Abgabefrist Einkommensteuererklärung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.10.06 22:01:04 von
neuester Beitrag 13.10.06 08:39:44 von
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Alle Jahre wieder will das Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr haben. Abgabefrist: 31.Mai.
Bisher war es immer so, dass ich die Abgabefrist relativ problemlos bis Ende des Jahres verlängern konnte, was auch aufgrund einer Reihe von gesondert festgestellter Einkünfte -deren Ergebnisse regelmäßig erst im 3. oder 4. Quartal eintrudeln- sachgerecht war und Doppelarbeiten verringert hat.
Mittlerweile sind die MA des Finanzamts wohl gehalten, da nicht mehr die Abgabefrist (bis Jahresende) zu verlängern und drohen Zwangsgeld, Schätzung und Säumniszuschläge an.
Wer dagegen seine Steuererklärung über einen Steuerberater erstellen läßt bekommt eine automatische Verlängerung bis zum 31.12. zur Abgabe der Erklärung, was ich als eine ziemlich unfaire Ungleichbehandlung empfinde.
Wer hat praktische Erfahrung mit Möglichkeiten, die Abgabefrist bis zum Jahresende zu verlängern?
Grüße K1
Bisher war es immer so, dass ich die Abgabefrist relativ problemlos bis Ende des Jahres verlängern konnte, was auch aufgrund einer Reihe von gesondert festgestellter Einkünfte -deren Ergebnisse regelmäßig erst im 3. oder 4. Quartal eintrudeln- sachgerecht war und Doppelarbeiten verringert hat.
Mittlerweile sind die MA des Finanzamts wohl gehalten, da nicht mehr die Abgabefrist (bis Jahresende) zu verlängern und drohen Zwangsgeld, Schätzung und Säumniszuschläge an.
Wer dagegen seine Steuererklärung über einen Steuerberater erstellen läßt bekommt eine automatische Verlängerung bis zum 31.12. zur Abgabe der Erklärung, was ich als eine ziemlich unfaire Ungleichbehandlung empfinde.
Wer hat praktische Erfahrung mit Möglichkeiten, die Abgabefrist bis zum Jahresende zu verlängern?
Grüße K1
meine praktische erfahrung ist die, dass ich die steuererklärung bis jetzt immer erst so november, dezember ans finanzamt geschickt habe, und bis jetzt noch nie probleme bekommen habe.
aprops steuererklärung ... gut das du mich dran erinnerst
aprops steuererklärung ... gut das du mich dran erinnerst
Als Arbeitnehmerin (Wurstfachverkäuferin) bist du idR nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet und kannst den Antrag auf Veranlagung auch noch zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abgeben.
Für K1 gilt das nicht.
Für K1 gilt das nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.569.203 von K1K1 am 11.10.06 22:01:04kann das bestätigen.
mit Steuerberater bis 31.12. kein Problem, ohne Stb schon....
Absolut miese Ungleichbehandlung!
mit Steuerberater bis 31.12. kein Problem, ohne Stb schon....
Absolut miese Ungleichbehandlung!
Moins zusammen,
grundsätzlich Abgabefrist bis zum 31.05.2005 des Folgejahres.
Bei steuerlicher Beratung gilt in der Regel der 30.09..
Diese Frist ist jedoch eine Vereinbarung zwischen Steuerberaterkammer und den OFD'en.
In Ausnahmefällen, wie Erwartung einer hohen Nachzahlung, ständiger verspäter Abgabe aknn das FA für bestimmte Fälle eine Vorweganforderung auch bei steuerlicher Beratung verlangen.
Eine Verlängerung über den 30.09. wird i.d.R. nur stattgegeben, wenn der Berater trifftige Gründe, wie beispielsweise Arbeitsüberlastung, Krankheit von Mitarbeitern dem FA nachweisen kann.
In Fällen mit diversen Beteiligungen würde ich die Erklärung mit den aktuell verfügbaren Zahlen mit dem Hinweis auf noch fehlende Feststellungsbescheide einreichen.
Die Erklärung liegt dann vor und Pflichten sind dann sämtlich erfüllt worden.
Ohne steuerliche Beratung einfach mal den /die Bearbeiter im FA anrufen und Termin vereinbaren.
grundsätzlich Abgabefrist bis zum 31.05.2005 des Folgejahres.
Bei steuerlicher Beratung gilt in der Regel der 30.09..
Diese Frist ist jedoch eine Vereinbarung zwischen Steuerberaterkammer und den OFD'en.
In Ausnahmefällen, wie Erwartung einer hohen Nachzahlung, ständiger verspäter Abgabe aknn das FA für bestimmte Fälle eine Vorweganforderung auch bei steuerlicher Beratung verlangen.
Eine Verlängerung über den 30.09. wird i.d.R. nur stattgegeben, wenn der Berater trifftige Gründe, wie beispielsweise Arbeitsüberlastung, Krankheit von Mitarbeitern dem FA nachweisen kann.
In Fällen mit diversen Beteiligungen würde ich die Erklärung mit den aktuell verfügbaren Zahlen mit dem Hinweis auf noch fehlende Feststellungsbescheide einreichen.
Die Erklärung liegt dann vor und Pflichten sind dann sämtlich erfüllt worden.
Ohne steuerliche Beratung einfach mal den /die Bearbeiter im FA anrufen und Termin vereinbaren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.571.424 von kiska am 12.10.06 06:24:45Vorweg: Es geht mir nicht darum die Steuerzahlung zu verschieben (da besteht eher ein Saldo zu meinen Gunsten), sondern darum Mehrfacharbeiten zu sparen. Meiner Erklärungspflicht bin ich zwar nachgekommen, wenn andere Feststellungsbescheide noch nicht eingeflossen sind, aber wenn das ein Paar mehr sind, dann ist die laufende Kontrolle und die Nachführung der Veränderungen in den Anlagen AUS, KAP, GSE, V+V usw. nicht gerade lustig. Zumal dann, wenn eben fast alle im 3+4. Quartal eintreffen.
Bei den Fristen bist Du übrigens nicht auf dem neuesten Stand: Eine Verlängerung für den Steuerberater gibt es bis zum 31.12. (30.09 war die alte Regelung). Siehe BMF Schreiben: http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Aktuelles/…
Ich werde aber beim nächsten mal meinen Bearbeiter anrufen und die Problematik abklären. Vielleicht hat aber auch sonst noch jemand Anregungen mit welchen Begründungen die Abgabefrist bisher erfolgreich verlängert werden konnte.
Grüße K1
Bei den Fristen bist Du übrigens nicht auf dem neuesten Stand: Eine Verlängerung für den Steuerberater gibt es bis zum 31.12. (30.09 war die alte Regelung). Siehe BMF Schreiben: http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Aktuelles/…
Ich werde aber beim nächsten mal meinen Bearbeiter anrufen und die Problematik abklären. Vielleicht hat aber auch sonst noch jemand Anregungen mit welchen Begründungen die Abgabefrist bisher erfolgreich verlängert werden konnte.
Grüße K1
Fristverlängerungen für laufende Steuererklärungen seit 2005:
Bei den Fristen zur Abgabe der meisten laufenden Steuererklärungen hat die Finanzverwaltung dieses Jahr die Verwaltungspraxis für 2005 abgeändert (Bundesteuerblatt Teil I 2006, S. 234): Die reguläre Abgabefrist lief wie bisher schon am 31. Mai 2006 ab, dagegen wurde die Frist für alle Steuerpflichtigen mit Steuerberatern vom 30. September 2006 auf den 31. Dezember 2006 automatisch verlängert. Damit entfällt zwar eine große Zahl von nötigen Verlängerungsanträgen, aber aus Verwaltungssicht ist damit – anders als bisher – in den meisten Fällen auch Schluss. Nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen soll eine weitere Verlängerung auf Antrag bis zum 28. Februar 2007 eingeräumt werden. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Finanzämter diesem Antrag aber nicht unbedingt stattgeben müssen (Az.: IX R 78/99).
Diese engen Steuererklärungsfristen gelten nicht für alle Einkommensteuerpflichtigen, sondern nur für diejenigen, bei denen nach dem Lohnsteuerabzug noch nennenswerte Erhöhungen der Jahressteuerschuld vorzunehmen sind. Dies steht im Widerspruch zu der im Einkommensteuergesetz normierten Ausschlussfrist für eine so genannte Antragsveranlagung, die in den Fällen von begehrten Steuererstattungen durch Arbeitnehmer schon binnen zwei Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit beantragt werden muss. Dies gilt bei höheren Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Das hat den BFH jetzt veranlasst, diese Ungleichbehandlung zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Az. BFH: VI R 46/05, VI R 49/04).
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
Bei den Fristen zur Abgabe der meisten laufenden Steuererklärungen hat die Finanzverwaltung dieses Jahr die Verwaltungspraxis für 2005 abgeändert (Bundesteuerblatt Teil I 2006, S. 234): Die reguläre Abgabefrist lief wie bisher schon am 31. Mai 2006 ab, dagegen wurde die Frist für alle Steuerpflichtigen mit Steuerberatern vom 30. September 2006 auf den 31. Dezember 2006 automatisch verlängert. Damit entfällt zwar eine große Zahl von nötigen Verlängerungsanträgen, aber aus Verwaltungssicht ist damit – anders als bisher – in den meisten Fällen auch Schluss. Nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen soll eine weitere Verlängerung auf Antrag bis zum 28. Februar 2007 eingeräumt werden. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Finanzämter diesem Antrag aber nicht unbedingt stattgeben müssen (Az.: IX R 78/99).
Diese engen Steuererklärungsfristen gelten nicht für alle Einkommensteuerpflichtigen, sondern nur für diejenigen, bei denen nach dem Lohnsteuerabzug noch nennenswerte Erhöhungen der Jahressteuerschuld vorzunehmen sind. Dies steht im Widerspruch zu der im Einkommensteuergesetz normierten Ausschlussfrist für eine so genannte Antragsveranlagung, die in den Fällen von begehrten Steuererstattungen durch Arbeitnehmer schon binnen zwei Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit beantragt werden muss. Dies gilt bei höheren Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Das hat den BFH jetzt veranlasst, diese Ungleichbehandlung zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Az. BFH: VI R 46/05, VI R 49/04).
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.571.882 von K1K1 am 12.10.06 08:28:05Sorry, hatte noch die Regelung bis einschl. 2004 im Kopf.
Hast Recht, am einfachsten ist in der Regel ein kurzes Telefonat.
Hast Recht, am einfachsten ist in der Regel ein kurzes Telefonat.
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