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    Neuausrichtung der Tauris Beteiligungs AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.10.12 17:32:10 von
    neuester Beitrag 26.02.22 12:32:09 von
    Beiträge: 35
    ID: 1.177.463
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      schrieb am 26.10.12 17:32:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es ist in anderen Foren schon vermeldet worden: Es tut sich etwas bei der Tauris Beteiligungs AG.

      Der Großaktionär hat gewechselt und es wurde eine Hauptversammlung einberufen (siehe folgende Beiträge). U.a. ist eine Barkapitalerhöhung geplant. Dabei wird anscheinend schon von einer guten Ausgangsposition gestartet. Vergleicht man die Einladung der kommenden Hauptversammlung mit Der der letzten ordentlichen Hauptversammlung, so fällt auf, dass bei dem Verkauf des zuletzt betriebenden operativenGeschäfts ein JÜ von ca. 1 Mio Euro (also ca. 2 Euro pro Aktie) angefallen sein muss.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.10.12 17:33:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.756.324 von Muckelius am 26.10.12 17:32:10aus dem Bundesanzeiger:

      Tauris Beteiligungs AG
      Würzburg
      Wertpapier-Kenn-Nr.: A0HNJ7 (ISIN DE000A0HNJ76)
      Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

      Die Skate Capital Corporation mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands, hat uns gemäß § 20 Abs.1, 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft gehört. Sie hat 97,22 % der Aktien unserer Gesellschaft erworben.

      Zudem hat uns Herr Ismail Hakki Simsek, Würzburg, gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass er die von ihm gehaltenen 97,22 % der Aktien an unserer Gesellschaft veräußert hat und nun über keinerlei Beteiligung an unserer Gesellschaft verfügt.



      Würzburg, im Oktober 2012

      DER VORSTAND
      Avatar
      schrieb am 26.10.12 17:33:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.756.324 von Muckelius am 26.10.12 17:32:10Tauris Beteiligungs AG
      Würzburg
      ("Gesellschaft")
      (ISIN DE DE000A0HNJ76 / WKN A0HNJ7)
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
      Wir laden unsere Aktionäre zu der am
      14. November 2012, um 9.00 Uhr
      in
      den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte
      CMS Hasche Sigle
      Breite Straße 3
      40213 Düsseldorf
      (1. Etage)
      stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2011/2012 ein.
      I. Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.03.2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2011/2012

      Im Geschäftsjahr 2011/2012 ist ein Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.086.081,67 angefallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011/2012

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011/2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen, die ASNB Revisions & Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu bestellen.
      6.

      Wahlen zum Aufsichtsrat

      Die Aufsichtsratsmitglieder Alexander Kersting, Jan Paulsen und Norman Jacob haben ihre Aufsichtsratsmandate zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.

      Gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1 AktG besteht der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

      Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      a)

      Herr Michael Moriarty, Jurist und President der IndexAtlas Group LLC wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
      b)

      Herr Dmitry Gontcharov, Kaufmann, Vorstandsmitglied der LSR Group und Geschäftsführer der LSR Europe GmbH wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
      c)

      Frau Christina Steinbrecher, Kauffrau und Artistic Director der VF Betriebsgesellschaft mbH wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

      Michael Moriarty, Dmitry Gontcharov und Christina Steinbrecher sind bislang nicht Mitglieder sonstiger gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
      7.

      Beschlussfassung über die Änderung der Firma

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:


      Die Firma der Gesellschaft wird in Tauris Holding Aktiengesellschaft abgeändert.


      § 1 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      "Die Gesellschaft führt die Firma


      Tauris Holding Aktiengesellschaft."
      8.

      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
      a)

      Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen erhöht von EUR 500.000,00 um bis zu EUR 3.000.000,00 auf bis zu EUR 3.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einem Ausgabebetrag von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 gewinnberechtigt. Die Frist für die Durchführung der Kapitalerhöhung beträgt fünf Monate und beginnt mit der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von der Close Brothers Seydler Bank AG, Frankfurt am Main gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 1:6 zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug der Kosten – an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises sowie der Grundlagen für seine Festsetzung. Dieser Bezugspreis wird spätestens am ersten Tag der Bezugsfrist im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
      c)

      Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können durch die Close Brothers Seydler Bank AG, Frankfurt am Main im Rahmen eines öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg privaten und institutionellen Anlegern sowie im Rahmen einer Privatplatzierung institutionellen Anlegern im europäischen Ausland nach Anweisung des Vorstands zu mindestens dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden.
      d)

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe von neuen Aktien bei der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
      9.

      Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      a)

      Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu verabschiedet und erhält die folgende Fassung:
      Satzung der
      Tauris Holding Aktiengesellschaft Articles of
      Tauris Holding Aktiengesellschaft
      A. Allgemeine Bestimmungen A. General provisions
      § 1
      Firma, Sitz § 1
      Name and registered office
      (1) Die Gesellschaft führt die Firma (1) The name of the Company is
      Tauris Holding Aktiengesellschaft
      ("Gesellschaft"). Tauris Holding Aktiengesellschaft
      ("Company").
      (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Würzburg. (2) The Company is registered in Würzburg.
      § 2
      Gegenstand des Unternehmens § 2
      Object of the Company
      (1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Ausnahme von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). (1) The object of the Company is the purchase, management and the disposition of assets of any kind, in particular the participating interests in other companies as well as the performance of all other business transactions related to the above, in its own name and at its own expense with the exception of banks or financial services as within the meaning of § 1 of the Banking Act (KWG).
      (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung und Verwirklichung des Gegenstandes gemäß § 2 (1) notwendig und nützlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen, Teile ihres Geschäftsbetriebs auf Beteiligungsunternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten ausgliedern oder Unternehmensverträge abschließen. (2) The Company is entitled to use any measures and business dealings which appear to be necessary and useful in the attainment and realisation of the object in accordance with § 2 (1). With respect to this, the Company can establish subsidiaries domestically or abroad as well as purchase fully or in part companies with a similar nature to its own, separate off parts of its business to associate companies including joint ventures with a third party or sign affiliation agreements.
      § 3
      Bekanntmachungen und Informationen § 3
      Notices and information
      (1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (1) Company announcements are to be published in the Federal Gazette (Bundesanzeiger).
      (2) Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 1 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden. (2) Information to shareholders of the Company and other holders of securities issued by the Company and admitted to trading on an organized market within the meaning of § 1 (5) of the German Securities Trading Act (WpHG) may also be provided by electronic means.
      B. Grundkapital und Aktien B. Share capital and shares
      § 4
      Grundkapital § 4
      Share capital
      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.500.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen fünfhunderttausend) (1) The share capital of the Company amounts to EUR 3,500,000.00 (words: three million five hundred thousand euros).
      (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.500.000 (drei Millionen fünfhunderttausend) Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). (2) The share capital is divided into 3,500,000 (three million five hundred thousand) non-par value shares.
      § 5 Aktien § 5 Shares
      (1) Die Stückaktien lauten auf den Inhaber. (1) The non-par value shares shall be in bearer form.
      (2) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber. (2) If, in the event of a capital increase, the resolution does not contain a provision on whether the new shares are to be in bearer or registered form, they shall be in bearer form.
      (3) Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. (3) Upon an increase in the share capital, the profit participation of the new shares may be determined otherwise than as provided in § 60 (2) of the German Stock Corporation Act (AktG).
      § 6
      Form der Aktienurkunden,
      Ausschluss der Verbriefung § 6
      Form of share certificates,
      no right to share certificates
      (1) Die Form und der Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. (1) The form and content of the share certificates as well as of the dividend and renewal coupons shall be determined by the Management Board and approved by the Supervisory Board. The same shall apply to other securities issued by the Company.
      (2) Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie etwaiger Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und eine Verbriefung nicht nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. (2) Shareholders shall not have the right to demand the issue of certificates for their shares or for dividend coupons, to the extent this exclusion is legally permissible and unless the issue of such certificates is required by the rules of a stock exchange where the shares are traded.
      C. Verfassung und Verwaltung
      der Gesellschaft C. Constitution and management
      of the Company
      I. Organe der Gesellschaft I. Organs of the Company
      § 7
      Organe § 7
      Statutory Organs
      Organe der Gesellschaft sind: The statutory organs of the Company are:



      der Vorstand,


      der Aufsichtsrat und


      die Hauptversammlung



      the Management Board


      the Supervisory Board and


      the General Meeting
      II. Der Vorstand II. The Management Board
      § 8
      Zusammensetzung des Vorstands § 8
      Composition of the Management Board
      (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. (1) The Management Board may comprise one or more persons. The Supervisory Board shall determine the number of Management Board members. Deputy members of the Management Board may be appointed.
      (2) Falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden bzw. Sprecher und eines zum stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstandes ernennen. (2) If the Management Board comprises more than one person, the Supervisory Board may appoint one member of the Management Board to be the Chairman or Spokesman and one member to be the Deputy Chairman or Spokesman of the Management Board.
      § 9
      Geschäftsordnung und Beschlussfassung
      des Vorstands § 9
      By-laws and resolutions
      of the Management Board
      (1) Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Resolutions by the Management Board shall require a simple majority of the votes cast, unless otherwise provided in the By-laws of the Management Board.
      (2) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats selbst einstimmig eine Geschäftsordnung geben, soweit der Aufsichtsrat nicht seinerseits von seinem entsprechenden Recht Gebrauch gemacht hat. (2) The Management Board may adopt By-laws for itself by unanimous resolution with the approval of the Supervisory Board, to the extent the Supervisory Board has not exercised its right to issue such By-laws.
      § 10
      Vertretung der Gesellschaft § 10
      Representation of the Company
      (1) Wenn der Vorstand der Gesellschaft nur aus einer Person besteht, wird die Gesellschaft durch den Alleinvorstand vertreten. Wenn der Vorstand der Gesellschaft aus zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern besteht, wird die Gesellschaft gesetzlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (1) If the Management Board of the Company comprises only one person, the Company shall be represented by this person alone. If the Management Board of the Company comprises two or more members, the Company shall be represented by two members of the Management Board jointly or by one member of the Management Board together with a Prokurist (authorized signatory).
      (2) Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis erteilen und einzelne oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrvertretung (§ 181 2. Alternative BGB) befreien, wobei § 112 AktG unberührt bleibt. (2) The Supervisory Board may grant certain or all members of the Management Board the right of sole representation and may exempt certain or all members of the Management Board from the prohibition of self-dealing (§ 181 2nd alternative of the German Civil Code (BGB)), whereby § 112 of the German Stock Corporation Act (AktG) shall remain unaffected.
      § 11
      Geschäftsführung § 11
      Management
      (1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Er ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG ergeben. (1) The Management Board shall manage the Company and conduct its business in accordance with the law, these Articles and the rules of procedure [or by-laws]. It is obliged vis-à-vis the Company to observe the limitations stipulated by the Articles or the Supervisory Board regarding the scope of its management powers or which follow from a resolution of the General Meeting pursuant to § 119 (2) of the German Stock Corporation Act (AktG).
      (2) Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss fest, dass bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. (2) Those management measures which require the approval of the Supervisory Board shall be determined by the Supervisory Board in the By-laws for the Management Board or by resolution.
      III. Der Aufsichtsrat III. The Supervisory Board
      § 12
      Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 12
      Composition of the Supervisory Board
      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. (1) The Supervisory Board shall comprise three members.
      (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, es sei denn im Bestellungsbeschluss wird für die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich Absatz (3) die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung keine abweichende Amtszeit, die jedoch nicht über die Amtszeit gemäß Satz 1 hinausgehen darf, beschließt. (2) The election of the Supervisory Board members shall be for the period up to the end of the General Meeting which resolves on the ratification of the Supervisory Board’s actions for the fourth financial year after the commencement of the term of office, unless the resolution appointing members elected by the General Meeting determines a shorter term of office. The financial year in which such term of office commences shall not be taken into account. If a Supervisory Board member elected by the General Meeting leaves before the expiry of his term of office, the successor shall, subject to sub-clause (3), be elected for the remainder of the term of office of the leaving member, unless the General Meeting resolves on a different term of office, which may not exceed the term of office under sentence 1 above.
      (3) Mit der Wahl eines von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt werden, welches Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Das Amt des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds erlischt, wenn ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mit Ablauf dieser Hauptversammlung, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. (3) At the same time as a Supervisory Board member appointed by the General Meeting is elected, a substitute member may also be elected, who shall become a member of the Supervisory Board if the original member leaves before the end of his term of office. The term of office of a substitute member who moves into the Supervisory Board shall expire at the end of that General Meeting when a successor for the leaving Supervisory Board member is elected, but at the latest upon the expiry of the term of office of the leaving member.
      (4) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Aus wichtigem Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen. (4) Any member of the Supervisory Board may resign from office without good cause by giving written notice to the Chairman of the Supervisory Board and the Management Board with a notice period of at least one month. With the consent of the Chairman of the Supervisory Board, this period of notice may be dispensed with. A resignation for good cause can be with immediate effect.
      (5) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Members of the Supervisory Board which have been elected by the General Meeting without any obligation to vote for a proposal can be withdrawn by the General Meeting before the end of their term in office. The resolution can be made with the simple majority of the votes cast.
      § 13
      Vorsitz im Aufsichtsrat § 13
      Chairman of the Supervisory Board
      (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (1) The Supervisory Board shall elect from among its members a Chairman and a Deputy Chairman.
      (2) Die Wahl erfolgt unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitglieds des Aufsichtsrats in einer Sitzung des Aufsichtsrats, die ohne gesonderte Einberufung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, stattfindet. (2) The election shall be held in a meeting of the Supervisory Board to be chaired by the oldest member of the Supervisory Board, which is to take place without separate notice following the General Meeting in which the Supervisory Board members elected by the General Meeting were appointed.
      (3) Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit berührt die Fortdauer des Amtes des Stellvertreters nicht. Das gleiche gilt umgekehrt. Scheidet der Vorsitzende oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. (3) The withdrawal of the Chairman from office before the expiry of his term of office shall not affect the continuation of the Deputy Chairman’s term of office. The same shall apply vice versa. If the Chairman or Deputy Chairman leaves before their term of office has expired, the Supervisory Board shall immediately elect a new Chairman or Deputy Chairman for the remaining term of office.
      § 14
      Geschäftsordnung des Aufsichtsrats § 14
      By-laws of the Supervisory Board
      Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben. Within the scope of the statutory provisions and these Articles, the Supervisory Board may adopt By-laws for itself.
      § 15
      Einberufung des Aufsichtsrats § 15
      Convening of the Supervisory Board
      (1) Sitzungen des Aufsichtsrats sollen einmal im Kalendervierteljahr und müssen zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden. (1) Meetings of the Supervisory Board should be convened once each quarter and must be convened twice every six months.
      (2) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aufheben oder verlegen. (2) Meetings of the Supervisory Board shall be convened by the Chairman or, if he is prevented, by his Deputy. The meeting may be convened in writing or by e-mail. At least two weeks’ notice shall be given of the meeting. When calculating this period of notice, the day on which notice was given and the day of the meeting itself shall not be taken into account. In urgent cases, the Chairman may shorten the notice period. The Chairman may cancel or postpone a meeting which has already been convened.
      (3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussanträge sind so rechtzeitig und in einer Form zu übersenden, dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist. (3) The items on the agenda shall be notified together with the notice of the Supervisory Board meeting. Proposed resolutions are to be filed in sufficient time and in such a form that a written vote is possible.
      (4) Nach Ablauf der Einberufungsfrist vorgenommene Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen. (4) Amendments and changes to the agenda made after expiry of the notice period for calling the meeting are permissible if none of the Supervisory Board members objects. Such objection must be raised without delay.
      § 16
      Beschlussfassung des Aufsichtsrats § 16
      Resolutions of the Supervisory Board
      (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der Tagesordnungspunkte verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, können Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht oder besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Abwesenden Mitgliedern ist im Fall der Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten, angemessenen Frist nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. (1) As a rule, resolutions of the Supervisory Board shall be passed during its meetings. The Chairman shall determine the order in which the agenda is dealt with and the method of voting. Resolutions regarding items on the agenda which were not notified in the notice of the meeting may only be passed if none of the Supervisory Board members object or if there is particular urgency. In the event of additions or changes to the agenda, absent members shall be given the opportunity to object to the resolution retrospectively within a reasonable period of time determined by the Chairman; the resolution shall only become effective if none of the absent members objects within the stated period.
      (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält oder einem gesetzlichen Stimmverbot unterliegt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. (2) The Supervisory Board is quorate if at least half its members participate in the passing of resolutions. A member is also deemed to participate in the passing of resolutions if he or she abstains or is subject to a statutory prohibition on voting. Absent Supervisory Board members may participate in the adoption of Supervisory Board resolutions by having other Supervisory Board members submit their written votes on their behalf.
      (3) Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, fernmündliche oder Beschlussfassungen per E-Mail zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im Einzelfall bestimmt wird. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. (3) The passing of resolutions outside of meetings is permitted by casting votes either in writing, by telephone or e-mail, if this is stipulated by the Chairman in each case. Resolutions passed outside of meetings shall be recorded in writing by the Chairman and forwarded to all members of the Supervisory Board.
      (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, ob über einen Gegenstand erneut abgestimmt wird und ob die erneute Abstimmung in dieser oder in einer anderen Sitzung des Aufsichtsrats erfolgen soll. (4) Resolutions of the Supervisory Board require a simple majority of the votes cast, unless a different majority is prescribed by law. In the event of a tied vote, the Chairman shall decide whether the issue shall be voted on again and whether the new vote should be held at that meeting or at a different meeting of the Supervisory Board.
      § 17
      Niederschrift über Sitzungen und Beschlüsse
      des Aufsichtsrats § 17
      Minutes of the meetings and resolutions
      of the Supervisory Board
      (1) Über Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist eine vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnete Abschrift der Sitzungsniederschrift zuzuleiten. (1) Minutes shall be taken of all meetings of the Supervisory Board, which shall be signed by the Chairman. The minutes shall state the place and date of the meeting, the participants, the items on the agenda, the material substance of the discussions and the resolutions passed by the Supervisory Board. Each member of the Supervisory Board shall be forwarded a copy of the minutes signed by the Chairman, or if he is prevented, by the Deputy Chairman.
      (2) Für Beschlüsse des Aufsichtsrats, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt Absatz (1) entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Niederschrift auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist. (2) Sub-clause (1) shall apply accordingly to resolutions of the Supervisory Board which are passed outside of meetings, subject to the proviso that the manner in which the resolutions were passed shall also be stated.
      (3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sofern die Durchführung dem Aufsichtsrat obliegt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat sein Stellvertreter diese Befugnisse. (3) The Chairman is authorized to give and accept all declarations required for the implementation of the resolutions of the Supervisory Board and its committees, insofar as such implementation is the responsibility of the Supervisory Board. Should the Chairman be prevented, the Deputy Chairman shall have the same authority.
      § 18
      Aufgaben des Aufsichtsrats § 18
      Tasks of the Supervisory Board
      (1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. (1) The Supervisory Board has all the duties and rights conferred upon it by law, the Articles or otherwise. The members of the Supervisory Board are not bound by orders and instructions.
      (2) Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. für bestimmte Arten von Geschäften der Gesellschaft oder abhängigen Unternehmen, insbesondere solche, die die Ertragsaussichten der Gesellschaft oder ihre Risikoexposition grundlegend verändern, festlegt, dass sie seiner Zustimmung bedürfen. Gibt der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Absatz (2), darf der Aufsichtsrat dieser nur zustimmen, wenn sie einen Satz 1 entsprechenden Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthält. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat beschließen, dass weitere Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen. (2) The Supervisory Board may issue By-laws for the Management Board, which determine inter alia that certain measures by the Company or its subsidiaries, in particular which fundamentally change the revenue expectations of the Company or its risk exposure, require the Supervisory Board’s approval. If the Management Board adopts its own By-laws pursuant to § 9 sub-clause (2), the Supervisory Board may only approve such, when it contains a list of measures requiring consent which corresponds to sentence 1. In addition the Supervisory Board may resolve that further measures require its approval.
      (3) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. (3) The Supervisory Board is entitled to make changes to the Articles which relate only to the wording.
      § 19
      Vertraulichkeit § 19
      Confidentiality
      (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weiterzugeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (1) The members of the Supervisory Board shall keep strictly confidential all confidential information and secrets which become known to them through their activities on the Supervisory Board, including after leaving the Supervisory Board. Should a member of the Supervisory Board intend to pass on certain information to third parties and if it cannot be ruled out with certainty that this information is confidential or relates to business secrets of the Company, he must inform the Chairman in advance and give him the opportunity to comment.
      (2) Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder haben alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurückzugeben. (2) Leaving members of the Supervisory Board have to return all confidential documents of the Company in their possession to the Chairman of the Supervisory Board.
      § 20
      Vergütung des Aufsichtsrats § 20
      Supervisory Board Remuneration
      (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 pro Geschäftsjahr. Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. (1) Each member of the Supervisory Board shall receive a fixed remuneration in the amount of EUR 5,000.00 per financial year. If a member belongs to the Supervisory Board for only part of a financial year, his remuneration shall be determined pro rata temporis.
      (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der in Absatz (1) genannten Vergütung. (2) The Chairman of the Supervisory Board shall receive double the remuneration under sub-clauses (1).
      (3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrates werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen, notwendigen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. (3) Each member of the Supervisory Board shall be reimbursed for reasonable and necessary expenses incurred by them in the performance of their office. In addition the members of the Supervisory Board shall be reimbursed any VAT due on the expenses or their remuneration, to the extent they are entitled to invoice the Company separately for VAT and exercise this right.
      IV. Die Hauptversammlung IV. General Meeting
      § 21
      Ort der Hauptversammlung § 21
      Venue of the General Meeting
      Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet statt am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz. The General Meeting of the Company shall be held in the town where the Company's registered office is located or in a town with a German stock exchange.
      § 22
      Einberufung der Hauptversammlung § 22
      Convening of the General Meeting
      (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. (1) The General Meeting shall be convened by the Management Board or, in the cases stipulated by law, by the Supervisory Board.
      (2) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Einberufung erfolgen nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. (2) The general meeting of the shareholders shall be convened and the notification in this respect shall be made in accordance with prevailing statutory provisions.
      § 23
      Teilnahme an der Hauptversammlung § 23
      Participation in the General Meeting
      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die gemäß Absatz (2) rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz (3) nachgewiesen haben. (1) All shareholders, who have duly registered pursuant to sub-clause (2) and evidenced their right to participate pursuant to sub-clause (3), shall be entitled to participate in the General Meeting and exercise their voting rights.
      (2) Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen; die Anmeldung kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, wenn dies in der Einberufung bestimmt wird. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonstigen in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. (2) The registration must be in writing (§ 126 of the German Civil Code) or in text form (§ 126b of the German Civil Code) in the German or English language. The registration can also be sent by fax or e-mail, when the notice of the General Meeting so provides. The registration must be received by the Management Board at the Company’s registered office or at the place stated in the notice at least six days before the General Meeting; the Management Board shall be entitled to shorten this time limit in the notice.
      (3) Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach. Diese Bescheinigung muss der in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. (3) Shareholders shall evidence their right to participate in the General Meeting and exercise their voting rights by presenting a confirmation of their shareholding by the depositing institution, which must be in text form (§ 126b of the German Civil Code) in the German or English language and be with reference to the start of the 21st day before the date of the General Meeting. This confirmation must be received at the place stated in the notice at least six days before the General Meeting, whereby the date of the General Meeting and the date of receipt are not included; the Management Board shall be entitled to shorten this time limit in the notice.
      (4) Die weiteren Einzelheiten über die Anmeldung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sind in der Einberufung bekanntzumachen. (4) The further details concerning the notice of attendance and evidence of the right to attend the General Meeting shall be stated in the notice of the General Meeting.
      (5) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Gegenüber der Gesellschaft kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch per E-Mail erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt. (5) The voting right may be exercised by proxy. The grant and revocation of the proxy as well as evidence of the authorization vis-à-vis the Company must be in text form (§ 126b of the German Civil Code). Vis-à-vis the Company, evidence of authorization can also be given by e-mail. § 135 of the German Stock Corporation Act shall remain unaffected.
      § 24
      Leitung der Hauptversammlung § 24
      Chairing the General Meeting
      (1) Leiter der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere von diesem bestimmte Person. Ist weder der Vorsitzende noch ein von ihm hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend, so ist der Versammlungsleiter von den Aktionären unter Leitung des ältesten Aktionärs bzw. ältesten Vertreters eines Aktionärs zu wählen. (1) The General Meeting shall be chaired by the Chairman of the Supervisory Board or another person nominated by the Chairman. In the event that neither the Chairman nor another member of the Supervisory Board nominated by him is present, the chairman of the General Meeting shall be elected by the shareholders under the guidance of the oldest shareholder or the oldest proxy.
      (2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Beratungen sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen. (2) The Chairman shall chair the meeting and determine the order of proceedings as well as the type, method and order of voting.
      (3) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, das Rede- und Fragerecht der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen. (3) The Chairman shall be entitled to place a reasonable time limit on the right of shareholders and proxies participating in the General Meeting to speak and ask questions. He shall in particular be entitled at the start of the General Meeting or during the course thereof to set a reasonable time frame for the entire General Meeting proceedings, for individual items on the agenda or individual contributions or questions.
      § 25
      Elektronische Medien § 25
      Electronic Media
      (1) Der Vorstand wird ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. (1) The Management Board is authorized to permit video and sound transmissions of the General Meeting.
      (2) Der Vorstand wird ermächtigt, zu bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. (2) The Management Board is authorized to determine that shareholders may participate in the General Meeting without being physically present and without a proxy and that they may exercise all or some of their rights in whole or in part by way of electronic communications.
      (3) Der Vorstand wird ermächtigt, zu bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation, das heißt per Briefwahl, abgeben dürfen. (3) The Management Board is authorized to determine that shareholders may vote in writing or by way of electronic communications, i.e. by postal vote, without participating in the General Meeting.
      (4) Wenn der Vorstand von einer oder mehreren Ermächtigungen gemäß Absatz (1), (2) oder (3) Gebrauch macht, sind die aufgrund der Ermächtigungen getroffenen Regelungen in der Einberufung anzugeben. (4) If the Management Board makes use of one or all of the authorizations under sub-clauses (1), (2) or (3), details thereof shall be given in the notice of the General Meeting.
      (5) Unbeschadet vorstehender Absätze ist der Versammlungsleiter stets berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. (5) Notwithstanding the above provisions, the Chairman shall always be entitled to permit the video and sound transmission of the General Meeting.
      § 26
      Stimmrecht in der Hauptversammlung § 26
      Voting rights in the General Meeting
      In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme. Each non-par value share is granted one vote in the General Meeting.
      § 27
      Beschlussfassung der Hauptversammlung § 27
      Adoption of Resolutions by the General Meeting
      Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben; das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch – soweit gesetzlich zulässig – für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen. Resolutions of the General Meeting shall require a simple majority of the votes cast and in the event that a capital majority is required, a simple majority of the share capital represented at the passing of the resolution, unless otherwise prescribed by mandatory statutory provisions or these Articles. A simple majority shall also be required – to the extent legally permissible – for changes to the Articles and measures affecting the share capital.
      D. Rechnungslegung und Gewinnverwendung D. Accounting and appropriation of profit
      § 28
      Geschäftsjahr § 28
      Financial year
      Das Geschäftsjahr läuft vom 01. April bis zum darauffolgenden 31. März eines jeden Jahres. The business year runs from the 01 April till the following 31 March of every year.
      § 29
      Rechnungslegung und Gewinnverwendung § 29
      Accounting and appropriation of profits
      (1) Der Vorstand hat alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss mit Anhang in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, den Konzernabschluss und die Lageberichte für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Außerdem hat er diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen. (1) The Management Board shall each year within the period prescribed by statute prepare the annual accounts with notes in the form prescribed by statute, the consolidated accounts and the management reports for the previous financial year, and submit them to the auditor. In addition, it shall submit these documents to the Supervisory Board together with the proposal for the appropriation of balance sheet profits which it wishes to be presented to the General Meeting.
      (2) Aufsichtsrat und Vorstand werden nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 AktG ermächtigt, mehr als 50 %, höchstens aber 80 % des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einzustellen. (2) Pursuant to § 58 (2) of the German Stock Corporation Act (AktG), the Supervisory Board and the Management Board shall be entitled to transfer more than 50 %, but not more than 80 % of the annual surplus to other reserve accounts.
      E. Sonstiges E. Miscellaneous
      § 30
      Sprachliche Fassungen § 30
      Language Versions
      Diese Satzung enthält eine deutsche und eine englische Fassung. Die englische Fassung ist lediglich eine unverbindliche Übersetzung; im Zweifelsfall ist allein die deutsche Fassung maßgeblich. These Articles contain a German and an English version. The English version merely constitutes a convenience translation; in the event of doubt only the German version shall be authoritative.
      § 31
      Gründungsaufwand § 31
      Formation expenses
      Die Gründungskosten in Höhe von EUR 2.900,00 trägt die Gründerin. The founder shall carry the initial establishment costs in the amount of EUR 2,900.00.

      b)

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe von neuen Aktien bei der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 8. beschlossenen Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
      10.

      Beschlussfassung über Verlegung des Sitzes

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:


      Der Sitz der Gesellschaft wird von Würzburg nach Berlin verlegt.


      § 1 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      "Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin."


      "The Company is registered in Berlin."
      II. Vorlagen

      Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Tauris Beteiligungs AG, Kirchgasse 1a, 97234 Reichenberg, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen:



      Festgestellter Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.03.2012,


      Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 sowie


      Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft.
      III. Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 24. Oktober 2012, 0:00 Uhr zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens am 07. November 2012, 24:00 Uhr zugehen:

      Tauris Beteiligungs AG
      c/o UBJ. GmbH
      Kapstadtring 10
      22297 Hamburg
      Telefax: +49 (0) 40 – 6378 5423
      E-Mail: hv@ubj.de
      IV. Stimmrechte und Stimmrechtsvertretung

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 500.000,00 und ist eingeteilt in 500.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 500.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.

      Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, aber nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr(e) Stimmrecht(e) in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmachterteilung muss grundsätzlich in Textform erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
      V. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
      nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

      Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die

      Tauris Beteiligungs AG
      c/o UBJ. GmbH
      Kapstadtring 10
      22297 Hamburg
      Telefax: +49 (0) 40 – 6378 5423
      E-Mail: hv@ubj.de

      zu richten. Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bundesanzeiger veröffentlichen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 30. Oktober 2012, 24:00 Uhr, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

      Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.



      Würzburg, im Oktober 2012

      Tauris Beteiligungs AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 26.10.12 18:48:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      die AG müsste sogar über 2 Mio Cash haben, da schon vor dem Verkauf der Opal mbH ca 1 Mio Cash vorhanden war. Ich glaube sogar, dass die opal noch die fehlenden Gewinne für die vergangenen Jahre nachzuzahlen hatte. ich bin kein Finanzjongleur, aber es lohnt sich mal die vergangenen GB von Tauris & Opal durchzusehen.

      Bist Du investiert ?
      Ich hab die schon bischen länger im Depot, als mir lieb war ;)
      Avatar
      schrieb am 26.10.12 19:01:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Neuausrichtung dürfte in Richtung Kunsthandel gehen. Er ist Chairman der Skate's Art Market Research und Sergey Skaterschikov wollte ArtNet übernehmen was vor kurzem gescheitert ist. Falls ich nicht falsch liege, liesst sich das ganz nett...

      http://www.artinvestmentcouncil.com/board-and-founding-membe…

      http://www.art-magazin.de/kunstmarkt/55141/sergey_skaterschi…
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 29.10.12 11:10:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.756.695 von Alufoliengriller am 26.10.12 19:01:12Ob es wirklich Richtung Kunsthandel geht? Die für den Aufsichtrat vorgeschlagenen Personen könnten darauf hindeuten, doch machen Die nicht nur in Kunst.

      Weitere interessante Internertseiten in diesem Zusammenhang:

      http://www.indexatlas.com/index.html

      http://www.lsrgroup.ru/en/

      http://www.nextedition.at/

      Überraschend ist für mich, dass keine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage sondern eine reine Barkapitalerhöhung kommen soll.
      Avatar
      schrieb am 11.11.12 16:52:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      Amtsgericht Würzburg Aktenzeichen: HRB 11143 Bekannt gemacht am: 08.11.2012 12:00 Uhr

      In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Veränderungen

      05.11.2012


      Tauris Beteiligungs AG, Würzburg, Kirchgasse 1 a, 97234 Reichenberg. Bestellt: Vorstand: Huber, Markus, Wien / Österreich, *28.02.1961, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Beim Amtsgericht Würzburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.



      Quelle: www.handelsregisterbekanntmachungen.de
      Avatar
      schrieb am 11.11.12 20:05:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielleicht braucht mans später ja mal... :yawn:
      -------------------------------------

      FN 367274i Next Edition Partners GmbH; Wien;
      Neustift am Walde 20/5, 1190 Wien Gesellschaft
      mit beschränkter Haftung; GESCHÄFTSZWEIG:
      Beratungsdienstleistungen; KAPITAL: EUR
      35.000; STICHTAG für JAb: 31.12.; Erklärung
      über die Errichtung der Gesellschaft vom
      30.06.2011; GF: (A) Sergey Skaterschikov
      (05.05.1972), vertritt seit 13.9.2011 selbständig; (B)
      Mag. Markus Huber (28.02.1961), vertritt seit
      13.9.2011 selbständig; GS: (A) Sergey Skaterschikov (05.05.1972), Einlage EUR 35.000; geleistet
      EUR 17.500; HG Wien, 13.09.2011
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.11.12 19:50:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.811.965 von Alufoliengriller am 11.11.12 20:05:39das wird dann wohl die neue Homepage:

      http://www.tauris-holding.de/de/
      Avatar
      schrieb am 16.11.12 20:00:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      is aber noch nicht lang online, oder ?

      Kunst und Immobilien klingt erstmal ganz nett. Geld scheinen die auch zu haben und eilig ham sie es wohl auch noch... Mal sehn wie das mit der KE weitergeht, ob die den Streubesitz noch weiter reduzieren wollen ?

      War leider nicht auf der HV, deshalb lass ich mich mal überraschen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.12.12 16:53:09
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.834.276 von Alufoliengriller am 16.11.12 20:00:53der Jahresabschluss zum 31.03.2012 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das wesentliche Vermögen des Mantels zu diesem Stichtag: Liquide Mittel in Höhe von 3,22 Euro Pro Aktie (bei 500000 Aktien)
      Avatar
      schrieb am 11.12.12 18:46:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      siehe #4 :cool:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.02.13 19:07:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.916.626 von Alufoliengriller am 11.12.12 18:46:07auch wenn die Aktie momentan an Börsenplätzen nicht gehandelt werden kann, nachfolgend 2 Meldungen von www.handelsregisterbekanntmachungen .de

      1.
      Amtsgericht Würzburg Aktenzeichen: HRB 11143 Bekannt gemacht am: 05.02.2013 12:00 Uhr

      In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Veränderungen

      24.01.2013


      Tauris Beteiligungs AG, Würzburg, Kirchgasse 1 a, 97234 Reichenberg. Die Hauptversammlung vom 14.11.2012 hat die Änderung des § 1 (Firma, Sitz und Dauer) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Tauris Holding AG. Ausgeschieden: Vorstand: Schwab, Friedrich, Düsseldorf, *07.05.1954.



      Amtsgericht Würzburg Aktenzeichen: HRB 11143 Bekannt gemacht am: 05.02.2013 12:00 Uhr


      2.
      In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Vorgänge ohne Eintragung

      24.01.2013


      Tauris Beteiligungs AG, Würzburg, Kirchgasse 1 a, 97234 Reichenberg. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Würzburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
      Avatar
      schrieb am 05.02.13 20:37:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ob die nach KE auch wieder gelistet werden ? :rolleyes:
      Bist Du eigentlich investiert ?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.02.13 16:02:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.106.871 von Alufoliengriller am 05.02.13 20:37:37aus dem Bundesanzeiger:


      Tauris Holding AG
      Würzburg
      Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

      Die Next Edition Partners GmbH mit Sitz in Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft gehört. Sie hat 97 % der Aktien unserer Gesellschaft erworben.

      Zudem hat uns die Skate Capital Corporation mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands, gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass sie die von ihr gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft veräußert hat und nun über keinerlei Beteiligung an unserer Gesellschaft verfügt.



      Würzburg, im Februar 2013

      DER VORSTAND
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.13 11:21:38
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.164.163 von Muckelius am 20.02.13 16:02:50haha hab ich im Posting#8 ja garnet so falsch gelegen
      Avatar
      schrieb am 27.02.13 17:00:19
      Beitrag Nr. 17 ()
      Man scheint in irgendeiner Art und Weise die operative Tätigkeit aufgenommen zu haben...

      http://www.art-innsbruck.at/beta/files/ART_Innsbruck2013_7_P…
      Avatar
      schrieb am 29.04.13 22:12:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      Amtsgericht Würzburg Aktenzeichen: HRB 11143 Bekannt gemacht am: 26.04.2013 12:00 Uhr

      In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Veränderungen

      24.04.2013


      Tauris Holding AG, Würzburg, Kirchgasse 1 a, 97234 Reichenberg. Bestellt: Vorstand: Kersting, Alexander, Neu-Isenburg, *18.10.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.05.13 16:22:24
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.535.969 von Alufoliengriller am 29.04.13 22:12:09Ist der Mantel schon wieder weitergereicht worden?
      Avatar
      schrieb am 31.10.13 16:41:50
      Beitrag Nr. 20 ()
      aus dem Bundesanzeiger:

      Tauris Holding AG
      Würzburg
      Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

      Frau Ina Kersting, Neu-Isenburg hat uns gemäß § 20 Abs.1, 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft gehört. Sie hat 96,98% (entspricht 484.908 Stück) der Aktien unserer Gesellschaft erworben.

      Zudem hat uns die Next Edition Partners GmbH mit Sitz in Wien, Österreich, gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass sie die von ihr ursprünglich gehaltenen 97,22% der Aktien an unserer Gesellschaft veräußert hat und nun über keinerlei Beteiligung an unserer Gesellschaft verfügt.



      Würzburg, im Oktober 2013

      DER VORSTAND
      Avatar
      schrieb am 07.01.14 10:21:19
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wisst Ihr, ob den Aktionären der „Alt AG“ als Ausgleich für die Aktien an der aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich Aktien des übernehmenden Rechtsträgers gewährt werden?

      Bei wem muss man so etwas beantragen und sind gibt es hier Fristen bzw. ist ein Umtauschverhältnis, das die Interessen der Aktionäre ausreichend berücksichtigt?
      Avatar
      schrieb am 03.04.14 10:00:15
      Beitrag Nr. 22 ()
      also ich denke mal die Aktien gibts noch genauso wie vorher, die werden halt nur nicht mehr an der Börse gehandelt. Sind ja noch im Depot eingebucht.
      Avatar
      schrieb am 07.04.14 08:43:40
      Beitrag Nr. 23 ()
      aus dem Bundesanzeiger (vom 02.04.14)

      Hardenstein UG (haftungsbeschränkt)
      Hamburg
      Öffentliches Kaufangebot
      an die Aktionäre der Tauris Holding AG:
      WKN: A0HNJ7 / ISIN: DE000A0HNJ76

      zum Erwerb Ihrer Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von
      € 0,25

      je Aktie.

      1. Hintergrund:

      Die Aktien der oben genannten Gesellschaft sind seit mehr als einem Jahr nicht mehr börsennotiert. Minderheitsaktionäre können seitdem ihre Aktien nicht mehr über die Börse veräußern. Ausweislich einer Veröffentlichung der Gesellschaft vom 31.10.2013 im elektronischen Bundesanzeiger befinden sich etwa 3 % des Grundkapitals, mithin 15.000 Aktien im Streubesitz. Vor diesem Hintergrund bietet die Hardenstein UG den Aktionären an, deren Aktien gegen Zahlung des genannten Kaufpreises zu erwerben. Das Kaufangebot erstreckt sich somit auf den gesamten bestehenden Streubesitz.

      2. Angebot

      Die Hardenstein UG (haftungsbeschränkt) bietet allen Aktionären der oben genannten Gesellschaft an, ihre Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 0,25 zu erwerben. Das Angebot ist auf eine Gesamtstückzahl von 15.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme pro rata. Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt und richtet sich nicht an ausländische Aktionäre, in deren Jurisdiktion das vorliegende Angebot gegen die geltenden Gesetze verstoßen würde. Die Frist („Annahmefrist“), innerhalb derer eine Annahme erfolgen kann, läuft bis zum 16.04.2014, 12 Uhr.

      3. Durchführung des Angebots

      3.1. Annahmeerklärung und Sperrvermerk

      Aktionäre können dieses Angebot nur innerhalb der Annahmefrist annehmen. Die Annahme kann nur gegenüber einem depotführenden Kreditinstitut oder einem depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der inländischen Niederlassung eines depotführenden Kreditinstituts oder eines depotführenden Finanzdienstleistungsunternehmens (nachfolgend: „depotführendes Institut“) erklärt werden.

      Aktionäre, die dieses Angebot für ihre Aktien annehmen wollen, sollen zur Annahme des Angebots
      a)

      die Annahme schriftlich gegenüber dem depotführenden Institut erklären und
      b)

      die Aktien, für die das Angebot angenommen werden soll, durch ihr depotführendes Institut mit einem Sperrvermerk versehen lassen.

      Die Annahme des Erwerbsangebots wird mit Zugang der Annahmeerklärung bei dem depotführenden Institut und Setzung des Sperrvermerks wirksam.

      Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen der Hardenstein UG und dem annehmenden Aktionär ein Kaufvertrag gemäß der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Angebotsunterlage zustande.

      Mit der Annahme des Angebots einigen sich die Aktionäre und die Hardenstein UG zugleich über die Übertragung des Eigentums an den zum Verkauf eingereichten Aktien auf die Hardenstein UG. Die Aktionäre erklären mit der Annahme, dass die eingereichten Aktien zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen sowie frei von Rechten Dritter sind.

      Mit der Annahme des Angebots weisen die jeweiligen das Angebot annehmenden Aktionäre ihr depotführendes Institut an, die in der Annahmeerklärung bezeichneten Aktien zunächst in ihrem Depot zu belassen, jedoch mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

      Weiter beauftragen und bevollmächtigen die jeweiligen das Angebot annehmenden Aktionäre ihr depotführendes Institut, unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung dieses Angebots vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Eigentumsübergang der eingereichten Aktien unter Berücksichtigung einer etwaig erforderlich werdenden verhältnismäßigen Annahme (Ziffer 3.3) auf die Hardenstein UG herbeizuführen.

      Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen zügigen Abwicklung dieses Angebots unwiderruflich erteilt.

      3.2. Abwicklung des Angebots und Kaufpreiszahlung

      Für die weitere Abwicklung des Angebots ist es erforderlich, dass die depotführenden Institute



      a) spätestens an dem auf das Ende der Annahmefrist folgenden Bankarbeitstag (17.04.2014) der Hardenstein UG zur Feststellung einer Überannahme des Angebots und zur Ermittlung einer hieraus erforderlich werdenden verhältnismäßigen Annahme die Anzahl der Aktien mitteilen, für die die Aktionäre dem depotführenden Institut fristgerecht die Annahme des Angebots erklärt haben und für welche fristgerecht ein Sperrvermerk eingetragen wurde; und


      b) zusammen mit der Mitteilung über die Anzahl der Aktien gemäß vorstehend lit. a) der Hardenstein UG mitteilen, auf welches Konto des depotführenden Instituts die Hardenstein UG den Kaufpreis überweisen soll; und


      c) die Aktien, für die fristgerecht die Annahme des Erwerbsangebots erklärt wurde, unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien unter Berücksichtigung einer etwaigen verhältnismäßigen Annahme im Fall der Überannahme des Angebots (vgl. Ziffer 3.3 des Erwerbsangebotes) auf das Depot der Hardenstein UG, Depotnr.: 960 478 560, BLZ: 370 110 00, Deutsche Postbank AG zu übertragen.

      Die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien, die kumulativ vorliegen müssen, sind:

      a) der Ablauf der Annahmefrist,

      b) die Mitteilung der Repartierungsquote durch die Hardenstein UG an die depotführenden Institute und

      c) die Zahlung des Kaufpreises durch die Hardenstein UG auf das von dem jeweiligen depotführenden Institut genannte Konto.

      Die Hardenstein UG tritt insoweit bei der Abwicklung mit Banken in Vorleistung (Zahlung vor Lieferung). Die Überweisung des Kaufpreises wird unverzüglich, d.h. voraussichtlich am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist, an die depotführenden Insitute veranlasst. Im Falle einer Überannahme des Angebots (vgl. Ziffer 2.3) kann sich aus abwicklungstechnischen Gründen die auch dann unverzüglich durchzuführende Zahlung des Kaufpreises gegebenenfalls um einen Tag verzögern. Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden Institut hat die Hardenstein UG ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber den das Angebot annehmenden Aktionären erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden Insitut, die Geldleistung dem annehmenden Aktionär gutzuschreiben. Soweit Aktien im Falle einer Überannahme des Angebots nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Ziffer 3.3), werden die depotführenden Institute gebeten, bei den verbleibenden zur Annahme eingereichten Aktien den Sperrvermerk zu entfernen.

      Die erforderlichen Mitteilungen (Anzahl der Aktien, Kontodaten für die Überweisung des Kaufpreises) mögen die depotführenden Institute der Hardenstein UG ausschließlich per Telefax an die
      Faxnummer: 03222/ 123 7633

      übersenden.

      Die Hardenstein UG wird den depotführenden Instituten eine etwaige Überannahme und sich daraus ergebende verhältnismäßige Annahme voraussichtlich am zweiten Bankarbeitstag nach Ende der Angebotsfrist ebenfalls per Telefax mitteilen. Die depotführenden Institute werden aus diesem Grund gebeten, der Hardenstein UG zusammen mit den Mitteilungen nach lit. a) und lit. b) eine Faxnummer mitzuteilen.

      3.3. Begrenzung des Angebots und Annahme im Falle der Überzeichnung des Angebots

      Sofern im Rahmen dieses Angebots über die depotführenden Institute Annahmeerklärungen für eine höhere Gesamtzahl zum Erwerb eingereicht werden, gilt Folgendes:

      Gehen bei den depotführenden Instituten Annahmeerklärungen für eine höhere Gesamtanzahl ein, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt.

      Außerdem behält sich die Hardenstein UG im Falle der Überannahme des Angebots das Recht vor, alle im Rahmen des Erwerbsangebots zum Erwerb angedienten Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten oder im Falle der Überannahme Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, in einem größeren Verhältnis zu erwerben. Mit Annahme des Angebots erklärt der jeweils die Annahme erklärende Aktionär hierzu sein Einverständnis.

      3.4. Kosten der Annahme

      Etwaige mit der Annahme dieses Angebots entstehende Kosten sind von den betreffenden Aktionären selbst zu tragen. Aktionären, die dieses Angebot annehmen wollen, wird empfohlen, etwaige durch die Annahme des Angebots entstehende Kosten mit dem depotführenden Institut abzuklären.

      4. Steuerlicher Hinweis

      Die steuerliche Behandlung des Veräußerungsvorgangs bei den Aktionären bemisst sich an den jeweiligen individuellen steuerlichen Verhältnissen.

      5. Rückfragen

      Rückfragen richten Sie sich bitte an:

      Hardenstein UG
      Heidenkampsweg 32
      20097 Hamburg
      Telefon: 040/ 238 54 264
      Telefax: 03222/ 123 7633,
      E-Mail: hardenstein@email.de



      Hamburg, im April 2014

      Hardenstein UG (haftungsbeschränkt)


      Bitte senden Sie das nachstehende Formular zur Annahme des Angebots an Ihre Depotbank!
      Annahmeerklärung zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot
      der Hardenstein UG (haftungsbeschränkt), Heidenkampsweg 32, 20097 Hamburg
      an die Aktionäre der
      Tauris Holding AG:
      WKN: A0HNJ7 / ISIN: DE000A0HNJ76

      gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 0,25 je Aktie (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 02.04.2014). Die Hardenstein UG (haftungsbeschränkt) unterbreitet den Aktionären ein Angebot (Erwerbsangebot) zum Erwerb von Aktien über die Gesamtzahl von 15.000 Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 0,25 je Aktie. Die Angebotsfrist endet am 16.04.2014, 12:00 Uhr. Das Angebot sowie die unter dem Angebot abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht und den Regelungen in der Angebotsveröffentlichung.

      Ich/Wir(*) ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………
      (Name,Vorname)

      wohnhaft in …………………………………………………
      (Straße und Hausnummer) …………………………………………………
      (PLZ und Ort)

      Bank-
      Verbindung …………………………………………………
      (Name und Ort der Bank) …………………………………………………
      (Depotnummer)

      …………………………………………………
      (Bankleitzahl) …………………………………………………
      (Kontonummer)



      nehme(n) das Angebot der Hardenstein UG an, von mir/uns eine Anzahl von



      ………………………………………………………………………….Aktien

      zu einem Kaufpreis von € 0,25 je Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des Erwerbsangebots, wie es am 02.04.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, zu erwerben.

      Mir / Uns(*) ist bekannt, dass die Aktien, für welche ich / wir(*) die Annahme des Erwerbsangebots erklärt habe / haben (*), bis zum Ablauf der Annahmefrist und Übertragung der Aktien an die Hardenstein UG von meiner Bank mit einem Sperrvermerk versehen werden und ich / wir (*) die Aktien, für welche ich / wir (*) die Annahme des Angebots erklärt habe / haben (*), in dieser Zeit nicht verkaufen kann / können (*). Dies gilt auch, soweit aufgrund einer erforderlich werdenden Repartierung im Fall der Überannahme des Erwerbsangebots nicht alle von mir / uns (*) im Rahmen des Erwerbsangebots zum Erwerb angedienten Aktien berücksichtigt werden können.

      Ich erkläre / Wir erklären (*), dass die zum Erwerb angedienten Aktien im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Hardenstein UG frei von Rechten Dritter sind. Die Hardenstein UG nimmt das Angebot nach Maßgabe der Bestimmungen des Erwerbsangebots an.



      ………………………………………..
      Ort, Datum ………………………………………….
      Unterschrift



      (*) Nichtzutreffendes bitte streichen
      Avatar
      schrieb am 07.04.14 15:32:26
      Beitrag Nr. 24 ()
      was macht man denn eigentlich mit seinen Aktien ? die AG hat ja glaub ich sogar noch über 2 Mio Cash.

      0,25€ sind lächerlich... ;)
      Avatar
      schrieb am 10.04.14 08:16:19
      Beitrag Nr. 25 ()
      Ja, die 2 Mio. waren 2012 vorhanden, als die AG noch börsennotiert war. Wie's momentan ausschaut, weiß man natürlich nicht. Welcher Wert wäre denn "angemessen"?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.04.14 08:18:15
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.797.487 von HerzogTassilo am 10.04.14 08:16:19Habe noch mal nachgeschaut: Per März 2012 waren noch 1,6 Mio. vorhanden.
      Avatar
      schrieb am 14.04.14 16:05:01
      Beitrag Nr. 27 ()
      Da staunt man nicht schlecht. Es ist anscheinend nicht viel von der Substanz übrig geblieben. :eek:

      Aus dem Bundesanzeiger:

      Tauris Holding Aktiengesellschaft
      Würzburg
      ISIN DE DE000A0HNJ76
      WKN A0HNJ7
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
      gleichzeitig zur Anzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG
      Wir laden unsere Aktionäre zu der am
      Donnerstag, 22. Mai 2014, um 10.00 Uhr
      in
      den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte
      CMS Hasche Sigle
      Breite Straße 3
      40213 Düsseldorf
      (1. Etage)
      stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2012/2013
      und zur Anzeige nach § 92 Abs. 1 AktG ein.
      I. Tagesordnung
      1.

      Anzeige des Bestehens eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals nach § 92 Abs. 1 AktG

      Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht.
      2.

      Aufhebung der Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14.11.2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:


      Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 14.11.2012 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts wird aufgehoben.
      3.

      Aufhebung der Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14.11.2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:


      Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 14.11.2012 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Neufassung der Satzung wird aufgehoben.
      4.

      Aufhebung der Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14.11.2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:


      Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 14.11.2012 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Sitzverlegung wird aufgehoben.
      5.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.03.2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013
      6.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012/2013

      Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
      a)

      Friedrich Schwab für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen,
      b)

      Markus Huber für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.
      7.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012/2013

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.
      8.

      Wahlen zum Aufsichtsrat

      Die Aufsichtsratsmitglieder Günther Paul Löw, Klaus Nestler und Philipp Schmidt scheiden mit dem Schluss der Hauptversammlung am 22. Mai 2014 aus dem Aufsichtsrat aus.

      Gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1 AktG besteht der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder wieder zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen und macht zu ihren Personen folgende Angaben.
      1.

      Günter Paul Löw
      Rechtsanwalt
      Frankfurt am Main
      geb. 25.10.1960
      Mitglied in den gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien der CFP BioConnect AG, Frankfurt am Main, Venturecapital.de VC GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, Value Management Research AG, Kronberg und S + O Mineral Industries AG, Frankfurt am Main;
      2.

      Klaus Nestler
      Dipl. Kaufmann
      Frankfurt am Main
      geb. 06.08.1959
      Mitglied des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremiums der ProBioGen AG, Berlin;
      3.

      Philipp Schmidt
      Unternehmensberater
      Essen
      geb. 27.08.1981
      Kein Mitglied in sonstigen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien.
      9.

      Beschlussfassung über die Änderung der Firma

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:


      Die Firma der Gesellschaft wird in Tauris Capital AG abgeändert.

      § 1 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      "Die Gesellschaft führt die Firma
      Tauris Capital AG."
      10.

      Beschlussfassung über die Sitzverlegung der Gesellschaft nach Frankfurt am Main

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:


      Der Sitz der Gesellschaft wird von Würzburg nach Frankfurt am Main verlegt.

      § 1 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      "Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main."
      11.

      Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes nach § 2 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende Satzungsänderung zu beschließen:


      Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

      "Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Ausnahme von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)."

      § 2 Absatz (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      "Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Ausnahme von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)."
      II. Vorlagen

      Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Tauris Holding Aktiengesellschaft, Kirchgasse 1a, 97234 Reichenberg, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen:


      Festgestellter Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.03.2013,


      Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013.
      III. Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. Donnerstag, 01. Mai 2014, 0:00 Uhr zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens am Donnerstag, 15. Mai 2014, 24:00 Uhr zugehen:

      Tauris Holding Aktiengesellschaft
      c/o UBJ. GmbH
      Kapstadtring 10
      22297 Hamburg
      Telefax: +49 (0) 40 – 6378 5423
      E-Mail: hv@ubj.de
      IV. Stimmrechte und Stimmrechtsvertretung

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 500.000,00 und ist eingeteilt in 500.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 500.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.

      Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, aber nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr(e) Stimmrecht(e) in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmachterteilung muss grundsätzlich in Textform erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
      V. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
      nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

      Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die

      Tauris Holding Aktiengesellschaft
      c/o UBJ. GmbH
      Kapstadtring 10
      22297 Hamburg
      Telefax: +49 (0) 40 – 6378 5423
      E-Mail: hv@ubj.de

      zu richten. Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bundesanzeiger veröffentlichen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Mittwoch, 07. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

      Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.



      Würzburg, im April 2014

      Tauris Holding Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 14.04.14 20:35:55
      Beitrag Nr. 28 ()
      und nur noch 2 Tage das Angebot anzunehmen und seine Aktien vergolden zu lassen... :eek:

      hahaha :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.04.14 16:40:26
      Beitrag Nr. 29 ()
      heute wurde im Bundesanzeiger die Haupversammlung am 22.05. abgesagt und gleichzeitig neu zur Versammlung am 30.05. eingeladen...
      Avatar
      schrieb am 06.07.19 18:04:54
      Beitrag Nr. 30 ()
      Freigabe zur Diskussion :)
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.07.19 11:26:41
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.968.605 von MadMod am 06.07.19 18:04:54Mehr oder weniger zufällig habe ich mich an die Depotleiche Tauris Capital AG erinnert und nach aktuellen Informationen gesucht.

      und siehe da:

      -Am 22.05.19 wurde der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es wurde ein Jahresüberschuss erwirtschaftet, das Eigenkapital beläuft sich auf ca 773000 Euro. Das hat in der Vergangenheit schon mal schlechter ausgesehen.

      -Es gibt auch eine aktuelle Homepage:

      https://www.tauris-capital.de


      Allerdings hat die letzte Hauptversammlung im Jahr 2014 stattgefunden, die Verwaltung hat da eine Menge aufzuarbeiten...
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.06.20 13:58:28
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.970.501 von Muckelius am 07.07.19 11:26:41immer noch nicht Neues Richtung Einberufung einer Hauptversammlung.

      Zuletzt war Tauris u.a. beim Insolvenzplanverfahren der Schnigge Wertpapierhandelsbank beratend tätig und u.a. mit der investorensuche beauftragt. (siehe Unterlagen zum Insolvenzplan)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.03.21 15:34:01
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.006.659 von Muckelius am 13.06.20 13:58:28sieh mal einer an.

      Hauptversammlung für die letzten Geschäftsjahre steht an

      https://www.tauris-capital.de/de/investor-relations/

      In den letzten Jahren wurde stets ein Jahresüberschuss erzielt, so dass mittlerweile aus einen vorangetragenen Bilanzverlust nun ein Bilanzgewinn geowrden ist.
      Avatar
      schrieb am 03.09.21 16:27:20
      Beitrag Nr. 34 ()
      "Kaufangebot" zu 0,25 euro pro Stück

      https://www.metafina.de/wp-content/uploads/21.09.2021TaurisC…

      :mad: lächerlich und ärgerlich zugleich
      Avatar
      schrieb am 26.02.22 12:32:09
      Beitrag Nr. 35 ()
      man ist umgezogen.Quelle: www.handelsregisterbekanntmachungen.de


      Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 99686 Bekannt gemacht am: 10.02.2022 22:00 Uhr

      Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Veränderungen

      10.02.2022


      HRB 99686: Tauris Capital AG, Frankfurt am Main, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Ulmenstraße 30, 60325 Frankfurt am Main.


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