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    Doppelte Haushaltsführung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.03.08 09:47:43 von
    neuester Beitrag 17.11.08 13:49:53 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.139.747
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      schrieb am 22.03.08 09:47:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Sachverhalt:
      Steuerpflichtiger A hat für die Jahre 2000 und 2001 eine doppelte Haushaltsführung angesetzt. Danach nicht mehr da er am Ort des Lebensmittelpunktes in das Elternhaus erneut eingezogen ist. Der Beschäftigungsort bleibt ununterbrochen der gleiche bis heute. Für 2007 möchte er wieder die doppelte Haushaltsführung ansetzen, da er am Ort des Lebensmittelpunktes aus dem Elternhaus ausgezogen ist und in einer eigenen Wohnung lebt. Ist das möglich? DAs Finanzamt will es nicht ansetzen, da zwischenzeitlich keine doppelte Haushaltsführung angesetzt bzw. begründet war. Es wird gesagt, dass der Hausstand vor dem Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort da sein muss. Ist das richtig?

      Danke für eure Antworten im Voraus.
      Avatar
      schrieb am 22.03.08 10:23:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.707.053 von partypapst am 22.03.08 09:47:43aus:
      SteuerSparErklärung 2008

      Im Zusammenhang mit der regelmäßigen Arbeitsstätte

      Der häufigste Fall der doppelten Haushaltsführung: Ihre regelmäßige Arbeitsstätte befindet sich an einem Ort, der zu weit entfernt von Ihrem Wohnort liegt, um täglich nach Hause zu fahren.


      Sie wechseln die Firma und leben am neuen Arbeitsort zunächst in einer Pension bzw. allein in einer Mietwohnung, bis Ihre Familie nachkommt.

      Sie werden von Ihrem Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt und leben dort »aus dem Koffer«, d.h., Sie bewohnen ein Hotelzimmer oder eine Unterkunft des Arbeitgebers.

      Sie sind Zeitsoldat, Grenzschutz- oder Polizeibeamter und müssen die Woche über in der Kaserne ausharren, bevor Sie am Wochenende zu Ihrer Familie nach Hause fahren.

      Sie sind es leid, täglich die weite Strecke zu Ihrer Arbeit zu fahren, und nehmen sich deshalb am Arbeitsort ein Zimmer.

      Ihr Betrieb oder Ihre Behörde wird an einen anderen Ort verlegt (z.B. nach Berlin): Sie gehen mit und mieten bzw. kaufen sich dort eine kleine Eigentumswohnung. Die Familie bleibt weiterhin am bisherigen Wohnort.



      Im Zusammenhang mit einer Dienstreise

      Sind Sie vorübergehend an einem Ort außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, handelt es sich um eine Dienstreise. Dauert die auswärtige Beschäftigung längere Zeit an, gelten nur die ersten drei Monate als Dienstreise (R 37 Abs. 3 LStR 2005). Ab dem vierten Monat geht die Dienstreise in eine doppelte Haushaltsführung über.


      Sie sind zu einem Lehrgang mit einer Dauer von einem Jahr abgeordnet: Die ersten drei Monate sind als Dienstreise, die restliche Zeit als doppelte Haushaltsführung zu werten.

      Sie sind an eine andere Dienststelle für längere Zeit abgeordnet: Die ersten drei Monate sind Dienstreise, die übrige Zeit doppelte Haushaltsführung.

      Sie sind ein halbes Jahr lang bei einem Kunden mit dem Aufbau einer Anlage beschäftigt: Die ersten drei Monate gelten als Dienstreise, danach liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.



      Die Merkmale der Hauptwohnung sind, dass

      Sie dort einen eigenen Hausstand unterhalten und

      dort Ihr Lebensmittelpunkt ist:

      Erste Bedingung: Der eigene Hausstand

      Am Wohnort haben Sie einen eigenen Hausstand, wenn Sie dort eine eingerichtete Wohnung besitzen, die Ihren Lebensbedürfnissen entspricht und die Sie aus eigenem Recht nutzen (als Mieter oder als Eigentümer). Ausreichend ist auch ein gemeinsames oder ein abgeleitetes Nutzungsrecht, etwa ein Mietvertrag oder Eigentum zusammen mit einer anderen Person, beispielsweise mit dem Ehepartner oder Lebenspartner, der Mutter, dem Bruder. Ein eigener Hausstand kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann vorliegen, wenn Ihr Lebenspartner die Wohnung allein gemietet hat oder wenn zugunsten der Eltern ein Nießbrauch an der Wohnung bestellt worden ist. Wesentlich in diesen Fällen ist, dass für Sie das Verbleiben in der Wohnung gesichert ist. Mehr hierzu lesen Sie unter Alleinstehende mit eigenem Hausstand).

      Der Bundesfinanzhof akzeptiert es auch, wenn die Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt »vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten«. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass der eigene Hausstand die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung erfüllt. Es ist also nicht schädlich, wenn die Sanitäreinrichtung außerhalb liegt und mit einem anderen Hausbewohner geteilt werden muss (BFH-Urteil vom 14.10.2004, VIR 82/02, BStBl. 2005 II S. 98).

      Allein das Besitzen einer Wohnung reicht jedoch noch nicht aus, denn die Wohnung könnte ja nur für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte vorgehalten werden. Erforderlich ist deshalb auch noch, dass in dieser Wohnung ein Haushalt geführt wird, den Sie persönlich und finanziell wesentlich mitbestimmen. Das ist nicht der Fall, wenn Sie als Mitbewohner in einen fremden Hausstand lediglich als Gast eingegliedert sind.

      Keinen eigenen Hausstand haben junge, ledige Arbeitnehmer, die - vor allem während oder nach ihrer Ausbildung - im Haus oder in der Wohnung ihrer Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen und in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind, selbst wenn sie sich an den Kosten beteiligen (BFH-Urteil vom 5.10.1994, VI R 62/90, BStBl. 1995 II S. 180). Und wenn die Eltern das Zimmer vermieten? Auch das ändert leider nichts, denn solch ein Mietverhältnis über einen Raum in der elterlichen Wohnung bei gemeinsamer Haushaltsführung wird steuerlich nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 19.10.1999, IX R 39/99, BStBl. 2000 II S. 225).

      »Hauswirtschaftliches Leben« in der Hauptwohnung während der beruflichen Abwesenheit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 5.10.1994, VI R 62/90, BStBl. 1995 II S. 180) - was vor allem Alleinstehenden und beiderseits auswärtig berufstätigen Ehepartnern zugute kommt.

      Zweite Bedingung: Der Lebensmittelpunkt

      Sie sind verheiratet

      Bei Verheirateten ist der Lebensmittelpunkt im Allgemeinen dort, wo die Familie wohnt. Davon geht das Finanzamt aus, wenn Sie mindestens sechsmal im Jahr nach Hause fahren (R 42 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005).

      Ist die Entfernung sehr groß (z.B. bei einer Wohnung im Ausland), genügt eine Heimfahrt im Jahr, wenn in der entfernten Hauptwohnung auch während der beruflichen Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. Liegt die Hauptwohnung gar in fernen Ländern (z.B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen), ist eine Heimfahrt innerhalb von zwei Jahren ausreichend (R 43 Abs. 3 Satz 5 und 6 LStR 2005).

      Sie sind nicht verheiratet

      Bei Alleinstehenden befindet sich der Lebensmittelpunkt dort, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen haben: also dort, wo beispielsweise Eltern oder Verlobte(r) leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Mitgliedschaften in Vereinen bestehen, politische, künstlerische oder andere Aktivitäten ausgeübt werden. Die Frage des Lebensmittelpunktes prüft das Finanzamt nicht näher, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich nach Hause fahren (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005). Ersichtlich für den Finanzbeamten wird dies an der Anzahl der geltend gemachten Heimfahrten in der Steuererklärung!

      Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern ist die Anzahl der Heimfahrten zwar ein gewichtiges Indiz für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet - letztlich entscheidend sind aber die Gesamtumstände des einzelnen Falles. Und »dabei kann u.a. bedeutsam sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten, ferner die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Entfernung beider Wohnungen« (BFH-Urteil vom 10.2.2000, VI R 60/98, BFH/NV 2000 S. 949).


      Weitere Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass Sie außerhalb des Ortes Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen.

      Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort gilt jede Unterkunft, in der Sie übernachten: Hotel- oder Pensionszimmer, möbliertes Zimmer oder Appartement, Mietwohnung, Eigentumswohnung oder eigenes Haus, Wohnheim, Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne bei Soldaten), Unterkunft an Bord eines Schiffes (z.B. bei Seeleuten und Binnenschiffern), Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten, Wohnwagen (der für eine gewisse Dauer abgestellt ist). Nicht akzeptiert dagegen wird ein mitgeführtes Wohnmobil (FG Münster vom 14.4.1988, IX 267/81, EFG 1988 S. 517).

      Wie oft Sie dort tatsächlich übernachten, spielt keine Rolle (BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl. 1988 II S. 990). Ohne Bedeutung ist auch, ob Ihnen für die Zweitwohnung Kosten entstehen (H 43 (Zweitwohnung) LStH 2005).

      Bereits gelegentliche Hotelübernachtungen am auswärtigen Beschäftigungsort erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung (R 43 Abs. 1 LStR 2005). Die Finanzverwaltung fordert also nicht, dass Sie die Unterkunft fest angemietet haben und sie Ihnen jederzeit zur Verfügung steht. Das sieht der Bundesfinanzhof anders (BFH-Urteil vom 22.4.1998, XI R 59/97, BFH/NV 1998 S. 1216). Und erkennt deshalb beruflich veranlasste Hotelkosten am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht als Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sondern als allgemeine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG an (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl. 2004 II S. 1074).

      Die Zweitwohnung muss sich nicht unbedingt direkt am Arbeitsort befinden. Sie darf auch in dessen Nähe liegen (R 43 Abs. 4 LStR 2005). Eine Entfernung von 24 km ist durchaus noch in Ordnung (BFH-Urteil vom 9.11.1971, VI R 96/70, BStBl. 1972 II S. 134).

      Besuche des Ehepartners und der Kinder schaden der steuerlichen Anerkennung nicht. Beachten Sie aber: Die Zweitwohnung darf nicht zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Das Finanzamt könnte deshalb Probleme bereiten, wenn sich Ihre Familie überwiegend in der Zweitwohnung aufhält.

      Entscheidend für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass die Gründung der Zweitwohnung beruflich veranlasst ist. Der Grund für die Aufsplitterung des bisherigen Haushaltes auf zwei Haushalte - nämlich einen in der Hauptwohnung und einen in der Zweitwohnung - muss allein die berufliche Tätigkeit sein.

      Dann spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, etwa weil Sie Ihre Umgebung nicht aufgeben wollen, weil die Familie nicht umziehen will oder weil die Kinder die Schule nicht wechseln sollen (BFH-Urteil vom 30.9.1988, VI R 157/85, BStBl. 1989 II S. 103).

      Wann ist die Gründung beruflich veranlasst?

      Indiz für den beruflichen Anlass ist, dass Sie wegen der weiten Entfernung zum Beschäftigungsort nicht täglich nach Hause fahren. Das kann der Fall sein bei einer Versetzung, Abordnung oder dem Antritt einer neuen Stelle. Auch in folgenden Fällen ist der doppelte Haushalt beruflich veranlasst:

      Sie pendeln zunächst und beziehen erst nach Jahren eine Zweitwohnung am Arbeitsort (BFH-Urteil vom 9.3.1979, VI R 223/77, BStBl. 1979 II S. 520).

      Sie und Ihr Ehepartner arbeiten beide an einem auswärtigen Beschäftigungsort und beziehen dort eine gemeinsame Zweitwohnung (R 43 Abs. 2 Satz 2 LStR 2005). Jeder Ehepartner kann dann die Heimfahrten mit der Entfernungspauschale, die halben Mietkosten und in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen.

      Sie und Ihr Ehepartner arbeiten beide außerhalb Ihrer gemeinsamen Hauptwohnung an verschiedenen Orten und beziehen jeweils eine eigene Zweitwohnung. Dann liegt eine so genannte dreifache Haushaltsführung vor: Jeder Ehepartner kann seine eigene doppelte Haushaltsführung geltend machen (BFH-Urteil vom 6.10.1994, VI R 136/89, BStBl. 1995 II S. 184).

      Sie müssen wegen Bereitschaftsdienst in der Nähe der Arbeitsstelle wohnen.



      Ist die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Hauptwohnung nicht größer als die Entfernung, die viele andere Arbeitnehmer täglich zurücklegen, könnte das Finanzamt Probleme bereiten. Kontern Sie in diesem Fall mit einer höchstrichterlichen Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hat einmal eine Entfernung zwischen dem Ort der Zweitwohnung und dem Ort der Hauptwohnung von lediglich 23 km als ausreichend angesehen (BFH-Urteil vom 9.3.1979, VI R 223/77, BStBl. 1979 II S. 520). Maßgebend ist nämlich nicht die Entfernung, sondern die Tatsache, dass die Zweitwohnung allein aus beruflichen Gründen genommen wird!

      Die Zweitwohnung ist dagegen privat veranlasst, wenn Sie wegen Familienstreit oder einer bevorstehenden Trennung bezogen wird. Auch ein zweiter Haushalt, der zunächst aus privatem Anlass entstanden ist, später aber aus beruflichen Gründen fortgeführt wird, ist nicht beruflich veranlasst (FG Köln vom 11.5.2000, 7 K 499/94, EFG 2000 S. 786).

      Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen

      Heiraten ist grundsätzlich ein privater Anlass. Deshalb gilt: Ziehen Sie zum nicht berufstätigen (Ehe-)Partner, der in einem anderen Ort wohnt (oder gründen dort mit ihm eine gemeinsame Wohnung), und behalten Ihre bisherige Wohnung am Beschäftigungsort bei, ist der doppelte Haushalt privat veranlasst und wird deshalb nicht anerkannt.

      Eine Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof für beiderseits berufstätige Ehepartner zu: Wenn sie an verschiedenen Orten arbeiten und wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung zu ihrem gemeinsamen Familienhausstand machen, ist der doppelte Haushalt beruflich veranlasst (BFH-Beschluss vom 20.1.2003, VI B 113/02, BFH/NV 2003 S. 616). Dies gilt allerdings nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind (BFH-Urteil vom 4.4.2001, VI R 130/99, BFH/NV 2001 S. 1384).

      Wenn Sie Ihre Hauptwohnung verlegen

      Behalten Sie Ihre bisherige Wohnung am Beschäftigungsort, weil Sie aus privaten Gründen Ihre Hauptwohnung an einen anderen Ort verlegen, spielt das Finanzamt leider nicht mit: In diesen Fällen ist zwar die Beibehaltung, nicht aber die Gründung der Zweitwohnung beruflich veranlasst. Doch genau darauf kommt es an. Der doppelte Haushalt wird deshalb nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 2.12.1981, VI R 167/79, BStBl. 1982 II S. 297).



      Verlegen Sie aber Ihre Hauptwohnung, weil der Ehepartner am neuen Wohnort einer Beschäftigung nachgeht, ist die beibehaltene Wohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlasst und damit absetzbar (BFH-Urteil vom 2.10.1987, VI R 149/84, BStBl. 1987 II S. 852). Das gilt auch, wenn Sie zwar aus privaten Gründen Ihre Hauptwohnung wegverlegt haben, aber erst nach mehreren Jahren oder aus zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung gründen (BFH-Urteil vom 22.9.1988, VI R 14/86, BStBl. 1989 II S. 94).

      Haben Sie bereits eine steuerlich anerkannte Zweitwohnung, spielt es keine Rolle, wenn Sie Ihre Familienwohnung an einen anderen Ort verlegen, Sie aber am weiterhin auswärtigen Beschäftigungsort wohnen bleiben. Eine doppelte Haushaltsführung ist weiterhin steuerlich abzugsfähig.

      Zweitwohnung privat veranlasst - was ist absetzbar?

      Wird die Zweitwohnung steuerlich nicht anerkannt, können Sie keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Trostpflaster: Sie können aber zumindest Fahrtkosten geltend machen - und zwar mit der Entfernungspauschale für den Weg Wohnung-Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

      Abzugsfähig sind in jedem Fall die Fahrten von der näher liegenden Zweitwohnung zum Arbeitsplatz. Die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Hauptwohnung zur Arbeitsstätte werden anerkannt, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet.


      Die erste Fahrt zu Beginn und die letzte Fahrt am Ende der doppelten Haushaltsführung

      Die erste Fahrt von der Hauptwohnung zum Beschäftigungsort zu Beginn der doppelten Haushaltsführung wird steuerlich wie eine Dienstreise behandelt: Fahren Sie mit dem eigenen Pkw, können Sie

      die Dienstreisepauschale oder

      den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ansetzen.

      Benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, werden die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe anerkannt, egal ob Sie mit Bahn oder Flugzeug reisen, erste oder zweite Klasse wählen.

      Auch für die letzte Fahrt am Ende der doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Kosten bzw. die Dienstreisepauschale abziehbar (R 43 Abs. 7 LStR 2005).

      Eine Heimfahrt pro Woche - sogenannte Familienheimfahrten

      Die wöchentlichen Heimfahrten vom Beschäftigungsort zur Hauptwohnung sind mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale abzugsfähig. Es spielt also keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie benutzen und ob Ihnen überhaupt Kosten entstehen.

      Auch für Familienheimfahrten gelten folgende Ausnahmen: Für Flugstrecken und für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber wie die Fahrt mit dem Firmenbus gibt es die Entfernungspauschale nicht. Wer am Wochenende nach Hause fliegt, kann für die zurückgelegte Flugstrecke nur die tatsächlichen Flugkosten geltend machen. Für den Weg vom Beschäftigungsort zum Flughafen und vom Heimatflughafen zur Hauptwohnung können Sie die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Müssen Sie für die Fahrt mit dem Firmenbus etwas bezahlen, sind diese Kosten absetzbar.

      Grundsätzlich gelten die gleichen Spielregeln wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Maßgebend ist also die kürzeste Straßenverbindung für den einfachen Weg vom Beschäftigungsort zu Ihrer Hauptwohnung. Erfreulich für Sie sind aber zwei wichtige Besonderheiten:

      Besonderheiten der Entfernungspauschale bei Familienheimfahrten


      Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Hauptwohnung und kann bereits ab dem ersten Kilometer in voller Höhe beansprucht werden (§ 9 Abs. 2 Satz 8 EStG).

      Die Einschränkung, dass ab dem Jahr 2007 die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt werden darf, gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung also nicht.

      Tragen Sie deshalb Ihre Fahrten nicht auf Seite 2 der Anlage N, sondern unbedingt in die Zeilen »Fahrtkosten für Heimfahrten« auf Seite 3 der Anlage N ein.

      Die wöchentlichen Heimfahrten sind unbegrenzt mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Einen Höchstbetrag für Nicht-Pkw-Fahrer wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es hier also nicht. Davon profitieren vor allem Bahnfahrer und Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft.


      Herr Schlenk wohnt mit seiner Familie in der Nähe von Hannover und arbeitet im 600 km entfernten München, wo er eine Zweitwohnung hat. Er fährt jedes Wochenende mit der Bahn nach Hause.

      Als Fahrtkosten für die Familienheimfahrten sind abzugsfähig:

      46 Fahrten × 600 km × € 0,30/km = € 8.280,00.

      Der gleiche Betrag ist absetzbar, wenn Herr Schlenk mit dem Pkw fahren würde.



      Anerkannt werden natürlich nur Fahrten, die tatsächlich durchgeführt wurden - und zwar höchstens eine Heimfahrt pro Woche. Auch wenn Sie aufgrund von Schichtdienst oder Blockdienst öfter nach Hause fahren, bleibt es bei einer Heimfahrt wöchentlich (FG Rheinland-Pfalz vom 25.3.1991, 7 K 1610/89, EFG 1991 S. 664). Fahrtkosten brauchen Sie nicht zu belegen, bei weiten Strecken müssen Sie aber damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Fahrten fordert.



      Fahren Sie mehr als einmal pro Woche einen weiten Weg nach Hause, können Sie statt doppelter Haushaltsführung sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen. Dann aber gilt für Nicht-Pkw-Fahrer der Höchstbetrag von € 4.500,00 und ab dem Jahr 2007 ist die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer absetzbar. Sie müssen zudem auf den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen in den ersten drei Monaten und Unterkunftskosten verzichten. Hier müssen Sie rechnen, was für Sie günstiger ist .

      Mit der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Ein Ansatz der tatsächlichen Kosten ist grundsätzlich nicht möglich.

      Benutzen Sie allerdings öffentliche Verkehrsmittel, können Sie letztmals in der Steuererklärung 2006 - statt der Entfernungspauschale - die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen, wenn dies für Sie günstiger ist. Ab dem Jahr 2007 gilt auch für Bahnfahrer immer die Entfernungspauschale.



      Fahrtkosten brauchen Sie nicht zu belegen. Wer jedes Wochenende einen weiten Weg mit der Bahn zurücklegt, sollte trotzdem seinen Fahrschein vorsichtshalber aufbewahren: als Nachweis, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden. Das nämlich wird manchmal von den Finanzbeamten angezweifelt. Besitzer einer BahnCard 100 könnten sich vom Zugbegleitpersonal die Fahrt mittels Zangenabdruck zum Beispiel auf dem Faltblatt »Ihr Reiseplan« bestätigen lassen.

      Behinderte Menschen, die mit dem Pkw nach Hause fahren, können die günstigere Dienstreisepauschale bzw. den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz je gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt!) geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung besteht.

      Wer mit dem Firmenwagen fährt, kann für die Heimfahrten keine Werbungskosten geltend machen, braucht andererseits für diese Fahrten aber auch keinen Nutzungswert zu versteuern.

      Wenn Sie zusammen mit Kollegen nach Hause fahren

      Fahren Arbeitskollegen mit dem eigenen Pkw zum Beschäftigungsort und wieder zurück, können sowohl der Fahrer wie auch die Mitfahrer die Entfernungspauschale ohne Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Der Werbungskostenabzug ist also für alle gleich hoch.


      Herr Schmidt und Herr Müller bilden für die wöchentlichen Heimfahrten eine Fahrgemeinschaft mit ihren eigenen Pkws. Herr Schmidt wohnt 400 km, Herr Müller 380 km vom Arbeitsort entfernt. Als Fahrtkosten sind absetzbar:


      bei Herrn Schmidt: 46 Fahrten × 400 km × € 0,30/km
      =
      5.520,00 €

      bei Herrn Müller: 46 Fahrten × 380 km × € 0,30/km
      =
      5.244,00 €


      Es spielt dabei keine Rolle, wer wie oft selbst gefahren ist. Selbst wenn Herr Müller immer bei Herrn Schmidt mitfahren würde, ändert dies nichts am Abzug der Fahrtkosten.



      Fahren Sie mit dem Pkw des Arbeitgebers, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf an, wem der Pkw vom Arbeitgeber überlassen wurde (Verfügung der OFD Hannover vom 6.5.2004, DStZ 2004 S. 500):

      Der Arbeitnehmer, dem der Pkw vom Arbeitgeber überlassen wurde, kann keine Fahrtkosten geltend machen. Der Mitfahrer dagegen kann für die Heimfahrten die Entfernungspauschale ohne Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

      Wird das Fahrzeug dagegen mehreren Arbeitnehmern gemeinsam zur Nutzung überlassen, kann keiner Fahrtkosten geltend machen.

      Unternehmen Sie die Familienheimfahrt per Sammelbeförderung (Firmenbus) durch den Arbeitgeber, können Sie für diese Fahrten nicht die Entfernungspauschale ansetzen.

      Unfallkosten auf einer Familienheimfahrt sind letztmals in der Steuererklärung 2006 zusätzlich zur Entfernungspauschale abzugsfähig. Ab dem Jahr 2007 sind Unfallkosten nicht mehr abziehbar. Das gilt auch für Unfälle auf einer Umwegstrecke, zum Beispiel zum Abholen von Mitfahrern oder zum Tanken (BMF-Schreiben vom 1.12.2006, BStBl. 2006 I S. 778).

      Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz

      Bei den Fahrten zwischen Unterkunft am Beschäftigungsort und Arbeitsplatz handelt es sich - anders als bei den Heimfahrten - nicht um Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sondern um »normale« Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl. 1988 II S. 991).

      Diese Fahrten tragen Sie deshalb bitte auf Seite 2 der Anlage N unter Wege zwischen »Wohnung und Arbeitsstätte« ein. Die Ausführungen zur Entfernungspauschale gelten uneingeschränkt.

      Für diese Fahrten gelten die Besonderheiten für Familienheimfahrten also nicht. Das bedeutet: Ab dem Jahr 2007 wird für den Weg Zweitwohnung-Arbeitsplatz erst ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale vom Finanzamt anerkannt. Damit fallen diese Fahrten in den meisten Fällen steuerlich unter den Tisch. Viele Experten halten diese Neuregelung für verfassungswidrig. Ein erstes Verfahren liegt bereits beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 1/07).

      Näheres hierzu und was Sie gegen Steuerbescheide ab 2007 unternehmen sollten, lesen Sie in den Aktuellen Steueränderungen oder bei uns im Internet unter www.steuertipps.de.



      Herr Schröder aus Nürnberg arbeitet seit 1.1.2006 in Köln (einfache Entfernung 400 km) und hat dort eine Zweitwohnung, die 15 km entfernt von seiner Arbeitsstelle liegt. Jeden Freitag fährt er nach der Arbeit mit seinem Pkw nach Nürnberg zu seiner Familie und kehrt am Montag wieder an seinen Arbeitsplatz in Köln zurück.

      Herr Schröder kann für 2006 folgende Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen:


      Erste Fahrt:
      400 km
      ×
      € 0,30/km
      =
      120,00 €

      Wochenendheimfahrten:
      46 Fahrten à
      400 km
      ×
      € 0,30/km
      =
      5.520,00 €

      Fahrten Zweitwohnung-Arbeitsstelle:
      184 Fahrten à
      15 km
      ×
      € 0,30/km
      =
      828,00 €

      Fahrtkosten gesamt:
      6.468,00 €


      Fährt Herr Schröder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann er die gleichen Beträge steuerlich geltend machen. Einzige Ausnahme: Für die erste Fahrt mit der Bahn kann er nur den bezahlten Fahrpreis ansetzen.

      Ab dem Jahr 2007 kann Herr Schröder folgende Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen:


      Wochenendheimfahrten:
      46 Fahrten à
      400 km
      ×
      0,30 €/km
      =
      5.520,00 €

      Fahrten Zweitwohnung-Arbeitsstelle:
      -,-

      Fahrtkosten gesamt:
      5.520,00 €


      Fährt Herr Schröder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann er die gleichen Beträge geltend machen.



      Was Sie sonst noch wissen sollten

      Heimfahrt mit gleichzeitiger Erledigung beruflicher Angelegenheiten

      Manchmal wird eine Heimfahrt mit einem beruflichen Termin, wie dem Besuch eines Kunden, verknüpft. Das aber macht die Heimfahrt noch nicht zu einer dienstlichen Fahrt. Es bleibt dabei, dass Sie für die gewöhnliche Strecke zwischen Beschäftigungsort und Hauptwohnung nur die Entfernungspauschale absetzen können.

      Aber: Für eine aus beruflichem Anlass gefahrene Umwegstrecke ist die Dienstreisepauschale bzw. der tatsächliche Kilometer-Kostensatz abziehbar (BFH-Urteil vom 12.10.1990, VI R 165/87, BStBl. 1991 II S. 134).

      Statt einer Heimfahrt: Telefonkosten

      Telefongespräche mit der Familie sind nur dann abzugsfähig, wenn an einem Wochenende keine Heimfahrt unternommen wurde. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt für jede Woche ohne Heimfahrt ein Ferngespräch von 15 Minuten. Begünstigt sind nur Telefonate mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, sodass Alleinstehende ohne Angehörige in der eigenen Wohnung davon nichts haben (BFH-Urteil vom 18.3.1988, VI R 90/84, BStBl. 1988 II S. 988).



      Das 15-minütige Telefongespräch soll nach dem o.g. BFH-Urteil der »Regelfall« sein: Das bedeutet, dass bei einem außergewöhnlichen Sachverhalt auch einmal höhere Kosten für längere Telefonate abziehbar sind. So könnte eine längere bzw. häufigere Kontaktaufnahme notwendig sein, wenn besondere familiäre Ereignisse wie Krankheit oder Probleme mit Kindern mehr Informationen zur persönlichen Mitwirkung am Familienhaushalt erfordern.

      Weisen Sie in solchen Fällen die Telefongespräche einzeln nach mit Datum, Dauer und Begründung. Allein die Tatsache, dass Sie noch erziehungsbedürftige Kinder haben, ist allerdings kein außergewöhnlicher Sachverhalt (BFH-Urteil vom 8.11.1996, VI R 48/96, BFH/NV 1997 S. 472).

      Haben Sie einen eigenen Telefonanschluss in Ihrer Zweitwohnung, sollten Sie zusätzlich zu den Gesprächsgebühren auch die anteiligen Grundgebühren und ggf. auch die anteiligen Anschlusskosten geltend machen. Die Telefonkosten können Sie auch ohne Nachweis absetzen, dürfen also die Höhe der Gebühren schätzen. Befindet sich der Familienhaushalt im entfernten Ausland, kann das Finanzamt konkrete Angaben zu den einzelnen Telefonaten, so insbesondere zum Datum und zur Dauer, verlangen (BFH-Urteil vom 29.6.1993, VI R 44/89, BFH/NV 1994 S. 19).

      Statt einer Heimfahrt: Besuch von Ehepartner und Kindern

      Fahren nicht Sie am Wochenende nach Hause, sondern stattdessen Ihre Familie zu Ihnen an Ihren Beschäftigungsort, gilt Folgendes: Fahrtkosten für den Besuch Ihres Ehepartners und Ihrer minderjährigen Kinder bei Ihnen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert sind, z.B. wegen Sonntagsdienst, Bereitschaftsdienst, Arbeitsüberlastung oder Erkrankung. Achten Sie also darauf, dass Sie für eine sog. »umgekehrte Heimfahrt« solche Gründe anführen.

      Abziehbar sind die Fahrtkosten Ihres Ehepartners und Ihrer minderjährigen Kinder. Maximal abzugsfähig sind Fahrtkosten aber nur bis zu dem Betrag, den Sie insgesamt für alle Ihnen zustehenden Heimfahrten übers Jahr gesehen absetzen könnten (BFH-Urteil vom 28.1.1983, VI R 136/79, BStBl. 1983 II S. 313). Die Wahl des Verkehrsmittels spielt keine Rolle; selbst Flugkosten müssen anerkannt werden. Nicht anerkannt werden aber Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (BFH-Urteil vom 21.8.1974, VI R 201/72, BStBl. 1975 II S. 64).




      Ein Angestellter wird von seiner Firma für fast acht Monate nach Japan entsandt. Die Ehefrau reist nach einem Monat zu ihm und bleibt dort vier Monate lang. Die Flugkosten für die Hin- und Rückreise wurden anerkannt (BFH-Urteil vom 3.11.1965, VI 14/65 U, BStBl. 1966 III S. 75).

      Ein Angestellter mit Wohnsitz in Berlin ist in Bayern beschäftigt und wird dort von Frau und Kind besucht. Die Fahrtkosten wurden anerkannt, obwohl der Besuch vier Wochen lang dauerte (BFH-Urteil vom 2.7.1971, VI R 35/68, BStBl. 1972 II S. 67).

      Ein Chefarzt an einem Krankenhaus kann wegen Sonntagsdienst und Arbeitsüberlastung nicht nach Hause fahren; deshalb besucht ihn seine Frau. Die Fahrtkosten wurden anerkannt (BFH-Urteil vom 21.8.1974, VI R 201/72, BStBl. 1975 II S. 64).





      Wenn Sie beabsichtigen, die Hauptwohnung an den neuen Beschäftigungsort zu verlegen, können Sie zwei Besuchsfahrten Ihres Ehepartners steuerlich noch besser unterbringen: Machen Sie Reisekosten im Rahmen der Umzugskosten geltend, wenn Sie bei dem Besuch neue Wohnungen besichtigen. Das hat den Vorteil, dass zum einen die Fahrtkosten mit der viel günstigeren Dienstreisepauschale abziehbar sind und zum anderen auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten abgezogen werden können.

      Treffen mit dem Ehepartner auf halber Strecke

      Vor allem bei weiten Entfernungen oder bei nur einem freien Wochenendtag ist eine Heimfahrt oft zu mühsam und ein Treffen mit der Familie »auf halber Strecke« eine sinnvolle Alternative. Dann sind sowohl Ihre Fahrtkosten als auch die Fahrtkosten Ihrer Familie absetzbar, und zwar insgesamt bis zu dem Betrag, den Sie für eine Heimfahrt absetzen könnten (FG Rheinland-Pfalz vom 2.7.1979, V 330/78, EFG 1980 S. 68).

      Verpflegungskosten können Sie nur für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung absetzen, und zwar generell nur mit Pauschbeträgen und nicht gegen Einzelnachweis. Dies gilt sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Sind Sie zunächst arbeitstäglich gependelt, beginnt die Dreimonatsfrist erst mit dem Bezug der Zweitwohnung. Sofern aber der doppelten Haushaltsführung eine Dienstreise vorangegangen ist, für die Sie bereits Verpflegungspauschbeträge abgesetzt haben, wird diese Zeit auf die Dreimonatsfrist angerechnet.

      An den Tagen, an denen Sie eine Heimfahrt unternehmen (z.B. freitags und sonntags), steht Ihnen der Verpflegungspauschbetrag nicht in voller Höhe zu. Er ist abhängig davon, wie lange Sie an den Reisetagen von Ihrer Hauptwohnung abwesend sind. An den Tagen, an denen Sie sich vollständig zu Hause aufhalten (z.B. samstags), wird ein Verpflegungspauschbetrag nicht gewährt.

      So hoch ist der Verpflegungspauschbetrag in den ersten drei Monaten


      Abwesenheitsdauer
      Zweitwohnung in Deutschland
      Zweitwohnung im Ausland

      ganzer Kalendertag
      24,00 €
      länderspezifischer Verpflegungspauschbetrag wie bei Auslandsdienstreisen

      an den Reisetagen

      mindestens 14 Stunden
      12,00 €
      2/3 des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages

      8 bis 14 Stunden
      6,00 €
      1/3 des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages

      weniger als 8 Stunden
      kein Pauschbetrag
      kein Pauschbetrag


      Eine Abwesenheitsdauer von mindestens 14 Stunden bedeutet: Sie kommen nach 14:00 Uhr zu Hause an (z.B. freitags), oder Sie fahren schon vor 10:00 Uhr zu Hause ab (z.B. sonntags). Eine Abwesenheitsdauer von 8-14 Stunden ist gegeben, wenn Sie zwischen 8:00 Uhr und 14:00 Uhr zu Hause ankommen oder zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr zu Hause abfahren. Wer bereits vor 8:00 Uhr zu Hause ankommt oder erst nach 16:00 Uhr zu Hause abfährt, ist weniger als 8 Stunden abwesend und erhält somit leider keinen Verpflegungspauschbetrag.



      Herr Schröder kommt freitags gegen 20:00 Uhr zu Hause an und fährt montags gegen 5:00 Uhr wieder zurück nach Köln. An Verpflegungspauschbeträgen kann er für die ersten drei Monate geltend machen:


      39 volle Kalendertage (Dienstag bis Donnerstag)
      × 24,00 € =
      936,00 €

      26 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 14 Stunden (Montag und Freitag)
      × 12,00 € =
      312,00 €


      Für Samstag und Sonntag gibt es keinen Pauschbetrag.



      Die Verpflegungspauschbeträge dürfen Sie auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn Sie an einer kostengünstigen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen oder wenn Sie vom Arbeitgeber kostenlose Mahlzeiten erhalten. Das Finanzamt darf die Pauschbeträge deswegen nicht mit Hinweis auf eine »offensichtlich unzutreffende Besteuerung« kürzen! Dafür aber muss der Arbeitgeber den Sachbezugswert der kostenlos gewährten Mahlzeiten als Arbeitslohn versteuern.



      Die Dreimonatsfrist beginnt von neuem, wenn Sie den auswärtigen Beschäftigungsort wechseln und auch die Zweitwohnung an den neuen Arbeitsort verlegen. Sie beginnt ebenfalls von neuem, wenn die auswärtige Beschäftigung durch eine vorübergehende Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle von mindestens vier Wochen unterbrochen und die Zweitwohnung aufgelöst wird. Urlaub und Krankheit haben keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist (R 43 Abs. 8 LStR 2004).



      Sie werden ab 1.6.2003 zu einer Zweigniederlassung Ihrer Firma nach Hamburg versetzt, wo Sie sich ein möbliertes Zimmer mieten. Hauptwohnung bleibt in Mannheim. In den Monaten August und September helfen Sie vorübergehend in der Zweigniederlassung in Kassel aus. Das Zimmer in Hamburg geben Sie auf. Danach arbeiten Sie wieder in Hamburg und mieten dort eine neue Zweitwohnung. Ab Oktober beginnt für Ihre weitere Tätigkeit in Hamburg ein neuer Dreimonatszeitraum.


      Kosten für die Unterkunft

      Als Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort können Sie die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Ein Ansatz von Pauschbeträgen ist hier nicht möglich. Sie sollten deshalb Nachweise bzw. Belege über Ihre Kosten unbedingt aufbewahren, um später Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.



      Können Sie keine Belege vorlegen, steht aber fest, dass Ihnen dem Grunde nach Übernachtungskosten entstanden sind, dürfen Sie die Aufwendungen schätzen. Dabei sind aber weder der Pauschbetrag für die steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich (BFH-Urteil vom 12.9.2001, VI R 72/97, BStBl. 2001 II S. 775).

      Befindet sich hingegen der Beschäftigungsort im Ausland, können Sie Ihre Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Ausland statt in nachgewiesener Höhe auch mit Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend machen: Für jede Übernachtung in den ersten drei Monaten können Sie - wie bei Auslandsdienstreisen - den Übernachtungspauschbetrag für das betreffende Land in voller Höhe geltend machen. Ab dem 4. Monat können pauschal nur noch 40 % des Übernachtungspauschbetrages abgesetzt werden (R 43 Abs. 9 Satz 4 LStR 2004). Die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge finden Sie unter Reisekostensätze Ausland. Das Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag können Sie für jede neue doppelte Haushaltsführung aufs Neue ausüben; für dieselbe doppelte Haushaltsführung ist die Wahl für jedes neue Kalenderjahr möglich.

      Kosten für eine Mietwohnung

      Mieten Sie am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, sind nicht nur die gezahlte Miete, sondern auch die Mietnebenkosten für Heizung, Strom, Reinigung usw. abziehbar (BFH-Urteil vom 29.1.1988, VI R 192/84, BFH/NV 1988 S. 367). Müssen Sie Zweitwohnungssteuer zahlen oder fallen Renovierungskosten an, sind diese Aufwendungen ebenfalls abzugsfähig. Vergessen Sie auch nicht, eine evtl. zu zahlende Maklerprovision und Inseratskosten anzusetzen! Sollte es einmal Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter geben, wären auch Gerichts- und Anwaltskosten absetzbar.




      Wer eine große und teure Wohnung oder ein Luxusappartement anmietet, muss mit einer kritischen Prüfung des Finanzamtes rechnen: Man könnte Ihre Aufwendungen für die Zweitwohnung als überhöht ansehen und deshalb kürzen. Abziehbar sind nämlich nur die Kosten für eine »angemessene« Unterkunft (BFH-Urteil vom 16.3.1979, VI R 126/78, BStBl. 1979 II S. 473).



      Oft gibt es unterschiedliche Auffassungen, was wohl eine »angemessene« Unterkunft sei: Das FG Baden-Württemberg hatte einmal für eine allein stehende Person eine Wohnfläche von 40 m2 als angemessen beurteilt (FG Baden-Württemberg vom 2.12.1982, I 218/80, EFG 1983 S. 444). Doch damit sollten Sie sich nicht abspeisen lassen. Denn neuerdings zeigt sich die Finanzverwaltung großzügiger: »Als ungefähre Richtgröße dürfte eine Wohnungsgröße von ca. 60 m2 anzusehen sein« (Verfügung der OFD Düsseldorf vom 27.3.2000, StEK EStG § 39b Nr. 47 unter 8.1). Auch die Finanzgerichte gehen mittlerweile von einer Wohnfläche von 60 m2 als Obergrenze für eine Einzelperson aus (FG Köln vom 14.5.1997, 2 K 4711/95, EFG 1997 S. 1108). Der BFH hat in einem neueren Urteil sogar gegen eine 63 m2 große Wohnung nichts einzuwenden (BFH-Urteil vom 11.3.2003, BStBl. 2003 II S. 627).

      Kosten für Übernachtungen in einem Hotel oder in einer Pension

      Wenn Sie in einem Hotel oder in einer Pension übernachten, sind nur die reinen Übernachtungskosten hier absetzbar. Ist im Gesamtpreis auch das Frühstück eingeschlossen, rechnet das Finanzamt diesen anteiligen Betrag aus der Gesamtsumme heraus. Sollte der Frühstückspreis nicht separat ausgewiesen sein, wird der Gesamtpreis gekürzt: und zwar bei Übernachtungen in Deutschland um 4,50 €. Bei Übernachtung im Ausland beträgt die Kürzung 20 % des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages.

      Kosten für eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus

      Steht die Zweitwohnung in Ihrem Eigentum, können Sie Abschreibung, laufende Grundstückskosten (Strom, Heizung, Müllabfuhr usw.), Schuldzinsen und Renovierungskosten bis zu der Höhe absetzen, wie Sie sonst »Aufwendungen als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müssten« (R 43 Abs. 9 Satz 3 LStR 2004; BFH-Urteil vom 27.7.1995, VI R 32/95, BStBl. 1995 II S. 841). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten vor oder nach Bezug der Wohnung entstanden sind (BFH-Urteil vom 11.12.1996, X R 15/96, BStBl. 1997 II S. 221). Als »angemessen« dürfte auch hier eine Wohnungsgröße von ca. 60 m2 gelten (siehe hierzu die Ausführungen zur Mietwohnung).



      Ist absehbar, dass die Aufwendungen für die zum Kauf geplante Wohnung wesentlich höher sein werden als die fiktiven Mietkosten, zeigt ein neues BFH-Urteil den Weg, wie Sie die Abzugsbeschränkung umgehen können: Nicht Sie, sondern Ihr Ehepartner kauft die Wohnung und vermietet sie an Sie weiter. Sie setzen die Mietkosten als Werbungskosten ab. Der Ehepartner muss dann zwar die Mieteinnahmen versteuern, kann aber die Aufwendungen für die Wohnung unbegrenzt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. Der BFH sieht hierin keinen Gestaltungsmissbrauch (BFH-Urteil vom 11.3.2003, BStBl. 2003 II S. 627).

      Müssen Sie am Beschäftigungsort eine Zweitwohnungssteuer zahlen, können Sie diese ebenfalls als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung absetzen (R 43 Abs. 9 Satz 2 LStR 2004).

      Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Aufwendungen für Ihre Eigentumswohnung als Werbungskosten geltend machen, bekommen Sie keine Eigenheimzulage (§ 2 Abs. 1 EigZulG). Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses am Beschäftigungsort sollten Sie deshalb eine Vergleichsrechnung durchführen, ob der Werbungskostenabzug oder aber die Eigenheimzulage für Sie günstiger ist.

      Werbungskostenabzug oder Eigenheimzulage?

      Entscheiden Sie sich für den Werbungskostenabzug, können Sie absetzen:


      AfA, Schuldzinsen, Renovierungskosten der Zweitwohnung - begrenzt allerdings auf die Höhe einer vergleichbaren Miete.

      Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate nach Bezug der Wohnung.

      Eine Heimfahrt pro Woche.

      Aufwendungen für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung.

      Entscheiden Sie sich für die Eigenheimzulage, stehen Ihnen folgende Vergünstigungen zu:

      Eigenheimzulage und evtl. Kinderzulage. (Einkommensgrenzen und Änderungen ab 2004 bitte beachten!).

      Fahrtkosten für beliebig viele Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale mit Höchstbetrag für Nicht-PKW-Fahrer).

      Ziehen Sie von einer Mietwohnung in eine eigene Wohnung, können Sie von folgender Ausnahmeregelung profitieren: In diesem Fall dürfen Sie nämlich zwischen dem Abzug der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung und dem Abzug sämtlicher Heimfahrten innerhalb des Jahres wechseln (BFH-Urteil vom 27.7.2000, X R 91/97, BStBl. 2000 II S. 692). Sie können also bis zum Bezug Ihrer Eigentumswohnung Kosten für die Mietwohnung, Verpflegungspauschbeträge (in den ersten drei Monaten), eine wöchentliche Heimfahrt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzen. Zudem bekommen Sie für dieses Jahr die volle Eigenheimzulage und können ab Bezug der Eigentumswohnung sämtliche Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG absetzen.

      Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung

      Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung: Die Gegenstände müssen allerdings notwendig sein, und die Kosten dafür dürfen nicht überhöht sein.

      Als notwendig gelten alle Gegenstände, »die zur Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind« (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144; ähnlich auch BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl. 1983 II S. 467). Das sind insbesondere Bett, Schränke, Sitzmobiliar, Tisch, Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank u.Ä.), Badezimmereinrichtung, Lampen. Anerkennen muss das Finanzamt ebenfalls notwendige Hausratsgegenstände, wie Geschirr, Töpfe, Pfanne, Kaffeemaschine, Staubsauger, Bettzeug, Wäsche usw. (FG Köln vom 25.1.1989, 11 K 3980/87, EFG 1989 S. 343; ebenso ; FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht).



      Woran kaum einer denkt: Setzen Sie auch Gardinen und Fenstervorhänge für die Zweitwohnung ab. Abziehbar sind die Kosten dafür bis zu umgerechnet € 184 je Zimmer und bis zu umgerechnet € 61 je Nebenraum. Für eine Zweizimmerwohnung mit drei Nebenräumen (Bad, Diele, WC) macht das immerhin € 551,00 (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144).



      Bitte beachten Sie:

      Sind die Anschaffungskosten höher als 487,90 € (2006: € 475,60) (einschließlich 16 % Umsatzsteuer) bzw. 410,00 € (ohne USt), müssen sie über die Jahre der Nutzung abgeschrieben werden. Bis zum Jahr 2003 ist bei Anschaffung im ersten Halbjahr die volle Jahres-AfA abziehbar, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA. Ab 2004 müssen Sie die AfA-Beträge im Jahr der Anschaffung monatsgenau ermitteln. Bei Möbelstücken wird im Allgemeinen eine Nutzungsdauer von 13 Jahren (bei Anschaffung vor 2001 von 10 Jahren) zugrunde gelegt. Näheres hierzu finden Sie unter Arbeitsmittel.



      13 Jahre sind eine lange Zeit. Meist endet die doppelte Haushaltsführung früher. Dann aber ist der noch nicht abgeschriebene Restwert der Wohnungseinrichtung nicht absetzbar. Auch dann nicht, wenn Sie die Möbel verschenken (FG Düsseldorf vom 29.11.2000, 17 K 2076/97 E, EFG 2001 S. 425). Betragen aber die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 487,90 € (2006: € 475,60) (einschließlich 16 % Umsatzsteuer) bzw. 410,00 € (ohne USt), können sie bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Achten Sie also beim Kauf von Möbeln auf diese Höchstgrenze.

      Gewiss kann es manchmal Streit über die Frage geben, ob bestimmte Gegenstände notwendig sind oder nicht: Zu fragen ist hier, ob der betreffende Gegenstand für den Zweithaushalt objektiv notwendig ist. Verneint wird dies beispielsweise für Orientteppiche, alte Stiche, teure Lautsprecherboxen (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144), für eine »multifunktional« nutzbare Anbauwand in gehobener Ausstattung (FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht) und für eine Stereoanlage (FG Baden-Württemberg vom 5.12.1997, 6 K 414/97; nicht veröffentlicht).

      Die Frage, ob ein Radio oder ein Fernsehgerät in der Zweitwohnung zu den notwendigen Gegenständen gehören, wird unterschiedlich gesehen: Das FG Saarland lehnt Aufwendungen für Fernsehgerät, Fernsehgebühren und Programmzeitschriften ab (FG Saarland vom 28.2.1992, 1 K 397/91, EFG 1992 S. 596). U.E. ist diese Auffassung nicht mehr zeitgemäß. Erfreulicherweise sehen dies die Finanzrichter aus Niedersachsen genauso und haben Rundfunk- und Fernsehgebühren i.H.v. € 145,00 anerkannt: »Es gehört heutzutage zu den unabweisbaren Bedürfnissen, sich in der üblichen Form mit Nachrichten und Informationen, auch visueller Art, zu versorgen. Die hierdurch bedingten Mehraufwendungen, insbesondere die hiermit verbundenen zusätzlichen Gebühren, sind deswegen notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen« (Niedersächsisches FG vom 11.3.1998, II 459/96; nicht veröffentlicht).

      Die Anschaffungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände dürfen auch nicht überhöht sein: Das bedeutet nun keineswegs, dass nur Gegenstände der billigsten Preiskategorie abziehbar sind bzw. die geltend gemachten Kosten auf dieses Niveau gekürzt werden dürfen. Das FG Köln plädiert für die Anerkennung, solange die Kosten »den jeweiligen Mittelwert im unteren Bereich des Preisgefüges nicht überschreiten« (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144). Dabei kommt es auf die Kosten des einzelnen Gegenstandes an und nicht auf den Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen. Der BFH hat einmal Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt € 11.038,00 für Einrichtungsgegenstände nicht von vornherein als »überhöht« angesehen (BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl. 1983 II S. 467). Sollten Anschaffungskosten »überhöht« sein, so kann das Finanzamt sie auf das Notwendige kürzen, nicht aber gänzlich streichen.


      Abzugsfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung (sog. »kleiner« Umzug): Das gilt für den Transport von Mobiliar und Hausrat aus der Hauptwohnung in die Zweitwohnung, für Fahrten zum Suchen und Besichtigen einer angemieteten Zweitwohnung, für die ortsübliche Maklergebühr zur Erlangung einer angemieteten Zweitwohnung, für die Beschaffung eines Kochherdes usw.

      Nicht anerkennen aber wird das Finanzamt die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten: Denn dafür müssten Sie schon mit einem »großen« Umzug auch Ihren Lebensmittelpunkt verlegen. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung aber ist gerade, dass der Lebensmittelpunkt nicht an den Arbeitsort verlegt wird (R 43 Abs. 10 LStR 2005; ; BFH-Urteil vom 29.1.1988, VI R 192/84, BFH/NV 1988 S. 367).

      Die Umzugskostenpauschale können Sie aber ansetzen für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel am Beschäftigungsort. So hat das FG Münster die Umzugskostenpauschale anerkannt bei einem verheirateten Arbeitnehmer, der wegen der Probezeit eine Zweitwohnung am Arbeitsort nur befristet gemietet hat und nach Ablauf der Probezeit eine andere Zweitwohnung am Arbeitsort gemietet hat. Allerdings gewähren die Finanzrichter in diesen Fällen auch bei Verheirateten nur die Pauschale für Ledige (FG Münster vom 23.1.2002, 8 K 2060/99 E, EFG 2002 S. 608).

      Die Kosten für den Rückumzug aus bzw. die Aufgabe der Zweitwohnung gehören zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 29.4.1992, VI R 146/89, BStBl. 1992 II S. 667). Zu den Kosten für den Rückumzug zählen auch die Aufwendungen für notwendige Schönheitsreparaturen der verlassenen Wohnung (FG München vom 6.11.1991, 1 K 1065/88, EFG 1992 S. 187).

      Wird mit einem »großen« Umzug die Hauptwohnung an den Arbeitsort verlegt, endet sofort die doppelte Haushaltsführung. In diesem Fall sind die Umzugskosten zwar nicht mehr als notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wohl aber als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Einzelheiten finden Sie unter »Umzugskosten«.

      Nicht nur Verheiratete, auch Ledige können Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung absetzen. Voraussetzung: Sie haben an ihrem bisherigen Wohnort ihre Hauptwohnung - einen eigenen Hausstand und ihren Lebensmittelpunkt . Dann dürfen Sie Kosten für doppelte Haushaltsführung absetzen genau wie Verheiratete.


      Ein eigener Hausstand erfordert, dass Sie die Haushaltsführung dort finanziell und persönlich (mit-)bestimmen und die eingerichtete Wohnung


      aus eigenem Recht (Eigentum oder Miete) oder

      aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht nutzen. So kann ein eigener Hausstand auch dann vorliegen, wenn Ihr Lebenspartner die Wohnung allein angemietet hat. Vorausgesetzt, Sie halten sich mit Duldung Ihres Partners dauerhaft dort auf und beteiligen sich »finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann« (BFH-Urteil vom 12.9.2000, VI R 165/97, BStBl. 2001 II S. 29). Auch wenn Sie eine Wohnung haben, an der zugunsten der Eltern ein Nießbrauch bestellt worden ist, kann dies ein eigener Hausstand sein, wenn gesichert ist, dass Sie die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen können (BFH-Urteil vom 4.11.2003, VI R 170/99, BStBl. 2004 II S. 16).

      Ein Zimmer im Haus der Eltern gilt nicht als eigener Hausstand, auch wenn die Kinder dafür bezahlen. Anerkannt dagegen wird eine separate Wohnung im Haus der Eltern, wenn die erwachsenen Kinder Ihre Haushaltsführung aus eigenen Mitteln bestreiten und nicht in den Hausstand der Eltern eingegliedert sind. Viele Finanzbeamte zücken jedoch den Rotstift, wenn die Wohnung von den Eltern kostenfrei überlassen wird.



      Dagegen sollten Sie Einspruch einlegen und auf ein für Sie positives Urteil des FG Düsseldorf verweisen, das die kostenlose Wohnung bei den Eltern als eigenen Hausstand anerkannt hat. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (FG Düsseldorf vom 29.6.2005, 13 K 2622/03 E, EFG 2005 S. 1755; Az. der Revision VI R 60/05).

      Keine doppelte Haushaltsführung anerkannt hat das FG Köln bei einem ledigen Arbeitnehmer, der im Haus der Eltern zwei Zimmer kostenlos alleine nutzen und Küche und Bad mitbenutzen darf, obwohl er sich mit € 100,00 monatlich an den Nebenkosten beteiligt und Arbeitsleistungen in Haus und Garten erbringt (FG Köln vom 11.1.2006, 13 K 548/05, EFG 2006 S. 655).

      Bei Alleinstehenden prüft das Finanzamt manchmal kritisch, wo sich eigentlich der Lebensmittelpunkt, also der »Haupt-Hausstand« befindet. Damit müssen Sie vor allem dann rechnen, wenn Sie nur wenig Heimfahrten geltend machen und die Wohnung am Beschäftigungsort größer und komfortabler ist.

      Ob sich der Haupt-Hausstand am Beschäftigungsort oder am Heimatort befindet, entscheidet letztlich »eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Gerade hier kann das Vorhandensein von abhängigen Zurechnungspersonen ein wesentliches Indiz für den Lebensmittelpunkt sein. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Größe und Ausstattung der Unterkunft am Beschäftigungsort« (BFH-Urteil vom 12.9.2000, VI R 165/97, BStBl. 2001 II S. 29).

      Keine Probleme bereitet das Finanzamt, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich an Ihren Lebensmittelpunkt fahren (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005). Aber selbst deutlich weniger Heimfahrten können im Einzelfall ausreichen. Denn nicht nur die Anzahl, auch die Dauer und die Entfernung spielen eine Rolle. So wurde bei einem Zeitsoldaten der 840 km entfernte Heimatort als Lebensmittelpunkt anerkannt, obwohl er nur 14 Heimfahrten im Jahr unternahm. Entscheidend für die Richter war, dass Eltern, Freunde und die Freundin dort wohnten und dass er sich an 91 von insgesamt 140 zur Verfügung stehenden freien Tagen dort aufgehalten hat (FG München vom 30.12.2005, 1 K 4382/04).



      Nicht verheiratete Arbeitnehmer, die am bisherigen Wohnort keinen eigenen Hausstand haben, gelten als Alleinstehende ohne eigenen Hausstand. Das sind vor allem junge Ledige, die - während oder nach ihrer Ausbildung - im Haus oder in der Wohnung ihrer Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen und in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind.

      Seit dem 1.1.2004 können Alleinstehende ohne eigenen Hausstand keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung mehr steuerlich geltend machen (BMF-Schreiben vom 30.6.2004, BStBl. 2004 I S. 582). Das bedeutet:

      Absetzbar sind nur Fahrtkosten, und zwar mit der Entfernungspauschale für den Weg Wohnung-Arbeitsstätte . Das gilt für Fahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zur Arbeitsstätte wie für Fahrten vom Heimatwohnort zur Arbeitsstätte. Letztere sind aber nur dann absetzbar, wenn sich am Heimatwohnort der Lebensmittelpunkt befindet. Da es sich nicht um Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung handelt, gilt ab dem Jahr 2007 für beide Fahrten die Einschränkung, dass die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt werden kann.


      Herr Lorenz arbeitet in München und hat dort 5 km entfernt von seinem Arbeitsplatz eine kleine Zweizimmerwohnung. Jedes Wochenende fährt er an seinen 180 km entfernten Heimatort, wo sich weiterhin sein Lebensmittelpunkt befindet und er kostenlos ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern nutzt. Er kann als Werbungskosten geltend machen:


      bis zum Jahr 2006:

      46 Fahrten
      à
      180 km × 0,30 €/km =
      2.484,00 €

      184 Fahrten
      à
      5 km × 0,30 €/km =
      +
      276,00 €

      =
      2.760,00 €

      ab dem Jahr 2007:

      46 Fahrten
      à
      160 km × 0,30 €/km
      =
      2.208,00 €




      Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und Verpflegungspauschbeträge sind nicht absetzbar.

      Die Auffassung, dass bei Alleinstehenden ohne eigenen Hausstand Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort nicht absetzbar sind, wird nicht von allen Fachleuten geteilt. So vertritt der BFH-Richter Bergkemper in einem Fachaufsatz die Meinung, dass die Kosten für die Wohnung als »normale« Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG absetzbar seien, wenn es sich um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer handelt wie bei befristeten Lehr-, Probe- und Arbeitsverhältnissen (DB Beilage Nr. 6/2006, S. 45). Der Bundesfinanzhof hat diese Frage in einem aktuellen Urteil ausdrücklich offengelassen (BFH-Urteil vom 20.7.2006, VI R 20/04, DStRE 2006 S. 1251). Eine Klage vor dem Finanzgericht erscheint somit nicht völlig aussichtslos.

      Ausnahmen: Auch bei Alleinstehenden ohne eigenen Hausstand sind Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort und für die ersten drei Monate Verpflegungspauschbeträge absetzbar, wenn

      sie eine Einsatzwechseltätigkeit ausüben

      es sich um eine Dienstreise handelt

      Nicht wenige Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Vergütungen zu den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sog. Trennungsgelder, Auslösungen, Zuschüsse, Wegegelder, Zehrgelder, Spesen etc.

      Was darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten?

      Grundsätzlich gilt: Die Erstattung ist steuer- und sozialabgabenfrei bis zur Höhe der Beträge, die als Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 3 Nr. 13 EStG und ; § 3 Nr. 16 EStG). Der Arbeitgeber darf steuerfrei erstatten:

      Fahrtkosten:

      für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort zu Beginn und die letzte Fahrt zur Hauptwohnung am Ende der doppelten Haushaltsführung bis in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. der Dienstreisepauschale;

      für eine wöchentliche Familienheimfahrt bis in Höhe der Entfernungspauschale. Dies gilt auch für eine sogenannte umgekehrte Familienheimfahrt des Ehepartners.

      in den ersten drei Monaten Verpflegungskosten bis in Höhe der Verpflegungspauschbeträge.

      Kosten der Zweitwohnung gegen Nachweis. Stattdessen darf er aber auch folgende Pauschbeträge steuerfrei zahlen:

      Erstattungspauschbeträge für die Kosten der Zweitwohnung


      Zweitwohnung in Deutschland
      Zweitwohnung im Ausland

      in den ersten drei Monaten
      20,00 € je Übernachtung
      länderspezifischer Übernachtungspauschbetrag wie bei Auslandsdienstreisen 1)

      ab dem vierten Monat
      5,00 € je Übernachtung
      40 % des länderspezifischen Übernachtungspauschbetrages 1)


      Stellt der Arbeitgeber Ihnen eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung, brauchen Sie hierfür nichts zu versteuern. Erhalten Sie kostenlose Mahlzeiten, müssen Sie diese zwar mit dem entsprechenden Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuern. Dafür aber können Sie in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erhalten oder als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

      Nicht immer weiß der Arbeitgeber, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt sind und er Ihnen somit die entsprechenden Beträge steuerfrei erstatten darf: Wenn Sie Steuerklasse III, IV oder V haben, kann der Arbeitgeber unterstellen, dass Sie einen eigenen Hausstand unterhalten und somit die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen. Haben Sie Steuerklasse I, II oder VI, muss sich der Arbeitgeber von Ihnen schriftlich bestätigen lassen, dass Sie an Ihrem bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten (R 43 Abs. 11 Satz 4 LStR 2005).

      Erstattet der Arbeitgeber nach arbeitsrechtlichen Vorschriften oder tariflichen bzw. vertraglichen Vereinbarungen höhere Beträge, als im Rahmen der Werbungskosten abziehbar sind, ist der übersteigende Teilbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

      Die steuerfreien Zuschüsse mindern Ihre abzugsfähigen Werbungskosten

      Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für Ihre doppelte Haushaltsführung, müssen Sie die Werbungskosten um diese Zahlungen kürzen; nur der verbleibende Betrag ist steuerlich absetzbar.

      Sind im Erstattungsbetrag unterschiedliche Aufwendungsarten (z.B. für Verpflegung, Unterkunft, Fahrten) zusammengefasst, müssen Sie den Gesamtbetrag auf die insgesamt errechneten Werbungskosten anrechnen. Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf die verschiedenen Kostenarten und eine getrennte Anrechnung ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 15.11.1991, VI R 81/88, BStBl. 1992 II S. 367).

      Der Arbeitgeber darf auch dann steuerfreie Zuschüsse zahlen, wenn Sie in der Steuererklärung von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sämtliche Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Dann aber müssen Sie die steuerfreien Zuschüsse von Ihren Fahrtkosten abziehen. Hat der Arbeitgeber Ihnen die Zweitwohnung kostenlos zur Verfügung gestellt, müssen Sie zudem Ihre Fahrtkosten um den entsprechenden Sachbezugswert kürzen.


      Fahren Sie mehr als einmal pro Woche nach Hause, dürfen Sie wählen (R 43 Abs. 6 Satz 2 LStR 2005):


      Sie können die Fahrtkosten für sämtliche Heimfahrten absetzen, die Sie tatsächlich durchgeführt haben. Es handelt sich dann um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abziehbar sind sämtliche Fahrten zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte jeweils mit der Entfernungspauschale. Ab dem Jahr 2007 ist die Entfernungspauschale aber erst ab dem 21. Entfernungskilometer absetzbar.

      Bei dieser Alternative werden Verpflegungspauschbeträge und Kosten der Zweitwohnung nicht anerkannt.

      Das Wahlrecht dürfen Sie für jede neue doppelte Haushaltsführung aufs Neue ausüben. Innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung aber ist die Wahl nur einmal pro Jahr möglich (R 43 Abs. 6 Satz 3 LStR 2005; BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl. 1988 II S. 990).



      Von dieser Möglichkeit profitieren Sie vor allem dann, wenn Sie mehrmals wöchentlich einen weiten Weg nach Hause fahren und/oder die Kosten für die Zweitwohnung nur gering sind.

      Es müssten also die Fahrtkosten für die zusätzlichen Heimfahrten schon höher sein als die Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten zusammen. Bedenken Sie, dass bei doppelter Haushaltsführung nach Ablauf von drei Monaten ohnehin keine Verpflegungspauschbeträge mehr abziehbar sind. Wer nicht mit dem Pkw fährt, sollte beachten, dass bei der Alternative »Fahrtkosten« nur der Höchstbetrag von € 4.500,00 absetzbar ist. Eine Vergleichsrechnung kann also nicht schaden!

      Wahlrecht: Doppelte Haushaltsführung oder nur Fahrtkosten?


      Doppelte Haushaltsführung
      Fahrtkosten

      Absetzbar sind:
      Absetzbar sind:


      Erste Hin- und letzte Rückfahrt wie Dienstreise


      Nur eine Heimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale, auch ab dem Jahr 2007 bereits ab dem ersten Entfernungskilometer. (kein Höchstbetrag!)

      Alle durchgeführten Fahrten mit der Entfernungspauschale, ab dem Jahr 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer.
      Nicht-Pkw-Fahrer müssen Höchstbetrag beachten!


      Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate

      Keine Verpflegungspauschbeträge


      Kosten der Zweitwohnung

      Keine Kosten der Zweitwohnung


      Handelt es sich steuerlich in den ersten drei Monaten der auswärtigen Beschäftigung um eine Dienstreise, besteht das Wahlrecht für diese Zeit nicht: Die Dienstreise ist aber bei Fahrt mit dem eigenen Pkw immer günstiger, denn hier können Sie sowohl sämtliche Heimfahrten mit der höheren Dienstreisepauschale absetzen als auch Verpflegungspauschbeträge und Kosten der Zweitwohnung geltend machen.

      Einen Haken hat die Alternative des Fahrtkostenabzugs: Wenn nämlich der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zahlt oder eine Unterkunft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, zum Beispiel eine Gemeinschaftsunterkunft, müssen die abzugsfähigen Fahrtkosten um diese Leistungen gekürzt werden. Dabei wird die bereitgestellte Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet (R 43 Abs. 6 Satz 4 LStR 2005).

      Die doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nicht (mehr) anerkannt

      Trotz Zweitwohnung wird nicht immer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt: So vor allem,


      wenn Alleinstehende ohne eigenen Hausstand auswärts beschäftigt sind oder

      wenn die doppelte Haushaltsführung aus privaten Gründen entstanden ist oder

      Die Frage stellt sich, ob in diesen Fällen dennoch irgendeine steuerliche Abzugsmöglichkeit besteht. Antwort: Abzugsfähig sind sämtliche Fahrten zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz (ebenso wie zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - und zwar mit der gestaffelten Entfernungspauschale (R 43 Abs. 7 Satz 2 LStR 2002). Kosten der Verpflegung und Unterkunft sind nicht abziehbar.




      Wird die doppelte Haushaltsführung deshalb nicht anerkannt, weil der Lebensmittelpunkt von der Hauptwohnung in die Zweitwohnung verlegt wurde, sind auch die Fahrtkosten nicht mehr abzugsfähig: Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die weiter entfernt liegende Wohnung der Lebensmittelpunkt ist und die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (R 42 Abs. 1 Satz 3 LStR 2002).

      Eine doppelte Haushaltsführung aus privaten Gründen

      Entsteht eine doppelte Haushaltsführung aus privaten Gründen, sind die damit verbundenen Mehrkosten steuerlich nicht abzugsfähig: Das ist der Fall, wenn Sie Ihre Hauptwohnung aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort verlegen, etwa weil Sie ein Eigenheim beziehen, weil Sie in eine landschaftlich reizvollere Gegend ziehen, weil gesundheitliche Gründe Sie zum Wegzug zwingen. Privat veranlasst ist die doppelte Haushaltsführung auch dann, wenn Sie heiraten und die Wohnung Ihrer nicht berufstätigen Frau zur Hauptwohnung bestimmen oder wenn Sie eine Zweitwohnung im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung vom Ehegatten anmieten.

      Gibt es eine Möglichkeit, diese privat veranlasste doppelte Haushaltsführung doch noch irgendwie steuerlich anerkannt zu bekommen? Ja, und zwar in folgenden Fällen:




      Nach dem Wegzug nehmen Sie zunächst keine Zweitwohnung, sondern pendeln täglich zur auswärtigen Arbeitsstelle: Erst nach einigen Jahren mieten Sie eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Wenn die Begründung der Zweitwohnung nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgegangenen Wegverlegung der Hauptwohnung steht, ist der doppelte Haushalt beruflich veranlasst. Kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht bei einem Zeitraum von fünf Jahren; wo die Grenze allerdings exakt verläuft, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen (BFH-Urteil vom 30.10.1987, VI R 76/84, BStBl. 1988 II S. 358; FG München vom 9.1.1991, 1 K 1262/85, EFG 1992 S. 124).

      Sie führen zunächst keinen doppelten Haushalt, sondern pendeln täglich zur Arbeit: Bald aber nehmen Sie sich wegen einer zwischenzeitlich festgestellten Erkrankung eine Zweitwohnung. In diesem Fall spielt der zeitliche Zusammenhang mit der Wegverlegung der Hauptwohnung keine Rolle. Im Urteilsfall betrug der Zeitabstand lediglich anderthalb Jahre (BFH-Urteil vom 22.9.1988, VI R 14/86, BStBl. 1989 II S. 94).

      Sie wechseln den Beschäftigungsort (Versetzung oder neuer Arbeitgeber) und nehmen sich dort eine neue Zweitwohnung; die Hauptwohnung belassen Sie am bisherigen Wohnort: Mit der neuen Beschäftigung wird die bisherige - privat veranlasste - doppelte Haushaltsführung beendet und eine neue begründet, die diesmal beruflich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 9.3.1990, VI R 36/87, BFH/NV 1990 S. 700; BFH-Urteil vom 26.8.1988, VI R 111/85, BStBl. 1989 II S. 89).

      Bei bestehender doppelter Haushaltsführung unternehmen Sie Dienstreisen: Was gibt es als Pauschbetrag?

      Wer bei bestehender doppelter Haushaltsführung Dienstreisen unternimmt, fragt sich, ob er neben dem Verpflegungspauschbetrag für doppelte Haushaltsführung auch noch einen Verpflegungspauschbetrag für Dienstreisen bekommt.

      In den Lohnsteuerrichtlinien ist geregelt, dass jeweils der höchste Verpflegungspauschbetrag gewährt wird (R 39 Abs. 2 LStR 2002). Das bedeutet: Da in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung der Pauschbetrag wegen der längeren Abwesenheitsdauer von der Hauptwohnung immer höher (oder gleich) ist, gibts für Dienstreisen in diesem Zeitraum keinen zusätzlichen Verpflegungspauschbetrag. Ab dem 4. Monat aber ist das anders: Dann gibts einen Verpflegungspauschbetrag nicht mehr für doppelte Haushaltsführung, wohl aber für durchgeführte Dienstreisen - die erforderliche Abwesenheitsdauer unterstellt.

      Sie nehmen sich erst nach Jahren eine Zweitwohnung

      Manch einer ist an einem auswärtigen Ort beschäftigt und pendelt täglich weite Strecken zur Arbeit. Irgendwann aber wird das Pendeln zu beschwerlich, und man nimmt sich eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort.

      In diesem Fall ist die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, auch wenn die Zweitwohnung erst Jahre nach Antritt der auswärtigen Beschäftigung bezogen wird (BFH-Urteil vom 9.3.1979, VI R 223/77, BStBl. 1979 II S. 520; R 43 Abs. 2 Satz 2 LStR 1996).

      Ihr Ehegatte hält sich ebenfalls in der Zweitwohnung auf

      Nicht selten geht der Ehegatte, der nicht berufstätig ist, in die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort mit. Am Wochenende kehren beide gemeinsam in die Hauptwohnung zurück. Ist das schädlich für den Werbungskostenabzug?

      Die Mitnahme des Ehegatten ist für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung unschädlich (R 43 Abs. 2 LStR 2002; BMF-Schreiben vom 8.3.1995, BStBl. 1995 I S. 168 Tz. 5): Sie können für sich - nicht aber für den Ehegatten - die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen. Abzugsfähig sind auch die Kosten der Zweitwohnung, allerdings nur in der Höhe, wie sie für eine Person »angemessen« sind.

      Ist der Ehegatte ebenfalls am selben Ort wie Sie beschäftigt und wohnt mit Ihnen gemeinsam in der Zweitwohnung, kann jeder von Ihnen die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen (BFH-Urteil vom 6.10.1994, VI R 55/93, BFH/NV 1995 S. 585; BMF-Schreiben vom 8.3.1995, BStBl. 1995 I S. 168 Tz. 4).

      Ist Ihr Ehegatte außerhalb Ihres Wohnortes beschäftigt und hat dort eine eigene Zweitwohnung, so kann jeder von Ihnen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung absetzen (sog. dreifache Haushaltsführung). Jeder kann also die vollen Verpflegungspauschbeträge, die Kosten seiner Zweitwohnung und die Heimfahrten absetzen. Für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist es seit 1994 nämlich gleichgültig, ob die Woche über in der Hauptwohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht oder nicht (BFH-Urteil vom 6.10.1994, VI R 136/89, BStBl. 1995 II S. 184).

      Sie verlegen Ihre Hauptwohnung, weil Ihr Ehegatte eine Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt

      Angenommen, Ihre Ehefrau nimmt außerhalb Ihres bisherigen Wohnortes, an dem Sie Ihrer Arbeit nachgehen, eine Beschäftigung auf und zieht deshalb mit den minderjährigen Kindern an den neuen Beschäftigungsort um. Sie bleiben am bisherigen Arbeitsort und nehmen sich dort eine Zweitwohnung. Wird das als doppelte Haushaltsführung anerkannt?

      Bei Ihrer Frau liegt eine doppelte Haushaltsführung trotz auswärtiger Beschäftigung nicht vor, weil sie die Hauptwohnung ja an den neuen Beschäftigungsort verlegt hat. Auch bei Ihnen sind eigentlich die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt, weil es sich aus der Sicht Ihres Arbeitsverhältnisses um eine Wegverlegung der Hauptwohnung handelt, die nicht beruflich veranlasst ist. Anlass ist nämlich das Arbeitsverhältnis Ihrer Ehefrau.




      Dennoch bejaht der BFH seit 1987 aus verfassungsrechtlichen Gründen in diesem Fall eine doppelte Haushaltsführung bei Ihnen, nämlich im Hinblick auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Denn bei Eheleuten hat die Aufnahme der Beschäftigung des Ehepartners zwangsläufig Rückwirkungen auf das Familienleben bis hin zur Verlegung des Familienwohnsitzes (BFH-Urteil vom 2.10.1987, VI R 149/84, BStBl. 1987 II S. 852; überholt sind damit ältere Urteile, wie das ; BFH-Urteil vom 16.4.1980, VI R 7/77, BStBl. 1980 II S. 512, und sogar noch das ; BFH-Urteil vom 10.5.1985, VI R 36/82, BFH/NV 1986 S. 272). Die doppelte Haushaltsführung ist bei Ihnen sogar auch dann anzuerkennen, wenn Sie keine minderjährigen Kinder haben (so FG München vom 22.9.1988, X 86/86 E, EFG 1989 S. 108).

      Sie verlegen Ihre Hauptwohnung, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Versetzung angekündigt hat

      Der Fall: Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen die Versetzung an einen anderen Ort an. Noch vor der Versetzungsanordnung ziehen Sie um, weil Sie eine günstige Wohnung finden oder weil die Kinder früher die Schule wechseln. Dann stellt sich heraus, dass die Versetzung verschoben wird und schließlich überhaupt nicht mehr erfolgen soll. Um Ihrer Familie einen Rückumzug nicht mehr zuzumuten, nehmen Sie sich am bisherigen Arbeitsort eine Zweitwohnung.

      Konnten Sie auf die als sicher angekündigte Versetzung vertrauen und unterbleibt die Versetzung dann, ist die doppelte Haushaltsführung dennoch beruflich veranlasst. Das Finanzamt muss dann die Mehraufwendungen anerkennen (Hessisches FG vom 27.1.1982, III 1/78, EFG 1982 S. 515).

      Hoffe es war eine Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 27.03.08 17:23:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      ausführlich
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 12:34:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.742.205 von Oakatzl am 27.03.08 17:23:18Gibts das auch als Podcast? :eek:
      Avatar
      schrieb am 16.06.08 12:03:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sachverhalt:
      X möchte doppelte Haushaltsführung geltend machen. X wohnt am Hauptwohnsitz in einem EFH, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Das EFH ist Eigentum von den Eltern der Lebensgefährtin. Es wurde eine unentgeltliche Überlassung vereinbart. Wie kann X dem FA glaubhaft darstellen, dass es sich um einen/ seinen eigenen Hausstand handelt? Inwieweit muss X belegen, dass er sich an den Neben- und Instandhaltungskosten beteiligt?

      Vielen Dank vorab für eure Antworten.

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      schrieb am 16.06.08 12:10:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.707.053 von partypapst am 22.03.08 09:47:43Finanzamt hat recht.
      Aber du kannst die Bescheid wiedersprechen
      Avatar
      schrieb am 17.06.08 11:13:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo zusammen,

      was passiert wenn die Wohnung größer als 60m2 ist? Werden die Wohnungskosten dann gar nicht anerkannt oder nur anteilig? Gibt es eine Größe ab der gar nicht mehr geht über 100m2 für eine Einzelperon?

      Danke und Gruß

      Valueinvestor
      Avatar
      schrieb am 03.07.08 11:02:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe folgenden Fall: Meine Frau und ich wohnen, und wohnten auch vor der Ehe schon, und arbeiten an weit auseinanderligenden Städten. Nach der Hochzeit wollen wir diesen Zustand vorerst mal so beibehalten.

      Meine Frage ist nun ob in diesem Fall auch eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird?
      Muss einer von uns dafür evtl. seinen Hauptwohnsitz verlegen?

      Für die Antworten bedanke ich mich schon mal im Vorraus.

      lasgart
      Avatar
      schrieb am 04.08.08 20:34:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Habe mit Begeisterung den Thread gelesen, leider muss ich eine kleine Koprrektur vornehmen, da ich selbst davon betroffen bin.
      Habe die wichtige Info unterstrichen und fett gemacht.:)

      schorsch2102 schrieb am 22.03.08:
      Weitere Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass Sie außerhalb des Ortes Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen.
      Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort gilt jede Unterkunft, in der Sie übernachten: Hotel- oder Pensionszimmer, möbliertes Zimmer oder Appartement, Mietwohnung, Eigentumswohnung oder eigenes Haus, Wohnheim, Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne bei Soldaten), Unterkunft an Bord eines Schiffes (z.B. bei Seeleuten und Binnenschiffern), Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten, Wohnwagen (der für eine gewisse Dauer abgestellt ist). Nicht akzeptiert dagegen wird ein mitgeführtes Wohnmobil (FG Münster vom 14.4.1988, IX 267/81, EFG 1988 S. 517).



      Klingt gut, ist es aber nicht mehr.:(

      Das ist laut meinem Wissensstand leider nicht mehr so, da es sehr schwer ist für Seeleute entsprechnde Informationen zu bekommen, habe ich ewig gegoogelt und recherchiert, da ich mit meiner aktuellen Steuererklärung etwas auf Widerstand des FA gestoßen bin.
      Zum "Aktuellen" Stand:

      Seeleute haben nach dem BFH-Urteil vom 19.21.2005 (BStBl. 2006 II S. 378)auf dem Schiff keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte, weil das Schiff keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellt.
      Da Seeleute keine regelmäßige Arbeitsstätte auf dem Schiff haben, liegt auch keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.
      Da sind wir Seeleute leider ziemlich gekniffen was das angeht, zumal der deutsche Reeder auch noch aus uns deutschen Arbeitnehmer seine steuerlichen Vorteile zieht und die Steuerersparnis nicht an den Arbeitnehmer weiter gibt. Wie es einst vorgesehen war. :mad:
      Willkommen in der Privatwirtschaft! :confused:

      MFG
      Andiedepunkt
      Avatar
      schrieb am 15.09.08 22:27:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Zusammen,

      Kann das FA nach mehreren Jahren der Anerkennung des Vorliegens einer DHF, diese 2007 mit der Begründung verweigern, daß die finanzielle Beteiligung am eigenen
      Hausstand nachzuweisen sind.

      Kurz zum Sachverhalt:

      Lebe seit 5 Jahren in einer eheähnlichen Lebens-
      gemeinschaft am Wohnort X in einer gemeinsamen
      Wohnung, welche Sie vor 7 Jahren angemietet hat, während
      ich meine Wohnung im selben Ort aufgab und dann zu Ihr zog.

      Dies wurde bei meiner Geltendmachung der DHF wegen
      meiner NW am Arbeitsort (400 km Entfernung) seit
      2003 ohne Nachweise bzw. Anzweiflung der Tatsachen,
      vom gleichen zuständigen FA berücksichtigt.

      Nur jetzt wurde für das Jahr 2007 nachträglich der
      Nachweis gefordert.

      Da wir in einer langjährigen Beziehung auf Ver-
      trauensbasis unsere Ausgaben anteilig jeder nach
      seinen Vermögen bestreiten und diese nicht auf
      schriftliche Nachweise beruhen, was in einer Beziehung
      nicht gerade vertrauensbildend wäre,können wir im
      Nachgang schwer nachweisen, welche finanziellen
      Lasten jeder trägt.

      Eine schriftliche Bestätigung meiner Lebenspartnerin
      reichte dem FA trotz voriger Rücksprache mit der zu-
      ständigen Sachbearbeiterin nicht aus.

      Daher muß ich Widerspruch einlegen, da es doch um
      einige Tausend € Steuerrückzahlungen geht, welche
      sich das FA zu Unrecht sparen will.

      Welche Argumente sprechen für einen erfolgreichen
      Widerspruch, wer kann da helfen ....!

      Besten Dank im voraus :)

      sirius1602
      Avatar
      schrieb am 16.09.08 10:38:26
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.120.022 von sirius1602 am 15.09.08 22:27:39Getrenntes Zahlen der individuellen Ausgaben ist ja ok, aber trägst Du denn Deinen Anteil zur Miete bei?
      Das wäre ein geeigneter Nachweis, wenn Du Deiner Freundin monatlich Deinen Anteil überweist.
      Wenn Ihr so etwas bar macht, wäre das doch sehr ungewöhnlich...

      In den Mietvertrag bist Du vermutlich nicht mit eingetreten, oder?
      Avatar
      schrieb am 18.09.08 21:32:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.126.235 von Prjanik am 16.09.08 10:38:26Die Vermutung ist richtig, aber dazu folgendes Zitat auf was
      ich mich berufen habe:

      Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).
      Woran ich mich stoße,ist die Forderung des FA im Nachhinein einen
      buchhalterischen Nachweis zu fordern, zumal in den Vorjahren dieser
      nie abgefragt wurde, worauf man sich dann hätte einstellen können...!

      Denn wie wir in unserer Lebensgemeinschaft die anfallenden Lebens-
      haltungskosten, nicht nur die Miete dieses Hausstandes, aufteilen
      und bestreiten sollte doch wohl Privatsache sein und nichts dem
      FA was angehen!

      Außerdem fühlen wir uns beide für beide Haushalte verantwortlich,
      da ich nicht nur aus Spaß die NW sowie die Pendelei in Kauf nehme,
      sondern Ihren Wunsch Rechnung trage,am jetzigen HW-Wohnsitz zu ver-
      bleiben wegen Ihrem Job vor Ort und dem sozialen Umfeld.
      Avatar
      schrieb am 19.09.08 09:47:29
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.175.936 von sirius1602 am 18.09.08 21:32:42Hallo,

      die Aussage ist so auch in den Lohnsteuerhinweisen (H 9.11) enthalten und auch korrekt.
      Wenn Deine Freundin mietet und Du Dich finanziell beteiligst, dann ist das auch ok mit der doppelten HH-Führung.
      Die Frage ist nur, ob Du das glaubhaft belegen kannst. Wie schon gesagt, könnte das FA es ungewöhnlich finden, dass Ihr untereinander Deinen Mietanteil mit dem Vollmachen des Kühlschranks verrechnet anstatt das einfach zu überweisen.
      Sonst ist bei nicht verheirateten schon Tür und Tor geöffnet.
      Wenn ich jetzt wegziehe, kann ich mir auch ne Bekannte an meinem Heimatort suchen, die ich als Lebenspartnerin angebe und der ich dann einen Teil von meiner Steuerersparnis gebe. Ohne, dass sie meine Freundin ist.
      Ist ein schwieriger Fall.

      Dass die das in den letzten Jahren anerkannt haben, bringt Dir eigentlich nicht viel.

      Ich würde (keine Steuerberatung!) einfach Einspruch einlegen mit Verweis auf die Richtlinie, mit Anmerkung, dass das bar geregelt wurde. Und dann einfach gucken wie die reagieren. Wenn Du gute Chancen siehst, musst Du dann im Zweifel vor Gericht ziehen.
      Aber oftmals haben die FAs daruaf auch keine Lust.
      Avatar
      schrieb am 17.11.08 13:49:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.646.023 von Andiedepunkt am 04.08.08 20:34:25Hallo Andiedepunkt,
      Du scheinst da was falsch verstanden zu haben bei Deinen Internetrecherchen. Mit den Urteilen VI R 12/04 vom 16.11.2005 und VI R 30/05 vom 19.12.2005 hat der Bundesfinanzhof gerade zugunsten der Seeleute gesprochen.
      Seither haben wir keine Probleme mehr, die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich anerkannt zu bekommen. Letztere sogar über die bekannten 3 Monate hinaus, da jedes Mal, nachdem das Schiff den Heimathafen wieder verlässt, die Dreimonatsfrist erneut zu laufen anfängt.
      In den ersten beiden Jahren habe ich die Urteile meinen FA-Sachbearbeitern immer in Kopie beigelegt, in diesem Jahr ging es schon ohne.
      Gruss enneff


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      Doppelte Haushaltsführung