checkAd

    Wandelanleihe ohne Beschluss der Hauptversammlung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.09.09 10:43:46 von
    neuester Beitrag 13.10.09 11:13:12 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.153.025
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.659
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 10:43:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gestern gab die Deutsche Environmental & Renewable Energy Plc (WKN: A0MLZH) folgende News heraus:


      London, 14 September 2009: Die Deutsche Environmental & Renewable Energy Plc ("DE RE") gibt bekannt, dass das Unternehmen eine Wandelanleihe in Höhe von Euro 500.000 an institutionelle Investoren erfolgreich platziert hat. Die Wandelanleihe ist in normale Stammaktien der Deutsche Environmental & Renewable Energy Plc wandelbar. Die Wandelanleihe mit einer Laufzeit von 5 Jahren hat einen Kupon von 10 Prozent. Der vereinbarte Wandlungspreis je Aktie beträgt 0,12 Euro.

      [urlQuelle]http://www.investor-sms.de/Meldungen/DE-RE-platziert-erfolgreich-Wandelanleihe-an-institutionelle-Investoren[/url]

      Dazu aus dem AktG:

      § 221

      (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

      (2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

      (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

      (4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.


      :confused::confused:


      Wo ist der Beschluss der Hauptversammlung?

      Hier mal die News zur Hauptversammlung am 03.06.2009:


      [urlKlick]http://www.irw-press.com/news_7207.html[/url]


      Kein Wort über die geplante Wandelanleihe!!Auch auf der Aktionärsversammlung vom 23.07.09 wurde nicht erwähnt das man eine Wandelanleihe plant!!

      [urlKlick]http://www.investor-sms.de/Meldungen/DE-RE-berichtet-ueber-Aktionaersversammlung-vom-23.7.2009[/url]


      Ebenso wenig gab es keine News das man eine Erklärung darüber bei Handelsregister hinterlegt hat!!

      Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

      Was ist damit???

      Und was ist mit dem Bezugsrecht für die Aktionäre??

      Eine neue Masche um Kleinanleger in die Aktie zu locken?
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 10:51:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es gab keinen Beschluss, aber vielleicht wird der ja zufällig nachgeschoben, wenn sie den Fehler bemerken.

      Wahrscheinlich will man die Anleger mit dem Passus: Jahresbereicht später in Verbindung mit der Bebra KE..hier ein paar Euros abluchsen. Jetzt kann das Abverkaufsspiel noch weiter gehen. Die wertlosen und teilweise nicht existierenden Beteiligungen scheinen ja DERE nicht am Leben zu halten. Es muss abverkauft und finanziert werden.

      Nach SH nun Dere...welchen Mantel der bestehenden Beteiligungen könnte man als nächstes Nutzen um die Anleger haufenweise wieder ins Verderben schicken?
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 10:58:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.319 von no_identity am 15.09.09 10:51:41Mit nachschieben ist hier nicht,da man auch zuerst mal eine News bringen müsste darüber das eine ausserordentliche Hauptversammlung stattfindet wo man dann über die Wandelanleihe abstimmt! :cry:



      Seltsam auch das die angeblich investierten sich darüber keinen Kopf machen :confused:
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 11:10:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.234 von curryKING220 am 15.09.09 10:43:46Das steht in der Satzung und die Satzung wird nicht auf der HP veröffentlicht. Zudem handelt es sich um eine PLC und nicht um eine dt. Aktiengesellschaft. Im Anhang steht ausserdem was von 400 Mio. Aktien.
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 11:17:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.477 von Buecherwurm74 am 15.09.09 11:10:37Das wird es sein. DERE ist in England registriert und unterliegt dort dem englischen Handelsrecht. Wahrscheinlich gibt es da eine andere Rechtsgrundlage.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1775EUR -7,07 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 11:47:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.477 von Buecherwurm74 am 15.09.09 11:10:37Da hast Du natürlich recht ;)

      Die PLC, die in Deutschland eingesetzt wird, bewegt sich generell in zwei unterschiedlichen Rechtssystemen.

      Für die Rechte und Pflichten der Gesellschaftorgane gilt britisches Recht, für die Geschäftstätigkeit deutsches Recht,also das deutsche Aktienrecht

      Zudem müssen sämtliche Veränderungen beim Handelsregister (Companies House)eingereicht werden,normalerweise sollte schon vor bekanntgabe der Wandelanleihe ein Eintrag beim Handelsregister vorliegen und das ist hier nicht der Fall

      Bei jeder Aktie die in Deutschland gehandelt wird,gilt das deutsche Aktienrecht

      [urlHier]http://bundesrecht.juris.de/aktg/index.html[/url] nach zu lesen ;)
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 11:55:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.834 von curryKING220 am 15.09.09 11:47:45Bei jeder Aktie die in Deutschland gehandelt wird,gilt das deutsche Aktienrecht


      Das ist Unsinn. Das AktG ist lediglich auf Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 12:00:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.910 von Buecherwurm74 am 15.09.09 11:55:59Quelle?
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 12:09:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 12:11:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.981.026 von dr.med.mich am 15.09.09 12:09:00besser-
      http://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesetz_(Deutschland)
      siehe basisdaten
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 12:15:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.980.967 von CityBoy71 am 15.09.09 12:00:56
      Heider, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz zu $ 5 AktG (Sitz),3. Auflage 2008, Rn 23

      a) Gesellschaftsstatut.
      Das Internationale Gesellschaftsrecht befasst sich mit der Frage, nach welchen Staates Rechtsordnung sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse von Gesellschaften im Allgemeinen und juristischen Personen im Besonderen bestimmen. Die auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse anzuwendende Rechtsordnung wird auch als Personalstatut der Korporation oder kurz als Gesellschaftsstatut bezeichnet (vgl. hierzu Einleitung Rn 90 ff.). Der Gesetzgeber hat es Rechtsprechung und Lehre überlassen, die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts festzulegen. Diese haben hierfür im Wesentlichen zwei Methoden entwickelt. Während die Vertreter der Gründungstheorie davon ausgehen, dass sich das Gesellschaftsstatut einer juristischen Person nach dem Recht desjenigen Staates richtet, nach dessen Bestimmungen die juristische Person erkennbar gegründet wurde, halten die Verfechter der Sitztheorie das Recht desjenigen Staates für maßgeblich, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wie auch nach der zumindest im älteren Schrifttum überwiegenden Meinung sollte die Anknüpfung zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nach Maßgabe der Sitztheorie erfolgen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.09 12:36:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.981.084 von Buecherwurm74 am 15.09.09 12:15:06Da geht es um $ 5 AktG und dieser besagt:

      Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt

      :confused:

      Da steht nichts davon welches Aktienrecht angewandt wird
      Avatar
      schrieb am 13.10.09 11:13:12
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.981.257 von CityBoy71 am 15.09.09 12:36:48Das deutsche natürlich,aber hier bei DE/RE macht man bestimmt ne Ausnahme :laugh:


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Wandelanleihe ohne Beschluss der Hauptversammlung?