Erbrecht: Wirksamkeit eines Vermächtnisses - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.03.07 16:16:35 von
neuester Beitrag 08.03.07 16:51:23 von
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Folgender Fall:
Berliner Testament: Eltern setzen sich zu Vorerben ein und eine der beiden Töchter zur Alleinerbin. Sittenwidrigkeit des Testamentes scheidet aus, das Testament ist auch sonst voll wirksam, insbesondere formgerecht. Der Allein(nach)erbin werden in diesem Testament folgende "Auflagen" für den Nacherbfall gemacht:
1. Sämtliche auf den Vater lautende Sparbücher an die Enterbte Tochter herauszugeben/umzuschreiben und
2. 40.000 DM aus einem vererbten Grundstück nach Ablauf eines Jahres zu zahlen.
Vorerbfall tritt 1988 ein, Testament wird bekannt gegeben.
Ab 1989 werden insgesamt in 5.000er Raten 60.000 DM und 5.000 Euro an die Enterbte vom Erblasser gezahlt. Auf den Überweisungen steht keine Anmerkungen. Der Erblasser sagt der Alleinerbin jedoch, dass die Zahlungen im Erbfall von Relevanz seien und als "Vorab" zu betrachten seien.
Nacherbfall tritt 2006 ein, besagte Sparbücher werden an die enterbte Tochter übergeben.
Jetzt kommt der Punkt:
Die enterbte Tochter verlangt trotz der genannten Zahlungen die Zahlung in Höhe von DM 40.000 (bzw. 20.450 Euro).
Frage:
Zu Recht?
Hier ist insbesondere zu prüfen, ob das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 BGB wirksam ist (Gegenstand gehört bei Erbfall nicht zum Nachlass) und Anrechnung von Schenkungen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2327 BGB).
Würde mich über fundierte und begründete Rechtsauffassungen sehr freuen.
Vielen Dank.
MfG
DerStrohmann
Berliner Testament: Eltern setzen sich zu Vorerben ein und eine der beiden Töchter zur Alleinerbin. Sittenwidrigkeit des Testamentes scheidet aus, das Testament ist auch sonst voll wirksam, insbesondere formgerecht. Der Allein(nach)erbin werden in diesem Testament folgende "Auflagen" für den Nacherbfall gemacht:
1. Sämtliche auf den Vater lautende Sparbücher an die Enterbte Tochter herauszugeben/umzuschreiben und
2. 40.000 DM aus einem vererbten Grundstück nach Ablauf eines Jahres zu zahlen.
Vorerbfall tritt 1988 ein, Testament wird bekannt gegeben.
Ab 1989 werden insgesamt in 5.000er Raten 60.000 DM und 5.000 Euro an die Enterbte vom Erblasser gezahlt. Auf den Überweisungen steht keine Anmerkungen. Der Erblasser sagt der Alleinerbin jedoch, dass die Zahlungen im Erbfall von Relevanz seien und als "Vorab" zu betrachten seien.
Nacherbfall tritt 2006 ein, besagte Sparbücher werden an die enterbte Tochter übergeben.
Jetzt kommt der Punkt:
Die enterbte Tochter verlangt trotz der genannten Zahlungen die Zahlung in Höhe von DM 40.000 (bzw. 20.450 Euro).
Frage:
Zu Recht?
Hier ist insbesondere zu prüfen, ob das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 BGB wirksam ist (Gegenstand gehört bei Erbfall nicht zum Nachlass) und Anrechnung von Schenkungen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2327 BGB).
Würde mich über fundierte und begründete Rechtsauffassungen sehr freuen.
Vielen Dank.
MfG
DerStrohmann
Frag NATALY[VIP]--die kann dir sicher helfen!!!!!!!!!
Thread: Schenkung gewerbliche Einkünfte an Tochter>>> da ist sie z.b.
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