
Aber mal im Ernst, die Renten-Sache hört sich sehr schlüssig an. Ich werde gegen meinen offenen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.
Das wäre was, nie war es so schön, Steuererklärungen zu machen
Aber mal im Ernst, die Renten-Sache hört sich sehr schlüssig an. Ich werde gegen meinen offenen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.
Die meisten Bescheide sind ja eh vorläufig bzgl. der Vorsorgeaufwendungen, so dass man hier eh noch ran kann.
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