Mietausfallbürgschaft....wer hat rechtssichern Mustertext - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.08.07 12:32:23 von
neuester Beitrag 02.09.07 10:30:37 von
neuester Beitrag 02.09.07 10:30:37 von
Beiträge: 24
ID: 1.132.125
ID: 1.132.125
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 11.476
Gesamt: 11.476
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
heute 19:46 | 6756 | |
heute 20:10 | 5393 | |
vor 1 Stunde | 4549 | |
vor 1 Stunde | 4226 | |
heute 20:17 | 2947 | |
heute 19:32 | 2179 | |
heute 14:53 | 1971 | |
vor 1 Stunde | 1717 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.179,00 | +0,58 | 229 | |||
2. | 3. | 0,1935 | +0,78 | 96 | |||
3. | 2. | 1,1800 | -14,49 | 87 | |||
4. | 5. | 9,3575 | +0,27 | 60 | |||
5. | 4. | 157,62 | -1,36 | 55 | |||
6. | Neu! | 0,3050 | +4,63 | 38 | |||
7. | Neu! | 4,8025 | +6,45 | 34 | |||
8. | Neu! | 11,828 | +13,73 | 32 |
zu folgendem Vermietvorgang:
Die Wohnng soll an ein unverheiratetes Paar vermietet werden.
Der Mietvertrag soll aus steuerlichen Gründen (der Mann hat noch
einen Erstwohnsitz in einer anderen Stadt und möchte die täglichen Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsplatz stuerlich geltend machen) nur
mit der Frau abgeschlossen werden; natürlich zieht der Mann mit ein.
Der Mann muss/möchte für ALLE finanziellen Verpflichtunge aus
dem Mietverhältnis b ü r g e n.
Wer hat einen rechtssicheren Mustertext für diese Bürgschaft???
DANKE!!!!!!!!!!!!
Die Wohnng soll an ein unverheiratetes Paar vermietet werden.
Der Mietvertrag soll aus steuerlichen Gründen (der Mann hat noch
einen Erstwohnsitz in einer anderen Stadt und möchte die täglichen Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsplatz stuerlich geltend machen) nur
mit der Frau abgeschlossen werden; natürlich zieht der Mann mit ein.
Der Mann muss/möchte für ALLE finanziellen Verpflichtunge aus
dem Mietverhältnis b ü r g e n.
Wer hat einen rechtssicheren Mustertext für diese Bürgschaft???
DANKE!!!!!!!!!!!!
muss/m ö c h t e ?????
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.088 von alexmay am 26.08.07 12:32:23ich kann hier leider nicht mit fachwissen glänzen sondern nur mit meinen eigenen erfahrungen.
beide sollten den vertrag unterschreiben, sie müssen ihn nirgentwo vorlegen. sollten die mieter das anders sehen einfach 2 verschiedene verträge machen.
in dem vertrag den die mieter haben unterschreibt nur die frau und in deiner ausgabe beide.
bankbürgschaft über eine gewisse summe ist gut aber leider nur bei sehr solventen mietern erhältlich.
eine versicherung gegen mietausfall gibt es auch, kostet nur leider auch.
da ich selber von mietausfall betroffen bin freue ich mich schon auf andere postings.
beide sollten den vertrag unterschreiben, sie müssen ihn nirgentwo vorlegen. sollten die mieter das anders sehen einfach 2 verschiedene verträge machen.
in dem vertrag den die mieter haben unterschreibt nur die frau und in deiner ausgabe beide.
bankbürgschaft über eine gewisse summe ist gut aber leider nur bei sehr solventen mietern erhältlich.
eine versicherung gegen mietausfall gibt es auch, kostet nur leider auch.
da ich selber von mietausfall betroffen bin freue ich mich schon auf andere postings.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.088 von alexmay am 26.08.07 12:32:23Bürgschaft ist unzulässig und rechtswidrig, also nichtig, falls unterschrieben. Nur 3 Monatskaltmieten und die in 3 Raten sind als Mietsicherheit zulässig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.231 von DerStrohmann am 26.08.07 13:23:44das ist fasch was du schreibst. deine bürschaft bezieht sich auf die kaution von max. 3 monatsmieten kalt.
eine bürgschaft kann ich sofern sie akzeptiert wird in beliebiger höhe für alles mögliche abgeben. wird auch oft für hauskauf und firmengründungen gemacht.
würde ich in diesem fall aber eher von abraten. für eine echte rechtssicherheit dürfte der gang zum notar nicht zu vermeiden sein und darum ist die frage nach einem vertrag unwichtig.
eine bürgschaft kann ich sofern sie akzeptiert wird in beliebiger höhe für alles mögliche abgeben. wird auch oft für hauskauf und firmengründungen gemacht.
würde ich in diesem fall aber eher von abraten. für eine echte rechtssicherheit dürfte der gang zum notar nicht zu vermeiden sein und darum ist die frage nach einem vertrag unwichtig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.296 von plotz am 26.08.07 13:50:40ansonsten einfach unter googel "bürgschaft mustervertrag " eingeben und du bekommst ohne ende kostenlose vorlagen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.296 von plotz am 26.08.07 13:50:40§ 551 BGB. Natürlich kann man für alles mögliche bürgen, aber der Vermieter darf diese nicht als Sicherheit fordern, sofern sie 3 Monatskaltmieten überschreitet, insofern sind deine Aussagen falsch.
!
Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Link veraltet
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.088 von alexmay am 26.08.07 12:32:23Hallo!
Kaufe einen Mietvertrag bei Haus&Grund auf der letzten Seite ist ein Bürgschaftvertrag.
Tschüß
Hoehlenfrettchen
Kaufe einen Mietvertrag bei Haus&Grund auf der letzten Seite ist ein Bürgschaftvertrag.
Tschüß
Hoehlenfrettchen
Ein Nebeneinander von Bürgschaft und Kaution ist unzulässig: http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=urteile/mietkaution-u…
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.320 von DerStrohmann am 26.08.07 13:58:11jein würde ich sagen.
eine private allgemeine zahlungsausfallbürgschaft dürfte schon möglich sein.
die 3 monatsmieten kaution beziehen sich auch mehr auf schäden an der mietsache und nur bedingt auf die miete selber.
ohne notar würde ich das hier nicht machen.
aber ich würde wie vorher schon geschrieben beide unterschreiben lassen. ohne prüfung der bonität ist die bürgschaft auch nicht mehr wert als die unterschrift auf dem mietvertrag.
eine private allgemeine zahlungsausfallbürgschaft dürfte schon möglich sein.
die 3 monatsmieten kaution beziehen sich auch mehr auf schäden an der mietsache und nur bedingt auf die miete selber.
ohne notar würde ich das hier nicht machen.
aber ich würde wie vorher schon geschrieben beide unterschreiben lassen. ohne prüfung der bonität ist die bürgschaft auch nicht mehr wert als die unterschrift auf dem mietvertrag.
#1 Der Mann muss/möchte für ALLE finanziellen Verpflichtunge aus
dem Mietverhältnis b ü r g e n.
Das "ALLE" zeigt, dass hier unbeschränkt auch über 3 Monatskaltmieten hinaus gebürgt werden soll, das ist an sich schon unzulässig. Ich gehe davon aus, dass auch noch neben der Bürgschaft 3 Mieten Kaution gefordert werden, was auch unzulässig wäre, § 551 BGB.
dem Mietverhältnis b ü r g e n.
Das "ALLE" zeigt, dass hier unbeschränkt auch über 3 Monatskaltmieten hinaus gebürgt werden soll, das ist an sich schon unzulässig. Ich gehe davon aus, dass auch noch neben der Bürgschaft 3 Mieten Kaution gefordert werden, was auch unzulässig wäre, § 551 BGB.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.368 von plotz am 26.08.07 14:16:09Bürgschaft nur zulässig, falls auf 3 Mieten beschränkt. Die Kaution kann mit jeglichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis aufgerechnet werden, also auch Mietzinsforderungen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.296.350 von DerStrohmann am 26.08.07 14:07:47ja hast recht muß ich da sagen.
das urteil ist eindeutig und damit habe ich eindeutig fasch gelegen.
aber immerhin ist damit die frage beantwortet worden und ich selber bin auch schlauer geworden.
das urteil ist eindeutig und damit habe ich eindeutig fasch gelegen.
aber immerhin ist damit die frage beantwortet worden und ich selber bin auch schlauer geworden.
@ DANKE!!!!!!!
Also, man(n) kann nicht- wie z.b. bei einem kredit -
für einen dritten bürgen !!!?????
wie ist in diesem kontext eine elternbürgschaft z. b. für
studenten zu sehen??
schönen restsonntag
Also, man(n) kann nicht- wie z.b. bei einem kredit -
für einen dritten bürgen !!!?????
wie ist in diesem kontext eine elternbürgschaft z. b. für
studenten zu sehen??
schönen restsonntag
ich erhielt folgendes ins postfach:
Bei einer Mietausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) eines Dritten (Mieter) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten (Mietzahlung, Zahlung der Nebenkosten) des Dritten (Mieter).
Höhe der Bürgschaft
Die Bürgschaft darf nur über eine Höhe von max. 3 Nettomonatsmieten (Miete ohne Nebenkosten) vereinbart werden. Dabei gilt der die Höhe der Miete bei Mietvertragsunterzeichnung. Spätere Erhöhungen wirken sich nicht auf die Höhe der Bürgschaft aus. Hat der Vermieter von dir bereits eine Kaution verlangt, hat er nicht das Recht auf den Abschluss einer Mietausfallbürgschaft. Der Vermieter darf nur einmal eine Sicherheit in Höhe von 3 Nettomonatsmieten verlangen.
Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Hat ein Dritter durch eine Bürgschaft unaufgefordert eine Sicherheit für den Mieter geleistet, kann die Obergrenze von 3 Monatsmieten überschritten werden. Beispiel: : Deine Eltern bürgen gegenüber deinem neuen Vermieter unaufgefordert für dich. Du zahlst aber trotzdem eine Kaution.
Wann muss der Bürge zahlen?
Tritt nun tatsächlich der Fall ein, dass der Mieter den Mietzahlungen nicht mehr nachkommt, kann der Vermieter sich an den Bürgen wenden und das Geld von ihm fordern.
Zunächst hat der Bürge allerdings das Recht zu verlangen, dass der Vermieter zunächst mit allen möglichen Mitteln versucht, das Geld vom Mieter zu bekommen (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Bürgen zu beweisen, dass er alles versucht hat, um das Geld vom Mieter zu erhalten. Erst dann kann der Vermieter das Geld vom Bürgen verlangen.
Bürgschaftserklärung
Festgehalten werden die Details einer Mietausfallbürgschaft in einer Bürgschaftserklärung.
Ende der Bürgschaft
Die Bürgschaft endet erst, wenn auch das Mietverhältnis endet.
KÖNNTE ES SO GEHEN?????????
Bei einer Mietausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) eines Dritten (Mieter) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten (Mietzahlung, Zahlung der Nebenkosten) des Dritten (Mieter).
Höhe der Bürgschaft
Die Bürgschaft darf nur über eine Höhe von max. 3 Nettomonatsmieten (Miete ohne Nebenkosten) vereinbart werden. Dabei gilt der die Höhe der Miete bei Mietvertragsunterzeichnung. Spätere Erhöhungen wirken sich nicht auf die Höhe der Bürgschaft aus. Hat der Vermieter von dir bereits eine Kaution verlangt, hat er nicht das Recht auf den Abschluss einer Mietausfallbürgschaft. Der Vermieter darf nur einmal eine Sicherheit in Höhe von 3 Nettomonatsmieten verlangen.
Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Hat ein Dritter durch eine Bürgschaft unaufgefordert eine Sicherheit für den Mieter geleistet, kann die Obergrenze von 3 Monatsmieten überschritten werden. Beispiel: : Deine Eltern bürgen gegenüber deinem neuen Vermieter unaufgefordert für dich. Du zahlst aber trotzdem eine Kaution.
Wann muss der Bürge zahlen?
Tritt nun tatsächlich der Fall ein, dass der Mieter den Mietzahlungen nicht mehr nachkommt, kann der Vermieter sich an den Bürgen wenden und das Geld von ihm fordern.
Zunächst hat der Bürge allerdings das Recht zu verlangen, dass der Vermieter zunächst mit allen möglichen Mitteln versucht, das Geld vom Mieter zu bekommen (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Bürgen zu beweisen, dass er alles versucht hat, um das Geld vom Mieter zu erhalten. Erst dann kann der Vermieter das Geld vom Bürgen verlangen.
Bürgschaftserklärung
Festgehalten werden die Details einer Mietausfallbürgschaft in einer Bürgschaftserklärung.
Ende der Bürgschaft
Die Bürgschaft endet erst, wenn auch das Mietverhältnis endet.
KÖNNTE ES SO GEHEN?????????
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.300.439 von alexmay am 27.08.07 10:37:17Was soll denn die Scheiße? Du darfst nicht mehr als 3 Kaltmieten als Sicherheit verlangen, davon gibt es keine Ausnahme. Das ist zwingendes Recht. Außerdem gibt es auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wenn man davon schon anfängt. Ich bin der Meinung, dass man schon Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Mietrechts, drauf haben muss, wenn man auf Vermieter machen will. Für eine Einzelfallberatung muss man sowieso zum RA. Auch das ist zwingendes Recht (Rechtsberatungsgesetz).
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.300.596 von DerStrohmann am 27.08.07 10:52:04hallo!?!?!? bleibe mal ganz locker.....
mein Eingangposting:
"muss/möchte"
"muss" = Vereinbarung des Mieters mit Freundin
"möchte" = Miterin/Frundin stimmte dieser Vereinbarung zu
So (mit diesem Vorschlag) kamen sie zu mir. Bürgschaft ist also
eigener Wunsch (Freundin will sich vielleicht auch absichern)
Für mich kommt ein Mietverrag ansonsten nur mit Beiden in Frage.
Alles klar?????
Im übrigen ist mir der entsprechende BGB auch bekannt.
Aber ein solcher Fall ist ja auch nicht alltäglich.
mein Eingangposting:
"muss/möchte"
"muss" = Vereinbarung des Mieters mit Freundin
"möchte" = Miterin/Frundin stimmte dieser Vereinbarung zu
So (mit diesem Vorschlag) kamen sie zu mir. Bürgschaft ist also
eigener Wunsch (Freundin will sich vielleicht auch absichern)
Für mich kommt ein Mietverrag ansonsten nur mit Beiden in Frage.
Alles klar?????
Im übrigen ist mir der entsprechende BGB auch bekannt.
Aber ein solcher Fall ist ja auch nicht alltäglich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.301.488 von alexmay am 27.08.07 12:13:59Quatsch. Du weißt doch noch nicht mal, was vorgefallen ist. Da will ein Paar einziehen, da sagst du: Beide unterschreiben, und dann kam das Angebot mit der Bürgschaft. Also hast du die Bürgschaft dann gefordert, was unzulässig ist. Aber denen kannst du anscheinend alles erzählen, dann brauchst du aber auch keinen "rechtssicheren" Text, welchen du dir aber aus dem bisher Gesagten schon zurechtzimmern könntest. Außerdem war dir die Regelung des § 551 BGB nicht bekannt, sonst wärst du nicht so überrascht gewesen und hättest gesagt: "Also, man(n) kann nicht- wie z.b. bei einem kredit -
für einen dritten bürgen" - was schon im Thread vorher klargestellt worden ist. Du kannst also noch nicht mal lesen oder Geschriebenes verstehen.
für einen dritten bürgen" - was schon im Thread vorher klargestellt worden ist. Du kannst also noch nicht mal lesen oder Geschriebenes verstehen.
Außerdem stellst du hier ständig Fragen wegen deiner Eigentumswohnung(en), was auch ein Armutszeugnis ist.(WEG)
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.302.381 von DerStrohmann am 27.08.07 13:32:17aha....
also, du schreibst viel - und sagst wenig, sehr wenig zur sache.
hast du überhaupt verstanden, um was es geht?
deine zeilen reflektieren...ach lassen wir das.
im ansatz hätte ich von dir (du großer fachmannn) folgendes lesen
wollen:
wichtig ist, dass in der bürgschaftserklärung steht, dass der mieter von sich aus angeboten hat, die bürgschaft zustellen; ferner dass es sich um eine unbefristete, selbstschuldnerische bürgschaft handelt, die leistung aus der bürgschaft an keine bedingung geknüpft werden darf und die bürgschaft auf erstes anfordern fällig wird; die inanspruchnahme des bürgern darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der bürge dem mieter zunächst mitteilung macht oder der vermieter dem bürgen das bestehen einer forderung nachweist.
ansonsten halte ich dich für einen wichtigtuer und blender.
warum solltest du mir sonst antworten?
also, du schreibst viel - und sagst wenig, sehr wenig zur sache.
hast du überhaupt verstanden, um was es geht?
deine zeilen reflektieren...ach lassen wir das.
im ansatz hätte ich von dir (du großer fachmannn) folgendes lesen
wollen:
wichtig ist, dass in der bürgschaftserklärung steht, dass der mieter von sich aus angeboten hat, die bürgschaft zustellen; ferner dass es sich um eine unbefristete, selbstschuldnerische bürgschaft handelt, die leistung aus der bürgschaft an keine bedingung geknüpft werden darf und die bürgschaft auf erstes anfordern fällig wird; die inanspruchnahme des bürgern darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der bürge dem mieter zunächst mitteilung macht oder der vermieter dem bürgen das bestehen einer forderung nachweist.
ansonsten halte ich dich für einen wichtigtuer und blender.
warum solltest du mir sonst antworten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.303.366 von alexmay am 27.08.07 15:03:50Nun, ich antworte dir, weil ich dich darüber informieren wollte, dass eine Bürgschaft, wie sich aus den in diesem Thread zitierten Urteilen ergibt, nicht das Papier wert ist, auf dem sie geschrieben steht. Eine Sicherheit über die Regelung des § 551 BGB ist wirkungslos. 3 Monatsmieten, mehr bekommst du nicht. Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung. Aber mach man...
Ist also jeder, der dir antwortet, ein Blender und Wichtigtuer? Warum eröffnest du dann ständig Threads zu Rechtsfragen?
Hier, bitte schön:
----------------
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) 1Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) 1Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__551.html
-----------
Genau das würde durch unbefristete und unbegrenzte Bürgschaften umgangen. Das ist zwingendes Recht, daran ändert auch ein "rechtssicherer" Text nichts.
Hier, bitte schön:
----------------
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) 1Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) 1Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__551.html
-----------
Genau das würde durch unbefristete und unbegrenzte Bürgschaften umgangen. Das ist zwingendes Recht, daran ändert auch ein "rechtssicherer" Text nichts.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.303.366 von alexmay am 27.08.07 15:03:50bin ich jetzt auch ein wichtigtuer weil ich dir nochmal antworte ?
du stellst deine fragen hier rein und beleidigst die leute die dir antworten. dümmer gehts nimmer.
er hat einfach recht. natürlich kannst du die bürgschaft mit deinen mieter machen mit eben beschriebenen text, leider wird es aber so sein das wenn sie dann doch nicht zahlen wollen und du klagen mußt, das dann auch zur sprche kommt wofür die bürgschaft gewesen ist.
dann greift wieder das mietrecht.
ich bin selber vermieter und hätte es auch gerne anders, nur es ist, so wie ich es sehe nicht möglich.
du stellst deine fragen hier rein und beleidigst die leute die dir antworten. dümmer gehts nimmer.
er hat einfach recht. natürlich kannst du die bürgschaft mit deinen mieter machen mit eben beschriebenen text, leider wird es aber so sein das wenn sie dann doch nicht zahlen wollen und du klagen mußt, das dann auch zur sprche kommt wofür die bürgschaft gewesen ist.
dann greift wieder das mietrecht.
ich bin selber vermieter und hätte es auch gerne anders, nur es ist, so wie ich es sehe nicht möglich.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
236 | ||
97 | ||
96 | ||
63 | ||
57 | ||
40 | ||
34 | ||
32 | ||
30 | ||
24 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
23 | ||
19 | ||
19 | ||
18 | ||
18 | ||
18 | ||
17 | ||
17 | ||
16 | ||
16 |