Altersvorsorge
Versorgungswerk-Renten in Gefahr – was tun? - Seite 2
Keine staatliche Garantie
In der Vergangenheit war schon vom „Wackeln“ einiger Versorgungswerke die Rede. Im Fall einer Insolvenz eines Versorgungswerkes existiert keine staatliche Garantie, die für die eingezahlten Beiträge einsteht. Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht der Länder. Eine übergeordnete Finanzaufsicht wie die BaFin gibt es nicht. Es gibt kein Rettungsszenario, falls einzelne Versorgungswerke in Not geraten. Ob eine Fusion von angeschlagenen Versorgungswerken die Lösung ist darf bezweifelt werden. Auch eine Sanierung durch die Staatskasse wäre politisch unpopulär und wenig wahrscheinlich.
Teilweise herrscht eine Zweiklassen Gesellschaft
Kritiker bemängeln derzeit die große Umverteilung innerhalb mancher Versorgungswerke. Teilweise herrscht eine Zwei-Klassen-Gesellschaft innerhalb der Versorgungswerke, in der die Leistungen der jungen Mitglieder zu Lasten der Altmitglieder reduziert werden. Häufig erhalten Neumitglieder der Versorgungswerke keine Euro-Beträge, sondern nur Punkte genannt, welchen je nach Kassenlage des Versorgungswerkes dann mit Punktwerten multipliziert werden. Viele Beobachter hinterfragen auch, warum viele Versorgungswerke in den letzten Jahren so massiv freiwillige Zuzahlungen ihrer Mitglieder einwerben. Geworben wird dabei häufig mit einem konkurrenzlos hohen Rechnungszins, der mit hoher Wahrscheinlichkeit bei anhaltender Niedrigzinsphase nicht gehalten werden kann.
Versorgungswerke bieten flexible Rentenbezugszeiten
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Denn die Versorgungswerke bieten eine weitaus höhere Flexibilität als die gesetzliche Rentenversicherung. Dies betrifft neben möglichen freiwilligen Zuzahlungen auch den Zeitpunkt der Altersrente. Die berufsständischen Versorgungswerke kennen nach der Satzung sowohl vorgezogene als auch aufgeschobene Altersruhegelder. Im ersten Fall wird ein versicherungsmathematischer Abschlag von der Rentenhöhe fällig, im zweiten Fall ist es umgekehrt. Als Faustregel gilt: Je Monat des früheren oder hinausgeschobenen Rentenbezugs ist ein Ab- beziehungsweise Zuschlag von 0,5 Prozent fällig. Der frühestmögliche Zeitpunkt zum Beginn einer vorgezogenen Altersrente ist für Personen, die vor dem 1. Januar 2012 schon Versicherungszeiten in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangt haben, die Vollendung des 60. Lebensjahres, für alle anderen Mitglieder die Vollendung des 62. Lebensjahres. Grundlage ist dabei immer die jeweilige Satzung.