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    Ist eine Gebäudeversicherung Pflicht ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.03.07 21:01:48 von
    neuester Beitrag 03.04.07 10:02:15 von
    Beiträge: 12
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      schrieb am 09.03.07 21:01:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich wollte mal fragen ob eine Wohngebäudeversicherung gegen Sturm, Hagel, Feuer, Hochwasser etc. gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht?
      Konkret geht es um ein 2-Fam Haus, für welches eine o.g. Vers. besteht. Diese wurde vom Alteigentümer abgeschlossen, der nun aber eine Wohnung hiervon verkauft hat. Müssen wir diese bestehende Versicherung übernehmen oder können wir diese ablehnen und unsere eigene Vers. abschliessen oder sogar völlig auf eine Wohngebäudeversicherung verzichten.

      Danke vorab für Eure Antworten !
      Avatar
      schrieb am 09.03.07 21:18:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.211.653 von Fasu am 09.03.07 21:01:48War bis vor einigen Jahren Pflicht, ist aber inzwischen eine freiwillige Versicherung (zumindest bei uns in B-W).

      Gehört für mich zu den Versicherungen, die man als Hauseigentümer haben sollte. Einen größeren Schaden durch Unwetter am Haus oder der Wohnung kannst Du nicht aus der Portokasse zahlen. Und die versicherten Risiken sind in letzter Zeit öfter Mal eingetreten.


      Du bist aber nicht verpflichtet, den Vertrag des Vor-Eigentümers zu übernehmen.

      :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.07 21:52:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.211.653 von Fasu am 09.03.07 21:01:48Hallo,
      ob eine Wohngebäudeversicherung Pflicht ist kann ich dir nicht sagen. Eine Feuerversicherung ist Pflicht, dafür gabs früher die Brandkasse, heute kann man solche auch soweit ich weiß, bei irgend einer Versicherung abschließen.
      Aber frag doch mal bei dieser Versicherung nach, am besten schriftlich oder per Mail. Denke die geben korrekte Auskunft.

      Gruß bbh
      Avatar
      schrieb am 09.03.07 22:37:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.211.653 von Fasu am 09.03.07 21:01:48wenn ein 2-Fam-Haus "geteilt" ist - und nur dann kann separat verkauft werden, dann kannst Du auch eigene Versicherungen abschließen, mußt nichts übernehmen. Verzichten darauf würde ich in KEINEM Fall; m.W. ist Feuer PFLICHT alles andere kann - aber im Gegensatz zu früher (wie schon erwähnt) alles bei den Versicherungen möglich, die diese Leistungen anbieten, keine bestimmte mehr.
      cf
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 09:23:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      wenn die Wohnung/ Haus über einen Kredit finanziert wird will die Bank auf jeden Fall eine Versicherung sehen.
      Bei Wohngebäudeversicherungen übernimmt man automatisch die Vorversicherung. (Ob ab Termin: Notarvertrag oder Eigentumsüberschreibung weiss ich nicht so genau)

      Kündigungsrecht zum Vertragsablauf möglich. Dann muss man aber nachweisen (wieder für die Bank) das eine neue Vers. abgeschlossen wurde.

      Ist aus dem Haus jetzt Teileigentum geworden mit 2 Wohnungen?
      Gehören dir beide ?
      Ich würde auf jeden Fall mal mit der Vorversicherung sprechen und sie aktualiesieren, kündigen kannst du dann immer noch.

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      schrieb am 10.03.07 11:37:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.211.653 von Fasu am 09.03.07 21:01:48Hallo Fasu,

      1. Eine Gebäudeversicherung ist keine Pflicht ebenso ist es die "Feuerversicherung" auch nicht. Die Gebäudeversicherung ist eine Aktivenversicherung (Sie schützt dein Vermögen). Wenn du auf das Vermögen nicht angewiesen bist kannst du auf diese Versicherung verzichten, ansonsten würde ich eine Gebäudeversicherung abschließen.

      2.Müssen wir diese bestehende Versicherung übernehmen oder können wir diese ablehnen und unsere eigene Vers. abschliessen oder sogar völlig auf eine Wohngebäudeversicherung verzichten.

      § 69 VVG

      (1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

      (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Quelle VVG

      § 70 VVG

      (1) 1Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.

      (2) 1Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.

      (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.

      Wieso antwortet hier keiner auf die Fragen? Wieso antworten Menschen die offensichtlich keine Ahnung haben?

      MfG
      Nermesto
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 11:38:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Besten Dank für Eure Antworten.

      Also, das Haus ist durch Teilungserklärung geteilt worden.
      Der Alteigentümer, dem vorher alles gehörte ( nach der Teilungserklärung nur noch die obere Etage, wir die untere Etage) hat die besagte Vers. vor Jahren abgeschlossen und möchte das wir uns nun daran entspr. unserer Miteigentumsanteile beteiligen. Der Vertrag lautet jedoch allein auf seinen Namen. Im Schadenfall müßten wir das Geld also von ihm holen. Da wir den Alteigentümer jedoch als nicht gerade zahlungsfreudig kennengelernt haben, spielen wir da nicht mit.

      Also für unsere ETW eine eigene Vers. abschliessen, oder den bestehenden Vertrag auf unseren Namen ergänzen ?
      Was ist, wenn wir für unsere ETW einen eigenen Vertrag abschließen und es gibt Schäden am Gemeinschaftseigentum - > Dach, Wände etc...?

      Danke fürs Posten !
      Schönes Wochenende !
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 11:41:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zockerbine,
      die ETW, die wir im Haus erworben haben ist natürlich kreditfinanziert, von einer Gebäudeversicherung wollte der Kreditgeber ( Bank ) jedoch nichts wissen ... :look:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 16:40:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.218.569 von Nermesto am 10.03.07 11:37:31Danke Nermesto!

      "Wieso antworten Menschen die offensichtlich keine Ahnung haben?"
      gleiches dachte ich auch wie ich das gelesen habe.
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 20:45:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      Fasu,
      offensichtlich ist eine Brandschutzversicherung keine Pflicht mehr. Du kannst also leicht ablehnen, dich an der Versicherung des anderen Eigentümers zu beteiligen. Du kannst auch selbst eine Versicherung für das Haus abschließen. Im Schadensfall werdet ihr allerdings keinen doppelten Ersatz bekommen.

      Eine Eigentümergemeinschaft, die nur aus zwei verkrachten Parteien besteht, wäre für mich der Horror. Ihr habt wohl keine Hausverwaltung. Wer dreht eine neue Glühbirne am Eingang ein? Wer räumt den Schnee? Wer entscheidet, wann und wie die Fassade gestrichen wird?
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:28:21
      Beitrag Nr. 11 ()
      Alzwo,
      eine Hausverwaltung gibt es nicht, ganz richtig !
      Entscheiden braucht man hier auch nichts, denn dem Alteigentümer ist das Haus egal, der macht hier nichts mehr, beteiligt sich an rein gar nichts, putzt ja nicht mal mehr seine Treppe, der zahlt keine Instandhaltungsrücklage, nichts. Das Haus steht soweit ganz gut da, Heizung in 2005 neu, Fenster in 2003 neu, Dach ist vor 13 Jahren neu gemacht worden, die Fassade sollte mal gemacht werden, aber das muß halt warten, bis in die obere Wohnung rechte
      Mitbewohner kommen. Der wartet auf seinen Tod ! Der hat keine Frau, keine Kinder, keine Angehörigen, keine Freunde oder sonstige soziale Kontakte. Er lebt mit seiner 89-jährigen beinamputierten (1 Bein ab) Mutter in der oberen Wohnung, diese Frau hat seit über 20 Jahren die Wohnung nicht mehr verlassen !! In der Wohnung ist die Zeit in den 70iger Jahren stehen geblieben. Beide sind schwerhörig. Ich rede seit einem Jahr auch nicht mehr mit ihm, alles nur noch gerichtlich, bin gespannt wie lange das meine RV noch mitmacht, z.Zt. sind 4 Prozesse am Rollen. Dieses Jahr wird er 70, wie lange er noch macht, keine Ahnung. 2 er Gemeinschaften sind rechtlich kompliziert, leider alles viel zu spät erfahren. Verkaufen werden wir wohl dennoch nicht, die Wohnung ist einfach super, der Garten ,die Terasse, Garage direkt am Haus, kurze Wege zum Job.

      Schönen Sonntag !
      Avatar
      schrieb am 03.04.07 10:02:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nachtrag :

      folgendes Schreiben habe ich nach der Kündigung erhalten:

      ...Ihre Kündigung bedauern wir.
      Sie möchten die Wohngebäude-Versicherung beenden. Die Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn Sie uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ablauftremin nachweisen, dass zu diesem Zeitpunkt

      - das Grundstück unbelastet ist (Hpotheken, ....) oder
      - alle Realgläubiger der >kündigung zugestimmt haben
      ( § 106 Versicherungsvertragsgesetz)

      Bitte schicken Sie uns bis zum xx.xx.xxxx diesen Nachweis:

      - Grundbuchauszug aus hervorgeht, dass das Grundstück unbelastet ist oder
      Zustimmung folgender Realgläubiger xy


      Anmerkung: Ich poste hier wenn überhaupt, nur Sachen von denen ich fest überzeugt bin.
      Fragt sich wer gemeint war mit:
      "Wieso antworten Menschen die offensichtlich keine Ahnung haben?"

      Schönen Tag noch ...


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