Kündigungsfrist Mietvertrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.03.06 21:24:43 von
neuester Beitrag 08.03.06 16:14:34 von
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Hallo,
mein derzeitiger Mietvertrag regelt die Kündigungsfrist wie folgt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 15.2.2004 für die Dauer von einem Jahr. Es verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr. Es ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar."
Zu welchen Terminen kann ich kündigen ?
Bedeutet die automatische Jahresverlängerung, dass ich nur jeweils zum 15.2.xxxx kündigen kann ?
Angeblich sollen neuere Verträge immer mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündbar sein.
Für den Februar 2004 habe ich damals die Hälfte der Miete bezahlt.
Kann ich zur nur zum Monatsende oder auch zur Monatsmitte kündigen ?
Wie genau sind die 3 Monate zu interpretieren ?
Zählt das Datum des Poststempels oder das Datum des Empfangs ?
Vielen Dank im vorraus !
Oliver
mein derzeitiger Mietvertrag regelt die Kündigungsfrist wie folgt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 15.2.2004 für die Dauer von einem Jahr. Es verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr. Es ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar."
Zu welchen Terminen kann ich kündigen ?
Bedeutet die automatische Jahresverlängerung, dass ich nur jeweils zum 15.2.xxxx kündigen kann ?
Angeblich sollen neuere Verträge immer mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündbar sein.
Für den Februar 2004 habe ich damals die Hälfte der Miete bezahlt.
Kann ich zur nur zum Monatsende oder auch zur Monatsmitte kündigen ?
Wie genau sind die 3 Monate zu interpretieren ?
Zählt das Datum des Poststempels oder das Datum des Empfangs ?
Vielen Dank im vorraus !
Oliver
Der Gesetzgeber hat für solche ominösen Vereinbarungen ein klares NEIN ausgesprochen, das geht aus mehreren (auch aus dem Netz zu ziehenden) Urteilen hervor.
Es gibt eine 3 monatige Kündigungsfrist bei Mieträumen wenn diese privat angemietet wurden.
Alles andere ist juristisch nicht korrekt!
Liebe Grüße
PWER
Es gibt eine 3 monatige Kündigungsfrist bei Mieträumen wenn diese privat angemietet wurden.
Alles andere ist juristisch nicht korrekt!
Liebe Grüße
PWER
Im Übrigen sind Kündigungen immer per Einschreiben / Rückschein abzusenden. Das Datum des Empfangs gilt dann als 1. Termin!
PWER
PWER
dieser mietvertrag ist als zeitmietvertrag nicht gültig, es handelt sich um einen unbefristeten mietvertrag der mit einer 3 monatigen kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden kann ...
invest2002
invest2002
..Kündigung mit Einschreiben/Rückschein bringt natürlich nur begrenzt was, beweist nämlich nichts. Nur dass ein Schreiben verschickt wurde, aber nicht, ob Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. In kritischen Fällen Kündigung per Bote (kann jeder beliebige Bekannte sein), der bestätigen kann, was im Brief drin gestanden hat, als er ihn übergab und Bestätigung des Eingangs verlangen.
Was Deine Frage angeht: Du kannst wegen der unzulässigen Vereinbarung jederzeit kündigen. Ist die vertragliche Regelung nichtig treten die gesetzlichen Regelungen ein. Für deine Kündigung gilt daher die Frist des § 573c BGB (s. #4).
Was Deine Frage angeht: Du kannst wegen der unzulässigen Vereinbarung jederzeit kündigen. Ist die vertragliche Regelung nichtig treten die gesetzlichen Regelungen ein. Für deine Kündigung gilt daher die Frist des § 573c BGB (s. #4).
[posting]20.543.968 von s135012 am 06.03.06 21:47:55[/posting]..meinte natürlich s. #5
[posting]20.525.865 von Acidman am 05.03.06 21:24:43[/posting]In deinem Mietvertrag steht doch alles drin:
" Er (der Mietvertrag) ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar".
Kündigst Du also beispielsweise zum 01.04.06 ist die Kündigung zum 01.07.06 vollzogen.
Kündigen erfolgen jeweils immer zum Ersten eines Monats. Kündigungsschreiben sind entsprechend frühzeitig zu entsenden. Datum des Postsempels gilt vielleicht bei Preisauschreiben, bei Kündigungen aber der Eingang. Lieber aber noch etwas Luft lassen.
Mietzahlungen sind im vollen Umfang zu entrichten. Die Monatsmiete für Februar muß also noch voll bezahlt werden.
Möchtest Du früher aus dem Vertrag raus, kannst Du dem Vermieter anbieten, einen Nachmieter zu besorgen. Dieser muß aber nicht zwangsläufig angenommen werden.
" Er (der Mietvertrag) ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar".
Kündigst Du also beispielsweise zum 01.04.06 ist die Kündigung zum 01.07.06 vollzogen.
Kündigen erfolgen jeweils immer zum Ersten eines Monats. Kündigungsschreiben sind entsprechend frühzeitig zu entsenden. Datum des Postsempels gilt vielleicht bei Preisauschreiben, bei Kündigungen aber der Eingang. Lieber aber noch etwas Luft lassen.
Mietzahlungen sind im vollen Umfang zu entrichten. Die Monatsmiete für Februar muß also noch voll bezahlt werden.
Möchtest Du früher aus dem Vertrag raus, kannst Du dem Vermieter anbieten, einen Nachmieter zu besorgen. Dieser muß aber nicht zwangsläufig angenommen werden.
[posting]20.550.350 von Sexus am 07.03.06 10:10:44[/posting]..?
Bleiben wir doch bei der gesetzlichen Regelung, § 573c bzw. s. #5. Und danach muss nicht am 1. des Monats gekündigt werden, um drei Monate später raus zu sein.
Und selbstverständlich ist für jeden Monat den man mietet, die Miete zu entrichten (Es ist weder legitim noch legal mit der Kaution aufzurechnen.).
Bleiben wir doch bei der gesetzlichen Regelung, § 573c bzw. s. #5. Und danach muss nicht am 1. des Monats gekündigt werden, um drei Monate später raus zu sein.
Und selbstverständlich ist für jeden Monat den man mietet, die Miete zu entrichten (Es ist weder legitim noch legal mit der Kaution aufzurechnen.).
Zu #1:
Handelt es sich um einen Wohnraum-Mietvertrag oder um einen Geschäftsraum-Mietvertrag?
Handelt es sich um einen (vorgedruckten) Formular-Mietvertrag? Wenn ja, wer ist Herausgeber und aus welchem Jahr stammt der Vertrag?
Handelt es sich um einen Wohnraum-Mietvertrag oder um einen Geschäftsraum-Mietvertrag?
Handelt es sich um einen (vorgedruckten) Formular-Mietvertrag? Wenn ja, wer ist Herausgeber und aus welchem Jahr stammt der Vertrag?
[posting]20.553.647 von NATALY am 07.03.06 12:48:58[/posting]..wir gehen hier ja von Privat aus. Aber natürlich ist Deine Frage sehr berechtigt. Mich würde interessieren, wofür Deine 2. Frage relvant ist, Vertragsbeginn ist doch maßgeblich, oder?
Mich würde interessieren, wofür Deine 2. Frage relvant ist,
Möglicherweise handelt es sich um ein veraltetes Formular, das die Rechtslage auf Grund der Mietrechtsreform nicht berücksichtigt.
Möglicherweise handelt es sich um ein veraltetes Formular, das die Rechtslage auf Grund der Mietrechtsreform nicht berücksichtigt.
da der threaderöffner seit der eröffnung dieses threads nicht mehr online war, scheint ihn die antwort wohl nicht so richtig zu interessieren..eilig scheint er e auch nicht zu haben..ich muss nataly insofern recht geben, dass eine genaue beantwortung der frage erst dann möglich ist, wenn natalys fragen beantwortet wurden..bei meiner antwort bin ich von einem wohnungsmietvertrag mit formularmietvertrag ausgeggangen, wie dies üblicherweise der fall ist...
invest2002
invest2002
[posting]20.550.647 von s135012 am 07.03.06 10:24:43[/posting]Einverstanden.
Es ist auch mögich ein anderes Datum zu wählen. In der Regel wird jedoch zum Ersten gekündigt. So meine Erfahrung.
Und ferner ist es weder legitim noch legal für den Mieter (!) aufzurechnen. Kündigt ein Mieter etwa kurz nach Einzug fristgerecht, so ist er trotz der Kautionszahlung von üblich drei Monaten dazu verpflichtet regelmäßig Mietzahlungen vorzunehmen.
Für den Vermieter ist die gezahlte Kaution von in der Regel drei Nettokaltmieten eine Sicherheitsleistung zugunsten des Vermieters für den Fall, daß der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen -insbesondere der Mietzahlung- nicht nachkommt.
In diesem Fall ist es legal, wenn der Vermieter die Kaution einbehält. Legitim ist es sowieso.
Es ist auch mögich ein anderes Datum zu wählen. In der Regel wird jedoch zum Ersten gekündigt. So meine Erfahrung.
Und ferner ist es weder legitim noch legal für den Mieter (!) aufzurechnen. Kündigt ein Mieter etwa kurz nach Einzug fristgerecht, so ist er trotz der Kautionszahlung von üblich drei Monaten dazu verpflichtet regelmäßig Mietzahlungen vorzunehmen.
Für den Vermieter ist die gezahlte Kaution von in der Regel drei Nettokaltmieten eine Sicherheitsleistung zugunsten des Vermieters für den Fall, daß der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen -insbesondere der Mietzahlung- nicht nachkommt.
In diesem Fall ist es legal, wenn der Vermieter die Kaution einbehält. Legitim ist es sowieso.
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[posting]20.570.334 von NATALY am 08.03.06 10:47:09[/posting]..ich fürchte, der Vermieter hat ihn "fertig gemacht". Vielleicht ein Fall für die StA !
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