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    Kosten Notar bei G�tertrennung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.08.06 08:40:57 von
    neuester Beitrag 16.08.06 15:30:00 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.077.157
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      schrieb am 16.08.06 08:40:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ein Bekannter möchte seine Freundin heiraten.

      Nun war er beim Anwalt und hat sich dort beraten lassen. Dieser hat ein Schreiben verfasst das von einem Notar beglaubigt wurde.

      Nun hat mein Bekannter die Rechnung vom Notar bekommen - rund 500 Euro.

      Der Notar hat aber nur 20 min. dagesessen und den Ehevertrag vorgelesen. Darf er dafür wirklich so viel Geld verlangen?

      Oder gibt es dort auch so eine Obergrenze wie bei Anwälten? 190 � die Stunde?

      Vielen Dank für Antworten!
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 08:50:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.463.059 von timekiller am 16.08.06 08:40:57War das ein staatlicher oder freier Notar?
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 08:58:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.463.119 von Opla am 16.08.06 08:50:25
      Ein Notar ist selbstverständlich immer ein Freiberufler, aber staatlich bestellt, ansonsten wäre er ja gar kein Notar (also jemand der von Amts wegen tätig werden darf)

      Di ABrechnung erfolgt über eine Gebührenordnung wie bei Anwälten und Steuerberatern und orientiert sich am Gegenstandswert

      Dieser ist natürlich in Bezug auf Eintragungen in das Personenstandsrregister oder in Bezug auf beglaubigte Eheverträge (denn die sind ja noch gar nich verheiratet) nicht ganz günstig, es geht ja auch um einiges...
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 09:00:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.463.059 von timekiller am 16.08.06 08:40:57Für Rechtsanwälte gibt es die BRAGO, die Rechtsanwaltsgebührenordnung. Allerdings sind freie Honorarvereinbarungen möglich und üblich. Die Stundensätze können frei vereinbart werden. Insbesondere gibt es keinen Stundenhöchstsatz von € 190.

      Auch für Notare gibt es eine Gebührenordnung, an die sich die Notare allerdings grundsätzlich halten müssen. Unterschiede kann es geben hinsichtlich der Festlegung des Gegenstandswerts und in den Bezirken, in denen es sog. "Anwalts-Notare" gibt, in denen also die Notare nicht ausschließlich als Notar tätig sein dürfen, wie z.B. im Rheinland, sondern parallel ihrer anwaltlichen Tätigkeit nachgehen können, wie beispielsweise in Niedersachsen oder in Frankfurt. Auch müssen sich die Notare grundsätzlich an die Gebührenordnung halten, jedoch ist der anwaltliche Teil der Vorbereitung einer Urkunde etc. ggf. separat zu "bewerten", was sich im Falle einer Vorbereitung durch den eigenen Rechtsanwalt ggf. positiv auswirken kann.
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 10:14:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das heißt im Klartext: Der Notar kann für die 20 min. 500€ verlangen weil es nach dem Streitwert bzw. dem Vermögen meines Kumpels geht und nicht nach dem Zeitaufwand?

      Noch eine Frage:

      Wenn ich zum Anwalt gehe, dann kann der mir seit 1.7.06 theoretisch JEDEN Betrag pro Stunde in Rechnung stellen, ist das so korrekt?

      Früher konnte man sich also auf den gesetzl. Höchstsatz verlassen, heute könnte der Anwalt für eine Stunde 10.000€ verlangen und wäre im Recht?

      Hab ich das so richtig verstanden?

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      schrieb am 16.08.06 12:17:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.464.102 von timekiller am 16.08.06 10:14:09Bei Notaren spielt die Zeit in aller Regel keine Rolle. Was meinst Du, wie sehr sich Notare freuen, die sich statt mit privatrechtlichen Standard-Übertragungen und Schenkungen etc. mit großen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen beschäftigen dürfen, z.B. einer stattlichen Kapitalerhöhung oder mit Umwandlungen etc. Okay, für die Umwandlungsverträge z.B. bei großen Unternehmenszusammenschlüssen etc. muss ein Schichtdienst zum Vorlesen eingerichtet werden, aber der Gegenstandswert hat es in sich. Noch interessanter sind Kapitalerhöhungen.

      Auch früher konnte man schon mit gesondertem Vertrag bei Rechtsanwälten von der BRAGO abweichen und nach Zeitaufwand zu vereinbarten Stundensätzen abrechnen. Fordern kann man fast jeden Stundensatz, aber ob der bezahlt wird, entscheidet der Mandant. Schließlich haben wir Vertragsfreiheit. Wenn die Zahlungsbereitschaft des Mandanten sich mit der Forderung des Anwalts deckt, wo ist dann das Problem? Angebot und Nachfrage...

      Für den Ersatz der Aufwendungen für den gegnerischen Anwalt durch die unterliegende Seite bei einem Rechtsstreit gilt diese (freie) Honorarvereinbarung übrigens nicht. D.h. der Differenzbetrag muss trotz Obsiegens von dem selbst getragen werden, der die freie Honorarvereinbarung getroffen hat.
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 14:46:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das heißt im Klartext: Der Notar kann für die 20 min. 500€ verlangen weil es nach dem Streitwert bzw. dem Vermögen meines Kumpels geht und nicht nach dem Zeitaufwand?


      Ja, der Zeitaufwand spielt keine Rolle.

      Notare rechnen nach der "Kostenordnung" (KostO) ab, Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), früher nach der Bundesrechtsanwalts-Vergütungsordnung (BRAGO).


      Zum Thema "Rechtsanwalt und Notar": Ein Notar, der sich als Rechtsanwalt mit der Angelegenheit befasst hat, ist wegen "Vorbefassung" von der Beurkundung ausgeschlossen
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 14:48:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #3:
      beglaubigte Eheverträge

      Eine "Beglaubigung" reicht nicht aus, für Eheverträge ist eine "Beurkundung" erforderlich.
      Avatar
      schrieb am 16.08.06 15:30:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.468.112 von NATALY am 16.08.06 14:46:26"Rechtsanwalt und Notar":

      Ja, der Mechanismus ist aber über eine faktische Rückvergütung RA-Eingangsrechnung ein anderer. Das lohnt aber erst ab einem bestimmten Volumen, z.B. bei Unternehmenstransaktionen und Kapitalmaßnahmen.


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