§592 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.05.07 08:35:19 von
neuester Beitrag 16.05.07 11:28:10 von
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Hallo!
Hat schon mal jemand von euch mit dem § 592 gearbeitet oder weiß einer wie man ihn anwendet?!
Danke für eure Antworten
Höhlenfrettchen
Hat schon mal jemand von euch mit dem § 592 gearbeitet oder weiß einer wie man ihn anwendet?!
Danke für eure Antworten
Höhlenfrettchen
§ 592
Zulässigkeit
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Oder meinst du einen anderen §592 - gibt noch ein paar Hundert
Zulässigkeit
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Oder meinst du einen anderen §592 - gibt noch ein paar Hundert
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.337.069 von Hoehlenfrettchen am 16.05.07 08:35:19Welches Gesetz?
HGB?
§ 592
(1) Der Kapitän hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämtlichen Empfängern angewiesen wird.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so hat der Kapitän an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen.
BGB?
592 Verpächterpfandrecht
1Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. 4Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
HGB?
§ 592
(1) Der Kapitän hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämtlichen Empfängern angewiesen wird.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so hat der Kapitän an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen.
BGB?
592 Verpächterpfandrecht
1Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. 4Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
Toller Thread....
Sorry!
§592 der Zivilprozessverordnung!
§592 der Zivilprozessverordnung!
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.338.428 von Hoehlenfrettchen am 16.05.07 09:58:32Welche Frage hast du dazu? Es handelt sich um das besondere Verfahren des "Urkundsprozess", bei dem aufgrund der besonderen Beweisvermutung von Urkunden Ansprüche auf Geld schneller geltend gemacht werden können. Diese Vorschrift regelt den Anwendungsbereich hierfür und in Satz 2 wird geregelt, dass bestimmte Ansprüche ( aus Hypothek, Grundschuld etc.) als solche Ansprüche gelten.
Habe gerade 4 Mahnbescheide (gegen meine Mieter) laufen.Ich denke mir,eventuell kann man damit noch ein wenig mehr druck auf die Ex-Mieter ausüben,wenn man das Konto von denen speeren läßt.Oder ist dem nicht so?
Tschüß
Höhlenfrettchen
Tschüß
Höhlenfrettchen
Aha, ein Großgrundbesitzer, der sich den Anwalt sparen will............
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.339.886 von DerStrohmann am 16.05.07 11:14:54Hallo!
Bin kein Großgrundbesitzer haben weder etwas vererbt noch geschenkt bekommen!Alles durch harte Arbeit geschafft.Es ko..
mich einfach nur an das manche Leute so eine Zahlungsmoal haben.
Übrigens die Mahnbescheide habe ich mit meinem Anwalt ausgefüllt.
Tschüß
Höhlenfrettchen
Bin kein Großgrundbesitzer haben weder etwas vererbt noch geschenkt bekommen!Alles durch harte Arbeit geschafft.Es ko..
mich einfach nur an das manche Leute so eine Zahlungsmoal haben.
Übrigens die Mahnbescheide habe ich mit meinem Anwalt ausgefüllt.
Tschüß
Höhlenfrettchen
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