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    Absetzen Handwerkerrechnung bei Privatperson - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.06.07 20:09:52 von
    neuester Beitrag 23.10.07 11:45:15 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.128.943
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      Avatar
      schrieb am 16.06.07 20:09:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gibt es nicht ab diesem Jahr die Möglichkeit Handwerkerrechnungen (also die Arbeitsstunden der Handwerker) vom Einkommen abzusetzen..
      Was müssen dafür für Vorraussetzungen geschaffen sein..

      Zählen auch die Rechnungen von z.B Autoreperatur?
      Avatar
      schrieb am 16.06.07 22:44:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

      (1) 1Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um

      1.
      10 Prozent, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
      2.
      12 Prozent, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,

      der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.2Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

      (2) 1Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro.2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.3Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.4In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.5Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

      (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
      Fußnote

      § 35a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 50b Satz 2

      Weiteres dazu im BMF-Schreiben: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/nn_494/sid_1913…

      Aufwedungen für eine Autoreparatur kommen nicht in Frage.
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 10:01:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      :confused::confused::confused:

      Also,wenn ich mir eine Küche für 6500 Euro kaufe und noch 500 Euro für den Einbau zahle..
      kann ich da was geltend machen? oder doch nicht!
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 10:58:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Im BMF-Schreiben Randziffer 5 steht's sinngemäß: Handwerkliche Tätigkeiten, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden können, werden nicht begünstigt. Der Aufbau einer Küche fällt wohl darunter.

      Dabei gibts im BMF-Schreiben noch etliche Beispiele hierzu.
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 11:47:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #4:
      Das BMF-Schreiben ist vom 1.11.2004 und nicht mehr ganz aktuell. Die Rechtslage hat sich ab 1.1.2006 geändert.
      Der Aufbau einer Küche fällt unter § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG.
      Die Arbeitskosten incl. Fahrtpauschalen können geltend gemacht werden. Es muss aber eine Rechnung vorliegen und ein Beleg über unbare Zahlung.

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      Avatar
      schrieb am 17.06.07 11:54:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 11:58:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Modernisierung oder der Austausch einer Einbauküche ist in dem BMF-Schreiben ausdrücklich erwähnt auf unter II Rz. 11.
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 12:04:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Auf dieser Website der Handwerkskammer Oberbayern steht ein weiteres Schreiben des BMF zum Download bereit:
      http://www.hwk-muenchen.de/webview74/view?onr=74&pnr=1257
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 12:12:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Matze:
      Hier noch ein übersichtliches Merkblatt der OFD Niedersachsen:
      http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C34033980_N9590_L20_D…
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 12:16:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 17.06.07 19:35:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke Nataly :)
      Avatar
      schrieb am 20.06.07 09:15:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo

      Wie ist es eigentlich, wenn die Rechnung auf Ende Dezember 06 datiert ist aber erst im Januar 07 bezahlt wurde.
      Werden die Kosten im Jahr 2006 oder 2007 angerechnet?
      Fällen die Kosten des Schornsteinfegers auch darunter?

      MfG
      Avatar
      schrieb am 20.06.07 10:45:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      2007 lt. § 11 EStG.
      Ja.
      Avatar
      schrieb am 20.06.07 18:14:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke für die Klarstellung.

      Absetzbarkeit also in dem Jahr, in dem das Geld floss, und nicht des Rechnungsdatums.
      Avatar
      schrieb am 21.06.07 10:17:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14:
      Ja, übrigens muss ein Beleg über bargeldlose Zahlung (z.B. Kopie Kontoauszug) dem Finanzamt eingereicht werden. Aus diesem geht das Zahlungsdatum hervor.
      Avatar
      schrieb am 21.06.07 11:35:02
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.088.074 von NATALY am 21.06.07 10:17:37Warum besteht eigentlich das FA immer auf einen Zahlungsbeleg?
      Sollte eine Rechnung mit Vermerk der Bargeld-Zahlung nicht genügen?
      Ich meine der Handwerker muss den Betrag ja eh versteuern, da er eine Rechnung geschrieben hat. Ist doch alles nachprüfbar.
      Viele Handwerker schließen Überweisung ausdrücklich aus.
      Bsp. Kauf und Verlegung eines Teppichbodens.
      Avatar
      schrieb am 21.06.07 12:37:23
      Beitrag Nr. 17 ()
      Warum besteht eigentlich das FA immer auf einen Zahlungsbeleg?

      Weil ein Beleg über unbare Zahlung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG:

      Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
      Avatar
      schrieb am 20.10.07 11:09:32
      Beitrag Nr. 18 ()
      Koalition
      Jobs im Haushalt stärker fördern
      Die große Koalition will Jobs im privaten Haushalt schneller und stärker fördern als bisher bekannt: Sie sollen wie normale Arbeitgeber behandelt werden.


      Putzfrau im PrivathaushaltNach FOCUS-Informationen will die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der kommenden Woche ein gemeinsames Konzept ihrer stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Michael Meister und Ilse Falk beraten. Demnach sollen private Haushalte künftig wie normale Arbeitgeber behandelt werden und Personalkosten etwa für angestellte Putzfrauen, Kinderbetreuer und Pflegekräfte in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen können. „Einzige Voraussetzung: Es muss ein legaler Job sein. Private Haushalte können genauso gut Arbeitgeber sein wie Unternehmen“, sagte Meister dem FOCUS.

      Zusätzlich wollen der Finanzpolitiker und seine für Familienpolitik zuständige Fraktionskollegin Falk auch haushaltsnahe Dienstleistungen, die Servicekräfte auf Rechnung erbringen, in der Steuererklärung aufwerten: Zwei Drittel der Aufwendungen könnten die Auftraggeber bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen dann abziehen. „Wir hoffen, mit diesem Angebot viele aus der Illegalität holen zu können“, sagte Meister, der die Vorschläge nach eigenen Worten noch in dieser Legislaturperiode verwirklichen will. Die derzeitigen Anreize im Steuerrecht seien für normale Bürger kaum überschaubar.

      Für eine stärkere Förderung von Jobs in Privathaushalten sprach sich auch der SPD-Wirtschaftsexperte Rainer Wend aus. Er forderte in FOCUS, bei den Minijobs den steuerlich abziehbaren Betrag von 510 Euro pro Jahr „mindestens zu verdoppeln“. Er könne sich auch bei regulären Vollzeitstellen im Haushalt vorstellen, die günstige Pauschalregelung von derzeit rund zwölf Prozent Lohnnebenkosten zu übernehmen, die zurzeit für Minijobs gilt. Allerdings müssten alle Verbesserungen im Einklang stehen mit den Haushaltsplänen von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD).jba

      http://www.focus.de/politik/deutschland/koalition_aid_136512…

      Wer da schwarzarbeiten läßt wäre ja wirklich doof!
      Avatar
      schrieb am 22.10.07 18:47:11
      Beitrag Nr. 19 ()
      Zum Thema: "Wer da Scharzarbeiten läßt, wäre ja wirklich doof!"

      Wer glaubt, der bislang schwarz arbeitende Handwerker wird auf Verlangen des Leistungsempfängers die erbrachte Dienstleistung fortan in unveränderter Höhe in Rechnung stellen, einziger Unterschied sei das ordnungsgemäße Rechnungsformular, hat sich geirrt.

      Der Vorteil der Schwarzarbeit war ja bisher (und ist es immer noch), daß der Handwerker sein Entgelt weder der Umsatzsteuer, noch Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen hat. Um auf ein für ihn angemessenes Nettoentgelt (hier: mangels Steuerbelastung in Höhe des Bruttoentgeltes) zu kommen, fiel der durch den Auftraggeber zu leistende Betrag entsprechend "schlank" aus.

      Wenn ich nun aber dem Handwerker sage, die gestern schwarz erbrachte Leistung möchte ich, da ich von Herrn Steinbrück einen steuerlichen Vorteil von 20% erwarte, ab sofort ordnungsgemäß per Rechnung bestätigt haben, wird erstaunt sein, daß der Rechnungsbetrag nun im Regelfall mehr als doppelt so hoch ausfällt, wie zu Zeiten der Schwarzarbeit. Der Handwerker hat dennoch, da er ja nun Steuern, ggf. noch Sozialabgaben auf schwarz arbeitende Mitarbeiter leisten muß, nicht mehr Geld in der Tasche, wie zu Zeiten schwarzer Beschäftigung. Der Leistungsempfänger sieht sich neben der ersehnten Steuerminderung von 20% einem die Steuerminderung überkompensierenden Zuschlag auf den Rechnungsbetrag (höheres Nettoentgelt) und quasi als Sahnehäubchen der Umsatzsteuer von 19% gegenüber, macht also unterm Strich ein dickes Minus gegenüber der Schwarzarbeit.

      Fazit:

      Wer also in der Vergangenheit aus wirtschaftlichen Gründen (das gilt sowohl für Leistungserbringer, wie auch Leistungsempfänger) das Risiko der Schwarzarbeit in Kauf genommen hat, wird diese trotz der neuen steuerlichen Gesetzgebung auch zukünftig nicht ändern.
      Avatar
      schrieb am 23.10.07 11:45:15
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.111.823 von muckel68 am 22.10.07 18:47:11Nunja, wer halt nicht auf Rechnung arbeiten möchte, bekommt von mir auch keinen Auftrag. So einfach ist das.
      Und wenn die stärkere Anrechnung vielleicht demnächst tatsächlich kommt, werden die Damen und Herren Schwarzarbeiter blöd aus der Wäsche schaeuen. Und das ist auch gut so!

      (Putzfrauen, Kinderbetreuer und Pflegekräfte in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen / haushaltsnahe Dienstleistungen, Zwei Drittel der Aufwendungen könnten die Auftraggeber bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen dann abziehen)


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