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    Fragen zu Formulierungen im Grundstückskauftrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.09.05 00:02:26 von
    neuester Beitrag 25.09.05 10:12:24 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.009.510
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      schrieb am 25.09.05 00:02:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich möchte ein Baugrundstück kaufen und heute Morgen habe ich vom Notar einen ersten Kaufvertrags-Entwurf erhalten. Mit ein paar Formulierungen habe ich allerdings Schwierigkeiten.

      1. Der Kaufgegenstand wird unbelastet verkauft mit Ausnahme evtl. solcher Belastungen, deren Eintragung der Käufer aufgrund der Belastungsvollmacht gem. § 12 zur Kaufpreisfinanzierung selbst bewilligt. Der Notar soll die notwendigen Freistellungsunterlagen einholen. Hierauf bezugnehmend beantragen die Parteien die lastenfreie Abschreibung des Kaufgegenstandes; bei Vorlage von Löschungsbewilligungen wird die gesamte Löschung beantragt.

      Das Grundstück ist eigentlich zur Zwangsversteigerung vorgesehen, ich habe mich jedoch mit der Bank schon vorher auf einen Kaufpreis verständigt. Kann ich aufgrund der obigen Passage also davon ausgehen, dass ich das Grundstück frei von Schulden erwerbe?

      2. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Grenze, Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes; seine Haftung für Fehler und Mängel wird ausgeschlossen. Das Problem von etwaigen Altlasten jeglicher Art wurde erörtert. Der Verkäufer erklärt, dass ihm solche nicht bekannt sind.

      Ist das bei Gründstückskäufen üblich, dass der Verkäufer keine Gewähr übernimmt? Ich finde das ziemlich übertrieben. Lieber wäre mir die Zusicherung der Eigenschaften, die im Wertgutachten genannt sind.

      3. Öffentlich-rechtliche Baulasten werden vom Käufer übernommen.

      Was sind öffentlich-rechtliche Baulasten überhaupt? Im Wertgutachten steht `Im Baulastenverzeichnis des Kreises [...] befinden sich keine Eintragungen`. Bin ich damit fein raus?

      4. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsbeschaffung an dem Kaufgegenstand wird allseits bewilligt und beantragt. Der Notar wird jedoch angewiesen, den Antrag erst dann beim Grundbuchamt einzureichen, wenn er vom Käufer hierzu beauftragt wird.

      Den letzten Satz könnte ich auch streichen lassen. Spricht etwas dagegen, dass der Notar das selbständig, also ohne explizite Beauftragung, vornimmt?

      5. Der Käufer wird zur Kaufpreisfinanzierung (keine) Grundpfandrechte aufnehmen und die erforderlichen Formulare alsbald beibringen. Der Verkäufer bevollmächtigt als derzeit noch eingetragener Eigentümer den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vor dem amtierenden Notar bzw. Notar [...] oder dem Vertreter im Amt den Kaufgegenstand schon jetzt zu belasten, und zwar auch mit dinglicher Unterwerfungsklausel und auch über Kaufpreishöhe hinaus. Schon jetzt wird die Abtretung der dadurch entstehenden Valutierungsansprüche erstrangig in Kaufpreishöhe zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung an den Verkäufer vereinbart und die Bank angewiesen, insoweit nur den Anweisungen des Notars gem. § 5 zu folgen.

      Ich werde keinen Kredit aufnehmen und lasse das `(keine)` stehen, trotzdem würde ich gern den rot markierten Satz verstehen.

      Für ein paar aufklärende Worte wäre ich euch dankbar.

      Gruß
      Dean.Martin
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 08:20:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      moin moin dean,
      das ist nicht so einfach, am besten du gehst zu dem Notar welcher den Kaufvertrag verfasst hat.
      DER NOTAR MUß NEUTRAL UND WAHRHEITSGEMÄß AUF DEINE FRAGEN ANTWORTEN.
      ;)
      gruß
      gopa
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 08:43:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      ist wirklich besser, wenn du die Punkte mit dem Notar besprichst.

      Es geht zum Teil um sehr entscheidende Passagen an denen du wahrscheinlich auch nichts ändern kannst, da dies teilweise zur Absicherung der verkaufenden Bank dient.

      Der Absatz über Lastenfreiheit sollte unbedingt erhalten bleiben....

      jedoch kannst du die Paragraphen noch erweitern lassen so dass du auch etwas Sicherheit bekommst.

      So geht es z.B. bei der Gewähr meist um Bodenbelastungen die in den meisten Gutachten nicht untersucht sind.

      Das Baulastenverzeichnis ist auch immer wichtig insbesondere zu prüfen ob es aktuell ist und alle Eintragu ngen vorgenommen sind (z.B. fallen Erschliessungskosten (Straße, Licht,... darunter die auch erst Jahre später abgerechnet werden können)- sonst kann das teuer werden.

      Den Absatz über die Finanzierung würde auch noch mal durch sprechen. Dort steht nicht das du finanzierst sondern nur wenn du finanzierst dann...... Und die Option zur Finanzierung kann nicht schaden oder?


      Übrigens ist es manchmal doch hilfreich sich einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen da dieser mit Sicherheit weniger kostet als wenn man später merkt das was nicht stimmt.

      Grüße manunikat
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 08:51:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      #1

      Geh zu DEINEM Anwalt !
      Auch wenn der Notar neutral sein sollte, solche Sachen bespricht man mit seinem eigenen Rechtsanwalt, und auf eigene Kosten.

      kurz zu 2.: Keine Gewähr ist üblich, wobei aber bezüglich Kontaminierung immer öfter eine übernommen werden muß.
      Wo ist denn das Grundstück, und wie wurde es bisher genutzt ?
      (bei einer Wiese im Grünen ist die Gefahr nämlich faktisch 0)
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 10:12:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]18.020.054 von big_mac am 25.09.05 08:51:49[/posting]den rat würde ich auch geben...

      invest2002


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