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    Umsatzsteuer: Kompliziertes Reihengeschäft - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.11.05 16:45:47 von
    neuester Beitrag 04.11.05 16:28:05 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.017.484
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      schrieb am 03.11.05 16:45:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      anbei ein kleines Rätsel für Umsatzsteuerexperten.

      Händler A (Deutscher Unternehmer i.S. d. UStG) bestellt bei Händler B (Deutscher Unternehmer i.S. d. UStG)Waren für Hotel C in Italien ein.

      Daraufhin bestellt Händler B diese Waren bei seinem italienischen Lieferanten D mit der Bitte, direkt an das Hotel C in Italien zu liefern und an ihn (Händler B) zu berechnen.

      Händler B berechnet daraufhin an Händler A, dieser wiederum an die Schweizer Muttergesellschaft E des Hotels C.

      Die Frage lautet: Wer muss bei diesem Reihengeschäft in welchem Land und welcher Höhe (D bekanntlich 16%, Italien 22% und Schweiz 7,6%) UST abführen und wer kann wo und in welcher Höhe Vorsteuer ziehen?

      Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 17:39:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ok, fangen wir klein an: Ort der Lieferung müsste Italien sein, richtig? ;)

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 19:53:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Übungsklausur USt-Recht?
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 21:27:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      Klausur? Eher Hausaufgabe.
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 22:34:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      hast du kein ustg?

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      schrieb am 04.11.05 00:00:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      keine Hausaufgabe. Ich bin B und mein Steuerberater ist im Urlaub.. Habe schon ein ganzes Semester lang USt gehört (leider nur eine Vorlesung pro Woche), aber das komplizierteste Reihengeschäft, das wir hatten, hatte 3 Stufen und Ort der Lieferung war Deutschland.
      Klar habe ich ein UStG, sogar markiert. Aber es ist das irrste Gesetz, das ich kenne.
      Zudem bin ich mehr der Marketing-Typ. ;)

      Wärt Ihr so nett?

      Vielen, vielen Dank im voraus!

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 01:22:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]18.563.147 von NATALY am 03.11.05 21:27:06[/posting]Hausarbeit? Die gibt es doch nur bei Juristen. :D
      Sah eher aus wie eine klassische Übungsklausuraufgabe aus dem Knoll-Fernkurs oder aus einer Steuerrechtsübung BWL/VWL.

      Nur warum macht sich B Gedanken um die Besteuerung von A, C, D und E?
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 01:31:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ok, vereinfachen wir das ganze: Alle außer A und D (langjährige gute Lieferantenbeziehung) sind mir eigentlich wurst. Aber da A ziemlich unbeholfen ist; wird er mich früher oder später auch nach den übrigen fragen...

      Wer es etwas plastischer braucht und immer noch zweifelt: Ich habe den elterlichen Betrieb übernommen und verkaufe Sonnenschirme http://www.am-handel.de, der Kunde A kommt aus der Eifel, C ist ein Hotel auf Sardinien, D ein LIeferant aus Italien und E eine recht beklannte Hotelkette.


      Gruß, Mucker (der seine Hausaufgaben immer selbst gemacht hat)
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 09:03:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Mucker,

      um hier überhaupt eine klare Aussage treffen zu können, ist es wichtig folgendes zu wissen:
      Es handelt sich bei allen Beteiligten um Unternehmer i.S. des UStG. Mit welcher USt-Identifikationsnummer (ausser die Schweizer Gesellschaft) treten die Unternehmer den anderen gegenüber auf??? Das ist für die Bestimmung des Liefer- /Erwerbsortes wichtig (§ 3d UStG). :confused::cool:

      Gruß Mask;)
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 09:58:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Dann ist die Bestell-/Lieferkette also:

      C---E---A---B---D

      oder nach Ländern:

      I---CH---D---D---I

      und Transportlieferung (nicht die transportlosen Lieferungen!) von D zu C oder nach Ländern von I nach I?
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 10:02:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]18.569.138 von Mask am 04.11.05 09:03:01[/posting]Der § 3d UStG bestimmt den Ort eines möglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs.

      Für den Ort der Lieferung in Fällen der Beförderung und Versendung gilt zunächst einmal § 3 VI UStG. Die Ware verlässt bei der Transportlieferung gar nicht Italien.
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 11:01:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      So, weiter geht`s, muss leider in Tranchen posten, etwas Zeitdruck. Sollen aber nur Hinweise zur Selbsterarbeitung/ Nachvollziehung sein:

      Also: Der Ort der Lieferung durch D ist Italien.

      Dann stellt sich die Frage, ob die Lieferung dort steuerbar und steuerpflichtig ist. Steuerbar ja, aber auch steuerpflichtig, d.h. nicht als innergemeinschaftliche oder Ausfuhrlieferung steuerfrei?

      Bitte in die Voraussetzungen für (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) bzw. wegen der Schweiz in der Kette für Ausfuhrlieferungen in § 6 UStG schauen.

      Gelangt der Gegenstand überhaupt von einem Land in ein anderes, egal ob durch Beförderung, Versendung oder Abholung?

      Wenn die Frage geklärt ist, auch gleich zum möglichen innergemeinschaftlichen Erwerb auf der Abnehmerseite B schauen, also § 1a Abs. 1 UStG. Dort ist als Voraussetzung auch das Gelangen des Liefergegenstandes in eines anderes Land Voraussetzung.

      Für alle nachfolgenden transportlosen Lieferungen muss man bzgl. des Leistungsortes in § 3 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG schauen. Wo ist der Gegenstand am Ende (Bestimmungsort)?

      Nun alles klar? ;)

      Jetzt kann Mucker auch dabei bleiben, dass er seine Aufgaben immer selbst löst. :)
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 11:26:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Mask: Jeder mit der USt-ID aus seinem Land.

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 11:27:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      @crude_facts: Super, danke! :D

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 11:55:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nur noch eine Frage: Demnach müsste ich ja für meinen Aufschlag, ebenso wie mein Kunde für seinen Aufschlag auch den italienischen USt-Satz verlangen und nach Italien abführen, oder?

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 14:39:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      [posting]18.572.161 von Mucker am 04.11.05 11:55:35[/posting]Das war und ist immer das Problem gewesen, dass man sich für steuerliche Zwecke im Bestimmungsland registrieren lassen musste bzw. bei Dreiecksgeschäften ggf. einen Fiskalvertreter herbeizerrte. Das betrifft nicht nur die Marge, sondern die gesamte Bemessungsgrundlage, die auf die Vorleistung entfallende Vorsteuer und die USt auf die fakturierte Bemessungsgrundlage.

      Aber überlege mal als Beispiel: Da liefert einer aus Deutschland direkt nach Deutschland. Meinst Du wirklich, Herr Eichel wäre bereit gewesen, die USt daraus einem anderen Land in die Hand zu drücken, nur weil das Geschäft auf dem Papier durch mehrere Hände im Ausland ging?

      Am besten löst man solche Fälle graphisch mit Bestell-/Lieferketten. Kompliziert wird es dann, wenn einer in der Mitte einen Frachtführer bestellt und die Ware beim Ursprungslieferanten abholen und direkt in ein anderes Zielland oder irgendwo anders hin in der Kette liefern lässt, am besten in ein Zollfreilager, und unterwegs noch ein bisschen lohnveredelt wird. Und ein weiterer in der Kette fällt unter die Erwerbs- oder Lieferschwelle oder gibt die UID eines völlig anderen Staates an. Aber das käme dann erst im Intensiv-Klausurenkurs... ;)

      Viel Glück beim Rechnungsschreiben. Oder was auch immer.

      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 14:53:29
      Beitrag Nr. 17 ()
      Vielen Dank, crude_facts!

      Weil der Aufwand zu hoch ist, weil es sehr selten vorkommt und es um gerade mal 1.000 EUR Umsatz geht, werde ich den Auftrag ablehnen.

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 16:28:05
      Beitrag Nr. 18 ()
      Na ja,

      eine kleine Denksportaufgabe:

      Was wäre, wenn man nicht Lieferer wäre, sondern z.B. eine sonstige Leistung erbrächte, z.B. eine Vermittlungsleistung an D?

      Dann mal ein bisschen in den §§ 3a Abs. 2 Nr. 4 und 13 b, 14a Abs. 5 UStG stöbern und sich vielleicht aus der Vorlesung an das Thema EU - 6. EG-Richtlinie und EU-einheitliches Reverse-charge-System erinnern. ;)

      Wäre es umgekehrt zwischen B und D, könnte B das nachlesen z.B. hier:
      http://www.ihk-koeln.de/Navigation/FairplayRechtUndSteuern/S…


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