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    Versteuerung von Bonuszinsen beim Bausparvertrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.07.07 05:09:20 von
    neuester Beitrag 02.07.07 00:26:18 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 01.07.07 05:09:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      Bausparkassen gewähren in der Ansparphase bis zum Zuteilungsstichtag des Bausparvertrag auf das Bausparguthaben eine Basisverzinsung. Bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens nach Zuteilung des Bausparvertrags wird dem Bausparer eine zusätzlich zur Basisverzinsung vereinbarte Bonusverzinsung gewährt. Beispiel: Basisverzinsung 1,5 % p. a.; Bonusverzinsung weitere 2,5 % p. a. .

      Nun gibt es durchaus Vertragswerke, die vorsehen, daß die Bonusverzinsung valutengerecht berechnet wird. In meinem Beispiel würden also die kumulierten Zinsen rückwirkend ab Vertragsbeginn gleichsam 4 % p. a. werden.

      Die Frage ist nun, wann sind diese Zinsen steuerlich zugeflossen? Die Problematik dürfte hier darin bestehen, daß die Entscheidung des Bausparers am oder nach dem Zuteilungsstichtag fällt, ob er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt und damit die Bonuszinsen erhält, oder nicht. Die Bonuszinsen werden (fiktiv?) valutengerecht als in den zurückliegenden Jahren dem Bausparvertrag gutgeschrieben behandelt. Der Bausparer kann jedoch tatsächlich erst im Zeitpunkt seiner Entscheidung und der damit verbundenen Gewährung der Bonuszinsen durch die Bausparkasse über diese wirtschaftlich verfügen.

      Darüber hinaus gibt es auch noch mindestens eine Bausparkasse, die die dem Bausparer noch nicht zustehenden Bonuszinsen - weder hat er die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens getroffen, noch kann er (vorab) über die Bonuszinsen verfügen - vorab mit Sperrwirkung gutschreiben und dies im Bausparvertrag auch entsprechend ausweisen. Dabei wird bereits zum Zeitpunkt dieses (fiktiven?) Ausweises der Bonuszinsen für den Bausparer Zinsabschlagsteuer mit Nebensteuern abgeführt und ausgewiesen.

      Der Bausparkasse mag es ja unbenommen sein, für Eventualverbindlichkeiten in Form einer möglichen Inanspruchnahme von Bonuszinsen durch Bausparer Rückstellungen zu bilden. Ist es jedoch in Euren Augen richtig, dem Bausparer unter der aufschiebenden Bedingung Zinsen gutzuschreiben und zu diesem Zeitpunkt bereits Steuern abzuführen?

      Wenn dies rechtens sein sollte, so sollte man zumindest bei Bedarf in diesem Wissen seine steuerliche Planung entsprechend ausrichten.

      Ich bin gespannt auf Eurere Einschätzungen zu den Dingen.

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 01.07.07 09:40:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Zinsen sind im Jahr der Buchung/Gutschrift auf dem Bausparkonto zu versteuern. Genauso ist es mit Bundesschatzbriefen Typ B.
      Avatar
      schrieb am 01.07.07 10:59:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wir haben doch Zuflußprinzip.
      Avatar
      schrieb am 01.07.07 11:51:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.420.368 von Silberpfeil1 am 01.07.07 05:09:20Lass mich raten. Quelle Bausparkasse?

      Genau diese Überlegung hatte ich auch schon gehabt. Man zahlt Steuern auf Zinsen, die einem noch nicht gehören. Im Extremfall (bei Kündigung vor Ablauf von sieben Jahren) landet man bei einem Nachsteuerzinssatz nahe 0% Was sagt denn die Bausparkasse dazu?

      Für Sparer, die den Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft haben, ist die Variante der jährlichen Versteuerung natürlich deutlich besser, als im Nachhinein Steuern auf die kompletten Bonuszinsen zu zahlen.
      Avatar
      schrieb am 01.07.07 16:57:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.424.491 von andjessi am 01.07.07 11:51:33Gut geraten!;) Ich habe einen Kontoauszug der Quelle Bausparkasse AG vorliegen. Mir sind ähnliche Konditionen auch bei anderen Bausparkassen bekannt; allerdings verfüge ich hierbei nicht über entsprechende Kontoauszüge. Ich habe mich deshalb bewußt vorsichtig ausgedrückt ("mindestens eine Bausparkasse"). Hier wäre es gewiß interessant zu erfahren, wie bspw. BHW dies handhabt. Gibt es dort nicht sogar ein flexibles Produkt, wo der Bausparer (je nach Sparverhalten) nach vielen Jahren mit Rückwirkung entscheiden kann, welches Guthabens- und Darlehenskonditionsmodell er letztendlich auswählt?

      Im Fall Quelle Bausparkasse AG könnte ich mir durchaus vorstellen, daß eine Doppelversteuerung erfolgen könnte! In den ersten Jahren der Ansparphase werden die ausgewiesenen und vermutlich auch dem Fiskus seitens Quelle als Zinseinnahmen mitgeteilten Bonuszinsen in der Einkommensteuererklärung erklärt und der Einkommenbesteuerung unterzogen. Die Einkommensteuerbescheide sind m. E. materiell fehlerhaft, weil (noch) kein Zufluß der Bonuszinsen beim Bausparter gegeben ist. Nachdem für diese Einkommensteuerbescheide die Festsetzungsverjährungsfrist abgelaufen ist, vertritt die Finanzverwaltung - wenn der Bausparer bspw. nach 10 Jahren gegenüber der Bausparkasse seine Entscheidung auf Darlehensverzicht wirksam erklärt - die Auffassung, daß sämtliche Bonuszinsen im Jahr des Zuflusses, sprich des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht von der Quelle Bausparkasse AG auf den Bausparer, zu versteuern sind.

      In den Fällen, in denen klassisch eine Bausparsumme von 15.000 Euro für Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie bespart wird, wird der o. g. Effekt natürlich auch Verärgerung hervorrufen, die sich aber in Grenzen halten dürfte gegenüber denjenigen, die in "damaligen" Niedrigzinszeiten das von mehreren Bausparkassen angebotene Renditemodell bevorzugt haben und möglicherweise kumuliert innerhalb eines Kalenderjahres einen beträchtlichen Zinszufluß zu verzeichenen hätten.

      Mit der Quelle Bausparkasse AG habe ich noch nicht Rücksprache genommen. Ich halte den hier geführten Gedankenaustausch auch für zielführender.

      Wie bewertet Ihr die Lage? Kann eine Doppelversteuerung drohen, wenn die Quelle Bausparkasse AG weiterhin wie oben geschildert verfährt? Könnt Ihr von anderen Bausparkassen ähnliches berichten? Quelle zahlte in Spitzenzeiten für Renditeverträge 5 % p. a., BHW immerhin 4,75 %, weitere Bausparkassen zwischen 4,0 und 4,25 %. Da werden doch in Zeiten, in denen für vergleichbare sieben- bis zehnjährige Anleihen Effektivrenditen von 3,xx % gewährt wurden, gewiß einige Mitleser ebenfalls einen Renditebaustein abgeschlossen haben, oder habt Ihr alle von dem DAX-Vervielfacher im Vorhinein gewußt?;)

      Gruß

      Silberpfeil

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      schrieb am 01.07.07 22:05:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich kann für die LBS antworten, bei den anderen sollte es aus steuerrechtlichen Gründen analog laufen: die Bonuszinsen werden aus den "normalen" Zinsen abgeleitet und valutamäßig genauso betrachtet. D.h. jedes Jahr zum 31.12. bzw. im letzten Jahr am Zuteilungstermin werden die Zinsen und der Bonus gebucht. Dann werden auch ZAST und SOZU von normalen Zinsen UND den Bonuszinsen belastet, wenn kein Freistellungsauftrag vorhanden ist. Wird aufgrund einer vorzeitigen Kündigung etc. die Bonuszinsen gekürzt oder entfallen, ergeben sich durch die Kürzung zu diesem Zeitpunkt negative Kapitaleinkünfte, die entweder mit anderen Zinsen verrechnet werden, oder aber über eine Bescheinigung dem Bausparer zur Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung bescheinigt werden. Er kann sich dann die zuviel gezahlten ZAST und SOZU beträge vom Finanzamt wiederholen.
      Avatar
      schrieb am 02.07.07 00:26:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.436.123 von tanker1 am 01.07.07 22:05:52Vielen Dank für Deine Einschätzung.

      Für eine Klarstellung, was Du mit dem Halbsatz meinst: bei den anderen sollte es aus steuerrechtlichen Gründen analog laufen, wäre ich Dir dankbar. Für mich bedeutet Deine Aussage, es existiert eine rechtliche Grundlage, die alle Bausparkassen zur gleichen Verfahrensweise zwingt. Welche sollte das sein. Dir mir bekannten Normen würden die praktizierte Vorgehensweise eher in Frage stellen.

      Meinst Du mit Deinem letzten Satz bei den anderen sollte es aus steuerrechtlichen Gründen analog laufen die Zinsabschlagsteuer und Nebenabgaben, die aufgrund anderer Kapitaleinkünfte angefallen sind? Wenn Du die - aus Sicht des Zuteilungsjahres betrachtet - in den Vorjahren vorab abgeführten Abgaben meinst, so ist diese Aussage nicht generell zutreffend.

      Ich stelle mir weiterhin die Frage, ob hier nicht die Besteuerung nach dem Zuflußprinzip mißachtet wird bzw. durch die Beachtung des Zuflußprinzips wie zuvor dargestellt eine Doppelversteuerung drohen kann.

      Gruß

      Silberpfeil


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