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    Ausländische Fofs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.09.07 18:10:17 von
    neuester Beitrag 19.09.07 19:37:01 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.132.916
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      Avatar
      schrieb am 16.09.07 18:10:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      ch habe den TR Warrior I Fof mit YTD+18% und Korrelation 0,5 zum S&P500.
      Ich frage mich, was einen daran hindert, andere Fofs aus England zu kaufen, die nicht in Teutschland angeboten werden. Einfach Konto in London eröffnen???
      Oder gibt es dagegen irgendwelche Gesetze? Angeblich haben wir ja EU-Kapitalverkehrsfreiheit.
      Oder ist es die Steuer? Sagt dann \"steuerlich intransparenter Fond\" 100% Strafsteuer auf Gewinne? Angeblich gibt es eine Anzeigepflicht im Elektronischen Bundesanzeiger, auf alle anderen gibts \"Deppensteuer\" Aber wie hoch ist die?
      Aber ab der Abgeltungssteuer muessten das doch egal sein, wird eh einheitlich 25% geblecht?
      Ich hab auch nirgendwo einen Thread mit dem Thema ausländische Fonds entdeckt.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 20:20:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      @MHeinzmann

      Sowohl hier bei WO als auch über Google bekommst du alle Infos über SCHWARZE FONDS bzw. INTRANSPARENTE FONDS.

      Könnte dir ganze Abhandlungen dazu schreiben: Nur so viel: Lass es!

      Den Grund hast du selbst schon geschrieben: Versteuerung der Gewinne, und viel viel Ärger mit dem FA!

      Habe ich alles durch - hatte jahrelang den MAN AHL Diversified - vom Gewinn blieb letztendlich nichts, im Gegenteil!

      V.
      Avatar
      schrieb am 17.09.07 04:17:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Diese Regelung mit "weissen" und "schwarzen" Fonds ist für mich schon Protektionismus... könnte vielleicht sogar gegen EU Recht verstossen...

      Deutsche Anleger können nicht in gute FoF investieren... sonst werden sie bestraft... Deshalb muss das immer mit Zertifikaten umgangen werden... da profitieren halt die Banken und der Fiskus geht leer aus... auch eine Art von "Deppensteuer"... aber da kann man nichts machen....

      Mit der Abgeltungssteuer wird sich das ganze dann wohl ändern... aber wirklich alle Details sind wohl nocht nicht fest... und vor Gericht wird offenbar auch schon geklagt.....
      Avatar
      schrieb am 17.09.07 10:07:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      @JuergB

      In der Tat wird geprüft, ob die pauschale Besteuerung EU - widrig ist:

      BFH VIII, R 20/05

      Und so lange dieser Sachverhalt nicht geklärt ist, kann ich nur raten:

      Finger weg.

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 10:39:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.627.484 von JuergB am 17.09.07 04:17:44"Mit der Abgeltungssteuer wird sich das Ganze dann wohl ändern."

      Wäre ja sensationell, wenn dt. Anleger jeden FoHF kaufen könnten, ohne Deppensteuer zu zahlen.

      :p

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      Avatar
      schrieb am 19.09.07 10:56:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Deppensteuer (gem. § 18 AuslInvestmG) war illegal, sagen deutsche Gerichte:

      08.02.2005 FG Berlin (AZ: 7 K 7396/02)
      19.04.2007 FG Köln (AZ: 6 K 5714/02)

      Die Regelungen des § 18 AuslInvestmG stehen aber in offensichtlichem Widerspruch zu Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam (EGV). Nach Art. 56 EGV sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Eine solche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs liegt dann vor, wenn die nationale Regelung bewirkt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Personen davon abgehalten werden, ihr Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzulegen; sie wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu sammeln (EuGH-Urteil vom 07.09.2004 C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, IStR 2004, 680).

      www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/archiv_07/02k5714.htm

      :D
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 15:11:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.657.164 von anleger16 am 19.09.07 10:56:12Ist schon Klage vor der EuGH anhängig?
      EuGH hat schon einmal, aber wohl nicht grundsätzlich geurteilt EuGH-Urteil vom 07.09.2004 C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, IStR 2004, 680, es ging hier um Dividendengutschriften
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 15:14:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wie schon geschrieben:

      Momentan anhängig beim BFH! Und so lange keine endgültige Klärung des Sachverhaltes existiert, kann ich nur jedem raten, die Füsse still zu halten.

      Valerie, die schon Pferde vor der Apotheke hat k... sehen
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 16:22:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      08.02.2005 FG Berlin (AZ: 7 K 7396/02)
      22.12.2005 FG Düsseldorf (AZ: 12 K 5252/02 E)
      19.04.2007 FG Köln (AZ: 6 K 5714/02)

      Unter AZ: VIII R 2/06 läuft BFH Revision im Fall 2, der "Contra-Bürger" entschieden wurde.
      Die Fälle 1 und 3 wurden beide "Pro-Bürger" entschieden und sind m.E. auch rechtskräftig.
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 16:28:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.620.113 von valerie am 16.09.07 20:20:29"Vom Gewinn blieb letztendlich nichts."

      Ganz schön gemeiner Betrug am Bürger war das aber!

      -- Zitat des FG Köln vom 19.04.2007 folgend --

      Denn die in Abs. 3 Satz 4 dieser Vorschrift normierte Pauschalbesteuerung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig, da sie es dem Steuerpflichtigen gänzlich unmöglich macht, den Nachweis zu erbringen, wie hoch die ihm zugeflossenen Erträge sind. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass der Steuerpflichtige Belege und Aufzeichnungen vorlegen kann, anhand derer die deutschen Steuerbehörden eindeutig und genau prüfen können, welche Erträge dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Hierbei verbleibende Unsicherheiten können die Behörden mit einer individuellen Schätzung begegnen (so auch BFH-Beschluss vom 14.09.2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508 zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG). Auch ist nicht ersichtlich, dass für die ordnungsgemäße Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zwingend ein inländischer Vertreter erforderlich ist. Insoweit dürften die sich aus § 90 AO ergebenden Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen einerseits sowie die Möglichkeiten gemeinschaftsrechtlicher Amtshilfe andererseits genügen. Die sich hieraus ergebende gemeinschaftsrechtlich diskriminierende Wirkung des § 18 AuslInvestmG ist nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des EuGH so offensichtlich, dass eine Vorlage an den EuGH entbehrlich ist. Der erkennende Senat schließt sich insoweit – wie auch im Übrigen – den Ausführungen des FG Berlin im rechtskräftigen Urteil vom 08.02.2005 (7 K 7396/02, EFG 2005, 1094) an. Hat danach bereits aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen eine Anwendung des § 18 AuslInvestmG zu unterbleiben, kommt es auf die Frage, ob diese Vorschrift auch gegen das Grundgesetz verstößt (so BFH-Beschluss vom 14.09.2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508), nicht mehr an, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen ist. Ohne Anwendung des § 18 AuslInvestmG sind den Feststellungsbescheiden die tatsächlich erzielten Kapitalerträge zu Grunde zulegen.
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 16:40:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.615.536 von AHeinzmann am 16.09.07 18:10:17"Angeblich haben wir ja EU-Kapitalverkehrsfreiheit."

      Stimmt. Davon ausgeschlossen ist jedoch offenbar: Düsseldorf

      :D
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 16:48:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.661.853 von MHeinzmann am 19.09.07 15:11:23"Ist schon Klage vor dem EuGH anhängig?"

      Das FG Köln sagt sinngemäss: Die bisherige Anwendung des AuslInvestmG ist klar
      erkennbar ein Betrug am Bürger, so dass kein EuGH und kein BVerfG notwendig ist.

      :D
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 18:07:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.663.628 von anleger16 am 19.09.07 16:48:38Schön, musste nur jewdesmal klagen, wenn du auf dein Recht pochen willst. Da Urteil des FG Köln (http://lexetius.com/2004,1970) sagt, dass durchaus auch andere Rechtsmeinungen gibt (ich habs mal kurs überflogen).
      Deswegen muesste mal der EuGH oder BFH VIII, R 20/05 eindeutig und für alle verbindlich urteilen.
      Oder hab ich selber Lust zu investieren und dann durch mehrere Instanzen zu gehen :(
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 18:13:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.664.969 von MHeinzmann am 19.09.07 18:07:16Genau DAS meinte ich mit #8, MHeinzmann!

      V.
      Avatar
      schrieb am 19.09.07 18:43:32
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.664.969 von MHeinzmann am 19.09.07 18:07:16"Deswegen müsste mal der BFH (AZ: VIII, R 20/05) eindeutig und für alle verbindlich urteilen."

      Aber selbst dann haste nur ein Alt-Urteil für ein Gesetz, das es schon längst nicht mehr gibt.

      Avatar
      schrieb am 19.09.07 19:37:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.665.460 von anleger16 am 19.09.07 18:43:32Ach, und wo steht das es das Gesetz nicht mehr gibt? Das FA kassiert dann einfach, was interessiert Das FA ein erstinstanzliches Urteil? und dann wartet des FA auf die Klagen...


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