Provisionseinnahme als Kunde wie zu versteuern ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.04.15 14:24:10 von
neuester Beitrag 26.04.15 19:50:09 von
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Guten Tag zusammen,
ich habe bei meinem Bruder eine Versicherung abgeschlossen. Er hat mir 400 Euro von seiner Provision abgegeben. Muß ich die ( als Rabatt auf meinen Vertrag ) bei der Steuererklärung angeben und wenn ja in welcher Anlage ?
Vielen Dank im Voraus für entsprechende Hilfestellung
ich habe bei meinem Bruder eine Versicherung abgeschlossen. Er hat mir 400 Euro von seiner Provision abgegeben. Muß ich die ( als Rabatt auf meinen Vertrag ) bei der Steuererklärung angeben und wenn ja in welcher Anlage ?
Vielen Dank im Voraus für entsprechende Hilfestellung
Ich würde mal sagen Anlage SO Zeile 7.
Sind es wirklich nur 400 €, bleiben diese durch den "Härteausgleich" (in gleicher Höhe) steuerfrei. Man gibt es also an und zahlt keine Steuern. Mit steigendem Gewinn /Einnahmen wird der "Härteausgleich" bis auf Null abgeschmolzen. 500 € Einnahme = Härteausgleich nur noch 320 €. Die restlichen 80 €werden mit dem persönl. Steuersatz versteuert.
Sind es wirklich nur 400 €, bleiben diese durch den "Härteausgleich" (in gleicher Höhe) steuerfrei. Man gibt es also an und zahlt keine Steuern. Mit steigendem Gewinn /Einnahmen wird der "Härteausgleich" bis auf Null abgeschmolzen. 500 € Einnahme = Härteausgleich nur noch 320 €. Die restlichen 80 €werden mit dem persönl. Steuersatz versteuert.
Hallo,
ich wüsste nicht, warum man einen Rabatt versteuern müsste.
Stefan
ich wüsste nicht, warum man einen Rabatt versteuern müsste.
Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.604.798 von reckoner am 20.04.15 19:56:24mein Bruder hat ja die 400 Euro von der Steuer abgesetzt und dann müßte ich sie logischerweise als Einnahme angeben. Ich weiss nur nicht wo .
Hallo,
Für deinen Bruder wäre es eine Provision gewesen, die er natürlich versteuern muss (entweder als sonstige Einkünfte, oder als gewerbliche).
Bei dir ist es aber anders, es ist einfach ein Rabatt. Erst wenn du die Versicherungsbeiträge wiederum als Sonderausgaben absetzen willst (geht nur bei bestimmten Versicherungen - was für eine ist es denn?), dann müsstest du den Beitrag natürlich ggf. um den Rabatt kürzen.
Stefan
und dann müßte ich sie logischerweise als Einnahme angeben.Nee, warum denn, die Logik verstehe ich nicht.
Für deinen Bruder wäre es eine Provision gewesen, die er natürlich versteuern muss (entweder als sonstige Einkünfte, oder als gewerbliche).
Bei dir ist es aber anders, es ist einfach ein Rabatt. Erst wenn du die Versicherungsbeiträge wiederum als Sonderausgaben absetzen willst (geht nur bei bestimmten Versicherungen - was für eine ist es denn?), dann müsstest du den Beitrag natürlich ggf. um den Rabatt kürzen.
Stefan
Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02
Erbringung einer Leistung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung der von einem Versicherungsvertreter empfangenen Provision an einen Versicherungsnehmer; Versteuerung von Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte; Erbringung von Leistungen durch einen Versicherungsvertreter gegenüber einem Versicherungsnehmer als Gegenstand der steuerbaren Einkünfte
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/2004-03-02/IX-R-68_02
Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02
Erbringung einer Leistung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung der von einem Versicherungsvertreter empfangenen Provision an einen Versicherungsnehmer; Versteuerung von Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte; Erbringung von Leistungen durch einen Versicherungsvertreter gegenüber einem Versicherungsnehmer als Gegenstand der steuerbaren Einkünfte
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/2004-03-02/IX-R-68_02
Hallo sausebraus2000,
und was hat dieses Urteil mit unserem Fall zu tun? Dort ging es doch um die Frage, ob ein Versicherungsvertreter eine weitergeleitete Provision versteuern muss; zu einer Versteuerung bei dem Versicherungsnehmer steht da gar nichts (oder hab' ich da was falsch verstanden? - habs natürlich nur überflogen).
Ich bleibe dabei, es ist ein - natürlich steuerfreier - Rabatt.
Stefan
und was hat dieses Urteil mit unserem Fall zu tun? Dort ging es doch um die Frage, ob ein Versicherungsvertreter eine weitergeleitete Provision versteuern muss; zu einer Versteuerung bei dem Versicherungsnehmer steht da gar nichts (oder hab' ich da was falsch verstanden? - habs natürlich nur überflogen).
Ich bleibe dabei, es ist ein - natürlich steuerfreier - Rabatt.
Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.617.539 von reckoner am 22.04.15 11:40:13Die Grundfrage des Threaderöffners war anders. Muss ER die 400 € versteuern.
Und dies hat der BFH verneint, siehe mein Urteil als Link.
Und dies hat der BFH verneint, siehe mein Urteil als Link.
Hallo,
Ähnliches gibt es im Bereich der Kapitalanlage bei Fonds, auch da wird manchmal die Provision (nennt sich dort Ausgabeaufschlag) weitergegeben/zurückgegeben.
Wir sind uns aber wohl einig, dass es nicht steuerbar ist (und zwar weder für den TE noch für den Bruder).
Stefan
Die Grundfrage des Threaderöffners war anders. Muss ER die 400 € versteuern.Ja. Aber "er" der TE, nicht "er" der Bruder.
Und dies hat der BFH verneint, siehe mein Urteil als Link.Wo bitte hat sich der BFH in dem verlinkten Verfahren über den Versicherungsnehmer geäußert? Dort ging es doch nur um den Vermittler, der müsste normalerweise seine Provision versteuern (ist ja sein Einkommen, in der Regel sogar hauptberuflich), allerdings nicht, wenn er sie an den Versicherungsnehmer weiterreicht, beispielsweise weil er damit geworben hat (bei Abschluss über mich erstatte ich die Hälfte meiner Provision).
Ähnliches gibt es im Bereich der Kapitalanlage bei Fonds, auch da wird manchmal die Provision (nennt sich dort Ausgabeaufschlag) weitergegeben/zurückgegeben.
Wir sind uns aber wohl einig, dass es nicht steuerbar ist (und zwar weder für den TE noch für den Bruder).
Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.618.448 von reckoner am 22.04.15 13:27:42Der Versicherungsnehhmer (VN) ist der Kläger. Alles bezieht sich somit auf ihn.
8 a)
Im Streitfall liegt keine steuerbare Leistung in diesem Sinne vor. Nicht der Kläger hat Vermittlungsleistungen erbracht, sondern allein die Versicherungsvertreter. Der Kläger hat lediglich einen Teil des Geldes von den Versicherungsvertretern zurückbekommen, das er über die Versicherungsprämien wirtschaftlich trägt. Er hatte sich aber nicht seinerseits verpflichtet, als Vermittler aktiv tätig zu werden.
8 a)
Im Streitfall liegt keine steuerbare Leistung in diesem Sinne vor. Nicht der Kläger hat Vermittlungsleistungen erbracht, sondern allein die Versicherungsvertreter. Der Kläger hat lediglich einen Teil des Geldes von den Versicherungsvertretern zurückbekommen, das er über die Versicherungsprämien wirtschaftlich trägt. Er hatte sich aber nicht seinerseits verpflichtet, als Vermittler aktiv tätig zu werden.
Hallo,
Und ich weiß auch warum: Ich konnte mir einfach nicht vorstellen, dass ein Finanzamt so einen Blödsinn verzapft (und auch noch vor Gericht gehen lässt).
Es bleibt aber dabei (um es für den TE auch nochmal festzuhalten): Es ist steuerfrei.
Stefan
Der Versicherungsnehhmer (VN) ist der Kläger. Alles bezieht sich somit auf ihn.OK, also doch falsch verstanden, sorry.
Und ich weiß auch warum: Ich konnte mir einfach nicht vorstellen, dass ein Finanzamt so einen Blödsinn verzapft (und auch noch vor Gericht gehen lässt).
Es bleibt aber dabei (um es für den TE auch nochmal festzuhalten): Es ist steuerfrei.
Stefan
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