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    MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 113)

    eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
    neuester Beitrag 06.06.24 13:29:27 von
    Beiträge: 4.589
    ID: 1.129.731
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    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990 · Symbol: MLP
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      Avatar
      schrieb am 30.04.10 11:11:05
      Beitrag Nr. 3.469 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.430.208 von DonCaprisco am 30.04.10 08:42:21Kapisse

      kein Wunder daß du bei MLP raus geflogen bist:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.04.10 08:42:21
      Beitrag Nr. 3.468 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.427.004 von blueend am 29.04.10 17:20:28Blueend,

      Du hast überhaupt keine Ahnung, aber dafür eine umso größere Klappe!

      Wenn die Rechtswegzuständigkeit streitig verhandelt wird, fallen RA- Gebühren an. Da MLP den Berater verklagt und der Streitwert regelmäßig über 5.000 Euro liegt, klagt MLP vor dem LG. Der Berater hat zwei Wochen Zeit seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und dafür braucht er einen RA wegen § 78 ZPO. Viele Berater kneifen bereits jetzt und beauftragen aus Kostengründen keinen RA, sodass MLP kostengünstig zu einem Versäumnisurteil kommt. Ist es nicht so, dass bestimmmte RAe bei Ex- MLP- Beratern für jeden gerichtlichen Teilabschnistt immer einen Vorschuss verlangen? :D:D

      Beauftragt der Berater einen RA und bestreitet der RA u. a. die Rechtswegzuständigkeit ohne einen Verweisungsantrag zu stellen, fallen keine Gebühren an, da dass Gericht die sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat. Hat der RA einen Verweisungsantrag gestellt und das LG verweist an das ArbG, so muss MLP die Kosten für die Gebühren an den RA zahlen. MLP erklärt dann aber regelmäßig die Aufrechnung mit der streitigen Rückforderungsumme, sodass der Berater doch seinen RA erstmal bezahlen müsste.

      Im Übrigen:
      So wie Du argumentierst bist Du doch gar nicht in der Lage eine Anwaltsrechnung zu verstehen? :laugh:

      Was deprofundis sagt ist völlig richtig, dass sozialversicherungsrechtliche Verfahren hat nichts mit dem Rechtstreit über die Provisionsrückforderung zu tun! Damit kann man zwar MLP f....., aber finanziell hat man nichts davon! Auch wenn das LG/ ArbG feststellt, dass der MLP- Berater AN ist, hat das im Zweifel nur Bedeutung für die Rechtswegzuständigkeit, § 2 I Nr. 3 a ArbGG. Damit wäre das ArbG auch Zuständigkeit, wenn der Berater in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses über 6000 Euro verdient hätte. Wegen § 65 HGB verwandelt sich der Provisionsvorschuss nicht nachträglich zu einer angemessenen Vergütung nach § 59 Abs. 1 HGB - leider! Dass ist jedenfalls die herrschende Meinung, die ich zwar für falsch halte, aber so ist es nun mal.
      Das LAG Bremen hat in einem AWD- Fall anders entschieden ohne allerdings auf § 65 HGB einzugehen. Im Urteil wurde die Problematik übersehen. Die vom AWD eingelegte Revision wurde aber zurückgenommen, sodass das BAG nicht entscheiden konnte - wiederum leider.

      blueend, Dir rate ich Dich zu juristischen Problemen nicht mehr zu äußern
      Auch in Deinem Interesse: Verarbeite Deinen Frust außerhalb des Boards!
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 21:51:56
      Beitrag Nr. 3.467 ()
      Also üppig kann die Party nicht gewesen sein. Zumindest von dem, was mir gezeigt wurde.
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 18:20:24
      Beitrag Nr. 3.466 ()
      Dass sich wieder vermehrt Berater umschauen, ist dem Zeitpunkt geschuldet. Die Jahresendgeschäftsparty ist verprovisioniert, die Kunden liegen ausgelutscht darnieder und die Berater sehen sich nach Jobs mit mehr Freiheit und größerem Verdienst (HGB 93er) oder nach Festgehalt (Debeka, etc.) um.

      Ich bin mal sehr gespannt auf die Quartalszahlen, besonders bei den Beraterzahlen, da die Zeit der Zukäufe vorerst Vergangenheit ist, d.h. nun kommt die nackte Beraterfluktuation ans Tageslicht. Wegen der Jahresendparty rechne ich aber nur mit geringen Nettoabgangszahlen.

      Gegenmeinungen?
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 17:32:55
      Beitrag Nr. 3.465 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.427.004 von blueend am 29.04.10 17:20:28@all

      Zurück zur Massenflucht bitte: Es häufen sich die Nachfragen von Beratern, sich im Frieden von MLP trennen zu können. Anscheinend sind die Durchschnittsprovisionen weiterhin so niedrig, daß man nach Alternativen sucht.

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      Avatar
      schrieb am 29.04.10 17:20:28
      Beitrag Nr. 3.464 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.426.425 von De_profundis am 29.04.10 16:17:31Mr. Profumo:keks::keks::keks::keks::keks:

      Mein Prozeß war erst bei Landgericht und dann bei Arbeitsgericht. Darum habe ich nicht mehr bezahlen müssen. Du scheinst einen schlechten Anwalt zu haben. Knüpft er dir etwa doppelt ab? ICh glaub das geht nicht. War jedenfalls nicht so bei mir:rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 16:17:31
      Beitrag Nr. 3.463 ()
      Hallo sorytodisturb....

      meiner Kenntnis nach, wird die sozialversicherungsrechtliche Prüfung einer Scheinselbstständigkeit

      a) bei aktiven MLP-Mitarbeitern vom Rentenversicherung Bund/Berlin und
      b) bei ausgeschiedenen MLP-Mitarbeitern von der Landeszentrale der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Ex-Beraters durchgeführt.

      Informationsquellen zum Thema Scheinselbstständigkeit finden sich z.B. unter:

      http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/02/17/wann-ist-ein-u…

      http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/07/06/scheinselbstae…

      http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Selbststaend…

      http://www.scheinselbstaendigkeit.de/aktuelles-scheinselbsta…

      http://www.urteilsticker-betriebsrat.de/newsletterarticle.as…

      http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.h…

      http://kvmw.server.hi-tech-media.biz/htm/de/html/Handelsvert…

      Zudem versendet der „Rentenversicherung Bund“ dazu Informationsblätter auf Anforderung.

      Vorsorglich…Keine Frage…..ich distanziere mich ausdrücklich von den von mir eingebrachten Links inhaltlich. Deren Bewertung ist jedem Leser selbst überlassen.

      Wer sich informiert, wird unschwer feststellen, dass zu dem Thema Scheinselbstständigkeit völlig unterschiedliche Rechtssysteme (Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht) tangiert werden. Gerade deshalb ist das Thema höchst komplex und sollte m.M.n. von erfahrenen Juristen zusammen mit Steuerberatern im Einzelfall ausgearbeitet werden. Es reicht m.A.n. also nicht aus, lediglich nur den sozialversicherungspflichtigen Status als ersten Schritt feststellen zu lassen. Sicherlich aber könnte Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht miteinander korrespondieren? Also z.B. eine Beurteilung als Angestellter im Sozialversicherungsrecht auch eine erste Beurteilung im Arbeitsrecht zulassen?
      Im Übrigen geht es niemals um bloße Behauptungen zum sozialversicherungspflichtigen Status, sondern um konkrete unwiderlegbare Nachweise des Ex-Beraters. Zeugenbenennungen sind nett, Schriftliches besser.

      Wenn ich Urteile zu Gerichtsprozessen von MLP gegen Ex-Berater - oder umgekehrt – im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit lese, scheint es meist nur um Saldorückführungen zu gehen? Meine persönliche Ansicht ist, dass das aber nahezu völlig unerheblich ist. Denn regelmäßig urteilen Gerichte, dass ein Saldo egal ob nun als Angestellter oder Selbstständiger in einer „Höhe X“ zurückgeführt werden muss. Ich fürchte, dass sich Anwälte von Ex-MLP-lern exakt dadurch in einer Sackgasse festgefahren haben? Wenn es also m.M.n. beim sozialversicherungspflichtigen Status nicht um die Saldorückführung geht, worum dann? Darüber sollten Juristen von Ex-MLP-ler über den bisherigen Tellerrand hinaus evt. nachdenken?

      Ein weiterer nachdenkenswerter Aspekt für den Ex-MLP-Berater ist die Kostentragung eines Prozesses. Beim Selbstständigen vor der Gerichtsschiene Landgericht. Beim Angestellten vor der Gerichtsschiene Arbeitsgericht. Die Kostentragung für den Ex-MLP-ler ist jeweils völlig unterschiedlich. Darüber sollten sich Ex-MLP-ler bei ihrem Anwalt vollständig informieren lassen. Hintergrund ist, dass jede Anwaltskanzlei ein Wirtschaftunternehmen ist und für seine Dienstleistung entlohnt werden will. Könnte es sein, dass ein Jurist vor einem Arbeitsgericht eher eine Chance sieht, eine Entlohnung für seine Tätigkeit zu erhalten und nur deshalb diesen Weg beschreitet? Könnte es sein, dass ein Ex-MLP-ler wirtschaftlich so ruiniert ist, dass er den Gerichtsbarkeitsweg „Landgericht“ nicht beschreiten kann?

      Wohl gemerkt, ich stelle nur Fragen und keinesfalls stelle ich Behauptungen auf, oder behaupte gar irgendwelche Tatsachen.

      Alle meine Ausführungen beinhalten keinerlei juristisch fundierte Empfehlungen, sondern sind die Spiegelung völlig privater, eigener Ansichten und Meinungen. Sie sind lediglich als Denkanstöße zu verstehen.
      Und zwar für die MLP AG gleichermaßen, wie für „Berater“ , egal ob aktiv oder ausgeschieden.

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 17:15:12
      Beitrag Nr. 3.462 ()
      Hallo sorrytodisturb,

      ein interessanter Aspekt ist zweifelsfrei auch die von Dir angeschnittene steuerliche Betrachtung dieser Kopfprämie pro Vertriebseinheit von 250.-€ für den GL, als auch steuerliche Vermutungen zu den GL-Tätigkeiten.

      Damit ein GL steuerlichen Gegebenheiten über seinen Steuerberater überprüfen kann, müsste er also Deiner Ansicht nach sein Aufgabenspektrum als GL exakt kennen und sodann von seinem Steuerberater bewerten lassen?

      Geeignet erscheint mir hierzu das MLP „Geschäftsstellenleiterhandbuch“. Hierin sind die Pflichten eines GL exakt beschrieben. MLP gibt dieses für GL wichtige Arbeitsinstrument nicht in Papierform an die GL aus.
      Das komplette GL-Handbuch ist vermutlich auch nicht Gegenstand von Schulungsmaßnahmen für GL? Es findet sich nur im MLP-Intranet. Wie ich hörte soll es nicht möglich sein, dieses umfassende Werk in den Geschäftsstellen auszudrucken? Evt. gelingt dies einem GL aber per Hardcopy von Seite zu Seite?

      Eine Offenlegung dieses GL-Handbuches in Papierform für jeden GL erscheint mir gerade deshalb als geboten und für MLP verpflichtend, wenn dieses erheblichen Einfluss auf steuerliche Gegebenheiten eines GL hätte? Nur in Papierform kann ein GL diese Sachverhalte mit seinem Steuerberater Punkt für Punkt abklären.

      Wie mir einige GL glaubhaft versichert hatten, hatte MLP sogar sog. „Funktionsbeschreibungen für GL“ zusammenfassend an diese ausgeben, was in diesem Fall hilfreich wäre. Ob diese „Funktionsbeschreibung“ bei allen GL vorliegt, entzieht sich meiner Kenntnis.

      Zurück zu der „Kopfprämie“:

      Bis dato muss ein GL, der objektiv keine Gewinne aus seiner Geschäftsstelle über Jahre hinaus erwirtschaften kann, seine GL-Tätigkeit nicht nur zeitlich, sondern auch monetär über seine Einnahme als Verkäufer selbst aufwenden? Er muss also erwirtschafte Abschluss- und Bestandscourtagen als „Berater“ verwenden um seine Kosten als GL damit zu decken? Gemeint sind z.B. Reisekosten des GL zu Kundenterminen seiner Berater, EDV-Kosten als Berater um als GL agieren zu können, usw.usw.usw….
      Denn der GL erhält bis dato keinerlei Kostenerstattung über seine Geschäftsstelle, solange sich diese nicht in der Gewinnzone befindet. Und das kann Jahre dauern.

      Mal zahlt der GL u.U. sich selbst in der Funktion Berater als GL , mal zahlt er sich selbst in der Funktion GL aus Beratertätigkeit?

      Netterweise muss ein GL also in Personalunion „GL/Verkäufer“ für sich selbst nicht nur die EDV-Beraterkosten, sondern darüber hinaus als GL für sich selbst auch diverse EDV-Beraterpauschalen leisten?
      Der GL zahlt also für sich selbst in dieser Personalunion doppelt? Hierzu ließe sich vermutlich noch eine Vielzahl von weiteren Beispielen anhängen?
      Die Überprüfung meiner Vermutung ist für jeden GL einfach. Er müsste nur nachrechnen, was er als Berater an MLP bezahlt und was er als GL für sich selbst in seiner Beraterfunktion zusätzlich aufwendet?
      Die betrieblichen Abrechnungsbögen (BAB) sind dazu geeignet.

      Einige Aspekte hinsichtlich der „Kopfprämie“ und gleichzeitiger Bestandsabgabe des GL wurde noch nicht genannt und erörtert:

      - Der GL verliert nicht nur Bestandscourtage, sondern u.U. erhebliche Ausgleichsansprüche als Verkäufer aus Bestand?
      - Der GL musste als „Berater“ seine Bestandscourtage durch Kundenabgabe je dach Berateranzahl vermindern um in den „Genuss“ *LOL* der Kopfprämie zu kommen. Was geschieht, wenn die Beraterzahl zu- oder abnimmt?
      Bei einer verminderten Beraterzahl nimmt automatisch die Kopfprämie ab. Im Gegenzug aber die Bestandscourtage des GL als Berater keinesfalls zu. Der Bestand ist ja abgegeben.
      Erhöht sich die Beraterzahl, stellt sich die Frage, ob der GL weitere Bestandscourtagen abgeben muss?
      Betreibt der GL als Verkäufer weiterhin Eigenakquise und erhöht damit seine Abschluss- und Bestandscourtage, stellt sich die Frage ob und bis zu welcher Marge er das tun darf? Also u.U. automatisch eigenes Neugeschäft abgeben müsste, denn ansonsten würde diese neue für MLP prächtige Idee ja sinnlos sein?
      Kann MLP diese Kopfprämie auch einfach aufkündigen? Also z.B. behaupten der GL würde seinen Aufgaben nicht nachkommen und komplett oder für einzelne Berater diesen Kostenausgleich verweigern. Dann hätte der GL diesen Kostenersatz nicht mehr und gleichzeitig Bestandscourtage verloren?

      Meine Meinung ist, dass MLP in der Vergangenheit immer wieder versucht hatte, seine Vertriebsmannschaft durch angebliche Verbesserungen positiv zu stimmen. Im Nachhinein betrachtet waren das trojanische Pferde, respektive kurzzeitig eingelegte Kuckuckseier, die insbesondere von GL´s ausgebrütet werden durften? Gerade langjährige GL´s dürften das unter vorgehaltener Hand so einschätzen? Die Verpackung zum Verkauf an die Vertriebsmannschaft ist fantastisch, der Inhalt weniger?

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 12:58:07
      Beitrag Nr. 3.461 ()
      Vorsicht, Steuerfalle!

      Die mit einem Fixum bezahlten Dienstleistungen des GL sind ganz sicher MwSt-pflichtige Zahlungen!


      Seht euch den Leistungskatalog des profundigen an, und jeder Steuerberater wird bestätigen, dass die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten MwSt-pflichtige Tätigkeiten sind!
      Diese Zahlungen könnten die gesamten Zahlungen an die GL "infizieren", so dass die gesamte GS MwSt-pflichtig wird!
      :

      Denn wir müssen bedenken, welche Aufgaben hätte denn ein GL?
      Unvollständig und grob zusammengewürfelt:

      - Organisation und Koordinierung von Arbeitsabläufen und Personaleinsatz.
      - Personal-/Verkäuferauswahl und -einarbeitung
      - Unterstützung der Mitarbeiter/Verkäufer bei ihrer Aufgabenerfüllung Nur der kooperative Verkaufsakt ist MwSt-befreit!
      - Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Vertriebsmannschaft
      - Erarbeitung von Akquisitions- und Wettbewerbsprogramme
      - Pflege bestehender Kontakte und neue Kontakte herstellen
      - Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung des Beratungsangebotes
      - Prüfung von Kundenbeschwerden
      - Erstellen von Marktanalysen
      - Coaching der Vertriebsmannschaft auch vor Ort am Kunden
      - Mitarbeiter-/Verkäuferkontrolle als Unterstützung
      - Auswertung: von Statistiken, von Verprovisionierungen, der Kunden- und Vertragsverwaltung
      - Büroorganisation
      - Betriebswirtschaftliche und personelle Führung der GS
      - Usw.usw.usw.

      Ich wette, dass jeder Betriebsprüfer die Einnahmen als Geschäftsstellenleiter genauso bewertet, wie die Fixzahlungen zur Kostendeckung. Wie könnte er auch anders entscheiden?

      Dann rechne ich kurz, was es den GL kostet, die Kopfpauschale zu akzeptieren:

      10 Berater machen pro Kopf mindestens 100.000 Euro Umsatz = 1 Mio. p.a.
      Davon erhält die GS ca. 250.000 Euro (incl. 19% MwSt.)

      Als GL würde ich schon einmal 50.000 Euro pro 1 Mio. Beraterumsatz an MwSt-Zahlungen einkalkulieren.
      Empfehlung zur Bilanzierung: Latente passive Steuern!

      Die Hinterziehung v. MwSt. ist ein Straftatbestand!

      MLP hat viele Entscheidungen der ges. Krankewnversicherungen gegen sich eingefangen, dass die Berater angestellt waren.
      Die dt. Rentenversicherung wollte MLP-Berater zu Angestellten erklären, um die Rentenkassen zu füllen.
      Daraufhin gab es Kontakt von Vorstandsebene DRV zu Vorstandsebene MLP, um die Gefahr von Rentennachzahlungen von MLP abzuwenden.

      Die Sache liegt auf Eis!
      Die Temperatur steigt!


      Auf beiden oben beschriebenen Feldern ist die bei MLP allseits beliebte RAin Fr. Jakobs aus Wiesbaden nicht nur gut informiert, sondern auch sehr aktiv auf Seiten der MLPler (Berater/GL) tätig, damit das Risiko von MLP nicht vollständig abgewälzt wird.

      Und es könnte sein, wie beim trojanischen Pferd:
      Erst macht MLP das "Geschenk", die 250 Euro Kopfpauschale plus MwSt. zu zahlen.
      Das akzeptiert der unwissende GL gerne.
      Dann beruft man sich auf den GL Vertrag in dem steht, dass alle fälligen Steuern vom Berater/GL zu zahlen sind, die mit der gleichen Tätigkeitsbeschreibung zusammenhängen!
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 09:41:07
      Beitrag Nr. 3.460 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.414.243 von edvmaus am 28.04.10 09:16:18Hallo edvmaus,

      ich bin bei Dir. Es sind Kunden, die auch so behandelt werden sollten. Klappt die Zusammenarbeit mit einem Kunden nicht mehr, sollte man das konsequent und sauber angehen.

      Das ist ein schweres und heikles Thema und auch ich habe das noch nicht so im Griff, wie es allen Seiten gerecht wäre.

      Einfach ist das mit Kunden, die "fremdgehen", weil der Onkel des Nachbarn ...

      Hat ein Kunden hingegen keinen Bedarf mehr (und das gibt es insbesondere in der Phase der Entschuldung der Immobilie), dann ist es für viele MLPler natürlich schwer ohne ausreichende BP.

      Bei mir ist das dann einfach wegen der passenden BP.

      Fazit: Alle Kunden, die eine MLPler nicht mehr betreuen will, können sich gerne bei Dir oder mir melden!

      :cool:
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