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    MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 201)

    eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
    neuester Beitrag 06.06.24 13:29:27 von
    Beiträge: 4.589
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    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990 · Symbol: MLP
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      Avatar
      schrieb am 30.03.09 22:18:12
      Beitrag Nr. 2.589 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.883.671 von JohnBoy13 am 30.03.09 21:58:58macht das nicht eh alles HP?
      Avatar
      schrieb am 30.03.09 21:58:58
      Beitrag Nr. 2.588 ()
      IT-Abteilung wird übernommen? Welche Gerüchte gibt es hierzu??
      Avatar
      schrieb am 30.03.09 17:16:26
      Beitrag Nr. 2.587 ()
      Beginnt jetzt die Zerschlagung einzelner Abteilungen ???????



      Externe Firma übernimmt It Abteilung ?????





      Der Anfang vom Ende :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.03.09 19:26:10
      Beitrag Nr. 2.586 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.846.482 von DonCaprisco am 25.03.09 18:19:15Nachtrag zum vorhergehenden posting:

      "Die Vereinbarung über die Zahlung allein einer Provision ohne die Festlegung eines Mindestverdienstes ist nicht schon als solche nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Sie stellt vielmehr als rein erfolgsbezogene Vergütung ein wirksames und rechtlich schutzwürdiges Instrument für den Arbeitgeber dar, auf eine vertragsgemäße [/i]Leistungserbringung durch seine Arbeitnehmer hinzuwirken.Die Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn die vereinbarte Provision auch bei gehöriger Vertragserfüllung eine angemessene Vergütung für geleistete Arbeit nicht darstellt. Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast."


      Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Boecken, HGB, 2. Aufl. 2008,§ 65 HGB, Rn. 9

      Du siehst aufgrund der von mir herausgehobenen und ausfüllungsfähigen Rechtstermini, dass der Handlungsgehilfe i. E. auch nur nach Prov. bezahlt werden kann. Entscheidend ist - wie immer - im Rechtsstreit der letzte Satz des Kommentars d. h. substantiierter Sachvortrag.
      Avatar
      schrieb am 25.03.09 18:19:15
      Beitrag Nr. 2.585 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.844.750 von De_profundis am 25.03.09 15:45:08profundis,

      ich will Dir ja im Ergebnis gerne zustimmen, aber die Rsp. ist anders, so hat das LAG Rheinland- Pfalz v. 14.3.07 - 11 Ta 57/07 in einem eindeutigen MLP- Fall leider ausgeführt:

      "Die Frage, ob der Kläger im vorliegenden Fall zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verpflichtet ist oder nicht, hängt nicht von der Frage ab, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Insofern gelten bezüglich der Verpflichtung Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen bei Arbeitnehmern und Handelsvertretern die gleichen Grundsätze (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - 11 Sa 686/06 -, m.w.N.)"

      und wenn Du Dir den § 65 HGB durchliest, steht da auch was von Provisionen. Ich stimme Dir zu und bin auch in der Lage eine gegenteilige Argumentation zu liefern, aber welches LAG oder BAG will heute Rechtsgeschichte machen. Die wollen Vergleiche küppeln,
      nur darum geht es ..... LEIDER!

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      Kennen wir bei East Africa bislang nur die Spitze des Goldberges?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 25.03.09 15:45:08
      Beitrag Nr. 2.584 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.799.138 von DonCaprisco am 19.03.09 09:49:48Hallo Don Caprisco,

      der Handlungsgehilfe ist gesetzlich im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. § 59 S.1 HGB enthält eine Legaldefinition. Demnach ist Handlungsgehilfe, "wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist".

      Der Handlungsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung die ortsüblichen Dienste leisten und darf die übliche Vergütung beanspruchen, § 59 S.1 HS.2 HGB. Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, demzufolge der Handlungsgehilfe nur mit Einwilligung des Prinzipals (Arbeitgebers) für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf, §§ 60 f. HGB. Im Gegenzug trifft den Prinzipal eine Fürsorgepflicht, § 62 HGB.

      Eine reine Provisionsbasis kann ich somit selbst bei einem Handlungsgehilfen nicht erkennen.

      LG
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 25.03.09 13:34:36
      Beitrag Nr. 2.583 ()
      Morgen ist wieder grosses Kino angesagt: der Geschäftsbericht 2008 wird veröffentlicht!
      Dem deutschen Aktienrecht sei Dank müssen da detaillierte Infos drinstehen zu
      - Bonuszahlungen an den Vorstand
      - wieviel Provision reingekommen ist, und wie wenig davon an den Vertrieb geht
      - wie traumhaft es den wesentlichen Geschäftsfeldern so geht (Ergebnisbeitrag Feri, TPC / bAV GmbH)
      - Entwicklung der Forderungen gegen Handelsvertreter (wichtig bezüglich der Verlustsituation der Geschäftsstellen und als Indikator in Sachen "Leute verlassen mit Riesensaldo das sinkende Schiff")
      - Liquiditätsentwicklung (bitte immer OHNE den Sondereffekt Kapitalerhöhung betrachten, weil der nicht wiederhobar ist)

      Wie so oft wird es heissen: lest nicht die Seiten, über die USW redet sondern die anderen. Da findet Ihr die wahre Situation des Unternehmens.
      Ich freu´ mich drauf ! :)
      Avatar
      schrieb am 24.03.09 06:31:12
      Beitrag Nr. 2.582 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.821.964 von Schokocrossy am 22.03.09 23:47:39Steuervorauszahlungen vor dem eigentlichem Beginn kann es eigentlich nicht geben...? Was meinst Du denn damit?
      Avatar
      schrieb am 22.03.09 23:47:39
      Beitrag Nr. 2.581 ()
      @passmann: ja mein steuerberater steht mir da schon geduldig zur seite :-)...und steuer-vorauszahlungen vor dem eigentlichen beginn sind auch usus, ok! fachliches wissen??? was soll das denn ;-) ich denke, wissen behindert ;-) habe ich schon mal irgendwo in blauen kreisen zu hören bekommen...grins
      achja, nach boardmailanfrage kurz zu meiner vita: (thema fachwissen) ist kurz erzählt: 15 jahre insgesamt banker in leitender und beratender funktion und 3 jahre mlp (ohne saldo lach)....

      frage an der stelle: mir wurde avisiert, das meine stornoreserve nach schließen des kontos (nach 2 jahren) ausgezahlt wird, funktioniert dieses wirklich reibungslos?

      euer schoko
      Avatar
      schrieb am 22.03.09 17:13:51
      Beitrag Nr. 2.580 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.820.492 von interna am 22.03.09 16:46:18hallo interna,

      ich hab nichts gegen dich!

      du läufst allerdings gefahr, durch dein nicht-wissen in einigen bereichen (wer kennt sich schon überall aus) hier ratschläge zu geben, die nicht so wirklich toll sind --- und dann könnte es zur gefahr für die werden, denen du (aus welchen gründen auch immer) in die freie maklertätigkeit helfen möchtest.

      beispiel dein letztes posting hier: vielleicht mal nachlesen, ob sich der dienstherr das unvermögen seiner knechte zuordnen lassen muss? und dann kurz schlussfolgern wer gegenüber dem kunden haftet ...

      und nochmal, wer "gmbh", der "eba" -- du solltest das dringend nachholen, sonst haut dir einer die knochen weg (und er hätte recht in dem fall)
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