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    Klage gegen Staat auf Zinszahlung (welche Verzugszinsen) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.10.06 16:59:53 von
    neuester Beitrag 27.10.06 16:56:51 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.090.031
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      Avatar
      schrieb am 25.10.06 16:59:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      mein RA hat mir mal erzählt wenn ich klage und vor Gericht Recht bekomme, dann muß ich nach 2 Jahren nochmal (für geringe Kosten) meinen Anspruch geltend machen.

      Wenn ich diese so mache, dann verzinst sich mein Anspruch gegenüber der Privatperson über die 30 Jahre Verjährungsfrist mit 5%.

      So etwa siehts zwischen Privatleuten aus.

      Wie ist es aber wenn ich ausstehende Zinsen eines Landes einklage ?

      Erläuterung: (in meinem speziellen Fall wäre dies Argentinien und müßte bis 31.12.2006 unternommen werden).

      Frage:
      1. Wie lange beträgt die Verjährungsfrist Privat gegen ausländischen Staat (Gerichtsstand ist OG Frankfurt, dt. Recht).
      2. Wie hoch ist der Zinssatz mit der sich meine Forderung verzinst (5% auf verspätet bezahlte Forderung).

      Würde mich freuen wenn dies schon mal zu klären wäre.
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 17:19:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      da schauts wahr. net so rosig aus....


      nennt man sowas nicht emitentenrisiko
      Avatar
      schrieb am 27.10.06 16:38:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wollte mal meine Frage noch ein bißchen Erweitern.

      Ich möchte zusätzlich wissen ob sich die 5% Verzugszinsen mit Zinseszins verzinsen.

      So wie ich mal gehört habe verbietet das BGB Zinseszinsen, was mir eigentlich unverständlich ist, da ein Inflationsausgleich nur mit Zinseszins erreicht werden kann.

      Also wie siehts aus:

      Verzinst sich das Geld mit Kn=K0*1,05*Laufzeit
      bzw. mit Kn=K0*1,05(Exp)Laufzeit
      Avatar
      schrieb am 27.10.06 16:56:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Im deutschen Zivilrecht ordnet § 248 Abs. 1 BGB an, dass eine im Voraus getroffene Vereinbarung, wonach Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, nichtig ist. Die Vorschrift bezweckt einen Schutz des Schuldners vor der Kumulation von Zinsen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift gilt eine Ausnahme für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften. Diese können wirksam die Zahlung von Zinseszinsen versprechen. Auch beim handelsrechtlichen Kontokorrent können gem. § 355 HGB Zinseszinsen vereinbart werden. In § 289 BGB ist für den gesetzlichen Anspruch auf Zinsen als Ersatz des Verzugsschadens geregelt, dass von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten sind.


      Also ich erbitte mir meine Argentinienfrage zu beantworten.


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