Diebstahl - Hehlerei? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.09.10 12:13:52 von
neuester Beitrag 07.09.10 12:41:41 von
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Hallo zusammen,
es geht um einen ehemaligen Mieter der alle Schlüssel immer noch nicht abgegeben hat und sich strikt weigert dies zu tun.
Dieser Mieter hatte die Wohnung fristgerecht gekündigt und ist auch fristgerecht ausgezogen.
Einige Tage vor dem Auszugstermin hat der Vermieter den Mieter gefragt, ob er schon einen Termin für die Wohnungsübergabe nennen könnte. Das konnte der Mieter noch nicht.
26 Tage nach dem Auszugstermin meldet sich der Mieter und will die Schlüssel, bzw. die Wohnung übergeben.
Der Vermieter sagte ihm, dass er die Schlüssel an einen bestimmten Ort hinterlegen soll. Damit wäre die Wohnung zum Vorteil des ehemaligen Mieters übergeben gewesen. Außerdem besteht eine Bringpflicht.
Zweimal wurde der ehemalige Mieter von einer Rechtsanwältin aufgefordert die Schlüssel abzugeben. Ohne Erfolg!
Somit hat der ehemalige Mieter nach Vertragsende theoretisch immer noch Schlüsselgewalt über ein Haus, eine Wohnung und den Briefkasten.
Das Schloss der Wohnungseingangstür wurde zwischenzeitlich ausgetauscht.
Der Schlosstausch an der Haustür und dem Briefkasten ist teuer und kompliziert.
Die Kosten werden zivilrechtlich geltend gemacht, wobei bei dem ehemaligen Mieter
nichts zu holen sein wird.
Eine Kaution ist aus verschiedenen Gründen nicht vorhanden.
Aber um all dies geht es jetzt nicht.
Es geht primär um die strafrechtliche Seite.
Der ehemalige Mieter enthält doch fremdes Eigentum, auch über das Vertragsende hinaus, dem rechtmäßigen Besitzer vor.
Ist das Diebstahl, Hehlerei?
M. E. ist es das gleiche, wenn ein Vertrag über einen Leihwagen für 3 Tage, der Leihwagen einfach nicht wieder gebracht wird.
Danke im Voraus.
es geht um einen ehemaligen Mieter der alle Schlüssel immer noch nicht abgegeben hat und sich strikt weigert dies zu tun.
Dieser Mieter hatte die Wohnung fristgerecht gekündigt und ist auch fristgerecht ausgezogen.
Einige Tage vor dem Auszugstermin hat der Vermieter den Mieter gefragt, ob er schon einen Termin für die Wohnungsübergabe nennen könnte. Das konnte der Mieter noch nicht.
26 Tage nach dem Auszugstermin meldet sich der Mieter und will die Schlüssel, bzw. die Wohnung übergeben.
Der Vermieter sagte ihm, dass er die Schlüssel an einen bestimmten Ort hinterlegen soll. Damit wäre die Wohnung zum Vorteil des ehemaligen Mieters übergeben gewesen. Außerdem besteht eine Bringpflicht.
Zweimal wurde der ehemalige Mieter von einer Rechtsanwältin aufgefordert die Schlüssel abzugeben. Ohne Erfolg!
Somit hat der ehemalige Mieter nach Vertragsende theoretisch immer noch Schlüsselgewalt über ein Haus, eine Wohnung und den Briefkasten.
Das Schloss der Wohnungseingangstür wurde zwischenzeitlich ausgetauscht.
Der Schlosstausch an der Haustür und dem Briefkasten ist teuer und kompliziert.
Die Kosten werden zivilrechtlich geltend gemacht, wobei bei dem ehemaligen Mieter
nichts zu holen sein wird.
Eine Kaution ist aus verschiedenen Gründen nicht vorhanden.
Aber um all dies geht es jetzt nicht.
Es geht primär um die strafrechtliche Seite.
Der ehemalige Mieter enthält doch fremdes Eigentum, auch über das Vertragsende hinaus, dem rechtmäßigen Besitzer vor.
Ist das Diebstahl, Hehlerei?
M. E. ist es das gleiche, wenn ein Vertrag über einen Leihwagen für 3 Tage, der Leihwagen einfach nicht wieder gebracht wird.
Danke im Voraus.
Diebstahl oder eher Unterschlagung allenfalls an den Schlüsseln, eine Wohnung ist keine bewegliche Sache. Schau mal in §§ 246, 242 StGB.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.094.828 von DerStrohmann am 03.09.10 12:28:34Hallo Strohmann,
erst mal vielen Dank für die beiden Beiträge.
Du scheinst hier der einzige Experte zu sein.
Ich melde mich später noch mal wenn ich deine Infos durgearbeitet habe.
erst mal vielen Dank für die beiden Beiträge.
Du scheinst hier der einzige Experte zu sein.
Ich melde mich später noch mal wenn ich deine Infos durgearbeitet habe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.094.828 von DerStrohmann am 03.09.10 12:28:34>>>Diebstahl oder eher Unterschlagung allenfalls an den Schlüsseln, eine Wohnung ist keine bewegliche Sache. Schau mal in §§ 246, 242 StGB.<<<
Hallo Strohmann,
der Hinweis ist klasse.
Werde genau das mit meinem Anwalt besprechen.
Hallo Strohmann,
der Hinweis ist klasse.
Werde genau das mit meinem Anwalt besprechen.
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