ZAST-Abzug durch Verkauf kurz vorm Zinstermin umgehen. Nach Zinstermin Anleihe zurückkaufen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.05.06 17:35:25 von
neuester Beitrag 08.05.06 11:35:49 von
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Hallo,
wenn ich eine Anleihe besitze und es werden einmal im Jahr Zinsen ausgeschüttet (z.B. am 15.06. jedes Jahres), dann bekomme ich ja an diesem Tag von der Bank eine Abrechnung, auf der auch draufsteht, dass 30% ZAST und 5,5% Solidaritätszuschlag abgezogen wurden.
Wenn ich die Anleihe schon ein paar Tage vor dem 15.06. verkaufe und sie ein paar Tage nach dem 15.06. wieder zurück kaufe, dann werden mir keine 30% ZAST und 5,5% Solidaritätszuschlag abgezogen, oder ?
Auf diese Weise könnte man den Steuerabzug umgehen, oder ?
danke für Hilfe
wenn ich eine Anleihe besitze und es werden einmal im Jahr Zinsen ausgeschüttet (z.B. am 15.06. jedes Jahres), dann bekomme ich ja an diesem Tag von der Bank eine Abrechnung, auf der auch draufsteht, dass 30% ZAST und 5,5% Solidaritätszuschlag abgezogen wurden.
Wenn ich die Anleihe schon ein paar Tage vor dem 15.06. verkaufe und sie ein paar Tage nach dem 15.06. wieder zurück kaufe, dann werden mir keine 30% ZAST und 5,5% Solidaritätszuschlag abgezogen, oder ?
Auf diese Weise könnte man den Steuerabzug umgehen, oder ?
danke für Hilfe
Beim (vorzeitigen) Verkauf werden die bis dato aufgelaufenen Stückzinsen genauso versteuert. Funktioniert leider nicht.
Die einzige echte Möglichkeite das zu verhindern ist ein Freistellungsauftrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Die einzige echte Möglichkeite das zu verhindern ist ein Freistellungsauftrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.447.973 von Proteom am 05.05.06 17:42:17Hallo,
es ist richtig,dass die bis zum Verkauf aufgelaufenen Stückzinsen versteuert werden müssen,allerdings in der Regel nicht in gleicher Höhe wie die ZAST.
Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen des Steuerzahler,dieser Steuersatz
kann durchaus niedriger sein als 30 %.Wenn dies der Fall ist,erhält der Anleger,der seine Anleihe nicht vor dem Zinstermin verkauft und die ZAST von 30% bezahlt hat,den Differenzbetrag zurück.
Wenn man vor dem Zinstermin verkauft,muss man die Steuern für die Stückzinsen eben erst im nächsten Jahr bezahlen,die Steuern werden also lediglich gestundet.Der daraus resultierende Zinsvorteil wird durch die Spesen,die beim Verkauf bzw. beim Wiederkauf der Anleihe entstehen , selbst bei relativ kleinen Anlagesummen überkompensiert.
Gruß
bolro
es ist richtig,dass die bis zum Verkauf aufgelaufenen Stückzinsen versteuert werden müssen,allerdings in der Regel nicht in gleicher Höhe wie die ZAST.
Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen des Steuerzahler,dieser Steuersatz
kann durchaus niedriger sein als 30 %.Wenn dies der Fall ist,erhält der Anleger,der seine Anleihe nicht vor dem Zinstermin verkauft und die ZAST von 30% bezahlt hat,den Differenzbetrag zurück.
Wenn man vor dem Zinstermin verkauft,muss man die Steuern für die Stückzinsen eben erst im nächsten Jahr bezahlen,die Steuern werden also lediglich gestundet.Der daraus resultierende Zinsvorteil wird durch die Spesen,die beim Verkauf bzw. beim Wiederkauf der Anleihe entstehen , selbst bei relativ kleinen Anlagesummen überkompensiert.
Gruß
bolro
@ bolro
Da liegst Du leider falsch. Auch Stückzinsen sind genauso wie gutgeschriebene Zinskupons mit 30% (plus Soli) ZASt-pflichtig - unabhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz. Nachzulesen in § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Rechtsgrundlage für ZASt-Pflicht von Stückzinsen dem Grunde nach) und § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rechtsgrundlage für Steuersatz von 30$%).
Gruß
Shortguy
Da liegst Du leider falsch. Auch Stückzinsen sind genauso wie gutgeschriebene Zinskupons mit 30% (plus Soli) ZASt-pflichtig - unabhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz. Nachzulesen in § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Rechtsgrundlage für ZASt-Pflicht von Stückzinsen dem Grunde nach) und § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rechtsgrundlage für Steuersatz von 30$%).
Gruß
Shortguy
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.449.600 von Shortguy am 05.05.06 19:35:07@Shortguy
Deine Ausführungen sind leider falsch,die Kapitalertragssteuer,die bei Zinserträgen bei 30 % liegt,ist eine Steuer-Vorauszahlung.
Zinserträge werden im Verrechnungsverfahren dem individuellen Steuersatz unterworfen und die gezahlte Kapitalertragssteuer wird als Vorauszahlung verrechnet.Aus diesem Grund muss die so genannte ZAST auch in der Steuerklärung angegeben werden.
Die so genannte Zinsabschlagssteuer ist in der BRD keine Abgeltungssteuer.Deine Argumentation trifft für Österreich zu,dort ist die Zinsabschlagssteuer eine Abgeltungsteuer.
Diesen Sachverhalt kann jeder anhand seines Steuerbescheids leicht nachprüfen.
Deine Ausführungen sind leider falsch,die Kapitalertragssteuer,die bei Zinserträgen bei 30 % liegt,ist eine Steuer-Vorauszahlung.
Zinserträge werden im Verrechnungsverfahren dem individuellen Steuersatz unterworfen und die gezahlte Kapitalertragssteuer wird als Vorauszahlung verrechnet.Aus diesem Grund muss die so genannte ZAST auch in der Steuerklärung angegeben werden.
Die so genannte Zinsabschlagssteuer ist in der BRD keine Abgeltungssteuer.Deine Argumentation trifft für Österreich zu,dort ist die Zinsabschlagssteuer eine Abgeltungsteuer.
Diesen Sachverhalt kann jeder anhand seines Steuerbescheids leicht nachprüfen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.450.770 von bolro am 05.05.06 21:08:41@ bolro
Es ist mir bekannt, dass Stückzinsen natürlich wie andere Kapitalerträge nicht nur ZASt-pflichtig sind, sondern auch der materielen Steuerpflicht zum individuellen Steuersatz unterliegen und die ZASt insoweit voll anrechenbar ist.
Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass - anders als es in Deinem Posing klang - Stückzinsen AUCH der ZASt unterliegen, genauso wie gutgeschriebene Zinskupons, denn das war die Ausgangsfrage in diesem Thread (Vermeidung der ZASt ja oder nein).
Gruß
Shortguy
Es ist mir bekannt, dass Stückzinsen natürlich wie andere Kapitalerträge nicht nur ZASt-pflichtig sind, sondern auch der materielen Steuerpflicht zum individuellen Steuersatz unterliegen und die ZASt insoweit voll anrechenbar ist.
Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass - anders als es in Deinem Posing klang - Stückzinsen AUCH der ZASt unterliegen, genauso wie gutgeschriebene Zinskupons, denn das war die Ausgangsfrage in diesem Thread (Vermeidung der ZASt ja oder nein).
Gruß
Shortguy
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