ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 21)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 72.189.501 von Andrija am 13.08.22 16:33:53Axa selbst hatte auch Beschwerde eingelegt, also ist die Sache unabhängig davon, ob der gemeinsame Vertreter oder Aktionäre Beschwerede einlegen, vor das OLG gegangen. Oder genauer gesagt, wenn sich nicht wenigestens ein aktionär oder der gemeinsame Vertreter gewehrt hätten, hätte das OLG ja im sinne der anwälte von Axa entscheiden müssen.
Daraus, dass die Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, kann man wohl den Antragstellern keinen Vorwurf machen, zumal ja gutachterlich noch weitaus höhere Werte, als die 177,58 Euro im Raum standen.
Sinn des gemeinsamen Vertreters ist wohl auch, dass überhaupt Vergleiche im Sinne aller Aktionäre möglich sind, dass der gemeinsame Vertreter jedem Vergleich zustimmen muss, ist aber dadurch nicht gesagt. Wer nun Beschwerde eingelegt hatte, werden wir mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfahren, spielt aber wohl keine Rolle.
Ist da nicht der BGH für eine mögliche Revision zuständig? Vielleicht hängt das aber davon ab, ob das OLG die Revision beim BGH erlaubt, um Grundsatzfragen zu klären, also beispielsweise neulich die Entscheidung, ob die Garantiedividende aus einem Beherrschungsvertrag ebenfalls Basis einer angemessenen Barabfindung beim Squeeze-out sein muss.
Im Grunde ist das nach meiner Einschätzung offensichtlich verfassungswidrig, wenn manche OLGs alle Erhöhungen willkürlich abbügeln und einfach ignorieren, dass die Eigentumsrechte nur gewahrt sind, wenn bei der Bemessung einer angemessenen Barabfindung der gutachterliche Unternehmenswert berücksichtigt wird.
Aber was die Juristen so machen, kann man als Laie auch schwer einschätzen, es kann ja auch falsche Gutachten geben, die dann zu Recht ignoriert werden. Nicht-Juristen haben jedenfalls für solche Alles-oder-Nichts Beschlüsse mit Lotteriecharakter sicher kein Verständnis.
Ist aber vielleicht auch eine Sache für den Gesetzgeber, wenn es beim Spruchverfahren eine Lotterie ist, in welchem Gerichtsbezirk die Firma ihren Sitz hatte und wenn es keine konkreteren Vorgaben gibt für die Bewertung. Mal von der Dauer der Verfahren noch abgesehen, die ja auch eine gewisse Entrechtung darstellt.
Daraus, dass die Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, kann man wohl den Antragstellern keinen Vorwurf machen, zumal ja gutachterlich noch weitaus höhere Werte, als die 177,58 Euro im Raum standen.
Sinn des gemeinsamen Vertreters ist wohl auch, dass überhaupt Vergleiche im Sinne aller Aktionäre möglich sind, dass der gemeinsame Vertreter jedem Vergleich zustimmen muss, ist aber dadurch nicht gesagt. Wer nun Beschwerde eingelegt hatte, werden wir mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfahren, spielt aber wohl keine Rolle.
Ist da nicht der BGH für eine mögliche Revision zuständig? Vielleicht hängt das aber davon ab, ob das OLG die Revision beim BGH erlaubt, um Grundsatzfragen zu klären, also beispielsweise neulich die Entscheidung, ob die Garantiedividende aus einem Beherrschungsvertrag ebenfalls Basis einer angemessenen Barabfindung beim Squeeze-out sein muss.
Im Grunde ist das nach meiner Einschätzung offensichtlich verfassungswidrig, wenn manche OLGs alle Erhöhungen willkürlich abbügeln und einfach ignorieren, dass die Eigentumsrechte nur gewahrt sind, wenn bei der Bemessung einer angemessenen Barabfindung der gutachterliche Unternehmenswert berücksichtigt wird.
Aber was die Juristen so machen, kann man als Laie auch schwer einschätzen, es kann ja auch falsche Gutachten geben, die dann zu Recht ignoriert werden. Nicht-Juristen haben jedenfalls für solche Alles-oder-Nichts Beschlüsse mit Lotteriecharakter sicher kein Verständnis.
Ist aber vielleicht auch eine Sache für den Gesetzgeber, wenn es beim Spruchverfahren eine Lotterie ist, in welchem Gerichtsbezirk die Firma ihren Sitz hatte und wenn es keine konkreteren Vorgaben gibt für die Bewertung. Mal von der Dauer der Verfahren noch abgesehen, die ja auch eine gewisse Entrechtung darstellt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.028.459 von arendts am 21.07.22 15:05:58
Ich muss nochmal nachfragen. Wie ist denn die Rolle des gemeinsamen Vertreters zu interpretieren. Ich habe den ja nicht bevollmächtigt. Wer war denn überhaupt der Antragsteller der die 177,58 abgelehnt hat und warum gilt dessen Handeln für alle?
Wie sähe denn eine solche Verfassungsbeschwerde aus und wie würde die finanziert? Gab es bereits Präzedenzfälle?
Zitat von arendts: Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückweisung der Spruchanträge durch das OLG Düsseldorf bedeuten in der Tat, dass es bei der von der Hauptaktionären angebotenen Barabfindung bleibt.
Ein normales Rechtsmittel gegen den OLG-Beschluss gibt es leider nicht. Theoretisch denkbar wäre allenfalls eine Verfassungsbeschwerde (mit statistisch gesehen minimalen Erfolgsaussichten).
Ich muss nochmal nachfragen. Wie ist denn die Rolle des gemeinsamen Vertreters zu interpretieren. Ich habe den ja nicht bevollmächtigt. Wer war denn überhaupt der Antragsteller der die 177,58 abgelehnt hat und warum gilt dessen Handeln für alle?
Wie sähe denn eine solche Verfassungsbeschwerde aus und wie würde die finanziert? Gab es bereits Präzedenzfälle?
meines Erachtens ist das Bundesamt für Justiz in Bonn für solche Fälle zuständig.
Ausserdem sieht § 283b "Verletzung der Buchführungspflicht" für den Fall das es ein Unternehmen unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen ein strafbewährung vor. Eine solche Vermutung kann man bei den MK Kliniken anstellen, denn ansonsten hätten die Bilanzen veröffentlicht werden müssen.
Ausserdem sieht § 283b "Verletzung der Buchführungspflicht" für den Fall das es ein Unternehmen unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen ein strafbewährung vor. Eine solche Vermutung kann man bei den MK Kliniken anstellen, denn ansonsten hätten die Bilanzen veröffentlicht werden müssen.
Danke. Dann nerve ich die mal mit solchen kleinen Sachen. Wird vermutlich nichts ändern.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.043.597 von straßenköter am 23.07.22 20:40:52
Vor vielen Jahren habe ich wegen so einer Sache mal ans zuständige Registergericht geschrieben, das wiederum die Vorstände der Gesellschaft unter Androhung des üblichen Zwangsgeldes aufgefordert hat, die Einberufung der HV durchzuführen und nachzuweisen.
Zitat von straßenköter: Die MK-Kliniken ist seit vielen Jahren nicht mehr an der Börse (Delisting). Aktuell steht immer noch die Veröffentlichung der GB der Jahre 2020 und 2021 aus und natürlich dazu auch noch die entsprechenden HVs. Gibt es Möglichkiten hier etwas zu unternehmen? Die Bafin ist ja meines Wissens nicht mehr zuständig. Kann man Strafanzeige stellen? Oder gibt es andere Wege?
Vor vielen Jahren habe ich wegen so einer Sache mal ans zuständige Registergericht geschrieben, das wiederum die Vorstände der Gesellschaft unter Androhung des üblichen Zwangsgeldes aufgefordert hat, die Einberufung der HV durchzuführen und nachzuweisen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.095.174 von DOBY am 31.07.22 13:48:36Das ist klar. Es geht eher um Eintragungen wie SO.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.094.996 von straßenköter am 31.07.22 12:37:11es ist nach dem HGB nach wie vor Pflicht bei allen deutschen Kapitalgesellschaften, spätestens 12 Monate nach Ende GJ den Jahresabschluss (JA) beim Unternehmensregister ( https://www.unternehmensregister.de/ ) zu hinterlegen, wenn er nicht über den Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Jeder kann ihn zu ca. 1 € nach Registrierung dort abrufen. Reicht das Unternehmen den JA nicht fristgerecht ein, schaltet sich automatisch das Bundesamt für Justiz ein.
Bei den Handelsregisterbekanntmachungen gibt es folgende Mitteilung:
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Es wurden 77 Treffer gefunden.
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Mit dem 01.08.2022 sind die Handelsregisterbekanntmachungen nicht mehr gesetzlich relevant und werden somit nicht mehr von den Registerfachverfahren beliefert."
Wo finde ich den zukünftig Eintragungen? Wieder unter Handelsregister.de, so wie früher?
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Mit dem 01.08.2022 sind die Handelsregisterbekanntmachungen nicht mehr gesetzlich relevant und werden somit nicht mehr von den Registerfachverfahren beliefert."
Wo finde ich den zukünftig Eintragungen? Wieder unter Handelsregister.de, so wie früher?
Danke. Habe ich mir fast gedacht. Terminanfragen werden mit Nichtbeantwortung und dem Hinweis auf das letzte ÜA zu 16,16€ beantwortet. 🤮
Da es nur geringes Interesse und Gespür an demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien in der Bevölkerung gibt, wurde auch das Aktienrecht im Laufe der letzten Jahren entrechtstaatlicht.
Du hast also praktisch keine Möglichkeit mehr, außerhalb des Paragrafen 122 AktG (5%-Anteil) die HV einzuberufen. Ein Straftatbestand liegt ebenfalls nicht vor.
Du hast also praktisch keine Möglichkeit mehr, außerhalb des Paragrafen 122 AktG (5%-Anteil) die HV einzuberufen. Ein Straftatbestand liegt ebenfalls nicht vor.