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    Kündigung vor Antritt des neuen Jobs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.10.06 14:35:49 von
    neuester Beitrag 12.11.06 15:48:32 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.085.687
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      Avatar
      schrieb am 04.10.06 14:35:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      An die Arbeitsrechtler unter uns:

      Ich hab die Möglichkeit, am Freitag einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, Job wäre nicht schlecht. Länger Warten mit der Unterschrift geht nicht, da das Unternehmen dringend jemanden sucht. Arbeitsbeginn wäre der 30.10.06

      Andererseits habe ich ein anderes heißes Eisen im Feuer, das mich wesentlich mehr reizen könnte, eine Entscheidung fällt hier Ende nächster oder Anfang übernächster Woche.

      Ich würde mir gerne den ersten Job sichern, falls das mit dem zweiten doch nicht klappen sollte.

      Kann ich den Arbeitsvertrag vor Antritt des Jobs kündigen? Kann es evtl. Schadenersatzansprüche geben, falls denen schon Ausgaben entstanden sind?
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 14:43:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      wie wäre es, mit offenen Karten zu spielen?
      wenn die diech wirklich wollen, warten Sie ab.
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 14:45:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bin selber Arbeitgeber und würde das verstehen.

      Ich meine von meiner Seite aus, kann ich ja auch einen 'Backup' bereithalten...

      :D
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 14:45:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du kannst den Arbeitsvertrag vor Beginn mit einer gesetzlichen Kündigungfrist kündigen wie in der Probezeit. Also normalerweise 2 Wochen ohne festen Termin.
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 15:00:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke für die Info,

      und für das Verständnis eines Arbeitgebers

      Gruß
      Michi

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      schrieb am 04.10.06 15:41:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich habs schon mal änlich gemacht. Hatte schon einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Bin dann aber doch bei meinem Arbeitgeber geblieben.

      Natürlich ist der neue Betrieb nicht froh, wenn du anrufst und sagst, 'sorry wird nix'. Aber was wollen sie machen?

      Wenn du Probezeit hast kanst du jeden Tag kündigen. Kannst auch sagen wegen plötzlichen privaten Änderungen kansst du den Job nicht annehmen..
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 16:09:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.398.135 von Tina13 am 04.10.06 14:45:12Sorry, das ist aus meiner Sicht nicht richtig. Grundsätzlich sind Verträge erstmal einzuhalten.
      Wenn, dann müßte die Stelle erstmal angetreten werden und dann kannst du mit Frist 2 Wochen, oder welche auch immer vereinbart worden ist, kündigen.
      Nur eine Kündigung vor Antritt ist m.E. nicht möglich. Würde ja bedeuten, dass dies ein Arbeitgeber umgekehrt auch könnte.
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 16:27:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.400.114 von gernDabei am 04.10.06 16:09:43Laut Gesetz ist die Kündigung vor Arbeitsbeginn grundsätzlich zulässig. Die Kündigungsfrist läuft dann in der Regel mit dem Zugang den Kündigung an also nicht erst mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hätte.

      Sei also vorsichtig mit Deinen Aussagen!!
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 16:30:14
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.397.941 von Michi301 am 04.10.06 14:35:49war bei mir vor 2 Wochen genauso, hab denen nur mündlich zugesagt, Arbeitsvertrag war in Vorbereitung aber noch nicht unterschrieben.
      Dann ne Ausrede vorgeschoben und gut wars;-)
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 17:51:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.400.114 von gernDabei am 04.10.06 16:09:43selbsvertändlich kann man einen arbeitsvertrag auch vor dem beginn der arbeitsaufnahme kündigen...man sollte sich erst informieren, bevor man hier falsches postet...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 22:21:22
      Beitrag Nr. 11 ()
      Urteilsdienst jura-lotse.de


      ISSN 1613-3978



      Original-URL: http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl98-002.shtml





      Kündigung vor Dienstantritt

      BAG, Urteil vom 25. 3. 2004, Az.: 2 AZR 324/03


      Leitsatz der Bearbeiterin:

      Sind im Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, oder ist nicht zumindest ein erkennbarer Hinweis vorhanden, so ist die Kündigung vor Dienstantritt, mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich. Die Kündigungsfrist beginnt nicht erst mit vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu laufen.


      Problemstellung:

      Es geht um die Problematik, ob ein Arbeitsverhältnis vor tatsächlichem Dienstantritt kündbar ist und ab wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.


      Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht vor vereinbarter Arbeitsaufnahme durch eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Arbeitgeberkündigung endet.
      Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass der Kläger ab 01.11.2000 bei der Beklagten beginnen sollte. Es wurde eine Probezeit von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart. Bei einem Nachverhandeln wurde der Arbeitsbeginn einvernehmlich auf 01.05.2001 festgesetzt. Mit Schreiben vom 26.03.2001 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2001 von der Beklagten gekündigt.
      Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers auf einen Bruttolohnanspruch von 4.154,25 EUR, für den Zeitraum der Kündigungsfrist, abgewiesen. Das LAG hat der Klage des Klägers stattgegeben. Mit der Revision hatte die Beklagte Erfolg.

      I. Das LAG ging davon aus, dass eine Kündigung nicht vor dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme möglich sei, da die Kündigungsfrist erst ab dem vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu laufen beginne und sich daraus eine Zahlungspflicht wegen Annahmeverzug für die Kündigungsfrist ergäbe.

      II. Dem entgegen geht der Senat davon aus, dass eine Kündigung vor Dienstantritt grundsätzlich möglich ist, da im Zweifel anzunehmen ist, dass die Parteien kein Interesse an einer kurzfristigen Durchführung des Arbeitsverhältnisses haben. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch fristlos bereits vor Dienstantritt möglich, wenn durch die Parteien nichts gegenteiliges im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

      1. Es liegt allein bei den Parteien, ob eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt vertraglich ausgeschlossen wird. Ein Hinweis auf einen derartigen Parteiwillen kann beispielsweise auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung sein. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, besteht im Zweifel eine Vertragslücke. Diese ist durch die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und unter Berücksichtigung beiderseitigen Interesse zu schließen. Berücksichtigt werden können Vertragsregelungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen hervorgeht, dass ihnen Wert an einer tatsächlichen, wenn auch nur kurzzeitigen Realisierung des Arbeitsverhältnisses liegt.
      Entgegen der Auffassung des Senats ging das LAG davon aus, dass die Kündigungsfrist erst mit tatsächlich vereinbartem Dienstantritt zu laufen beginne. Das Arbeitsverhältnis bestünde damit zumindest für den Lauf der Kündigungsfrist. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile kommt man nicht zwingend zu dem Schluss, dass dem Arbeitnehmer durch die Kündigungsmöglichkeit vor Antritt des Arbeitsverhältnisses wesentliche Nachteile gegenüber einer Kündigungsmöglichkeit erst ab Dienstantritt entstehen. Schließlich ist die Kündigungsfrist in der das Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgeführt werden würde, verhältnismäßig kurz. Im Einzelfall können die Nachteile bei Kündigung vor Dienstantritt für den Arbeitnehmer geringer ausfallen, wenn er beispielsweise einen bevorstehenden Umzug noch nicht durchgeführt hat.
      Aus einem Arbeitsvertrag ohne gesonderte Regelungen ist grundsätzlich kein Interesse ersichtlich, weshalb das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum einer kurzen Kündigungsfrist tatsächlich laufen sollte. Vielmehr zeigen beispielsweise Probezeitvereinbarungen, dass eine schnelle, möglichst leichte Trennung in der Anfangsphase gewollt war. Es soll zu Beginn noch keine starke Bindung aufgebaut werden.

      2. Es sprechen daher mehr gewichtige Argumente für die Kündigungsmöglichkeit vor Dienstantritt, wenn keine anderweitigen vertragliche Regelungen bestehen. Die Kündigungsfrist läuft gemäß § 622 BGB ab dem Zugang der Kündigung bis zum Ablauf des Kündigungstermins. Ist in einem Vertrag kein abweichender Parteiwille ersichtlich und besteht kein sachlicher Grund, ist eine Kündigung vor Dienstantritt nicht anders zu behandeln als eine Kündigung nach Dienstantritt.

      3. Die Beklagte konnte damit das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 26.03.2001 zum 30.04.2001 beenden. Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers sind nicht entstanden.
      http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl98-002.shtml
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 22:26:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Noch ein Beitrag eines juristischen Laien:
      Grundsätzlich gilt natürlich, daß Verträge einzuhalten sind, d.h. formal kannst du vor Arbeitsaufnahme vertragskonform kündigen und mußt dann theoretisch für die die Dauer der Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit arbeiten, also z.B. 2 Wochen. Soweit die Theorie. Aber welcher Arbeitgeber wird so etwas in der Praxis wollen?
      Wenn du keine (Gewissens-)Probleme mit einem Vertragsbruch hast, kannst du die Arbeitsaufnahem auch ganz verweigern.
      Der Arbeitgeber hat nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er als Folge deines Verhaltens nachweisen kann. Allerdings ist es in so einem Fall nahezu unmöglich, einen Schaden nachzuweisen, denn alle Kosten, die z.B. für die erneute Ausschreibung der Stelle entstehen, wären auch bei Arbeitsaufnahem mit fristgerechter Kündigung entstanden. Rein theoretisch kämen evtl. erhöhte Kosten für eine Vertrwetung in Frage.
      In der Praxis wird der geprellte Arbeitgeber (zu Recht) sauer sein, wird aber nichts machen können.
      Die Unternehmen haben auch Wichtigeres zu tun, als aussichtslose Schadenersatzprozesse zu führen.
      Kurzes Fazit: Ungefährlich und unmoralisch.
      Avatar
      schrieb am 09.10.06 13:04:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      @quotiks:

      Ich habe mal einen Praktikanten(!!!)-Vertrag unterschrieben, in dem die Klausel stand, dass ich bei Kündigung vor Arbeitsantritt pauschalen Schadenersatz in Höhe von 2 Monatsgehältern zu leisten hätte.

      Damals war ich in derselben Situation wie Mich jetzt.

      War meine Angst demnach unbegründet?

      Gruß,

      Mucker
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 15:48:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bevor Du Dumme Kommentare in anderen Threads verfasst
      :laugh::laugh::laugh:


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