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    Werden für Mutterschutzfristen Urlaubstage gekürzt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.08.05 17:36:49 von
    neuester Beitrag 15.08.05 23:16:26 von
    Beiträge: 2
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      schrieb am 15.08.05 17:36:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie ist das z.B. wenn man (oder Frau) Mitte November in den Mutterschutz geht? Hat man dann für das Jahr 30 Urlaubstage oder wird der Urlaub anteilig für 1,5 Monate gekürzt? Also bei 30 Tagen Kürzung um 3,75 Tage?
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 23:16:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      MuSchG § 17 Erholungsurlaub

      Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.


      BErzGG § 17 Urlaub

      (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

      (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

      (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

      (4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.

      __________________________________

      Aus §17 MuSchG folgt, dass der Urlaubsanspruch bis zum Ende der Mutterschutzfristen zu berechnen ist.

      Wenn die Betroffene wie in dem geschilderten Fall Mitte November in den Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) geht, sind die vollen 12 Kalendermonate für das laufende Urlaubsjahr anzurechnen. Es steht der werdenden Mutter in diesem Fall der volle Urlaub von 30 Urlaubstagen zu.

      Was oftmals vergessen wird: auch im Falle eines vorhergehenden Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbotes entsteht der werdenden Mutter der Anspruch auf Urlaub!


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