Steuerfreiheit bei Eröffnung eines zweiten Trading-Depots? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.10.07 10:09:48 von
neuester Beitrag 31.10.07 06:52:18 von
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Hallo @all,
es wäre nett einige Antworten auf nachfolgende Frage zu erhalten.
In einem seit mehreren Jahren bestehendem Depot befinden sich Aktien welche zum heutigen Zeitpunkt zu 50% steuerfrei sind. D.h. ich habe zum Beispiel in diesem Depot 5000 Stück mit einer Haltezeit von weniger als einem Jahr und ebenfalls 5000 Stück mit einer Haltezeit von über einem Jahr.
Ich möchte nunmehr ein zweites Trading Depot eröffnen, und in dieses die Hälfte (5000 Stück) der Aktien aus dem schon bestehenden Depot in das neue Depot übertragen.
Sind diese übertragenen Aktien im neuen Depot dann die steuerfreien, oder die Steuerpflichtigen? Mit welchem Depot sollte ich weiterhandeln um die Steuerfreiheit der 5000 Stück zu erhalten.
Danke.
Gruß rattelu
es wäre nett einige Antworten auf nachfolgende Frage zu erhalten.
In einem seit mehreren Jahren bestehendem Depot befinden sich Aktien welche zum heutigen Zeitpunkt zu 50% steuerfrei sind. D.h. ich habe zum Beispiel in diesem Depot 5000 Stück mit einer Haltezeit von weniger als einem Jahr und ebenfalls 5000 Stück mit einer Haltezeit von über einem Jahr.
Ich möchte nunmehr ein zweites Trading Depot eröffnen, und in dieses die Hälfte (5000 Stück) der Aktien aus dem schon bestehenden Depot in das neue Depot übertragen.
Sind diese übertragenen Aktien im neuen Depot dann die steuerfreien, oder die Steuerpflichtigen? Mit welchem Depot sollte ich weiterhandeln um die Steuerfreiheit der 5000 Stück zu erhalten.
Danke.
Gruß rattelu
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.994.017 von rattelu am 15.10.07 10:09:48Sind diese übertragenen Aktien im neuen Depot dann die steuerfreien, oder die Steuerpflichtigen?
Ist doch egal! Die Frage kann so auch nicht beantwortet werden: Die, die Du zuerst verkaufst, sind steuerfrei.
Ist doch egal! Die Frage kann so auch nicht beantwortet werden: Die, die Du zuerst verkaufst, sind steuerfrei.
mailer hat recht, deswegen ist ein Übertrag in das neue (Trading) Depot nicht sinnvoll. Sinnvoll ist dagegen die Eröffnung des zweiten Depots, da zukünftig entschieden werden kann, in welches Depot gekauft und aus welchem Depot verkauft wird. Selbstverständlich kann man im Trading Depot auch Aktien über ein Jahr liegen lassen.
Du musst aber neuerdings das zweite Depot bei einer anderen Bank haben. Zwei Depots bei der gleichen Bank, werden steuerlich als ein Depot behandelt.
Zu #4:
Bin anderer Meinung. Siehe dazu nachfolgendes pdf-Dokument auf Seite 6:
http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…
Bin anderer Meinung. Siehe dazu nachfolgendes pdf-Dokument auf Seite 6:
http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.024.415 von NATALY am 16.10.07 15:24:25Sehr interessant, das PDF von Dir.
Ich habe bei dem Verfasser angerufen (AB), scheinbar ist er kompetent. hofentlich ist er nicht so teuer wie eine Münchener Steuerkanzlei mit
160,--€/Std.
Ich habe innerhalb eines Jhres 3 x einen Fond gekauft mit 95%, 35% und
10% derzeitiger performance.
Jetzt übertrage ich gerade (dauert ewig) den mit der schlechtesten Performance(10% ist aber der letzt gekaufte).
Wenn ich jetzt innerhalb der Speku-Frist verkaufe, nehme ich natürlich
den fonds aus dem neuen Depot.
Ich wollte damit den mit 95 % schonen.
Mein vermögensberater hatt gemeint, das geht so klar.
Nach dem Lesen deines PDF bin ich mir nicht mehr so sicher.
Eventuell schieße ich sogar ein Eigentor.
Vieleicht kann mir jemand kompetent antworten?? evtl. der schon mal Veräußerungsgewinne bei depotübertragungen beim FA angeben mußte.
ich stelle dafür, die Meinung des Steuereberaters ins Netz falls ich mit ihm handelseinig werde.
Ich habe bei dem Verfasser angerufen (AB), scheinbar ist er kompetent. hofentlich ist er nicht so teuer wie eine Münchener Steuerkanzlei mit
160,--€/Std.
Ich habe innerhalb eines Jhres 3 x einen Fond gekauft mit 95%, 35% und
10% derzeitiger performance.
Jetzt übertrage ich gerade (dauert ewig) den mit der schlechtesten Performance(10% ist aber der letzt gekaufte).
Wenn ich jetzt innerhalb der Speku-Frist verkaufe, nehme ich natürlich
den fonds aus dem neuen Depot.
Ich wollte damit den mit 95 % schonen.
Mein vermögensberater hatt gemeint, das geht so klar.
Nach dem Lesen deines PDF bin ich mir nicht mehr so sicher.
Eventuell schieße ich sogar ein Eigentor.
Vieleicht kann mir jemand kompetent antworten?? evtl. der schon mal Veräußerungsgewinne bei depotübertragungen beim FA angeben mußte.
ich stelle dafür, die Meinung des Steuereberaters ins Netz falls ich mit ihm handelseinig werde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.994.017 von rattelu am 15.10.07 10:09:48Zu der Problematik gibt es vom BMF folgendes Schreiben.
Das Schreiben ist noch immer aktuell und an ihm sind alle gebunden.
Bundesministerium der Finanzen 25.10.2004
IV C 3 - S 2256 - 238/04
Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Veräußerung von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung
45 Bei der Girosammelverwahrung (§§ 5 ff. DepotG) erwirbt der Wertpapierinhaber lediglich Bruchteilseigentum an allen Wertpapieren einer Art, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden. Bei der sog. Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber zwar Eigentümer der von ihm erworbenen Wertpapiere. Allerdings werden alle Wertpapiere, die ein Depotinhaber zur Sonderverwahrung bestimmt hat, mit einem einzigen Streifband umgeben. Sie werden also regelmäßig nicht nach dem Anschaffungsdatum getrennt verwahrt. Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieses Wertpapiers nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.
46 Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der BFH mit Urteil vom 24. November 1993 (BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn nur dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist, soweit nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind nicht anwendbar (H 169 „Sammeldepot” EStH 2003).
47 Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf eines Teils des Gesamtbestands einer Wertpapierart zunächst der Teil als veräußert gilt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Wurden die restlichen im selben Depot befindlichen Wertpapiere ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und nicht vollständig veräußert, gelten die zu den verschiedenen Zeitpunkten angeschafften Restbestände anteilig als veräußert. Ergibt sich dadurch ein Bruchteilsbestand eines Wertpapiers, ist dieser kaufmännisch zu runden.
48 Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind als Durchschnitt der einzelnen Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn ausschließlich Wertpapiere veräußert werden, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, und eine andere Berechnung zu einem für den Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige A veräußert am 1. Oktober 02 100 Aktien der B-AG zu einem Kurs von 200 €. Hierbei fallen Bankgebühren in Höhe von 10 € an. In seinem Depot befinden sich vor der Veräußerung insgesamt 250 Aktien der B-AG, die zu folgenden Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen angeschafft wurden:
1. Juli 01: 50 Aktien zu 120 €
20. Oktober 01: 80 Aktien zu 160 €
10. November 01: 120 Aktien zu 150 €
Zunächst gelten die am 1. Juli 01 angeschafften 50 Aktien als veräußert, weil bei diesen im Zeitpunkt der Veräußerung die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits abgelaufen ist. Die restlichen 50 veräußerten Aktien entfallen auf den innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten dieser Aktien betragen (80 x 160 € + 120 x 150 €) / 200 = 154 €. Bankgebühren sind lediglich anteilig in Höhe von 50/100 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Durch die steuerpflichtige Veräußerung von 50 Aktien zu 200 € ergibt sich somit ein privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von 50 x (200 € ./. 154 €) - 5 € = 2.295 €. Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 1.147 €.
Die aus dem innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand als veräußert geltenden 50 Aktien entfallen zu 2/5 (80/200) auf den am 20. Oktober 01 und zu 3/5 (120/200) auf den am 10. November 01 angeschafften Restbestand. Für die noch im selben Depot befindlichen Aktien ergeben sich somit folgende Anschaffungsdaten:
20. Oktober 01: 60 Aktien zu 160 €
10. November 01: 90 Aktien zu 150 €
Fortführung des Beispiels:
Am 25. Oktober 02 werden die restlichen im selben Depot befindlichen 150 Aktien zum Kurs von 190 € veräußert.
Zunächst gelten die am 20. Oktober 01 als angeschafft geltenden 60 Aktien als veräußert, weil für diese die Behaltensfrist bereits abgelaufen ist. Nur der Teil des Veräußerungsgewinns ist steuerbar, der auf die am 10. November 01 als angeschafft geltenden Aktien entfällt (90 x [190 € ./. 150 €] = 3.600 €). Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 1.800 €.
49 Bei der Streifbandverwahrung gelten die Rz. 46 ff. entsprechend
Das Schreiben ist noch immer aktuell und an ihm sind alle gebunden.
Bundesministerium der Finanzen 25.10.2004
IV C 3 - S 2256 - 238/04
Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Veräußerung von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung
45 Bei der Girosammelverwahrung (§§ 5 ff. DepotG) erwirbt der Wertpapierinhaber lediglich Bruchteilseigentum an allen Wertpapieren einer Art, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden. Bei der sog. Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber zwar Eigentümer der von ihm erworbenen Wertpapiere. Allerdings werden alle Wertpapiere, die ein Depotinhaber zur Sonderverwahrung bestimmt hat, mit einem einzigen Streifband umgeben. Sie werden also regelmäßig nicht nach dem Anschaffungsdatum getrennt verwahrt. Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieses Wertpapiers nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.
46 Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der BFH mit Urteil vom 24. November 1993 (BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn nur dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist, soweit nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind nicht anwendbar (H 169 „Sammeldepot” EStH 2003).
47 Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf eines Teils des Gesamtbestands einer Wertpapierart zunächst der Teil als veräußert gilt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Wurden die restlichen im selben Depot befindlichen Wertpapiere ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und nicht vollständig veräußert, gelten die zu den verschiedenen Zeitpunkten angeschafften Restbestände anteilig als veräußert. Ergibt sich dadurch ein Bruchteilsbestand eines Wertpapiers, ist dieser kaufmännisch zu runden.
48 Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind als Durchschnitt der einzelnen Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn ausschließlich Wertpapiere veräußert werden, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, und eine andere Berechnung zu einem für den Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige A veräußert am 1. Oktober 02 100 Aktien der B-AG zu einem Kurs von 200 €. Hierbei fallen Bankgebühren in Höhe von 10 € an. In seinem Depot befinden sich vor der Veräußerung insgesamt 250 Aktien der B-AG, die zu folgenden Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen angeschafft wurden:
1. Juli 01: 50 Aktien zu 120 €
20. Oktober 01: 80 Aktien zu 160 €
10. November 01: 120 Aktien zu 150 €
Zunächst gelten die am 1. Juli 01 angeschafften 50 Aktien als veräußert, weil bei diesen im Zeitpunkt der Veräußerung die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits abgelaufen ist. Die restlichen 50 veräußerten Aktien entfallen auf den innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten dieser Aktien betragen (80 x 160 € + 120 x 150 €) / 200 = 154 €. Bankgebühren sind lediglich anteilig in Höhe von 50/100 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Durch die steuerpflichtige Veräußerung von 50 Aktien zu 200 € ergibt sich somit ein privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von 50 x (200 € ./. 154 €) - 5 € = 2.295 €. Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 1.147 €.
Die aus dem innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand als veräußert geltenden 50 Aktien entfallen zu 2/5 (80/200) auf den am 20. Oktober 01 und zu 3/5 (120/200) auf den am 10. November 01 angeschafften Restbestand. Für die noch im selben Depot befindlichen Aktien ergeben sich somit folgende Anschaffungsdaten:
20. Oktober 01: 60 Aktien zu 160 €
10. November 01: 90 Aktien zu 150 €
Fortführung des Beispiels:
Am 25. Oktober 02 werden die restlichen im selben Depot befindlichen 150 Aktien zum Kurs von 190 € veräußert.
Zunächst gelten die am 20. Oktober 01 als angeschafft geltenden 60 Aktien als veräußert, weil für diese die Behaltensfrist bereits abgelaufen ist. Nur der Teil des Veräußerungsgewinns ist steuerbar, der auf die am 10. November 01 als angeschafft geltenden Aktien entfällt (90 x [190 € ./. 150 €] = 3.600 €). Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 1.800 €.
49 Bei der Streifbandverwahrung gelten die Rz. 46 ff. entsprechend
Ich meine, dass das BMF-Schreiben nicht mehr aktuell ist, da die dort erwähnte Durchschnittsbesteuerung durch das FiFo-Prinzip abgelöst wurde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.210.180 von NATALY am 30.10.07 20:56:15Spekzlationsgewinne minimieren durch Depotübertrag
Nataly, ich würde mich sehr freuen, wenn Du mein Modell aus dem vorvorherigen Beitrag bewerten würdest, ob das so klappt.
Die Sache läuft nämlich bereits.
Ich finde die Idee generell sehr verlockend, durch Depotübertrag
von gleichen Fonds, die zu verschiedenen Zeiten gekauft wurden, die
Höhe des Spekulationsgewinnes selbst zu steuern.
Wenn man es auf die spitze treibt, müsste es vieleicht sogar möglich sein, bei einem Fonds der im Verlust ist, wo aber die Spekulationsfrist breits abgelaufen ist, durch einen Depotübertrag wieder in die Spekulationsfrist zu kommen und damit noch einen spekulationsverlust geltend zu machen.
Ich zahle für meine fonds generell keinen Ausgabeaufschlag, deshalb
ist Kauf und Verkauf für mich kein Kostenfaktor.
Ich würde mich über jeden Kommentar, bzw. Meinung zu meinen vorvorherigen Beitrag sehr freuen.
Nataly, ich würde mich sehr freuen, wenn Du mein Modell aus dem vorvorherigen Beitrag bewerten würdest, ob das so klappt.
Die Sache läuft nämlich bereits.
Ich finde die Idee generell sehr verlockend, durch Depotübertrag
von gleichen Fonds, die zu verschiedenen Zeiten gekauft wurden, die
Höhe des Spekulationsgewinnes selbst zu steuern.
Wenn man es auf die spitze treibt, müsste es vieleicht sogar möglich sein, bei einem Fonds der im Verlust ist, wo aber die Spekulationsfrist breits abgelaufen ist, durch einen Depotübertrag wieder in die Spekulationsfrist zu kommen und damit noch einen spekulationsverlust geltend zu machen.
Ich zahle für meine fonds generell keinen Ausgabeaufschlag, deshalb
ist Kauf und Verkauf für mich kein Kostenfaktor.
Ich würde mich über jeden Kommentar, bzw. Meinung zu meinen vorvorherigen Beitrag sehr freuen.
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