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    Bußgeldbescheid Verkehrsbehörde -> Einspruch -> Verfahrensgang ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.12.06 22:31:40 von
    neuester Beitrag 20.12.06 07:48:03 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.101.388
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      schrieb am 19.12.06 22:31:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Tach alle,

      folgendes Mal, geht um eine private Sache hinsichtlich einer Verkehrsordnungswidrigkeit usw.

      Ich wurde letztens von den Grünen angehalten und bekam daraufhin Strafe und Punkte per Bußgeldbescheid. Mein aktueller Punktestand ist 6. Die Punkte stammen einmal aus dem September 2003, einmal aus dem Dezember 2004.
      Jetzt wurde ich im Oktober 06 angehalten, und dummerweise im November 06 geblitzt. Bei beiden Sachen drohen mir jeweils 3 Punkte.

      Da Punkte nach 2 Jahren verfallen, kommt es nun auf einige Tage an, damit meine "alten" verfallen.

      Folgendes daher: Maßgebend ist die Rechtskraft. Lege ich gegen beide neuen Bescheide Einspruch ein, lässt sich die Rechtskraft doch verzögern, selbst wenn meine Einsprüche keine Begründung bzw. keine Erfolgsaussicht haben, richtig ?

      Ab wann wird der Einspruch kostenpflichtig ?
      Bescheid vom 14.12. Ich lege am 28.12 per Fax Einspruch ein. Die Behörde schreibt mir (leider) umgehend und bittet um Einspruchsrücknahme sonst Abgabe ans Amtsgericht.

      Kann ich jetzt noch einmal meinen Einspruch begründen/weiter ausführen oder wird dieser dann ohne weitere Antwort der Behörde abgegeben ?

      Kann ich im Zweifel einfach behaupten, die Antwort auf meinen Einspruch hätte ich nicht erhalten (wurde ja nicht per PZU zugestellt).

      Mir gehts es quasi um jeden Tag, wobei jede Woche besser wäre...


      danke
      Avatar
      schrieb am 19.12.06 23:29:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      haste Scheiße gebaut, steh doch einfach dazu.....

      Grüßle Kla.rein
      Avatar
      schrieb am 20.12.06 01:38:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.554 von RagnarokX am 19.12.06 22:31:40Rechtskraft verzögern ging früher, heute bzw. jetzt zählt Tag des Geschehens bzw Erfassen der Behörde, läßt sich somit nicht nach hinten verschieben, hatte diesen Fall auch schon mal.
      Mit Einspruch auf nicht erhalten kommt man gar nicht durch, wird nicht anerkannt.
      Man kann den Einspruch noch bei Gericht vor Urteilsverkündung zurück ziehen. Bei Rechtschutz kein Problem (Kostendeckung)
      Besser der Schager in Holland.
      Avatar
      schrieb am 20.12.06 07:48:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.554 von RagnarokX am 19.12.06 22:31:40Aus eigener leidvoller Erfahrung sei dir gerne gesagt, du kommst nicht drumherum, wirst ihn wohl in Verwahrung geben müssen.

      Also ab nach Polen *lach*


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