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    Erwerbslosenrente ( Einkünfte aus Dividenden ect),Krankenversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.08.05 17:27:25 von
    neuester Beitrag 23.08.05 18:15:23 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.000.455
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      Avatar
      schrieb am 16.08.05 17:27:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo alle,
      werden bei einer teilweisen oder vollen Rente die Kapitaleinkünfte hinzugerechnet bzw. die schon sehr klein ausfallende Rente gekürzt
      Für meine Altervorsorge habe ich mein Geld in Aktien angelegt ( 20 Jahre Zeithorizont ). Ein kleinerer Teil liegt auf einem Cashkonto. Die Depots befinden sich noch im Schnitt im Minus.
      An einer kleineren Teil des Geldes muß ich jetzt schon gehen, damit ich mich mtl über Wasser halten kann, obwohl ich sehr bescheiden lebe. Die Miete ist halt sehr hoch.
      In meiner jetzigen gesundheiten Verfasssung kann ich mir keinen Umzug zumuten.
      Ich hoffe, daß ich nicht auch noch den halben Krankenbeitrag zahlen muß.
      Mache mir echt Sorgen, um meine finanzelle Zukunft.
      MFG
      Fata
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 13:00:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kapitaleinkünfte werden für die Ermittlung der Einkommenssteuer herangezogen. In dem genannten Fall sollte aber wegen der niedrigen Steuersätze für die Erwerbslosenrente und generell wegen des niedrigen Einkommens die zu zahlenden Steuern gering sein oder sogar Null.

      Wenn die Miete zu hoch ist, wäre auch nachzuprüfen, ob Berechtigung zum Bezug von Wohngeld besteht. Dabei könnte dann auch ins Gewicht fallen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung nicht wechseln kann.

      Aus der Erwerbslosenrente fällt meines Wissens auch ein ermäßigter Krankenkassenbeitrag an. Kapitaleinkünfte werden für die Berechnung des Beitragssatzes nicht herangezogen.
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 16:10:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Eine "Erwerbslosenrente" ist mir nicht bekannt. Geht es um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente)?
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 10:39:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Nataly,
      ja EU Rente.
      Wie hoch wird die volle EU-Rente besteuert werden?
      Vielen Dank für die Antworten.
      Stimmt es, daß 7% der Rente an Krankenversicherung zu zahlen sind.
      805 Euro Mindestbeitrag, obwohl mein Rentenanspruch niedriger ist.
      Ich glaube, daß die Kapitaleinkünfte bei Krankenkasse berücksichtigt werden?

      Beste Grüße
      Fata
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 14:00:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Fata:
      Bist du pflichtversichert oder freiwillig versichert?

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      Avatar
      schrieb am 22.08.05 16:12:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Pflichtversichert.
      Im Moment arbeitlos.
      Fata
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 16:41:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      SGB 5 § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

      Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

      1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
      2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
      3. das Arbeitseinkommen.
      § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 16:44:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      SGB 5 § 5 Versicherungspflicht

      (1) Versicherungspflichtig sind

      .....

      11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der
      gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben,
      wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur
      Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des
      Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund
      einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der
      Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von
      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des
      Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der
      Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches) eine freiwillige Versicherung
      bestanden hat,
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 16:46:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wirst du als EU-Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein?
      Dann werden Zinsen und Dividenden nicht beim Beitrag berücksichtigt.
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 20:16:09
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich habe angeblich die Vorversicherungszeit erfüllt.
      Kann also in der KvBR pflichtversichert werden.
      Sind in diesem Fall keine Beiträge für Kapitaleinkünfte fällig? Muß sehen, wie ich jetzt finanziell über die Runden komme.
      Außergewöhnliche Belastung bei 55% - 60% <<<< 700 Euro??
      Wann wird man bei einer Bewhinderung teilweise von der KFZ-Steuer befreit.
      GEZ Gebühren enfallen angeblich.
      Meine Aktienanlagen sollten meine Altersvorsorge sein.
      Beste Grüße
      Avatar
      schrieb am 23.08.05 16:28:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo Nataly,

      wird die Erwerbslosenrente zur Hälfte versteuert oder wird die EU-Rente ganz versteuert?
      In diesem Fall ( nur 50% versteuern) kann es sein, daß ich unter den Grundfreibetrag fallen werde.
      Du schreibst, daß die Kapitaleinnahmen werden bei einer Krankenpflichtversicherung nicht berücksichtigt werden.
      Arbeitszimmer:1250 Euro Pauschbetrag oder voller Betrag?
      Beste Grüße
      Fata
      Avatar
      schrieb am 23.08.05 18:02:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die EU-Rente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit ihrem Ertragsanteil (also nicht voll)besteuert wird.
      Avatar
      schrieb am 23.08.05 18:09:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      1. Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Senatsurteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a). Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab "Beginn der Rente" eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Solche Renten sind, wenn sie auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, abgekürzte Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Die von der Klägerin bezogene Rente ist eine abgekürzte Leibrente, weil sie bis zum Eintritt in den Bezug des Altersruhegeldes geleistet wird, es sei denn, sie endet zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Tode der Versicherten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156; vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89; vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, m.w.N. der Rechtsprechung; R 167 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1999). Der Ertragsanteil der abgekürzten Leibrente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln.

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2001.11.21/…
      Avatar
      schrieb am 23.08.05 18:15:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Möglicherweise hat sich an der Besteuerung der EU-Renten durch das Alterseinkünftegesetz etwas geändert. Aber auch dann wird lediglich ein Teil der Rente versteuert.
      Siehe hierzu § 22 EStG.


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