Speku-Verluste melden - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.11.06 15:41:30 von
neuester Beitrag 07.05.07 21:09:07 von
neuester Beitrag 07.05.07 21:09:07 von
Beiträge: 46
ID: 1.096.805
ID: 1.096.805
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 4.614
Gesamt: 4.614
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
heute 00:14 | 199 | |
05.12.14, 17:15 | 188 | |
20.04.24, 12:11 | 180 | |
heute 00:04 | 175 | |
23.10.15, 12:38 | 121 | |
gestern 21:21 | 109 | |
vor 48 Minuten | 107 | |
06.03.17, 11:10 | 89 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.161,01 | +1,36 | 217 | |||
2. | 3. | 0,1885 | -0,26 | 90 | |||
3. | 2. | 1,1800 | -14,49 | 77 | |||
4. | 5. | 9,3500 | +1,14 | 60 | |||
5. | 4. | 168,29 | -1,11 | 50 | |||
6. | Neu! | 0,4400 | +3,53 | 36 | |||
7. | Neu! | 4,7950 | +6,91 | 34 | |||
8. | Neu! | 11,905 | +14,97 | 31 |
Spekulationssteuer
Anleger sollten Verluste melden
Die Bundesregierung hebelt mal wieder ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus
Die Münchner Richter hatten in einem im Frühjahr veröffentlichten Fall entschieden, Verluste aus Wertpapierverkäufen dürften auch dann von späteren Verkaufsgewinnen abgezogen werden, wenn der Anleger sie im Jahr der Entstehung nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte (IX R 21/04). Diese von den Finanzbehörden geforderte "formale Verlustfeststellung" sei auf Basis der geltenden Rechtslage nicht erforderlich, argumentierte der Bundesfinanzhof damals.
Dann ändern wir eben die Rechtslage, dachten sich jetzt wohl die Finanzpolitiker der schwarz-roten Koalition. Vom Januar an gilt deshalb: Spekulationsverluste müssen aktuell in der Steuererklärung angegeben werden, ansonsten sind sie später wertlos.
Wer seit 1999 Verluste eingefahren und noch nicht gemeldet hat, sollte das deshalb bis Jahresende nachholen. Denn nur bis dahin gilt auch eine weitere positive Vorschrift, nach der Verluste bis zu sieben Jahre später geltend gemacht werden können.
Quelle: Wirtschaftswoche
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
Anleger sollten Verluste melden
Die Bundesregierung hebelt mal wieder ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus
Die Münchner Richter hatten in einem im Frühjahr veröffentlichten Fall entschieden, Verluste aus Wertpapierverkäufen dürften auch dann von späteren Verkaufsgewinnen abgezogen werden, wenn der Anleger sie im Jahr der Entstehung nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte (IX R 21/04). Diese von den Finanzbehörden geforderte "formale Verlustfeststellung" sei auf Basis der geltenden Rechtslage nicht erforderlich, argumentierte der Bundesfinanzhof damals.
Dann ändern wir eben die Rechtslage, dachten sich jetzt wohl die Finanzpolitiker der schwarz-roten Koalition. Vom Januar an gilt deshalb: Spekulationsverluste müssen aktuell in der Steuererklärung angegeben werden, ansonsten sind sie später wertlos.
Wer seit 1999 Verluste eingefahren und noch nicht gemeldet hat, sollte das deshalb bis Jahresende nachholen. Denn nur bis dahin gilt auch eine weitere positive Vorschrift, nach der Verluste bis zu sieben Jahre später geltend gemacht werden können.
Quelle: Wirtschaftswoche
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
Ich finde es gut, dass Du uns immer auf dem Laufenden hältst.
Danke
Danke
ja ich auch
Hab ich´s mir doch gedacht und auch hier schon geschrieben.
Eile ist dringend angebracht.
Eile ist dringend angebracht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.746.180 von NATALY am 27.11.06 15:41:30DANKE
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.746.180 von NATALY am 27.11.06 15:41:30
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.746.993 von shagerage am 27.11.06 16:21:25shage
seit wann machst du Verluste?
seit wann machst du Verluste?
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.747.277 von viagra1 am 27.11.06 16:35:11
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.746.180 von NATALY am 27.11.06 15:41:30Wenn ich Verluste bis 1999 noch rückwirkend geltend machen kann, mit welchen Gewinnen sind sie dann zu verrechnen (Jahresgewinne 2006 oder auch mit Gewinnen ab 1999, die innerhalb der Speku-Frist angefallen sind)?
Dann müsste ich nämlich auch alle Speku-Gewinne noch auflisten können.
Dann müsste ich nämlich auch alle Speku-Gewinne noch auflisten können.
@ Nataly
Nach welcher Vorschrift soll denn ein bestandskräftiger Bescheid nach 7 Jahren noch geändert werden ?? § 173 (1) Nr. 2 AO scheidet aus, weil den Stpf. ein grobes Verschulden trifft dass die tatsachen erst nachträglich bekannt wurden...
Nach welcher Vorschrift soll denn ein bestandskräftiger Bescheid nach 7 Jahren noch geändert werden ?? § 173 (1) Nr. 2 AO scheidet aus, weil den Stpf. ein grobes Verschulden trifft dass die tatsachen erst nachträglich bekannt wurden...
Zu #10:
Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuer-Bescheids findet nicht statt, vielmehr bekommst du einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuer-Bescheids findet nicht statt, vielmehr bekommst du einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Hallo Nataly,
habe noch vom Jahr 2000 einen Verlustvortrag von 2500 Euro in meinem Steuerbescheid stehen.
Wieviel Gewinne kann ich in diesem Jahr damit verrechnen?
Normalerweise doch 5000 Euro oder hat sich da was geändert?
Vielen Dank für deine Antwort!
Ballardpower
habe noch vom Jahr 2000 einen Verlustvortrag von 2500 Euro in meinem Steuerbescheid stehen.
Wieviel Gewinne kann ich in diesem Jahr damit verrechnen?
Normalerweise doch 5000 Euro oder hat sich da was geändert?
Vielen Dank für deine Antwort!
Ballardpower
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.746.180 von NATALY am 27.11.06 15:41:30Nataly schrieb:
Wer seit 1999 Verluste eingefahren und noch nicht gemeldet hat, sollte das deshalb bis Jahresende nachholen. Denn nur bis dahin gilt auch eine weitere positive Vorschrift, nach der Verluste bis zu sieben Jahre später geltend gemacht werden können.
Heißt das also: Wenn ich mir die Verluste von 2000 - 2003 noch feststellen lasse, dass die Verluste aus 2000 z. B. dann spätestens 2007 mit Gewinnen verrechnet werden müssen?
Aber wenn ich bis dahin nichts zum Verrechnen habe, weil ich z. B. seit dieser Zeit nur noch mit Fonds unterwegs bin, die ich alle länger als ein Jahr gehalten habe?
Ich dachte ich könnte mir das unbegrenzt mitnehmen, bis dann mal verrechenbare Gewinne anfallen? Ich bin total verwirrt..
Wer seit 1999 Verluste eingefahren und noch nicht gemeldet hat, sollte das deshalb bis Jahresende nachholen. Denn nur bis dahin gilt auch eine weitere positive Vorschrift, nach der Verluste bis zu sieben Jahre später geltend gemacht werden können.
Heißt das also: Wenn ich mir die Verluste von 2000 - 2003 noch feststellen lasse, dass die Verluste aus 2000 z. B. dann spätestens 2007 mit Gewinnen verrechnet werden müssen?
Aber wenn ich bis dahin nichts zum Verrechnen habe, weil ich z. B. seit dieser Zeit nur noch mit Fonds unterwegs bin, die ich alle länger als ein Jahr gehalten habe?
Ich dachte ich könnte mir das unbegrenzt mitnehmen, bis dann mal verrechenbare Gewinne anfallen? Ich bin total verwirrt..
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.100.496 von MatthiasM. am 11.12.06 11:54:29Das würde mich auch interessieren.
Und dann natürlich die praktische Vorgehensweise:
Ich wollte alle Orderabrechnungen mit einer Excel-Liste einreichen und den Gewinn und Verlust dann separat ausweisen. Ich habe das so verstanden, dass natürlich auch die Gewinne innerhalb der Spekufrist mit angegeben werden. Weiss zwar nicht, wieviele Order Ihr so hattet, aber bei mir sind das ab 1999 sauviel
Dementsprechend kann ich gleich ein Paket abgeben.
Und dann natürlich die praktische Vorgehensweise:
Ich wollte alle Orderabrechnungen mit einer Excel-Liste einreichen und den Gewinn und Verlust dann separat ausweisen. Ich habe das so verstanden, dass natürlich auch die Gewinne innerhalb der Spekufrist mit angegeben werden. Weiss zwar nicht, wieviele Order Ihr so hattet, aber bei mir sind das ab 1999 sauviel
Dementsprechend kann ich gleich ein Paket abgeben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.101.264 von berni1972 am 11.12.06 12:41:59Hi Berni,
ich hab mir auch erst mal eine Excel-Tabelle zurechtgeschustert, wo Kauf- und Verkaufdatum, GUV und Gebühren aufgeführt sind. Die wenigen Gewinne hab ich auch aufgeführt. Ich hab mir erst mal vorgestellt, ich schick dem Finanzamt bis zum 31.12. den Excel-Ausdruck mit den jeweiligen Mantelbögen von 2000 - 2003. Sollten die dann noch Belege fordern, reich ich die halt nach. Ist halt die Frage, was die dann genau wollen. Ich rechne mal mit den Kauf- und Verkaufabrechnungen. Da kommt dann schon einiges zusammen, allerdings wirds bei mir kein Paket sondern eher ein Päckchen!
Meine Fragen aus #13 bleiben offen.
ich hab mir auch erst mal eine Excel-Tabelle zurechtgeschustert, wo Kauf- und Verkaufdatum, GUV und Gebühren aufgeführt sind. Die wenigen Gewinne hab ich auch aufgeführt. Ich hab mir erst mal vorgestellt, ich schick dem Finanzamt bis zum 31.12. den Excel-Ausdruck mit den jeweiligen Mantelbögen von 2000 - 2003. Sollten die dann noch Belege fordern, reich ich die halt nach. Ist halt die Frage, was die dann genau wollen. Ich rechne mal mit den Kauf- und Verkaufabrechnungen. Da kommt dann schon einiges zusammen, allerdings wirds bei mir kein Paket sondern eher ein Päckchen!
Meine Fragen aus #13 bleiben offen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.101.754 von MatthiasM. am 11.12.06 13:14:18Warum führst Du die Gebühren extra auf?
Die sind in der Orderabrechnung ja enthalten, so dass ich immer das Ergebnis betrachte und dann die GUV mache. Die Mantelbögen habe ich gar nicht verwendet. Bei mir stehen WKN, Kauf- und Verkaufsdatum, Kauf- und Verkaufspreis (incl. Gebühren) und daneben G oder V.
Hast Du das richtig chronologisch sortiert?
Warum kann denn niemand die Frage aus #13 beantworten?
Die sind in der Orderabrechnung ja enthalten, so dass ich immer das Ergebnis betrachte und dann die GUV mache. Die Mantelbögen habe ich gar nicht verwendet. Bei mir stehen WKN, Kauf- und Verkaufsdatum, Kauf- und Verkaufspreis (incl. Gebühren) und daneben G oder V.
Hast Du das richtig chronologisch sortiert?
Warum kann denn niemand die Frage aus #13 beantworten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.109.889 von berni1972 am 11.12.06 19:38:06Das mit den Gebühren klingt schon logisch, aber ich hab einen Kumpel, der führt die extra auf, wohl wegen der Nachvollziehbarkeit.
Die Mantelbögen für die Jahre 2000 - 2003 reich ich schon auch noch nach, es geht ja da ohnehin nur um die Felder bei Sonstige Einkünfte. Und NATALY hats auch so geraten. Der Form halber will ich hier keinen Fehler machen, ist ja auch kein Problem ein Kreuzchen zu machen und eine oder mehrere Gesamtsummen irgendwo einzutragen.
Ich möchte mich deiner Frage anschließen, ähm, was ist mit den Fragen aus #13?
Die Mantelbögen für die Jahre 2000 - 2003 reich ich schon auch noch nach, es geht ja da ohnehin nur um die Felder bei Sonstige Einkünfte. Und NATALY hats auch so geraten. Der Form halber will ich hier keinen Fehler machen, ist ja auch kein Problem ein Kreuzchen zu machen und eine oder mehrere Gesamtsummen irgendwo einzutragen.
Ich möchte mich deiner Frage anschließen, ähm, was ist mit den Fragen aus #13?
Hier eine Schockmeldung für Bernie und alle, die noch naträglich ihre Verluste dem FA melden wollten aufgrund des BFH-Urteils:
Urteil
Spekulationsverluste auch später steuerlich anrechenbar
Autorin: Katharina Adami
MDR, Dienstag, 12. Dezember 2006
Spekulationsverluste an der Börse sind auch später steuerlich anrechenbar.
Hans Daumoser, Steuerberater und Leiter der Rechtsabteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern ist für ein Mitglied bis vor das oberste Finanz-Gericht gezogen. Es ging um die Spekulationssteuer im Zusammenhang mit Spekulationsverlusten aus dem Börsencrash um die Jahrtausendwende.
Hintergrund: Spekulationssteuer fällt an beim Aktienkauf und ?verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten. Werden dabei Gewinne erzielt, erhöhen diese das zu versteuernde Einkommen. Innerhalb von 12 Monaten eintretende Verluste vermindern zwar nicht das zu versteuernde Einkommen. Aber: Spekulationsverluste vermindern Spekulationsgewinne. Wer also Spekulationsgewinne erzielt, kann, wenn er sie mit Spekulationsverlusten verrechnen kann, bares Geld sparen.
Urteil des Bundesfinanzhofes lässt Steuerzahler hoffen
Das Mitglied der Lohnsteuerhilfe Bayern hatte im Verlustjahr die Spekulationsverluste nicht in seiner Einkommensteuererklärung gemeldet. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Die Lohnsteuerhilfe wollte die Verluste nachträglich amtlich feststellen lassen, um sie bei eventuellen künftigen Gewinnen gegen rechnen lassen zu können. Das lehnte das Finanzamt ab, mit der Begründung, der Steuerbescheid des Verlustjahres sei bereits bestandskräftig.
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen: Es ist gar nicht nötig, die Spekulationsverluste amtlich vorzumerken. Erst, wenn sie mit Gewinnen verrechnet werden und Steuern sparen, müssen sie gemeldet werden (Bundesfinanzhof Urteil vom 22. 9. 2005, Aktenzeichen IX R 21/04).
Das war für viele Steuerzahler interessant, die in den Jahren um 2000 ebenfalls Spekulationsverluste erlitten hatten. Denn nun winken an der Börse wieder Gewinne. Das Urteil ging durch die Medien.
Bund trickst bei Gesetzgebung
Doch dann zog der Fiskus alle Register, um diesen Weg zur Minderung der Steuerlast zu versperren: Zum einen hat das Finanzministerium das Urteil von September 2005 bis jetzt nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Deshalb dürfen es die Finanzämter noch gar nicht anwenden. Als nächstes wurde ein neues Gesetz erlassen, das Jahressteuergesetz 2007. Damit gilt künftig der Standpunkt der Finanzverwaltung, nämlich: Gibt es bereits einen bestandskräftigen Steuerbescheid ohne Vermerk der Verluste, sind die Verluste nicht mehr anrechenbar.
Nun wollten sich manche noch vor dem Jahreswechsel beeilen und noch, bevor das neue Gesetz gilt, die Spekulationsverluste aus den Crashjahren dem Finanzamt melden. Schließlich hatte man ja das Urteil in den Händen. Dagegen wurde eine weitere Regelung ins Gesetz eingeschoben. So findet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs am Ende nur noch bei einem einzigen Steuerzahler tatsächlich Anwendung, wie uns Hans Daumoser, Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., erläuterte:
"Für unser Mitglied schaut es gut aus, er behält die Möglichkeit, seinen Verlust mit künftigen Gewinnen zu verrechnen, hat also ungefähr einen Steuervorteil von schätze ich 750 Euro. Aber alle übrigen Steuerpflichtigen, die in der selben Lage sind - und, wenn sie ein Verfahren angestrengt hätten, mit demselben Ergebnis rausgegangen wären, - haben keine Möglichkeit mehr, ihre Verluste aus der Vergangenheit mit Gewinnen in der Zukunft zu verrechnen. Übrigens: Mindestens sechs Bundesfinanzhof-Urteile werden durch das Jahressteuergesetz 2007 ausgehebelt."
Ich bin jetzt erst mal ziemlich fertig und hau mich aufs Sofa.
Gibt es jetzt tatsächlich noch jemanden, der dennoch rät, die Verluste nachträglich anzugeben?
Urteil
Spekulationsverluste auch später steuerlich anrechenbar
Autorin: Katharina Adami
MDR, Dienstag, 12. Dezember 2006
Spekulationsverluste an der Börse sind auch später steuerlich anrechenbar.
Hans Daumoser, Steuerberater und Leiter der Rechtsabteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern ist für ein Mitglied bis vor das oberste Finanz-Gericht gezogen. Es ging um die Spekulationssteuer im Zusammenhang mit Spekulationsverlusten aus dem Börsencrash um die Jahrtausendwende.
Hintergrund: Spekulationssteuer fällt an beim Aktienkauf und ?verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten. Werden dabei Gewinne erzielt, erhöhen diese das zu versteuernde Einkommen. Innerhalb von 12 Monaten eintretende Verluste vermindern zwar nicht das zu versteuernde Einkommen. Aber: Spekulationsverluste vermindern Spekulationsgewinne. Wer also Spekulationsgewinne erzielt, kann, wenn er sie mit Spekulationsverlusten verrechnen kann, bares Geld sparen.
Urteil des Bundesfinanzhofes lässt Steuerzahler hoffen
Das Mitglied der Lohnsteuerhilfe Bayern hatte im Verlustjahr die Spekulationsverluste nicht in seiner Einkommensteuererklärung gemeldet. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Die Lohnsteuerhilfe wollte die Verluste nachträglich amtlich feststellen lassen, um sie bei eventuellen künftigen Gewinnen gegen rechnen lassen zu können. Das lehnte das Finanzamt ab, mit der Begründung, der Steuerbescheid des Verlustjahres sei bereits bestandskräftig.
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen: Es ist gar nicht nötig, die Spekulationsverluste amtlich vorzumerken. Erst, wenn sie mit Gewinnen verrechnet werden und Steuern sparen, müssen sie gemeldet werden (Bundesfinanzhof Urteil vom 22. 9. 2005, Aktenzeichen IX R 21/04).
Das war für viele Steuerzahler interessant, die in den Jahren um 2000 ebenfalls Spekulationsverluste erlitten hatten. Denn nun winken an der Börse wieder Gewinne. Das Urteil ging durch die Medien.
Bund trickst bei Gesetzgebung
Doch dann zog der Fiskus alle Register, um diesen Weg zur Minderung der Steuerlast zu versperren: Zum einen hat das Finanzministerium das Urteil von September 2005 bis jetzt nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Deshalb dürfen es die Finanzämter noch gar nicht anwenden. Als nächstes wurde ein neues Gesetz erlassen, das Jahressteuergesetz 2007. Damit gilt künftig der Standpunkt der Finanzverwaltung, nämlich: Gibt es bereits einen bestandskräftigen Steuerbescheid ohne Vermerk der Verluste, sind die Verluste nicht mehr anrechenbar.
Nun wollten sich manche noch vor dem Jahreswechsel beeilen und noch, bevor das neue Gesetz gilt, die Spekulationsverluste aus den Crashjahren dem Finanzamt melden. Schließlich hatte man ja das Urteil in den Händen. Dagegen wurde eine weitere Regelung ins Gesetz eingeschoben. So findet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs am Ende nur noch bei einem einzigen Steuerzahler tatsächlich Anwendung, wie uns Hans Daumoser, Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., erläuterte:
"Für unser Mitglied schaut es gut aus, er behält die Möglichkeit, seinen Verlust mit künftigen Gewinnen zu verrechnen, hat also ungefähr einen Steuervorteil von schätze ich 750 Euro. Aber alle übrigen Steuerpflichtigen, die in der selben Lage sind - und, wenn sie ein Verfahren angestrengt hätten, mit demselben Ergebnis rausgegangen wären, - haben keine Möglichkeit mehr, ihre Verluste aus der Vergangenheit mit Gewinnen in der Zukunft zu verrechnen. Übrigens: Mindestens sechs Bundesfinanzhof-Urteile werden durch das Jahressteuergesetz 2007 ausgehebelt."
Ich bin jetzt erst mal ziemlich fertig und hau mich aufs Sofa.
Gibt es jetzt tatsächlich noch jemanden, der dennoch rät, die Verluste nachträglich anzugeben?
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.151.958 von MatthiasM. am 13.12.06 15:23:01Melde deine Verluste auf jeden Fall noch im Dezember.!
Der Text ist irreführend. Nur weil das Urteil nicht im Bundessteuerblatt steht, heisst das noch lange nicht, dass es nicht bindent ist. Sollten die Verluste nicht anerkannt werden kannst du ja Einspruch einlegen bzw. klagen. Du wirst spätestens vorm BFH zu 99,99% gewinnen. Die Finanzämter versuchen nur abzuzuocken. Verweise aber unbedingt auf das Urteil, weil die "Beamten" beim Finanzamt dieses ja sicherlich noch nicht kennen bzw. anwenden dürfen.
Der Text ist irreführend. Nur weil das Urteil nicht im Bundessteuerblatt steht, heisst das noch lange nicht, dass es nicht bindent ist. Sollten die Verluste nicht anerkannt werden kannst du ja Einspruch einlegen bzw. klagen. Du wirst spätestens vorm BFH zu 99,99% gewinnen. Die Finanzämter versuchen nur abzuzuocken. Verweise aber unbedingt auf das Urteil, weil die "Beamten" beim Finanzamt dieses ja sicherlich noch nicht kennen bzw. anwenden dürfen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.152.661 von JoePESCI am 13.12.06 15:49:20Geschaaaaaaaffft:
ALLE SPEKUVERLUSTE aus 1999/2000 ANERKANNT BEKOMMEN,
insgesamt über 100 Seiten, die wir beim FA eingereicht haben!
War allerdings ein Sonderfall: nicht-abgabeverpflichtete
Rentnerin, die in 1999/2000 ff. auch keine EkST-Erklärungen abgegeben hat.
HELAU!
ALLE SPEKUVERLUSTE aus 1999/2000 ANERKANNT BEKOMMEN,
insgesamt über 100 Seiten, die wir beim FA eingereicht haben!
War allerdings ein Sonderfall: nicht-abgabeverpflichtete
Rentnerin, die in 1999/2000 ff. auch keine EkST-Erklärungen abgegeben hat.
HELAU!
Hallo, ich war bislang stiller Mitleser und möchte mich für alle Infos - speziell bei Nataly - herzlich bedanken.
Jetzt mein Problem:
Ich habe am 20.12.06 (zusammen mit der EKST-Erklärung 2005) beantragt, Verlustvorträge aus priv. Veräußerungsgeschäften für 2001-2003 festzusetzen.
Heute habe ich die Ablehnung des FA erhalten.
"Ihr Antrag auf Feststellung eines Verlustes für Einkünfte nach §23 EStG für die Jahre 2001 mit 2003 wird abgelehnt.
- Eine Feststellung des Verlustes für Einkünfte nach §23 EStG für das Jahr 2001 kann nicht erfolgen, da bereits Festsetzungsverjährung zum 31.12.06 eingetreten ist.
- Für die Jahre 2002 u. 2003 können die Verluste nach §23 EStG nicht mehr festgestellt werden, da die entsprechenden EK-Bescheide bereits bestandfähig sind.
Die Einkünfte hätten im Rahmen der EK-Veranlagung angegeben werden müssen, dies ist erst mir der EK-Erklärung 2004 erfolgt.
Eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO liegt nicht vor."
Was soll ich tun - Einspruch erheben? Für Ratschläge bin ich sehr dankbar.
Schönes WE
Jetzt mein Problem:
Ich habe am 20.12.06 (zusammen mit der EKST-Erklärung 2005) beantragt, Verlustvorträge aus priv. Veräußerungsgeschäften für 2001-2003 festzusetzen.
Heute habe ich die Ablehnung des FA erhalten.
"Ihr Antrag auf Feststellung eines Verlustes für Einkünfte nach §23 EStG für die Jahre 2001 mit 2003 wird abgelehnt.
- Eine Feststellung des Verlustes für Einkünfte nach §23 EStG für das Jahr 2001 kann nicht erfolgen, da bereits Festsetzungsverjährung zum 31.12.06 eingetreten ist.
- Für die Jahre 2002 u. 2003 können die Verluste nach §23 EStG nicht mehr festgestellt werden, da die entsprechenden EK-Bescheide bereits bestandfähig sind.
Die Einkünfte hätten im Rahmen der EK-Veranlagung angegeben werden müssen, dies ist erst mir der EK-Erklärung 2004 erfolgt.
Eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO liegt nicht vor."
Was soll ich tun - Einspruch erheben? Für Ratschläge bin ich sehr dankbar.
Schönes WE
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.784.017 von aktuar am 17.02.07 21:45:27Hattest du bei der Abgabe der Verluste denn bereits auf das Urteil hingewiesen, dass Verluste laut BFH nachträglich erklärt werden dürfen?
Wenn nicht, ist es kein Wunder das es eine Ablehnung gab. Die "Beamten" kennen das Urteil mit Sicherheit noch nicht.
Du musst jetzt Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil verweisen (Bundesfinanzhof Urteil vom 22. 9. 2005, Aktenzeichen IX R 21/04).
Wenn nicht, ist es kein Wunder das es eine Ablehnung gab. Die "Beamten" kennen das Urteil mit Sicherheit noch nicht.
Du musst jetzt Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil verweisen (Bundesfinanzhof Urteil vom 22. 9. 2005, Aktenzeichen IX R 21/04).
Eine Feststellung des Verlustes für Einkünfte nach §23 EStG für das Jahr 2001 kann nicht erfolgen, da bereits Festsetzungsverjährung zum 31.12.06 eingetreten ist.
Auch wenn dem so wäre: du hast doch den Antrag am 20.12.2006 eingereicht, da war die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.
Auch wenn dem so wäre: du hast doch den Antrag am 20.12.2006 eingereicht, da war die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.
Die Einkünfte hätten im Rahmen der EK-Veranlagung angegeben werden müssen, dies ist erst mir der EK-Erklärung 2004 erfolgt.
Das trifft nicht zu. Die Speku-Verluste müssen nicht im Rahmen einer Einkommensteuererklärung abgegeben werden, sie können auch im Rahmen eines erstmaligen Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erklärt werden. Das Verfahren der Veranlagung zur Einkommensteuer und das Verfahren zur Ferststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind rechtlich getrennt, der Ablauf der Feststellungsfrist für den Einkommensteuerbescheid bewirkt nicht, dass auch die Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgelaufen ist. Siehe hierzu BFH, Urteil vom 1. März 2006, -XI R 33/04:
Die Einkünfte hätten im Rahmen der EK-Veranlagung angegeben …
Das trifft nicht zu. Die Speku-Verluste müssen nicht im Rahmen einer Einkommensteuererklärung abgegeben werden, sie können auch im Rahmen eines erstmaligen Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erklärt werden. Das Verfahren der Veranlagung zur Einkommensteuer und das Verfahren zur Ferststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind rechtlich getrennt, der Ablauf der Feststellungsfrist für den Einkommensteuerbescheid bewirkt nicht, dass auch die Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgelaufen ist. Siehe hierzu BFH, Urteil vom 1. März 2006, -XI R 33/04:
Die Einkünfte hätten im Rahmen der EK-Veranlagung angegeben …
Hier der Link zu dem BFH-Urteil vom 1.3.06:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2006.4.19/1…
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2006.4.19/1…
Eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO liegt nicht vor
Auch dies trifft nicht zu. Dem Finanzamt hat von den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Speku-Verlusten) erst auf Grund der Anträge vom 20.12.2006 erfahren. Damit liegen neue Tatsachen iSv § 173 AO vor.
Auch dies trifft nicht zu. Dem Finanzamt hat von den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Speku-Verlusten) erst auf Grund der Anträge vom 20.12.2006 erfahren. Damit liegen neue Tatsachen iSv § 173 AO vor.
Hallo, ganz herzlichen Dank Nataly und JoePesci für die promten und professionellen Antworten.
Ich werde sofort Einspruch einlegen und die BFH Urteile meinen Schreiben beilegen, damit der FA-Mitarbeiter diese nicht erst suchen muss.
Ich habe in meinen Antrag vom 20.12.06 auf die neue Rechtssprechung hingewiesen jedoch das AZ nicht angebeben.
#24: Dieser Satz hat mich auch sehr stutzig gemacht - ein Widerspruch in sich.
Ich werde euch berichten, wie sich die Sache entwickelt.
Nochmals Danke und schönen Abend
Ich werde sofort Einspruch einlegen und die BFH Urteile meinen Schreiben beilegen, damit der FA-Mitarbeiter diese nicht erst suchen muss.
Ich habe in meinen Antrag vom 20.12.06 auf die neue Rechtssprechung hingewiesen jedoch das AZ nicht angebeben.
#24: Dieser Satz hat mich auch sehr stutzig gemacht - ein Widerspruch in sich.
Ich werde euch berichten, wie sich die Sache entwickelt.
Nochmals Danke und schönen Abend
Ergänzung zu #24:
Aus §§ 169,170,181 AO ergibt sich, dass idR die Festsetzungsfrist sieben Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist für 2001 läuft demnach am 31.12.2008 ab. Mir ist nicht klar, wie das FA auf den 31.12.2006 kommt.
Aus §§ 169,170,181 AO ergibt sich, dass idR die Festsetzungsfrist sieben Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist für 2001 läuft demnach am 31.12.2008 ab. Mir ist nicht klar, wie das FA auf den 31.12.2006 kommt.
Vielen Dank Nataly,
ich halte euch informiert.
ich halte euch informiert.
... und zwar korrekt, wie es von einem Aktuar erwartet wird.
Hallo, ... kurze Zwischenmeldung.
Ich habe auf meinen Einspruch vom 19.02. vom FA noch keine Antwort erhalten. Melde mich sobald es Neuigkeiten gibt.
Grüße
Ich habe auf meinen Einspruch vom 19.02. vom FA noch keine Antwort erhalten. Melde mich sobald es Neuigkeiten gibt.
Grüße
Ich habe für die Vorjahre tatsächlich neue Bescheide vom FA erhalten. Der Verlustvortag ist also durchgegangen. Meine Frage: Kann ich diese Verlustvorträge auch in den nächsten Jahren noch geltend machen? Es soll ja dann die Abgeltungssteuer eingeführt werden.
Wie kann dann rein praktisch noch eine Verrechnung mit alten Verlusten erfolgen?
Wie kann dann rein praktisch noch eine Verrechnung mit alten Verlusten erfolgen?
@berni:
Das ist mE nur dadurch möglich, dass du auf das Abgeltungsverfahren verzichtest und die Speku-Einkünfte wie bisher im Rahmen der ESt-Erklärung angibst. Diese Möglichkeit wird es auch nach Einführung des Abgeltungsverfahrens geben und auch zur Verrechnung "alter" Verlustvorträge sind Regelungen vorgesehen.
Das ist mE nur dadurch möglich, dass du auf das Abgeltungsverfahren verzichtest und die Speku-Einkünfte wie bisher im Rahmen der ESt-Erklärung angibst. Diese Möglichkeit wird es auch nach Einführung des Abgeltungsverfahrens geben und auch zur Verrechnung "alter" Verlustvorträge sind Regelungen vorgesehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.025.393 von NATALY am 27.04.07 09:36:17aber wenn ich auf das abgeltungsverfahren verzichte, dann könnte ich doch weiterhin verluste geltend machen, oder? Verstehe das ganze leider nicht so recht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.035.833 von berni1972 am 27.04.07 20:34:09Wenn du solch einfache Dinge nicht verstehst, würde ich lieber die Finger von der Börse lassen.
@berni:
Ja, wenn du Verluste machst, sollten diese wie bisher erklärt werden.
Ja, wenn du Verluste machst, sollten diese wie bisher erklärt werden.
Hallo, habe auch mal eine Frage...
werden die Speku-Verluste vom versteuerden Einkommen abgezogen?
Oder, werden sie festgeschrieben und mit evtl. Gewinnen dieses Jahres verechnet?
werden die Speku-Verluste vom versteuerden Einkommen abgezogen?
Oder, werden sie festgeschrieben und mit evtl. Gewinnen dieses Jahres verechnet?
Speku-Verluste können nur mit Speku-Gewinnen verrechnet werden und zwar zunächst mit den Speku-Gewinnen des selben Kalenderjahres. Bleibt nach Verrechnung immer noch ein Verlust, so wird dieser in das vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen, falls dort ein Speku-Gewinn versteuert wurde. Auf Wunsch kann auch der Rücktrag unterbleiben oder in geringerer Höhe erfolgen. Falls ein Rücktrag unterbleibt oder nach Rücktrag immer noch ein Verlust übrig bleibt, erfolgt Verlustvortrag in die kommenden Jahre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.806.182 von NATALY am 18.02.07 20:27:48Aus den Paragraphen ergibt sich für mich folgendes:
Reguläre Festsetzungsfrist: 4 Jahre. Je nach Abgabe der Erklärung beginnt sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten (§ 170 AO).
Ausgegangen von einer Abgabe in 2002 komme ich auch auf ein Ende der Festsetzungsfrist am 31.12.2006.
Reguläre Festsetzungsfrist: 4 Jahre. Je nach Abgabe der Erklärung beginnt sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten (§ 170 AO).
Ausgegangen von einer Abgabe in 2002 komme ich auch auf ein Ende der Festsetzungsfrist am 31.12.2006.
§ 169 Abgabenordnung
Festsetzungsfrist
(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1.
der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
1.
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.
2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
Festsetzungsfrist
(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1.
der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
1.
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.
2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
§ 170 Abgabenordnung
Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
2Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Stromsteuer.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel fällig geworden ist.
Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
2Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Stromsteuer.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel fällig geworden ist.
Danke Nataly für den Gesetzestext. Also mal langsam:
- Veranlagungszeitraum: 2001
- Abgabe der Erklärung: 2002
- es gilt die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren
§ 169 II Nr. 2: Die Festsetzungsfrist beträgt:
1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen...
§ 170 II Nr. 1: Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens..
Also beginnt sie am 1.1.2003, endet am 31.12.2006 (nach vier Jahren).
- Veranlagungszeitraum: 2001
- Abgabe der Erklärung: 2002
- es gilt die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren
§ 169 II Nr. 2: Die Festsetzungsfrist beträgt:
1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen...
§ 170 II Nr. 1: Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens..
Also beginnt sie am 1.1.2003, endet am 31.12.2006 (nach vier Jahren).
@mad_marc:
Ich entnehme Posting #22 von aktuar, dass für 2001 keine ESt-Erklärung abgegeben wurde. Die Festsetzungsfrist beträgt dann sieben Jahre und endet am 31.12.2008.
Ich entnehme Posting #22 von aktuar, dass für 2001 keine ESt-Erklärung abgegeben wurde. Die Festsetzungsfrist beträgt dann sieben Jahre und endet am 31.12.2008.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.062.810 von NATALY am 29.04.07 19:26:29Wenn das im Posting #22 so gemeint ist, hast Du recht!
Vielleicht sagt aktuar ja noch etwas dazu.
Vielleicht sagt aktuar ja noch etwas dazu.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.746.180 von NATALY am 27.11.06 15:41:30An alle: Könnte man in diesem Jahr auch noch rückwirkend von dem Urteil profitieren und Verluste ab z. B. 2000 ff. geltend machen? Oder wurde die Gesetzeslage inzwischen angepasst? Bitte um Infos dazu.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
215 | ||
90 | ||
78 | ||
58 | ||
55 | ||
35 | ||
34 | ||
29 | ||
26 | ||
25 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
21 | ||
19 | ||
19 | ||
19 | ||
18 | ||
17 | ||
17 | ||
16 | ||
15 | ||
14 |