Die Loyalität - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.10.07 14:41:54 von
neuester Beitrag 14.10.07 22:18:22 von
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wie ist es damit, was hier eingebürgerten Ausländer anbelangt???
Gibt`s irgendwo ein Loyalitätsgebot?
Ganz einfach ...
Solange ich Vorteile habe, bin ich Deutscher.
Sobald ich Pflichten oder Nachteile habe, habe ich ja noch meine 2. Staatsbürgerschaft.
Armes Deutschland.
Solange ich Vorteile habe, bin ich Deutscher.
Sobald ich Pflichten oder Nachteile habe, habe ich ja noch meine 2. Staatsbürgerschaft.
Armes Deutschland.
Wir könnten ja den Straftatbestand "undeutsches Verhalten" einführen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.911.484 von jaujazu am 09.10.07 15:28:46Jaujau
Im Prinzip gebe ich dir Recht. Aber trotzdem kann man das so pauschal nicht sagen. Das hängt mit den Gesetzen des jeweiligen Heimatlandes zusammen. Z.Bsp. kannst du als deutscher Staatsbürger
in einigen Ländern kein Land kaufen oder erben.
Im Prinzip gebe ich dir Recht. Aber trotzdem kann man das so pauschal nicht sagen. Das hängt mit den Gesetzen des jeweiligen Heimatlandes zusammen. Z.Bsp. kannst du als deutscher Staatsbürger
in einigen Ländern kein Land kaufen oder erben.
Was so alles ein deutsches Trikot tragen darf ....
http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,510333,00.html
Und das geile ist, die DFB Mafia macht das mit .
Jockelsoy
http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,510333,00.html
Und das geile ist, die DFB Mafia macht das mit .
Jockelsoy
ach ja .... im ungläubigen Westen darf er aber Fußball spielen. Da gibt es keinen Ärger für die Verwandten.
Dieser Spinner ist eine Schande für das Trikot !!!!
Dieser Spinner ist eine Schande für das Trikot !!!!
1. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist in Deutschland (anders als in den meisten anderen Staaten) nur in Ausnahmefällen möglich - z.B. dann, wenn man auf die andere Staatsbürgerschaft gar nicht verzichten kann. In der Regel muss man mit Annahme der deutschen auf die ausländische Staatsbürgerschaft verzichten.
2. Eine besondere Loyalitätsverpflichtung gibt es (außer für Staatsdiener) für deutsche Staatsbürger nicht - egal, ob die Vorfahren Deutsche sind oder nicht. Dies gilt auch für Mitglieder der Fußball-Nationalmannschaft.
3. Es ist Sache des DFB wie er es bewertet, wenn ein Nationalspieler sich weigert, in Israel (oder auch in einem anderen Land) zu spielen. Außer Antisemitismus gibt es andere mögliche Motive (z.B. dass er Repressalien für seine Familie im Iran befürchtet). Was hier vorliegt, kann wohl niemand von uns beurteilen.
2. Eine besondere Loyalitätsverpflichtung gibt es (außer für Staatsdiener) für deutsche Staatsbürger nicht - egal, ob die Vorfahren Deutsche sind oder nicht. Dies gilt auch für Mitglieder der Fußball-Nationalmannschaft.
3. Es ist Sache des DFB wie er es bewertet, wenn ein Nationalspieler sich weigert, in Israel (oder auch in einem anderen Land) zu spielen. Außer Antisemitismus gibt es andere mögliche Motive (z.B. dass er Repressalien für seine Familie im Iran befürchtet). Was hier vorliegt, kann wohl niemand von uns beurteilen.
Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
§ 12 StAG
Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies
- für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
- bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
- für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
- bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
§ 12 StAG
Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies
- für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
- bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
- für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
- bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.913.633 von rv_2011 am 09.10.07 17:13:51Es ist Sache des DFB wie er es bewertet, wenn ein Nationalspieler sich weigert,....
Genau das habe ich in meinem Posting auch geschrieben ... oder ?
Jockelsoy
(der hofft, das der DFB am Samstag von den Iren den Arsch versohlt bekommt)
Genau das habe ich in meinem Posting auch geschrieben ... oder ?
Jockelsoy
(der hofft, das der DFB am Samstag von den Iren den Arsch versohlt bekommt)
Jetzt geht es:
Die doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland
Der Kompromiss zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.
Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für im Ausland lebende
Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staats-
bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren) Auflagen, darunter "fortbestehen-
de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der Erlangung einer Staatsbür-
gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt eine so-
genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.
Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die
sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium des
Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese Ausführungsbestimmungen
rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.
Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:
• Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland.
• Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland.
• Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland.
• Besuch deutscher Schulen; Besuche in Deutschland.
• Mitgliedschaft in deutschen Clubs, Vereinen usw.
Die doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland
Der Kompromiss zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.
Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für im Ausland lebende
Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staats-
bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren) Auflagen, darunter "fortbestehen-
de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der Erlangung einer Staatsbür-
gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt eine so-
genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.
Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die
sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium des
Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese Ausführungsbestimmungen
rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.
Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:
• Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland.
• Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland.
• Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland.
• Besuch deutscher Schulen; Besuche in Deutschland.
• Mitgliedschaft in deutschen Clubs, Vereinen usw.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.911.484 von jaujazu am 09.10.07 15:28:46@jaujazu
sehr mutig von Ihnen, hier die Wahrheit zu sagen, Danke!
sehr mutig von Ihnen, hier die Wahrheit zu sagen, Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.911.895 von Borealis am 09.10.07 15:48:21
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.912.287 von Ballyclare am 09.10.07 16:03:36Genau deshalb ist es ratsam einen polnischen Pass zu beantragen ,
und einen Führerschein gleich dazu wegen doppeltem Punktekonto in Flensburg .
und einen Führerschein gleich dazu wegen doppeltem Punktekonto in Flensburg .
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