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    Kündigung des Arbeitsvertrages - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.11.05 17:51:44 von
    neuester Beitrag 14.11.05 21:03:34 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.019.920
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      schrieb am 14.11.05 17:51:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend allerseits:)

      Ich möchte meinen Arbeitsvertrag zum 28.02.2006 kündigen.
      Die Kündigungsfrist beträgt laut Arbeitsvertrag 2 Wochen.

      Ich habe da folgende Fragen:

      1. Kann der Arbeitgeber mir danach kündigen, nachdem ich vorher selbst mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe?

      2. Es gibt im Unternehmen 2 Geschäftsführer. Reicht es aus, wenn ich einem der Gescchäftsführer die Kündigung persönlich übergebe?

      Im Voraus vielen Dank für Eure Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 17:57:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      1.Hä? Du meinst die wollen dich sowieso kicken, oder was?
      Warum sollten sie das dann noch tun wollen :confused:
      Jedenfalls gilt die Kündingung die zuerst ausgesprochen
      wurde.

      2.Ja,aber lass dir eine Empfangsbestätigung unterschreiben!
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 18:00:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      zur ersten Frage wollte ich noch hinzufügen, daß ich am 01.03.2006 eine neue Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen beginne.

      Ich habe den Verdacht, daß meine Chefs das wohl mitbekommen haben könnten und mich daher aus "Rache" kündigen.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 18:10:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn Du schon eine neue Stelle hast, was hält Dich dann davon ab die alte zu kündigen :confused:
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 18:51:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn die Kündigungsfrist nur 2 Wochen beträgt, kann der AG dir zu einem früheren Zeitpunkt kündigen.

      Warum nicht?

      Weiß er was von der Stele bei der Konkurrenz, macht das Sinn.

      KD

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      Avatar
      schrieb am 14.11.05 18:51:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wieviel Mitarbeiter habt ihr im Betrieb und wie lange arbeitest Du schon dort?

      Meist gelten die kurzen Kündigungsfristen nur für den AN. Der AG muss hingegen die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB einhalten.

      Übergib die Kündigung zur Sicherheit beiden Geschäftsführern und lass dir eine Empfangsbestätigung geben.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 19:54:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]18.789.401 von kniebeisser am 14.11.05 18:51:53[/posting]das ist korrekt...für die arbeitgeberkündigung gelten die fristen des 622 bgb oder wenn ein allgemeinverbindlicher tarifvertrag besteht die dort vereinbarten kündigungsfristen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 20:06:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      zur Zeit bin ich noch in der Probezeit.

      angefangen habe ich am 01.07.2005. Probezeit ist 6 Monate.

      ich habe gerade mal im arbeitsvertrag geblättert.

      dort steht folgendes:

      "Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 tage. Jede Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten der Firma."
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 20:30:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      [posting]18.791.380 von C1Member am 14.11.05 20:06:12[/posting]dann hast du ab dem 1.01. 2006, nach ablauf der 6 monatigen probezeit eine kündigungsfrist nach § 622 BGB von 4 wochen zum 15 ten eines monats oder zum ende des monats einzuhalten..das gilt auch für eine arbeitgeberkündigung...wenn du also zum 28.02.2006 kündgen willst, muss dein arbeitgeber deine schriftliche kündigung spätestens am 31.01.2006 erhalten haben...schriftlich heisst übrigens von dir eigenhändig unterschrieben...ein telefax würde nicht ausreichen...wenn beide geschäftsführer einzeln geschäfstführungsbefugt sind, genügt es, die kündigung einem geschäftsführer auszuhändigen...ansonsten beiden...

      wer hat denn den arbeitsvertrag unterschrieben...einer oder beide???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 21:03:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hut ab, die wenden die wenig bekannte hessische Methode an.
      Ein "Supermitarbeiter" wird von der Konkurrenz abgeworben.
      Natürlich haben sich die "Konkurrenten" das vorher abgesprochen.
      Nach Antritt der neuen Stelle wird dem betreffenden gekündigt. Somit hat man Ihn sauber verbrannt.


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