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    Altersvorsorge  2407  0 Kommentare Versorgungswerk-Renten in Gefahr – was tun? - Seite 2

    Keine staatliche Garantie

    In der Vergangenheit war schon vom „Wackeln“ einiger Versorgungswerke die Rede. Im Fall einer Insolvenz eines Versorgungswerkes existiert keine staatliche Garantie, die für die eingezahlten Beiträge einsteht. Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht der Länder. Eine übergeordnete Finanzaufsicht wie die BaFin gibt es nicht. Es gibt kein Rettungsszenario, falls einzelne Versorgungswerke in Not geraten. Ob eine Fusion von angeschlagenen Versorgungswerken die Lösung ist darf bezweifelt werden. Auch eine Sanierung durch die Staatskasse wäre politisch unpopulär und wenig wahrscheinlich.

    Teilweise herrscht eine Zweiklassen Gesellschaft

    Kritiker bemängeln derzeit die große Umverteilung innerhalb mancher Versorgungswerke. Teilweise herrscht eine Zwei-Klassen-Gesellschaft innerhalb der Versorgungswerke, in der die Leistungen der jungen Mitglieder zu Lasten der Altmitglieder reduziert werden. Häufig erhalten Neumitglieder der Versorgungswerke keine Euro-Beträge, sondern nur Punkte genannt, welchen je nach Kassenlage des Versorgungswerkes dann mit Punktwerten multipliziert werden. Viele Beobachter hinterfragen auch, warum viele Versorgungswerke in den letzten Jahren so massiv freiwillige Zuzahlungen ihrer Mitglieder einwerben. Geworben wird dabei häufig mit einem konkurrenzlos hohen Rechnungszins, der mit hoher Wahrscheinlichkeit bei anhaltender Niedrigzinsphase nicht gehalten werden kann.

    Versorgungswerke bieten flexible Rentenbezugszeiten

    Denn die Versorgungswerke bieten eine weitaus höhere Flexibilität als die gesetzliche Rentenversicherung. Dies betrifft neben möglichen freiwilligen Zuzahlungen auch den Zeitpunkt der Altersrente. Die berufsständischen Versorgungswerke kennen nach der Satzung sowohl vorgezogene als auch aufgeschobene Altersruhegelder. Im ersten Fall wird ein versicherungsmathematischer Abschlag von der Rentenhöhe fällig, im zweiten Fall ist es umgekehrt. Als Faustregel gilt: Je Monat des früheren oder hinausgeschobenen Rentenbezugs ist ein Ab- beziehungsweise Zuschlag von 0,5 Prozent fällig. Der frühestmögliche Zeitpunkt zum Beginn einer vorgezogenen Altersrente ist für Personen, die vor dem 1. Januar 2012 schon Versicherungszeiten in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangt haben, die Vollendung des 60. Lebensjahres, für alle anderen Mitglieder die Vollendung des 62. Lebensjahres. Grundlage ist dabei immer die jeweilige Satzung.

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    Markus Richert
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    Seit 2010 ist Markus Richert als Vermögensverwalter und Finanzplaner bei der Portfolio Concept Vermögensmanagement GmbH in Köln beschäftigt. Bereits während des Studiums der Betriebswirtschaftslehre in den USA und an der Universität Bielefeld, arbeitet er freiberuflich als Finanzmakler. Nach dem Abschluss als Diplom Kaufmann 1996 arbeitete er einige Jahre bei einem großen deutschen Finanzdienstleister. Von 2003 bis 2004 studierte er Finanzökonomie an der European Business School (EBS) und ist seit 2004 als certified financial planner (cfp) zertifiziert. Neben der Finanzplanung und der Kundenbetreuung in der Vermögensverwaltung verantwortet er seit 2011 als Autor eine wöchentliche Finanzkolumne. Weitere Informationen finden Sie unter www.portfolio-concept.de.
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    Verfasst von Markus Richert
    Altersvorsorge Versorgungswerk-Renten in Gefahr – was tun? - Seite 2 Selbständige und angestellte Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer, Tierärzte und Zahnärzte sowie Notare gehörten bei der Rentenversicherung lange Zeit zu den Privilegierten. Da Angehörige der Freien Berufe von der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen waren, gründeten sich vor allem nach der Adenauerschen Rentenreform von 1957 eigene berufsständische Versorgungswerke. Heute bestehen in Deutschland 89 auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist meist Pflicht und ermöglicht die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zu zahlenden Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens. Bei identischer Beitragshöhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung lockte in der Vergangenheit aber in den Versorgungswerken eine deutlich höhere Rente.