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    LV-Nachweise im Todesfall - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.05.07 09:15:42 von
    neuester Beitrag 05.05.07 08:53:40 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.126.865
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      schrieb am 04.05.07 09:15:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Frage:
      In unserer Familie gab es einen Todesfall. Der Verstorbene hatte mehrere Lebensversicherungen.
      Die eine, AachenMünchener, hat sofort ein paar Tage nach Erhalt der Police, Personalausweiskopie der Bezugsberechtigten, sowie einer Kopie der Sterbeurkunde die Versicherungssumme ausbezahlt.

      Die andere, Inter, verlangt eine Abstammungsurkunde (was ich noch verstehen kann, da als bezugsberechtigte "Eltern" ohne Namensnennung angegeben waren) und jetzt kommt der Hammer,
      die Inter verlangt die Nachträge als Nachweis für Versicherungssummenerhöhungen für die Zeit von 1986-2006.
      Dürfen die das? Wer hebt solange diese Nachträge auf? Ist es Taktik der Versicherung, die Auszahlung rauszuzögern?

      Für qualifizierte Antworten wäre ich sehr dankbar.

      Markus
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 09:31:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      die versicherungssummenerhöhungen sind doch sicherlich auch anhand der beitragszahlungen bzw. beitragserhöhungen ersichtlich, oder?
      sowas ist doch wohl reine schikane, eine gute versicherung erkennt man echt immer nur dann, wenn man sie mal braucht.
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 09:58:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nimm dir einen Anwalt, sonst streitest du dich noch in Jahren damit herum. Und verklage die Versicherung auf Schadenersatz und Auslagenerstattung. Anfangs reicht schon eine Androhung dessen. Wenn die dann nicht einlenken, melde dich beim Bundesverband der Lebensversicherer um weitere Infos.
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 10:21:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.127.374 von bakerfriend am 04.05.07 09:58:18Richtig ! Des weiteren Androhung einer Meldung an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesebn. Hat mir schon einmal sehr geholfen, muss ja bei dir nicht auch so sein.
      Aber `nen Versuch ist es wert
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 10:28:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      mad234,
      der Versicherer ist meines Erachtens im Recht. Im Versicherungsfall muss die Police vorgelegt werden. Wenn der Versicherungsschutz erhöht worden ist, dann hat es dazu Nachträge gegeben. Die sind dann eben auch vorzulegen, weil du ja auch die höhere Versicherungssumme beanspruchst. Falls die Nachträge nicht mehr auffindbar sind, müsste eine gegenüber dem Versicherer abgegebene Verlusterklärung reichen.

      Simplizissimus

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      Avatar
      schrieb am 04.05.07 10:39:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.127.973 von Simplizissimus am 04.05.07 10:28:34Das mit der Verlusterklärung habe ich mir auch schon gedacht, aber was mich wirklich stört ist, daß die Nachträge für 20 Jahre !!! verlangen. Soviel ich weiß, müsste der letzte Nachtrag ausreichen.

      Aber auch die andern haben Recht, nix als Schikane.
      Werde mal abwarten, weil die ja auch noch Nachprüfungen bezüglich der Todesursache (war ein Unfall) machen, geht hier um Unfalltodzusatzversicherung.

      Voerst mal danke für die rege Beteiligung.

      Markus
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 11:15:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.128.155 von mad234 am 04.05.07 10:39:26mad234,

      der Berater (wer immer das auch war/ist) soll sich von der Inter eine aktuelle Vertragsübersicht zukommen lassen und fertig. Wenn es keinen Berater gab (warum eigentlich nicht, wer hat denn die Bestandsprovisionen so lange kassiert?), dann soll die Inter Dir das zuschicken.

      Meines Erachtens reicht die letzte Summenerhöhung.


      Viele Grüße - interna (selber Berater/Makler)
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 12:33:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Als Nachweis genügt der Versicherungsschein sowie der letzte Nachtrag. Im Bestandsführungssystem wird der aktuelle Stand ohnehin abgespeichert. Die historisierten Nachträge sind auf VN Seite nicht zu archivieren, da der letzte Nachtrag den jeweils vorherigen ersetzt. Liegt der Nachtrag und/oder der V-Schein im Original nicht vor, ist eine vom Versicherer ausgestellte Verlusterklärung zu unterschreiben.

      Vorgehen: Vorhandenen V-Schein plus letzten Nachtrag einreichen und FRIST setzen (10 Arbeitstage) bis zur Auszahlung (Einschreiben mit Rückschein). Erkläre in dem Schreiben an Eides Statt, dass weitere Unterlagen nicht vorliegen. Zeitgleich mit Fristablauf Verzugszinsen erklären nach § 288 BGB (5% über Basiszinssatz) und gerichtliches Mahnverfahren ohne weitere Fristsetzung ankündigen.
      Adressat ist der VORSTAND des Lebensversicherers (der aktuelle Vorstandsvorsitzende des Lebensversicherers findet sich auf der Homepage).

      Sollte der Versicherer eine Verlusterklärung zurückschicken, diese wiederum mit Bearbeitungsfristsetzung zurücksenden.

      Dann sollte es laufen......
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 12:56:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.130.142 von verschecker am 04.05.07 12:33:16So ähnlich habe ich mir das auch gedacht, aber deine Anleitung ist ziemlich gut. Werde mich wohl daran halten.
      Danke
      Markus
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 13:41:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.130.142 von verschecker am 04.05.07 12:33:16Große Kanonen auf kleine Spatzen.

      Als Vorstand würde ich nach so einem Schreiben die Anweisung an meine Mitarbeiter schicken, den Vorgang streng nach Vorschrift zu bearbeiten:

      Die Todesfalleistung dürfte bei einer so alten Versicherung erst mit Ablauf des Versicherungsjahres fällig werden. Möglicherweise sind sogar bis dahin noch die Beiträge weiter zu entrichten.

      "Eidesstattliche Erklärung": Damit macht man der Gegenseite gleich klar, dass man es mit einem absoluten Amateur zu tun hat. Außerdem wie sollen die Eltern sich sicher sein, dass "weitere Unterlagen nicht vorliegen". Der einzige der es Wissen kann, ist bedauerlicherweise tot. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass nur der letzte Nachtrag noch vorliegt. Glücklicherweise ist das Schreiben strafrechtlich belanglos.

      Naja, vielleicht würde ich als Vorstand doch nicht die Anweisung streng nach Vorschrift vorzugehen rausgeben, sondern das übliche kundenfreundliche Verhalten an den Tag legen, weil ich vermute, dass der (unter einem bedauerlichen Verlust trauernde) Bezugsberechtigte nur an einen Unwissenden in einem Internetforum geraten ist.

      ---

      Das Telefon soll schon Wunder bewirkt haben: Da steht auf den Brief doch eine Telefonnummer drauf. Die darf man anrufen und fragen, wie man richtig vorgeht. Der Sachverhalt ist simpel und kommt im Alltag eines Lebensversichers häufig vor.
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 14:50:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.131.179 von siebi71 am 04.05.07 13:41:23Danke für deine Antwort.
      Du hast recht, das werde ich auch als erstes machen, anrufen. Nur, wenn die sich irgendwie querstellen, sind andere Mittel (z.b. ähnliche Vorgehensweise wie verschecker sie beschrieben hat oder Anwalt) durchaus angebracht.
      Es liegen auch noch mehrere Nachträge vor, was mich aber ärgert ist, das die die kompletten Nachträge für über 20 Jahre haben wollen, pure Schikane und sonst nichts.
      Gruß
      Markus
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 15:28:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.132.338 von mad234 am 04.05.07 14:50:02mad234,

      ja, Telefon mag im ersten Schritt ok sein, doch dann geht es in einem solchen Fall am schnellsten über den Vorstand. Das war in einem anderen Fall (Berufsunfähigkeit) bei einer anderen Gesellschaft auch nur schnell über den Vorstand händelbar.

      Übrigens, mein herzliches Beileid natürlich!
      Avatar
      schrieb am 04.05.07 15:36:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.131.179 von siebi71 am 04.05.07 13:41:231.) Die Versicherungsleistung wird (zumeist) im Schadenfall fällig, davon ist auch hier auszugehen, nachdem der Fragesteller keinen anderweitigen Einwand des Versicherers beschrieben hat. Fällig heist, die Auszahlung hat nach "angemessener" Bearbeitungsdauer zu erfolgen. Die angemessene Bearbeitungsdauer wurde bereits hinreichend in der Rechtssprechung entwickelt.
      Damit der Versicherer diese auch einhält, setzt man eine Frist!


      2.) Adressat für eine Fristsetzung ist grundsätzlich der Lebensversicherer, vertreten durch den Vorstand.
      Beanspruchbare Rechte werden häufig erst durchsetzbar, wenn die Anspruchsgrundlage geschaffen wurde. Das beanspruchbare Recht der Verzugszinsen entsteht vorliegend, wenn eine angemessene Frist zur Auszahlung schuldhaft durch den Versicherer verpasst wurde.
      Den Tipp mit dem Telefonanruf vergessen wir also besser schnell wieder.

      3.) Der Anspruchsteller versichert an Eides Statt (das heist "anstatt Eid"!), dass ihm nicht mehr als die vorgelegten Unterlagen vorliegen. Vorliegen heist, dass evtl. andere existierende Unterlagen nicht in seinem Besitz sind. Sollten weitere Unterlagen EXISTIEREN, ohne dass der Anspruchsteller davon Kenntnis hat und auch keinen Besitz erlangt hat, liegen sie ihm nicht vor. Die Erklärung an Eides Statt wird deshalb in der Regel (wird sie vom Versicherer vorgelegt) mit der Ergänzung versehen, dass später "auftauchende" bzw. in Besitz gelangende Unterlagen (dann liegen sie vor) unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet werden.
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 08:53:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.133.230 von verschecker am 04.05.07 15:36:37ad 1) Warum sollte der Versicherer schon bei der Leistungsprüfung diesen Einwand bringen? Wenn die Leistungspflicht erst später eintritt sollte er trotzdem jetzt schon prüfen um sich nicht den Vorwurf der zögerlichen Bearbeitung vorwerfen zu lassen. Wann findet bei einer Berufunfähigkeitsversicherung mit Karenzzeit die Leistungsprüfung statt?

      Die Versicherung wurde vermutlich 1985 abgeschlossen: Wenn ich mich recht erinnere, sahen die damaligen Musterbedingungen vor, dass die Leistung erst zum Ende des Versicherungsjahres fällig wird.

      ad 2) Ja wer sollte sonst der Adressat sein. Da aber ein Vorstand nicht 0815-Fälle bearbeitet bringt das in diesem Fall Null (außer einer Zeitverzögerung). Vorstand Lehmann bekommt das Schreiben. Vermerk an Bereichsleiter Müller: Wo ist das Problem? Bereichsleiter Müller an Gruppenleiter Schulz: Kümmern Sie sich darum! Schulz sucht in der (elektronischen) Akte: Unterlagen fehlen! Schulz an Müller: Unterlagen fehlen! Müller an Lehmann: Unterlagen fehlen! Lehmann: Aha Querulant! Ist Lehmann gut drauf: Sind wir heute mal nicht so, soll der Schulz auszahlen. Ist Lehmann schlecht drauf: Belästigt mich mit diesem Vorgang nicht mehr! Von mir aus kann der Kunde versauern.

      Den Vorstand einzuschalten bringt insbesondere bei unklarer Rechtslage etwas, hier ist die Rechtslage aber klar.

      Ein Blick in das Gesetz hilft manchmal: § 11 (3) VVG. Verzug des Versichers bei unvollständigen Unterlagen.

      ad 3) Schau mal unter Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Falsche_Versicherung_an_Eides_S…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener"> http://de.wikipedia.org/wiki/Falsche_Versicherung_an_Eides_S…
      . Das ist ein typisches "Eltern haften für ihre Kinder"-Baustellenschild mit der eidesstattlichen Versicherung

      Du berätst hoffentlich Versicherungsnehmer nicht professionell im Leistungsfall.

      mad234 möchte eine möglichst unkomplizierte Kulanzentscheidung und du schiesst mit Kanonen auf Spatzen und wunderst dich dann wenn die Gegenseite "bockig" wird? Bisher hat mad vermutlich nur das Standardschreiben bekommen, die Unterlagen einzureichen: in dem steht natürlich nicht, was man tun muss, wenn man die nicht mehr hat.


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