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    Stromgrundversorgung einer Mietwohnung, wer haftet? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.01.10 13:56:48 von
    neuester Beitrag 21.01.10 12:33:40 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.155.431
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      schrieb am 20.01.10 13:56:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Im Laufe des letzten Jahres ergab sich mal wieder eine Frage zur Vermietung.
      Einer meiner Mieter kündigte seinen Stromversorgungsvertrag zu einem Termin, gab aber die Wohnung erst 5 Monate später auf.
      Das Energieversorgungsunternehmen verweist auf die GVVO und verlangt die Zahlung des Grund- und Arbeitspreises für diese Zeit von mir als Vermieter.
      In der GVVO ist der Haushalt oder Letztverbraucher als Zahlungspflichtiger genannt, mehrere private Schreiben an das Versorgungsunternehmen änderten nichts am Aufrechterhalten der Forderung.
      Ist die Forderung nun berechtigt und wenn ja auf welcher Grundlage?
      Avatar
      schrieb am 20.01.10 14:06:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.772.973 von Juliusturm am 20.01.10 13:56:48Ich sehe das immer ganz pragmatisch, schicke die Rechnung zurück und weise darauf hin, das zwichen uns kein Vertragsverhältnis besteht oder bestand.

      Dem kann das EVU ja auch kaum wiedersprechen.
      Was die dann so in ihre AGB reinschreiben interessiert mich wie das letzte Rollerrennen.
      Denn: kein Vertrag = keine AGB.
      Avatar
      schrieb am 20.01.10 15:26:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      bei mir ist das Problem genau anders herum.Habe die Wohnung meiner Tochter an den Vermieter übergeben mit Protokoll und Zählerstand.
      Der Versorger hat meine Abmeldung verschlampt und behauptet,ich hätte mich nicht abgemeldet.Jetzt soll ich für 2 Jahre nach der Übergabe den Strom bezahlen :mad:
      Avatar
      schrieb am 21.01.10 12:33:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.773.050 von AlterMann am 20.01.10 14:06:01@ AlterMann

      Das Vertragsverhältnis nach der GVVO (Grundversorgerverordnung) kommt mit dem Energieversorger zustande, wenn Versorgungseinrichtungen in der Wohnung installiert sind und du mit keinem anderen EVU einen Liefervertrag hast, es kann auch rückwirkend geschlossen werden. In den AGB, die in diesem Fall EGB heißen, gibt es leider keinen Paragraphen der sich mit dem Endzahlungspflichtigen beschäftigt, aus dem Verhalten des EVU geht hervor, das die Kündigung des Mieters 2-3 falsche oder unvollständige Pflichtangaben enthielt und ich habe auch eine vom Mieter unterzeichnete Abmeldungskarte vorliegen ( die sollte zum Mietende abgeholt werden, was aber unterblieb), nach meinen recht alten Kenntnissen von BGB und HGB kann ich eigentlich keinen Vertrag mit dem EVU für die bezeichneten 5 Monate haben.

      @ zocklany

      Wurde die Wohnung zwischzeitig vermietet, dann hätte sich doch der neue Mieter annmelden, müssen für Leerstände ist der Vermieter zuständig, oder handelte es sich um einen Vertrag mit einem überregionalen Versorger?


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