Unterliegen geschickt SMS dem Postgeheimnis? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.08.05 11:00:39 von
neuester Beitrag 24.08.05 00:01:30 von
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Privat verschickte eMails etc. unterliegen ja dem Postgeheimnis. Wie schaut es aber mit an einem bestimmte Person verschickte SMS aus? Darf diese Person, obwohl nur für Sie bestimmt (private SMS) diese SMS weitergeben - verkaufen ohne das Postgeheimnis zu verlezten?
tja, denke mal, dass dies eher unter das briefgeheimnis fallen könnte.
aber frag doch mal da an: http://www.bfd.bund.de/
aber frag doch mal da an: http://www.bfd.bund.de/
Sobald die SMS ihren Adressaten erreicht hat, unterliegt sie nicht mehr dem Post- und Fernmeldegeheimnis. Gilt für Briefe übrigens genauso.
Strafgesetzbuch
>
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)
§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)
§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 10
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1)
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 10
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1)
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Aus § 206 StGB geht hervor, dass nur bestimmte Personen wegen Verletzung des Brief- oder Fernmeldegeheimnisses bestraft werden können. Empfänger von Briefen oder von SMS gehören nicht dazu.
heißt also, wenn der empfänger der sms diese an jemanden weiterverkauft, darf er dieses ungestraft auch wenn diese sms nur für den empfänger bestimmt war und der empfänger dem absender durch das weiterverkaufen der sms in eine komplizierte lage bringt?
Zu #7:
Ich weiß nicht, was in der SMS steht. Diejenigen SMS, die ich erhalte oder verschicke, könnten theoretisch straflos verkauft werden, allerdings gehe ich davon aus, dass meine SMS keinen kommerziellen Wert haben.
Deine Frage kann ich ohne weitere Infos nicht beantworten.
Ich weiß nicht, was in der SMS steht. Diejenigen SMS, die ich erhalte oder verschicke, könnten theoretisch straflos verkauft werden, allerdings gehe ich davon aus, dass meine SMS keinen kommerziellen Wert haben.
Deine Frage kann ich ohne weitere Infos nicht beantworten.
Möglicherweise verstößt der SMS-Verkäufer gegen irgendeine Vorschrift. Dazu kann ich beim bisherigen Infostand aber nichts sagen.
..denke die wenigsten, die hier ab und an posten, werden desöfteren sms verschicken für die ein Markt existiert, aber inwieweit sich so was(straf)rechtlich auswirkt, kommt halt immer darauf an...
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