checkAd

    Abzug von Handwerkerlohn (ab 2006) wer gilt für Haus als Handwerker ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.10.07 16:24:24 von
    neuester Beitrag 12.10.07 12:28:36 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.133.632
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 4.799
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:24:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo mal eine Frage, die wahrscheinlich nicht allzuschwer sein dürfte (eher eine Wissensfrage).

      Handwerkerlöhne abzugsfähig:
      Fast jeder weiß nun ja, daß seit 2006 bei Handwerkerrechnungen vom selbstgenutzten Wohnraum die Handwerkerlöhne abzugsfähig sind.

      Wer ist Handwerker ?:
      nun stellt sich für mich die Frage welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ich die Kosten absetzen kann.
      - Muß dieser Handwerker ein HandwerksMeister sein ?
      - Kann es auch ein Freiberufler sein, der aber richtig incl. MWSt und Arbeitslohn alles in Rechnung stellt ?

      Beispielproblem (real existieren):
      - Ich habe mir 5 Fenster gekauft, bin aber zu dumm sie selbst einzubauen.
      - Habe es deshalb bei myhammer-und blauarbeit.de reingesetzt (in der Hoffnung, daß es Leute mit mehr Geschick gibt)
      - Es liegen nun mehrere Angebote vor.
      - Jetzt melden sich diverse Firmen/Freiberufler mit günstigen Angeboten (die Angebote bestehen fast vollständig aus Arbeitslohn).

      Frage: Sind die Arbeitslöhne aller Anbieter steuermäßig gleich zu bewerten (egal ob Freiberufler ohne Ausbildung, Diplomingenieur oder Handwerker) ?

      Hier meine Sache:
      http://www.my-hammer.de/showBids.php?auctionID=742950
      (ich bevorzuge winnyben2, der aus einem Nachbarort kommt, jedoch als Freiberufler Hausdienste erledigt, er ist kein qualifizierter Fensterbauer).
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:31:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Lohnkosten sind nicht abzugsfähig, egal wer die Arbeit erledigt.
      --> Haushaltsnahe Dienstleistung nur, was man auch selber machen könnte, wie Wände streichen, Staub wischen.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:32:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      35a Einkommensteuergesetz
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:34:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.857.719 von Bunte17 am 05.10.07 16:32:3235a Absatz 2 Satz zwei.....
      da stehen die Vorrausetzungen für die Ermäßigung
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:38:47
      Beitrag Nr. 5 ()

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4020EUR +0,50 %
      NurExone Biologic: Erfahren Sie mehr über den Biotech-Gral! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:42:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.857.701 von DerStrohmann am 05.10.07 16:31:44Korrektur: ist doch absetzbar, s. Link.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 16:58:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich geb dir mal den Tipp:
      Ich hab den Fehler gemacht, und hab nach Erhalt der Rechnung den Handwerker bar bezahlt. Und schon wurde es nicht anerkannt.
      Auf meiner Einkommenssteuererklärung stand dann sinngemäß: Damit es anerkannt wird muß die Rechnung und eine Banküberweisung eingereicht werden. Mir fehlte die Banküberweisung. Ich hatte nur eine Rechnung auf der der Handwerker notiert hatte: Betrag dankend erhalten.
      Das reichte nicht:mad:
      Machs besser
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 18:05:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke erstmal mit dem §35 a:

      habe dann folgenden Link gefunden (pdf-Datei):


      http://www.handwerk-bw.de/fileadmin/gruppe_wirtschaft/Datei_…

      Neue Erkenntnis:
      - Neue Erkenntnis meinerseits ist, daß lediglich 20% des Arbeitslohns steuerlich absetzbar sind (also nicht 100%)
      - Fensteraustausch ist ja in der Beispielliste angeführt (also sollte das kein Problem sein).
      - Handwerker muß nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein (Anm.: trotzdem fragt sich obs jeder Hans-Franz machen darf, z.B. mein Freiberufler aus dem Nachbarort)

      Warum eine Barzahlung vom Finanzamt nicht anerkannt wird verstehe ich nicht ganz - ich komme eben selbst leider auch nicht um Barzahlung drumrum.

      Barzahlung ist eben absolute Pflicht. Eine Vertrauensbasis kann ich als Auftraggeber eben leider nur aufbauen wenn ich am Ausführungstag Blüten in der Hand halte.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 18:09:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,
      ist die Errichtung eines Wohnwinergartens am EFH abzugsfähig (600eu) oder zählt das unter Neubaumaßnahme.
      Habe auch gerade das Problem mit der Steuer.

      Danke für eine Antwort
      Propus
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 18:17:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      O.K. der Link vom ofd.niedersachen scheint ganz gut zu sein.

      Tatsächlich steht da im Sinn drin, daß die Handwerksleistung per Überweisung zu zahlen ist (wundert mich wirklich, daß hier das Finanzamt Vorschriften macht).

      Fragt sich auch ob die Überweisungszahlungsvorschrift auch für Handwerkskosten gilt, die ich absetzen kann.

      Die Sache ist in diesem speziellen Einzelfall nämlich etwas Komplizierter:

      Tatsächlich ist der größere Teil des Hauses vermietet - der kleinere Teil ist unbewohnt (bzw. sporadisch von mir selbst genutzt).

      Gibt dann eben weitere Problem:

      1. Welchen Verteilerschlüssel wende ich an auf Vermietet/Unbewohnt (ich kann ja den vermieteten Teil als Werbungskosten absetzen)
      2. Kann ich dann auf vielleicht 40%=unbewohnt die 20% vom Arbeitslohn absetzen ?

      Also Fragen über Fragen... und läßt sich wohl nicht so in einem Forenbeitrag klären.

      Erstmal vielen Dank !
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 19:17:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      @voyeur:
      Die Ausgaben für den vermieteten Teil stellen Werbungskosten dar, sie werden von den Einnahmen abgezogen.
      Die Ausgaben für den nicht vermieteten Teil sind keine Werbungskosten, hier können 20 vH des Arbeitslohnes von der Steuerschuldabgezogen werden.
      Auftelungsmaßstab. Ideal wäre die Verteilung so, dass bei den Fenstern, die an den selbstbewohnten oder leerstehenden Zimmern montiert werden, ausgewiesen wird. Davon werden dann 20 vH nach § 35 a EStG geltend gemacht. Bei den übrigen Fenstern entfällt die Aufteilung, hier werden die Gesamtkosten als WK geltend gemacht.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 19:19:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.859.480 von finanzvoyeur am 05.10.07 18:17:26Selbst genutzt = haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerrechnung nach § 35 a EStG.

      Vermietet = voll Werbungskosten nach § 9 EStG.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 19:20:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #9:
      Da die bewohnte Fläche vergrößertt wird, handelt es sich um Neubau.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 22:38:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Also ich bin selber Handwerker und wurde schon von etlichen Leuten (Auftraggebern) auf die Thematik angesprochen..
      Prinzipiell ist richtig: absetzbar wenn Überweisung.

      ABER..: GENAU DAS IST DAS PROBLEM... (zu oft) für den Handwerker..

      Mir erging es in schöner Regelmäßigkeit so, daß ich bei GENAU SOLCHEN Aufträgen (hier reden wir von 1, 2 oder 3 Tage Arbeit) eben ewig kein Geld gesehen habe (wenigstens nicht mal halbwegs pünktlich).. nach dem Motto "Absetzen kann man es eh´ erst bei der Steuererklärung" kann der Handwerker auch schon mal 8 Monate warten..
      oder eben erst gar nichts bekommen.. weil dazu wurde ich auch schon benutzt.. Da wird der Handwerker "unter dem Vorwand Absetzbarkeit" dazu gebracht die Arbeit zu machen (mit der Erklärung man würde dann ja überweisen) aber wie gesagt.. oft genug kam dann überhaupt kein Geld mehr.. oder es war so teuer es zu betreiben, daß ich besser zu Hause geblieben wäre, als die Arbeit zu machen.

      Deshalb sage ich bei solchen Aufträgen mittlerweile immer von vornherein..: Arbeit gegen Cash. Wenn Sie eine Überweisung benötigen = kein Problem. Überweisen Sie das Geld eben nochmal. Sie erhalten es von mir morgen zurück. Seit ich das so konsequent durchziehe, kann ich tatsächlich auch vom Handwerk wieder leben.

      Wenn sich jemand fragt, wie ich das verbuche..: Ganz normal, als hätte ich von vornherein nur die Überweisung erhalten. Den Cash vom Kunden habe ich ja erhalten.. bekommt er sofort zurück, sobald Geld auf meinem Konto eingegangen ist.

      Und Alle glücklich..!..
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 17:16:29
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.863.014 von Deni1968 am 05.10.07 22:38:00Danke mal an alle (insbesondere Nataly, der immer kurze und zielgerichtete Antworten parat hat).

      Also ich teile das ganze nach diversen Verteilerschlüsseln auf:
      1. Vermieteten Teil = Werbungskosten
      2. selbstbewohnten Teil = EST §35 Abs 2
      3. Im Treppenhaus (gemeinsam benutzt dann eine 53% + 47% Regelung)
      (war ja von vornherein klar)


      Fummelig im Detail (die Isolierung aufzuschlüsseln):
      Ist aber eine ziemlich fuchsige Rechnung, weil sich die 11 Kubikmeter Einblasschüttstoff in der Mauer auch anders aufs Mauerwerk in sehr verschlungenen Hohlräumen verteilt. Ist da ziemlich fummelig eine Rechnung zu machen (kann man zwar relativ exakt aber läßt sich nur über ein 2-seitiges Aufmaß machen).
      Trotzdem mache ich mir hier die Mühe.

      Aber was mich besonders wundert ist die Bevormundung des Finanzamts bezüglich der Zahlungsweise des Auftraggebers. Ich werde dann mein Geld vorausüberweisen müssen (da Barzahlung ja ausfällt).
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:35:05
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich habe zu dieser Steuerermaessigung nach Par. 35a eine verfahrenstechnische Frage: Wie genau erklärt bzw. beantragt man die denn ? Auf der Einkommensteuererklärung ? Separat ?

      Vielen Dank im voraus
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 12:28:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      ESt-Erklärung - Mantelbogen Seite 4 Zeile 112 (Kennzahl 214)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Abzug von Handwerkerlohn (ab 2006) wer gilt für Haus als Handwerker ?