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    Einkommensteuervorauszahlung - Dürfen Spekugewinne mit einbezogen werden - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.09.06 13:56:47 von
    neuester Beitrag 15.09.06 16:47:36 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.082.482
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      schrieb am 15.09.06 13:56:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich bräuchte mal Hilfe von euch.
      Kann das Finanzamt Spekulationsgewinne von 2005 in die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung für 2006 und 2007 mit einfließen lassen. Wenn nein, wäre mir sehr geholfen wenn ihr vielleicht ein Urteil oder einen Nachweis habt.

      Danke schon mal
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 14:24:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sie können, tun's aber nicht, wenn Du ihnen darlegen kannst, daß es sich um einmalige, nicht wiederholbare Gewinne handelt. Ein kleiner netter Brief wirkt da Wunder :)
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 15:02:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      § 37

      Einkommensteuer-Vorauszahlung

      (1) <1>Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. <2>Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

      (2) <1>Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. <2>Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.

      (3) <1>Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. <2>Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. <3>Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. <4>Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt. <5>Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. <6>Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer Ansatz. <7>Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. <8>Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. <9>Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. <10>Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden. <11>Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. <12>In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

      (4) <1>Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. <2>Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

      (5) <1>Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 200 Euro im Kalenderjahr und mindestens 50 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. <2>Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 50 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 2.500 Euro beläuft.
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 15:19:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Durch die Einkommensteuer-Vorauszahlungen soll die Einkommensteuer im Laufe des Kalenderjahres vorausbezahlt werden, die voaussichtlich für das Kalenderjahr festgesetzt werden wird. Es ist also eine Prognose notwendig. Dabei geht man mangels anderslautender Informationen davon aus, dass dasselbe Einkommen erzielt wird, wie das im letzten Einkommensteuerbescheid.
      Wenn dem Finanzamt begründet dargestellt wird, dass bestimmte Einkünfte nicht oder nicht in der Höhe wie im letzten ESt-Bescheid erzielt werden, können die Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Wenn z.B. keine Veräußerungsgeschäfdte mehr getätigt werden oder diese nunmehr verlustbringend verlaufen, wird das Finanzamt die Vorauszahlungen herbsetzen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 15:28:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      antonazubi und nataly
      ich danke euch für eure Antworten, das hilft mir ja schon weiter, nur wie kann ich dem Finanzamt glaubwürdig erklären, dass ich in Zukunft weniger oder keine Gewinne mehr erzielen werde oder sogar Verluste entstehen, im Grunde weiß ich ja das ja selber noch nicht.

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      Avatar
      schrieb am 15.09.06 16:41:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Du must nicht beweisen, sondern nur einleuchtend begründen, daß es demnächst leider vermutlich nix mehr gibt.
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 16:47:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.952.918 von antonazubi am 15.09.06 16:41:22danke dir antonazubi, dann werde ich mal ein ganz liebes, nettes Schreiben aufsetzen, obwohl ich innerlich koche


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