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    Wie werden ausl.thes. Fonds in einem Auslandsdepot besteuert? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.04.13 16:31:43 von
    neuester Beitrag 14.04.13 15:22:55 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.180.871
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      Avatar
      schrieb am 13.04.13 16:31:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo

      ein deutscher Anleger hat ein bei einer französischen Bank in Frankreich geführtes Wertpapierdepot geerbt.Dieses Depot enthält 2 thesaurierende Fonds mit einer ausländischen ISIN-Nummer.

      Frage:
      Ist es in diesem Fall rechtlich zulässig,den Gesamtgewinn ,der ja die ausschüttungsgleichen Erträge und die Kursgewinne seit dem Kauf enthält,erst in der Steuererklärung des Verkaufsjahres anzugeben?

      In diesem Fall würde eine Doppelbesteuerung vermieden und das Verfahren wäre im Unterschied zu einem in einem Inlandsdepot liegenden ausländischen thesaurierenden Fonds wesentlich einfacher.

      Danke für sachkundige Hinweise im Voraus!


      Gruß

      bolro
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.04.13 16:46:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      vielleicht fällt auch noch Erbschaftssteuer an?
      Avatar
      schrieb am 14.04.13 00:16:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.425.461 von bolro am 13.04.13 16:31:43Ob das anerkannt wird? Fraglich

      Zulässig ist es nicht, soweit die Fonds vor 2009 erworben wurden, würde ja beim Verkauf auch kein steuerpflichtiger Gewinn anfallen. Und wie Oscarello schon gesagt hat: Erbschaftsteuermeldung?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.04.13 12:54:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      vielen Dank für die bisherigen Beiträge von oscarello und Taxadvisor!

      Die Erbschaftssteuermeldung wurde abgegeben,die Fonds wurden 2011 erworben.Die ausländische Bank hat für 2012 keine Angaben gemacht über die Höhe der Thesaurierung.

      Wenn die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge bzw. der Gewinne erst beim Verkauf erfolgt,liegt ja keine Steuerhinterziehung und keine Steuervermeidung vor,es wird lediglich die Doppelbesteuerung vermieden.Insofern müsste dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung sein.

      Gruß

      bolro
      Avatar
      schrieb am 14.04.13 15:22:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zitat von bolro: Wenn die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge bzw. der Gewinne erst beim Verkauf erfolgt,liegt ja keine Steuerhinterziehung und keine Steuervermeidung vor,es wird lediglich die Doppelbesteuerung vermieden.Insofern müsste dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung sein.


      Das IST Steuerhinterziehung (auf Zeit)! Insofern ist dieses Vorgehen rechtlich NICHT in Ordnung. Ob das geahndet wird, ist etwas anderes.

      Wenn die Wertpapiere über das französiche Depot verkauft werden, KANN es zudem nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen.

      Gruß
      Taxadvisor


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