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    Einlagensicherung für Wertpapiere - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.12.12 20:55:26 von
    neuester Beitrag 28.12.12 23:36:31 von
    Beiträge: 2
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      schrieb am 28.12.12 20:55:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich bin bzgl. der gesetzlichen Einlagensicherung für Banken nicht so ganz im klaren.
      Im Gesetz steht:
      § 4 EAEG Umfang des Entschädigungsanspruchs
      (1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.
      (2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf

      1. den Gegenwert von 100 000 Euro der Einlagen sowie
      2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro.

      Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen.
      (3) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Einlagen oder Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenzen nach Absatz 2 auch Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.
      (4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in Euro geleistet werden.
      (5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet.
      (6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist für die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten abzustellen.

      Jetzt steht bei Wiki aber folgendes:
      Fondsanlagen oder Wertpapiere, die Kunden im Depot bei Banken verwahren lassen, werden durch den Einlagensicherungsfonds nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um Einlagen bei der Bank handelt, sondern die Bank diese nur im Kundenauftrag verwahrt. Sie bleiben im Eigentum des Kunden. Daher ist eine Sicherung nicht erforderlich. Im etwaigen Insolvenzfall kann der Kunde die Wertpapiere schriftlich bei seiner Bank herausverlangen oder sein Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen.

      Damit wäre ein Wertpapierdepot nach allgemeiner Ansicht wohl sicher, aber wenn man auf der Website der "Entschädigungseinrichtung deutsche Banken" nachliest, steht da folgendes:
      Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.

      Jetzt meine Frage: macht es unter diesen Voraussetzungen Sinn, ein Depot > 20.000 Euro auf mehrere Institute und oder ggfs mehrere Konten verschiedener Inhaber bei derselben Bank (z. B. Partner)laufen zu lassen, um je Konto unter 20.000 Euro zu bleiben?

      Danke für Eure Hilfe und allen einen guten Rutsch ins neue Börsenjahr
      Avatar
      schrieb am 28.12.12 23:36:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Papiere im Depot stellen ein Sondervermögen dar, das im Falle einer Insolvenz außen vor ist. Wenn die depotführende Bank pflichtwidrig mit einem im Depot liegenden Papier Geschäfte gemacht hätte (z.B. ausgeliehen), dann käme der Entschädigungsanspruch bei der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken zum Tragen.
      Die Verteilung auf zwei Banken macht insofern Sinn, daß, wenn Sie Ärger mit der einen Bank hätten, bei der anderen Bank noch das Geld für Anwalts- und Gerichtskosten hätten.


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