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    Spekulationsgewinne Pflicht zur Steuererklärung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.09.06 17:40:30 von
    neuester Beitrag 24.09.06 15:09:55 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.083.680
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      schrieb am 22.09.06 17:40:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Also wenn ich innerhalb eines Jahres Spekulationsgewinne habe die über der Freigrenze liegen muß ich ja eine Steuererklärung abgeben richtig?
      Wenn aber im gleichen Jahr Spekulationsverluste angefallen sind die die Gewinne wieder aufgefressen haben was ist dann?

      Muß ich da trotzdem eine Steuererklärung abgeben? Oder nur wenn unterm Strich Gewinne über der Freigrenze übrig bleiben.
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 17:55:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dem Staat Geld schenken ist nicht verboten - wenn ansonsten weder Einkünfte über der Freigrenze vorliegen noch eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer ESt.-Erklärung, dann muß keine abgegeben werden, es kann aber. Was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn Verluste vorgetragen werden sollen.
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 19:42:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.107.002 von Basdy am 22.09.06 17:40:30Die Freigrenze liegt bei 400 Euro, ist doch richtig?!
      Zählt das insgesamt oder pro Handelsgewinn?
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 20:17:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Grenze ist höher. Irgendwas über 500...
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 21:23:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.111.144 von aktienselect am 22.09.06 20:17:14Pro Position oder die Summe aller Verkäufe??????

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      schrieb am 22.09.06 23:01:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.112.944 von brokerbee am 22.09.06 21:23:58Die Summe natürlich, so was blödes ????
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 09:35:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.115.794 von simmering am 22.09.06 23:01:54wieso, ich fand den gut :laugh:
      SPeku
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 12:30:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.107.002 von Basdy am 22.09.06 17:40:30nur wenn "unterm Strich" mehr als der Freibetrag überbleibt.
      cf
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 19:59:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.111.144 von aktienselect am 22.09.06 20:17:14Hast recht, 520 Euro.
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 20:00:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.111.144 von aktienselect am 22.09.06 20:17:14Hast recht, 520 Euro.
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 20:01:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.111.144 von aktienselect am 22.09.06 20:17:14Hast recht, 520 Euro.
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 20:05:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.115.794 von simmering am 22.09.06 23:01:54Dein hochgeistiger Beitrag hebt das Niveau der Runde enorm. So vielsagend und zum Thema beitragend wie `ne Klobrille für den Durchblick. Gut das hier wenigstenss ein Hauptschüler für Qualität sorgt. Danke dafür an unseeren Simmerring. :laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 14:32:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Freigrenze beträgt 512 EUR und bezieht sich auf den Gewinn, der im Kalenderjahr unterm Strich (also nach Verrechnung der einzelnen Gewinne und Verluste) übrig bleibt.
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 14:34:21
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ehegatten fahren mit gemeinsamem Wertpapierdepot günstiger

      Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 512 Euro betragen (Freigrenze). Wird aber ein Spekulationsgewinn von 512 Euro oder mehr erzielt, unterliegt der gesamte Spekulationsgewinn der Einkommensteuer.

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      Datenschutz
      Geldanlage-Brief - Für Ehepaare ist dabei interessant, dass die Freigrenze für beide Ehegatten gilt. Mit anderen Worten: Jeder Partner kann Spekulationsgewinne bis 512 Euro steuerfrei vereinnahmen. Vorsicht gilt jedoch, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Wertpapierdepot unterhält. In diesem Fall kann die Freigrenze nämlich nicht auf den Partner übertragen werden - auch nicht bei einer Zusammenveranlagung.

      Anders bei einem - auf beide Partner laufenden - gemeinsamen Wertpapierdepot: Hier werden jedem Ehegatten die gemeinsamen Veräußerungsgewinne hälftig zugerechnet - eine faktische Verdoppelung der Freigrenze.

      Beispiel: Der verheiratete Gymnasiallehrer Hans Aichel hat im Kalenderjahr einen Spekulationsgewinn in Höhe von 750 Euro erzielt. Seine Gattin Karin erwirtschaftete dagegen 250 Euro steuerpflichtige Veräußerungsgewinne. Bei getrennten Depots muss Hans seinen Gewinn komplett versteuern, da dieser die Freigrenze übersteigt. Karins Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei. Anders die Situation bei einem auf beide Partner laufenden Wertpapierdepot. Hier bleiben beide Ehegatten unter der Grenze. Der Grund: Jeder der beiden muss den halben gemeinsamen Spekulationsgewinn (1.000 Euro) versteuern - jeder also 500 Euro. Damit bleibt jeder Ehepartner unter der Freigrenze von 512 Euro und das Finanzamt geht leer aus.
      http://www.geldanlage-brief.de/steuern-und-geldanlage/0309-s…
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 15:09:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.156.620 von NATALY am 24.09.06 14:34:21Danke für die Infos und einen schönen Sonntag. Das sind die Antworten auf die Frage. :)


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