wikifolio.com - Feedback/Kritik/Anregungen (Seite 278)
eröffnet am 02.12.14 16:37:41 von
neuester Beitrag 07.01.24 22:37:33 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 54.607.353 von HuginundMunin am 24.03.17 17:11:47Als Deutscher kommt man da irgendwie nicht rein. Kann das sein?
Hallo Leute,
ich habe da ein interessantes Wikifolio am Start, mir fehlen noch drei Vormerkungen, könnt ihr mich da bitte untestützen.
danke im voraus
https://www.wikifolio.com/de/at/meine-wikifolios/trade/ewig-…
ich habe da ein interessantes Wikifolio am Start, mir fehlen noch drei Vormerkungen, könnt ihr mich da bitte untestützen.
danke im voraus
https://www.wikifolio.com/de/at/meine-wikifolios/trade/ewig-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.603.708 von DrWatch am 24.03.17 09:56:28Ich habe die Verantwortlichen schon kontaktiert. Danke fürs aufmerksam machen. LG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
§ 15 Werbung
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
§ 15 Werbung
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.601.773 von malandru am 23.03.17 22:40:22
Den Beitrag hast Du in Deinem anderen Thread sogar noch ein weites Mal gepostet. Mach Dir keine Sorgen Wenn Du sie so stehen lässt, können höchstens ein paar Bußgelder der BafIn auf Dich zukommen
Zitat von malandru: Oje, kann den Beitrag leider nicht löschen. Ich entschuldige mich hiermit für den Verstoß!
Den Beitrag hast Du in Deinem anderen Thread sogar noch ein weites Mal gepostet. Mach Dir keine Sorgen Wenn Du sie so stehen lässt, können höchstens ein paar Bußgelder der BafIn auf Dich zukommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.601.773 von malandru am 23.03.17 22:40:22
Löschung über einen Moderator erscheint ratsam.
Zitat von malandru: Oje, kann den Beitrag leider nicht löschen. Ich entschuldige mich hiermit für den Verstoß!
Löschung über einen Moderator erscheint ratsam.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.599.478 von hugohebel am 23.03.17 17:27:38Oje, kann den Beitrag leider nicht löschen. Ich entschuldige mich hiermit für den Verstoß!
Was so eine Besicherung wert ist wissen wir ja aus zahlreichen Insolvenzfällen im Mittelstandsbondsegment. In der Regel nichts. Aber wikifolio sorgt zumindest für etwas good feeling, das reicht den meisten ja schon aus
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.596.073 von Effektenkombinat am 23.03.17 11:07:44
Jetzt gibt es einen Blogeintrag. Gut, ich nehme meine Kritik zurück.
Zitat von Effektenkombinat:Zitat von Aliberto: Wikifolio und LuS haben nun einen weiteren Schritt zur Akzeptanz der Wikifolio-Zertifikate und "weitestgehenden Eliminierung" des Emittentenrisikos unternommen:
https://www.wikifolio.com/de/de/wie-investieren/fragen-anleg…
Das ist wirklich sehr gut und ich frage mich mal wieder, warum sowas nicht offensiv kommuniziert wird. Nicht nur die schlechten News (15% Dividendenklau) werden versteckt, sondern auch die guten.
Jetzt gibt es einen Blogeintrag. Gut, ich nehme meine Kritik zurück.
Aus den Wikifolio-Verhaltensvorschriften:
"wikifolio-Tradern steht es frei, Kommentare, Analysen und Meinungen zum wikifolio-Musterdepot zu veröffentlichen. Das wikifolio-Musterdepot kann auf Websites, Blogs und Social Media-Profilen, Internetseiten oder in Diskussionsgruppen sowie auf gedruckten Werbematerialien erwähnt beziehungsweise verlinkt werden.
Wichtig bei der Kommunikation rund um wikifolio.com ist die Unterscheidung zwischen dem wikifolio-Musterdepot (wird von Tradern auf wikifolio.com verwaltet) und dem wikifolio-Zertifikat (Endlos-Indexzertifikat der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft). Dabei bildet ein wikifolio-Endlos-Indexzertifikat den Index ab, der das wikifolio-Musterdepots 1:1 als Referenzportfolio abbildet. Es ist bedeutend, darauf zu achten, dass alle Äußerungen sich stets auf das wikifolio-Musterdepot beziehen. Es ist zum Beispiel nicht zulässig die ISIN des wikifolio-Indexzertifikats zu nennen, zu veröffentlichen oder anderweitig zu bewerben. Insbesondere ist das Empfehlen eines wikifolio-Endlosindexzertifikats mit der Angabe der ISIN nicht gestattet."
und
"Wichtig: Bitte beachten Sie, dass bei Angaben zu Finanzinstrumenten viele gesetzliche Bestimmungen, wie zum Beispiel das deutsche Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) oder auch die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) bzw. vergleichbare Regelungen in anderen Ländern zur Anwendung kommen!"
"wikifolio-Tradern steht es frei, Kommentare, Analysen und Meinungen zum wikifolio-Musterdepot zu veröffentlichen. Das wikifolio-Musterdepot kann auf Websites, Blogs und Social Media-Profilen, Internetseiten oder in Diskussionsgruppen sowie auf gedruckten Werbematerialien erwähnt beziehungsweise verlinkt werden.
Wichtig bei der Kommunikation rund um wikifolio.com ist die Unterscheidung zwischen dem wikifolio-Musterdepot (wird von Tradern auf wikifolio.com verwaltet) und dem wikifolio-Zertifikat (Endlos-Indexzertifikat der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft). Dabei bildet ein wikifolio-Endlos-Indexzertifikat den Index ab, der das wikifolio-Musterdepots 1:1 als Referenzportfolio abbildet. Es ist bedeutend, darauf zu achten, dass alle Äußerungen sich stets auf das wikifolio-Musterdepot beziehen. Es ist zum Beispiel nicht zulässig die ISIN des wikifolio-Indexzertifikats zu nennen, zu veröffentlichen oder anderweitig zu bewerben. Insbesondere ist das Empfehlen eines wikifolio-Endlosindexzertifikats mit der Angabe der ISIN nicht gestattet."
und
"Wichtig: Bitte beachten Sie, dass bei Angaben zu Finanzinstrumenten viele gesetzliche Bestimmungen, wie zum Beispiel das deutsche Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) oder auch die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) bzw. vergleichbare Regelungen in anderen Ländern zur Anwendung kommen!"